618.53
Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen
Vom 26.10.2012 (Stand 01.01.2013)
Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung
gestützt auf § 78 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 13. Januar 1987
beschliesst:
Art. 1 Allgemeines
An wärmetechnischen Anlagen ist in zweckmässigen Zeitabständen durch den verantwortlichen Kreiskaminfeger eine sicherheitstechnische Wartung vorzunehmen.
Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Personensicherheit und Brandschutz garantiert sowie Lufthygiene, Energieeffizienz und Betriebssicherheit von Feuerungsaggregaten und -einrichtungen gewährleistet weden.
Die sicherheitstechnische Wartung besteht aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung von wärmetechnischen Anlagen und darf nur durch den verantwortlichen Kreiskaminfeger und seine entsprechend ausgebildeten Mitarbeitenden vorgenommen werden.
Der Kreiskaminfeger verrechnet den Aufwand für die sicherheitstechnische Wartung gemäss dem geltenden Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn.
Die sicherheitstechnische Wartung kann auf Wunsch des Anlageeigentümers oder der Anlageeigentümerin durch weitere Dienstleistungen des Kreiskaminfegers sinnvoll ergänzt werden:
Wartung von wärmetechnischen Anlagen;
Störungs- und Notfalldienst;
Beratung in allen Fragen zu wärmetechnischen Anlagen, Brennstoffen und Umweltschutz.
Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige, oder gasförmige Brennstoffe. Dazu gehören namentlich das Feuerungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Einrichtungen zur Ableitung der Abgase (Rauchrohre, Kamine) und der Kondensate.
Art. 2 Fristen
Die sicherheitstechnische Wartung ist in der Regel in folgenden Zeitabständen vorzunehmen:
a) Gas
1. Atmosphärischer Brenner 1 x in 2 Jahren
2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x in 2 Jahren
3. Gebläsebrenner ab 70 kW 1 x pro Jahr
b) Öl
1. Verdampfungsbrenner / Ölofen 2 x pro Jahr
2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x pro Jahr
3. Gebläsebrenner ab 70 kW 2 x pro Jahr
c) Holz
1. Holzfeuerungen 2 x pro Jahr
2. Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen etc.) 1 x pro Jahr
Die angegebenen Fristen basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der wärmetechnischen Anlagen bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung kann nach Rücksprache mit dem Anlageeigentümer oder der Anlageeigentümerin von den festgelegten Fristen abgewichen werden.
Bei zweimaliger sicherheitstechnischer Wartung pro Jahr ist mindestens eine Wartung in der Heizperiode vorzunehmen.
Bei Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen sind die Fristen sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
Bei gewerblichen und industriellen wärmetechnischen Anlagen, wie z. B. Rauchkammern, Käsereikesseln, Konditoreiöfen, Dampfkesseln, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen etc., sind die Fristen basierend auf einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu erwartenden Verschmutzung sinngemäss anzuwenden und mit der Betriebsleitung zu vereinbaren.
Art. 3 Kontrolle
Die Kontrolle der einzelnen Komponenten einer wärmetechnischen Anlage umfasst im Allgemeinen folgende Kontrollpunkte:
a) Heizungsräume und Aufstellungsräume für Feuerungsaggregat:
1. Nutzung und Zugänglichkeit;
2. Brandabschnittbildung, Bauart und Ausbau;
3. Unterlagsplatte, Vorbelag, Rückwand;
4. Raumbelüftung.
b) Brennstoffe:
1. Lagerraum;
2. Lagermengen;
3. Abstände zum Feuerungsaggregat;
4. Dichtigkeit von Gasarmaturen und -verschraubungen;
5. Entsorgung von Asche.
c) Feuerungsaggregate:
1. Zugänglichkeit;
2. Sicherheitsabstände;
3. Sicherheitseinrichtungen;
4. Abgasführende Teile;
5. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;
6. Verbrennungsluftzufuhr.
d) Abgasanlagen, Kamine und Verbindungsrohre:
1. Schacht, Ummauerung;
2. Sicherheitsabstände;
3. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;
4. Dichtigkeit;
5. Reinigungsöffnungen;
6. Abgasventilatoren;
7. Mess- und Sicherheitseinrichtungen;
8. Zubehör.
e) Kondensatführende Teile:
1. Ableitung;
2. Rückstände.
Art. 4 Reinigung
Eine Reinigung von Komponenten einer wärmetechnischen Anlage ist nötig, wenn:
der Kaminfeger bei der Kontrolle Rückstände und Verschmutzungen feststellt, welche die Sicherheit und Effizienz der Anlage beeinträchtigen können;
eine optische Kontrolle nicht möglich ist.
Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die dem Stand der Technik entspricht und unter den gegebenen Umständen eine effiziente Reinigung gewährleistet.
Art. 5 Vollzug
Der Kreiskaminfeger ist für die Anwendung dieses Reglements verantwortlich und erster Ansprechpartner für den Anlageeigentümer oder die Anlageeigentümerin.
Bei besonderen Verhältnissen oder bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Direktion der Solothurnischen Gebäudeversicherung.
Gegen Entscheide der Direktion steht dem Anlageeigentümer oder der Anlageeigentümerin die Beschwerde an die Verwaltungskommission zu.
Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 23. November 2012.
GS 2012, 73