614.352.107

Gegenrechtszusicherung an den Kanton St. Gallen

614.352.107 Gegenrechtszusicherung an den Kanton St. Gallen RRB vom 14. Juni 1930

Vergabungen und Schenkungen von Todes wegen, die im Kanton Solothurn zugunsten kantonaler oder allgemein schweizerischer kirchlicher, wohltätiger oder gemeinnütziger Institutionen mit Sitz im Kanton St. Gallen anfallen, ohne Rücksicht auf deren öffentlichen oder privaten Charakter, werden mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% belastet.

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