615.155.6
Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer RRB vom 7. Juli 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 12 des eidgenössischen Gebührentarifs vom 20. Mai 1 1987 ) zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- 2 der vom 26. März 1931 ) und Artikel 10 der Verordnung über Reisepapiere 3 für schriftenlose Ausländer vom 9. März 1987 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Für Verfügungen und Amtshandlungen aufgrund der Ausländergesetz-
gebung dürfen nur die in dieser Verordnung und im Gebührentarif ) vorgesehenen Gebühren erhoben werden. Die Gebühren nach der Vollzugsverordnung des Regierungsrates zur Verordnung des schweizerischen
Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ) bleibt vorbehalten.
Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen, für ledige Kinder unter
Jahren betragen sie die Hälfte.
Werden Gesuche von Ehegatten und deren ledigen Kindern unter 18 Jahren (Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder eingeschlossen), die im gleichen Haushalt leben, gemeinsam behandelt, wird eine Familiengebühr von fünf Vierteln einer Einzelgebühr erhoben, sofern nicht mehr als ein Familienangehöriger erwerbstätig ist.
Art. 2 Gebührenpflicht
Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch für die Bezahlung der Gebühren.
Art. 3 Herabsetzung und Erlass
Gebühren können wegen Bedürftigkeit des Pflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50% der Gebühr erhoben werden.
II. Gebührenansätze 1
Art. 5 . ) Gebühren des Kantons
Das kantonale Amt für öffentliche Sicherheit erhebt nach dieser Verordnung folgende Gebühren:
1. Niederlassungsbewilligung Franken
für die Niederlassungsbewilligung 76
für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 50
für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt 50 2. Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung
für die Saison-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung oder deren Verlängerung 66
wenn die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung oder deren Verlängerung weniger als ein Jahr beträgt, für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 22
für die Änderung des Zwecks des bewilligten Aufenthaltes, namentlich für die Bewilligung des Stellen- oder Berufswechsels oder für das Einverständnis 36
für das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- 2 der ) 36 3. Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
für die Zusicherung einer Bewilligung 40
für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise, wenn die Zusicherung oder Einreisebewilligung vom Bundesamt für Ausländerfragen zu erteilen ist 20 1) § 5 Fassung vom 2. April 1996.
4. Visa-Gebühren Franken
für das Rückreisevisum 36
für die Änderung eines Visums 36 5. Verschiedene Gebühren
für das Ausstellen eines Ausländerausweises 16
für das Einholen eines Strafregisterauszugs 15
für die Abrechnung bei Rückgabe der Kaution 26
für die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 66
wenn die Verlängerung bach Buchstabe d) weniger als ein Jahr gültig ist, je für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 22
für die Verlängerung des N-Ausweises der asylsuchenden Person 66
wenn die Verlängerung nach Buchstabe f) weniger als ein Jahr gültig ist, je für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 22
für die Visierung eines Einladungsschreibens 25
für die erstinstanzliche Verweigerung eines Gesuches 40-100
für eine Wegweisung oder Ausweisung 60
für besondere Dienstleistungen 20-500
für Änderungen in den Ausweisen der Kategorien A, B, C, Ci und L die vom Bundesamt für Ausländerfragen hierfür festgesetzte Personal- beziehungsweise Familiengebühr. Diese Gebühren sind gemäss Weisungen des Bundes mit dem Finanzdienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- 1 Departementes abzurechnen. ) bis 2
Art. 5 . ) Grenzkarten
Grenzkarten werden regional von den Oberämtern ausgestellt.
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Grenzkarte ausstellen auf die Dauer der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, aber längstens 5 Jahre 100
Grenzkarte verlängern auf die Dauer der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, aber längstens 5 Jahre 50 3 Kinder und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr zahlen für die eigene Grenzkarte die halbe Gebühr.
Kinder bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr können kostenlos in die Grenzkarten der Eltern eingetragen werden.
Spätestens 10 Jahre nach der Erstausstellung erlischt die Grenzkarte.
Über Anträge der deutschen Behörden, eine Grenzkarte zu entziehen, entscheidet das jeweilige Oberamt.
1) § 5 Ziff. 5 lit. l eingefügt am 30. Juni 1998.
bis ) § 5 eingefügt am 20. März 2001.
Art. 6 . ) Gebührenanteil der Gemeinden, Abrechnung
Absatz 1
Die Wohnortsgemeinde der ausländischen Person bezieht die Gebühren für die A-, B-, C-, Ci-, L-, N- und F-Ausweise;
Ein Drittel der Gebührenerträge nach Buchstabe a) fällt der Wohnorts- 2 gemeinde und zwei Drittel dem Kanton zu. )
Die Gemeinden rechnen monatlich mit der Kasse des Departementes des Innern für den Kanton ab.
Absatz 2 ) III. Schlussbestimmungen
Art. 7 Inkrafttreten
4 Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. )
Auf diesen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss vom 16. Juni
1983 ) aufgehoben.
Publiziert im Amtsblatt vom 16. Juli 1987.