812.42
Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen (Feuerungskontrolle 2000)
Vom 26.10.1971 (Stand 01.09.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und Artikel 35 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Sorgfaltspflicht
Wer eine Feuerungsanlage betreibt, hat alle Vorkehren zu treffen, die nach dem Stande der Technik und den Umständen geeignet sind, eine übermässige Verschmutzung der Luft zu verhüten.
Ob die Verschmutzung der Luft übermässig ist, beurteilt sich nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985.
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 Neuinstallationen
Nach der Neuinstallation einer Feuerungsanlage hat die Installationsfirma der zuständigen Gemeindebehörde ein Messprotokoll vorzulegen, das Aufschluss gibt, ob die in der Luftreinhalte-Verordnung LRV genannten Grenzwerte eingehalten werden.
Bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 70 kW hat die Installationsfirma nach erfolgter Montage der zuständigen Gemeindebehörde durch Abgabe der Konformitätsnachweises zu belegen, dass die Anlage den Anforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Luftreinhalte-Verordnung genügt.
Art. 5 …
2. Organisation und Durchführung
Art. 6 Aufgaben der Gemeinde
Die Gemeinden haben eine zuständige Stelle zu bezeichnen, eine/n produkteneutrale/n Feuerungskontrolleur/ oder -kontrolleurin mit eidgenössischem Fachausweis einzusetzen sowie für Ausrüstung und Ausbildung besorgt zu sein. Sie können sich zu diesem Zweck zu Kreisen zusammenschliessen.
Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen oder auf Anzeige hin Kontrollen anzuordnen sowie alle zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung notwendigen Anordnungen zu treffen.
Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.
Art. 6bis Durchführung der Messungen und Kontrollen
Die erste Messung oder Kontrolle soll möglichst innert drei, spätestens innert 12 Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage erfolgen.
In der Regel ist die Messung oder Kontrolle bei Feuerungsanlagen alle zwei Jahre zu wiederholen.
Die Gemeinden können die von den Bundesbehörden anerkannten Vollzugsmodelle wählen. Sie können Messungen und/oder Kontrollen an Private übertragen, wenn
die Ausbildung und das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, des Bundesamtes für Metrologie und des Kantonalen Amtes für Umwelt erfüllen;
eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist;
die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.
Das Amt für Umwelt unterstützt die Gemeinden bei der Wahl geeigneter Vollzugsmodelle und führt eine Zulassungsliste der berechtigten Personen, die Messungen und/oder Kontrollen durchführen dürfen. Bei Missbräuchen kann das Amt für Umwelt oder die Gemeinde eine erteilte Zulassung sistieren.
Die Gemeinden können die Kontrolle der Holzfeuerungsanlagen dem Kreiskaminfeger bzw. der Kreiskaminfegerin übertragen, wenn diese über die vom Amt für Umwelt verlangte Ausbildung verfügen.
Art. 7 Aufsicht und Oberaufsicht
Die Aufsicht und Beratung obliegt dem Amt für Umwelt. Das Amt für Umwelt erhebt für seine Beratungen und Dienstleistungen von den Gemeinden Gebühren gemäss kantonalem Gebührentarif. Die zuständigen Gemeindebehörden haben dem Amt für Umwelt jährlich bis zum 30. Juni über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten und die ausgefüllten Kontrollrapporte für die periodisch wiederkehrenden Kontrollen, die Nachkontrollen und die Qualitätssicherung abzuliefern.
Die Oberaufsicht führt das Departement.
Bei Anlagen mit erheblichen Emissionen kann das Amt für Umwelt kontinuierliche Messungen der Emissionen oder anderer Betriebsgrössen anordnen.
3. Rekurs- und Strafbestimmungen
Art. 8 Vorgehen bei erfolgloser Mahnung
Werden Verstösse gegen Vorschriften dieser Verordnung und der LRV festgestellt und wird trotz Mahnung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Verfügungen unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen nach Artikel 60f. des Umweltschutzgesetzes oder Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Die Kosten für die Nachkontrolle trägt der Fehlbare.
Art. 9 Rekurs
Gegen Verfügungen der zuständigen Gemeindebehörde kann innert 10 Tagen an das Departement und gegen dessen Verfügung innert derselben Frist an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangszeit
Die Gemeinden haben innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 6 umschriebene Organisation einzurichten.
Werden Kontrollen nötig, bevor das zuständige Gemeindeorgan bestellt ist, so kann das Departement in dringenden Fällen Messungen vornehmen lassen und die nötigen Anordnungen treffen.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Art. 12 Kompetenzdelegation
Die Kompetenzdelegationen in den §§ 7 Absatz 2, 9 und 10 Absatz 2 an das Volkswirtschafts-Departement sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Vom Kantonsrat am 24. November 1971 genehmigt. Inkrafttreten am 9. Dezember 1971.
GS 85, 715