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Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften (Giftverordnung)
RRB vom 28. November 1972
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften vom 1 21. März 1969 ) und der dazugehörigen Vollzugserlasse gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn 2 vom 5. Juni 1986 )
beschliesst: 3
Art. 1 . ) Vollzug Aufsicht
Das Amt für Umweltschutz vollzieht unter Aufsicht des Volkswirtschafts- Departementes die Vorschriften des Bundes über den Verkehr mit Giften, soweit der Vollzug den Kantonen obliegt und soweit durch diese Verordnung nicht andere Vollzugsorgane bezeichnet werden.
Die von der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstehen, werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitsinspektorat vollzogen.
Art. 2 Verkehrsbewilligungen
Das Amt für Umweltschutz erteilt die allgemeinen Bewilligungen zum Verkehr mit Giften (Bewilligungen A bis D) und die Sonderbewilligungen zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder Stäuben
(Bewilligung E).
Es stellt die Giftbücher und die Giftscheine aus.
Für Gifte der Klasse 2 können die Gemeinden, soweit das Volkswirtschafts-Departement keine andere Regelung trifft, Giftscheine ausstellen.
Sie bezeichnen die zuständige Behörde. )
Das Gesundheitsamt erteilt die allgemeinen Bewilligungen zum Verkehr mit Giften an Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen der Berufsausübungsbewilligung sowie an Apotheken und Drogerien im
Rahmen der Betriebsbewilligung. ) Es orientiert das Amt für Umweltschutz über die erteilten Bewilligun-
gen. )
Art. 3 Kontrolle des Giftverkehrs
Die Kontrolle des Giftverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten
sowie bei Apotheken und Drogerien obliegt dem Gesundheitsamt. ) 3
Art. 4 . . . . )
Art. 5 Unschädlichmachung von Giften
a) Art und Weise 1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bundesvorschriften über das 4 Unschädlichmachen von Giften. ) 2 Es bestimmt, nötigenfalls unter Mitwirkung des Bundes und in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden und den benachbarten Kantonen, auf welche Art und Weise und an welchem Ort Gifte unschädlich zu machen sind. Es bezeichnet die Annahmestellen. 5
Art. 6 . ) b) Gegenstand
Das Amt für Umweltschutz sorgt für die Unschädlichmachung von Giften, die der Besitzer nicht mehr aufbewahren kann oder will, wenn dieser nicht selbst dazu in der Lage ist.
Die Unschädlichmachung richtet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen,
7 VVS ), Technische Verordnung über Abfälle, TVA )) sowie der kantonalen
Verordnung über die Abfälle, KAV ).
Im Kleinverkauf bezogene Gifte sind dem Abgeber zurückzugeben.
Art. 7 Gebühren
Die im Kanton und in den Gemeinden mit dem Vollzug der Giftgesetzgebung beauftragten Stellen erheben im Rahmen des eidgenössischen Gebührenreglementes für ihre Tätigkeit Gebühren.
Für die Unschädlichmachung von Giften nach § 5 Absatz 1 erhebt das
Amt für Umweltschutz kostendeckende Gebühren. )
Art. 8 Beschwerden
Gegen Verfügungen der mit dem Vollzug der Giftgesetzgebung beauftragten Amtsstellen kann innert 10 Tagen wie folgt Beschwerde geführt werden:
a) gegen Verfügungen des Gesundheitsamtes nach § 2 Absatz 4 und § 3 1 an das Departement des Innern;
b) in allen übrigen Fällen an das Volkswirtschafts-Departement. )
Gegen Entscheide der Departemente kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Gegen die Auferlegung von Gebühren sowie gegen deren Bemessung ist Beschwerde an das Finanz-Departement zulässig, dessen Entscheid innert
Tagen an die kantonale Rekurskommission weitergezogen werden kann. 3
Art. 9 . ... )
Art. 10 Aufhebung alten Rechts
Widersprechendes kantonales Recht, insbesondere § 16 des Gesetzes über
die Organisation des Sanitätswesens vom 30. Mai 1857 ) und der Regierungsratsbeschluss vom 19. Juli 1963 über den Bezug von Benzol und
Tetrachlorkohlenstoff ), ist durch Artikel 39 Absatz 3 des Bundesgesetzes
über den Verkehr mit Giften vom 21. März 1969 ) aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit
der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. ) Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 5. September 1972 genehmigt Vom Bundesrat am 1. Februar 1973 genehmigt Inkrafttreten am 22. Februar 1973