615.154.7
Gebührenerhebung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
Vom 09.02.1960 (Stand 09.02.1960)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1
Die Berufsberatung des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung wird angewiesen, für die Beratung von solchen Jugendlichen, die ausserhalb des Kantons Solothurn zivilrechtlichen Wohnsitz haben, eine Gebühr zu verlangen.
Art. 2
Diese beträgt mindestens 7 Franken pro Beratungsfall, wenn die Beratung nicht mehr als eine Stunde beansprucht, und mindestens 15 Franken, wenn die Beratung die Durchführung einer Eignungs- und Neigungsuntersuchung notwendig macht. Die Gebühr kann in Fällen besonderer Bedürftigkeit erlassen werden, wobei das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung dem Volkswirtschafts-Departement und der Kantonalen Finanzverwaltung alljährlich am Jahresende über die im abgelaufenen Jahre erlassenen Gebühren mit einer kurzen Begründung Bericht zu erstatten hat.
Art. 3
Die Gebühren sind der Staatskasse abzuliefern.
Art. 4
Für die Gebühren ist bei Barzahlung eine Quittung in Doppel auszustellen, wobei ein Einnahmebeleg anzufertigen und diesem das Quittungsdoppel beizulegen ist. Die Rechnung für nicht in bar bezahlte Gebühren ist nach der Weisung über die Debitorenrechnung vom 10. Januar 1952 der Kantonalen Finanzverwaltung zum Inkasso zuzustellen.
Art. 5
Diese Regelung tritt sofort in Kraft.
GS 81, 277