815.155

Taxordnung für den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche des Kantons Solothurn

815.155 Taxordnung für den Psychiatrischen Dienst für Kinder und Jugendliche des Kantons Solothurn RRB vom 18. Dezember 1984

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 8 der Verordnung über den Psychiatrischen Dienst für Kin- 1 der und Jugendliche des Kantons Solothurn vom 3. November 1981 )

beschliesst:

Art. 1 Tarif

Für Leistungen des Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche des Kantons Solothurn gelangt der SUVA-Spitaltarif zur Anwendung.

Art. 2 Taxpunktwert

Als Taxpunktwert gilt der Wert, wie er zwischen den Sozialversicherungen UV/MV/IV und der Verbindung der Schweizer Ärzte vereinbart wird.

Art. 3 Reduzierter Taxpunktwert

Für Patienten, die zulasten einer Krankenkasse oder der öffentlichen Fürsorge behandelt werden, gilt der Taxpunktwert gemäss Vereinbarung zwischen dem Kantonalverband Solothurnischer Krankenkassen und den solothurnischen Spitälern.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Taxordnung tritt auf 1. Januar 1985 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 20. Dezember 1984 1