423.71

Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter

Vom 10.03.1803 (Stand 31.01.1969)

Die Regierungs-Kommission des Kantons Solothurn

nach Abhörung des § 1 der Vermittlungsurkunde über das helvetische Schuldenwesen, welcher ausdrücklich vorschreibt, «dass die Güter, die ehemals den Klöstern zugehörten, denselben wieder sollen zurückgegeben werden, sie mögen denn in dem nämlichen oder in einem andern Kanton gelegen sein,»

beschliesst:

Art. 1

Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevorige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.

Art. 2

GS 1, 556