618.22
Entschädigungen und Erwerbsersatz bei Feuerwehrkursen
Vom 20.03.1987 (Stand 01.01.2021)
Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung
gestützt auf § 96 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar 19871
beschliesst:
1. Kursentschädigungen und Lohnfortzahlungspflicht
Art. 1 Kursentschädigungen
Die Solothurnische Gebäudeversicherung bezahlt folgende Kursentschädigungen und Kosten:
a) Instruktorenausbildungskurse: Alle Kosten. Erwerbsausfallentschädigungen nach den Ansätzen der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.
b) Einsatz von Instruktoren und Ausbildungsoffizieren: Vergütungen gemäss besonderem Beschluss der Verwaltungskommission.
c) Mannschafts- und Kaderausbildungskurse (die Ansätze gelten pro AdF/Tag und gelten für Kurse an Werktagen wie Samstagen):
1. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Mannschaftskurse: 50 Franken
2. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstufe 1 (Unteroffiziere): 70 Franken
3. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstufe 2 (Offiziere): 90 Franken
4. Nebenauslagen der Kursteilnehmer, wie Verpflegungs- und Unterbringungspesen.
Nicht unter die unter c) aufgeführten Kursentschädigungen fallen:
Sämtliche Kurse für die Erfüllung von Sonderaufgaben
Sämtliche Weiterbildungskurse.
Art. 2 Auszahlung
Die Entschädigungen der Gebäudeversicherung werden am Ende des Kursjahres an das Feuerwehrkommando ausbezahlt.
Art. 3 Lohnfortzahlungspflicht
Die Arbeitgeber und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bezahlen den Arbeitnehmern den Lohn gemäss Artikel 324a Absatz 1 OR2 für die wegen Kursbesuch versäumte Arbeitszeit.
Über Streitigkeiten entscheidet das zuständige Arbeitsgericht.
2. Erwerbsausfallentschädigung und Zahlung an Nichterwerbstätige
Art. 4 Zahlungspflicht
Die Einwohnergemeinden (inkl. Zweckverbände etc.) bezahlen dem Arbeitgeber der Kursteilnehmer pro Arbeitstag 80% des Erwerbs , im Minimum 40 Franken, im Maximum den Höchstansatz der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.3
Art. 5 Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt ist
Der Arbeitgeber des Kursteilnehmers, der für die Dauer des Kurses den Lohn bezahlt hat, mit Ausnahme der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren.
In den übrigen Fällen der Kursteilnehmer. Arbeitslose, die Arbeitslosenentschädigung beziehen, sind nicht anspruchsberechtigt.
Art. 6 Berechnung
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung ist der AHV-pflichtige Lohn, der vor dem Einrücken in den Kurs ausgerichtet wurde.
Nichterwerbstätige erhalten das Minimum von 40 Franken.
Unregelmässig Beschäftigte werden den Erwerbstätigen gleichgestellt, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor Kursbeginn mindestens während 4 Wochen erwerbstätig waren.
Bei Umwandlung des Jahresverdienstes eines Selbständigerwerbenden auf einen Tagesverdienst ist der Samstag nicht als Arbeitstag mitzurechnen.
Art. 7 Kursbesuche an Samstagen
Für Kursbesuche an Samstagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung, ausser wenn der Kursteilnehmer den Anspruch infolge eines regulären Arbeitstages (Verkauf, Coiffeur etc.) geltend macht.
Art. 8 Rechtsweg
Bei Streitigkeiten betreffend die Erwerbsausfallentschädigung entscheidet das zuständige Organ des Feuerwehrträgers. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gemäss § 48 des Gerichtsorganisationsgesetzes.4
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1987 in Kraft. Es ersetzt die Weisung der Verwaltung vom 2. Februar 1976.
GS 91, 901