614.352.103
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vom 30.10.2018 (Stand 01.01.2015)
Die Regierung des Kantons Solothurn und die Regierung des Kantons Waadt
gestützt auf § 225 des Solothurner Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 19851 und § 20 des Waadtländer Gesetzes über Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuer (loi concernant le droit de mutation sur les transferts immobiliers et l'impôt sur les successions et donations [LMSD]) vom 27. Februar 19632 die sich beide auf die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer beziehen
vereinbaren Folgendes:
Art. 1
Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt zugesichert.
Art. 2
Die gegenseitige Steuerbefreiung betrifft die Zuwendungen, die gemacht werden zugunsten:
der Kantone und Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- und Industrieunternehmen betreiben;
juristischer Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
Art. 3
Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung sind der deutsche und der französische Wortlaut gleichermassen verbindlich.
Art. 4
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
Art. 5
Diese Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
RRB Nr. 2018/1701 vom 30. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 8. März 2019.
GS 2018, 23