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Verordnung über die Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten

Verordnung über die Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten RRB vom 31. Dezember 1936

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen 1 gegen gemeingefährliche Epidemien vom 2. Juli 1886 ) sowie des Bundesratsbeschlusses betreffend die Anzeigepflicht für übertragbare Krankhei- 2 ten vom 23. August 1921 ) auf Grund von Artikel 70 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887, sowie § 19 des Gesetzes betreffend die Orga- 3 nisation des Sanitätswesens vom 30. Mai 1857 ) auf Vorschlag des kantonalen Sanitäts-Kollegiums und auf Antrag des Sanitäts-Departementes

beschliesst:

I. Organisatorische Bestimmungen 4

Art. 1 . ) 1. Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die Durchführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und der Vollziehungserlasse, sowie dieser Verordnung ist

  1. dem Regierungsrat,

  2. dem Sanitäts-Departement,

  3. dem Kantonsarzt übertragen. Wichtige Behandlungsmassnahmen sind in der Regel durch das Sanitäts-Kollegium vorzuberaten.

Art. 2 . 2. Vorbehalt der Anordnung besonderer Massnahmen

Die Anordnung besonderer gesundheitspolizeilicher Massnahmen beim Auftreten von vereinzelten oder gehäuften Fällen von ansteckenden Krankheiten durch den Regierungsrat bleibt vorbehalten.

Das Sanitäts-Departement ist befugt, in dringenden Fällen von sich aus, je nach den Umständen und dem Umfang der aufgetretenen Erkrankungen, die erforderlichen und unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen zu treffen.

Art. 3 . 3. Zuständigkeit des Einwohnergemeinderates oder der

Ortsgesundheitskommission als Vollzugsorgan in der Gemeinde

In den Gemeinden ist die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Epidemiengesetzgebung dem Einwohnergemeinderat übertragen.

Der Gemeinderat hat alle Anordnungen durchzuführen, welche in der Gesetzgebung des Bundes und in dieser Verordnung, sowie durch besondere Verfügungen der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden den Ortsbehörden überbunden sind.

Der Gemeinderat ist befugt, die ihm zukommenden Obliegenheiten unter seiner Verantwortlichkeit der Ortsgesundheitskommission zu übertragen.

II. Anzeigepflichtige Krankheiten 1

Art. 4 . . . . )

III. Meldewesen

§§ 5-11. . . . ) IV. Massnahmen gegen die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten

Art. 12 Zuständigkeit

3 ...)

Das Sanitäts-Departement kann den Kantonsarzt oder ein Mitglied des Sanitäts-Kollegiums beauftragen, in Verbindung mit dem behandelnden Arzt die Sachlage zu prüfen und weitere sofort erforderliche Massnahmen zu treffen.

Besondere Verfügungen des Regierungsrates und des Sanitäts- Departementes im einzelnen Falle bleiben vorbehalten.

§§ 13-25. . . . ) 1) § 4 aufgehoben durch V über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 17. Juni 1974. SR 818.141.1. 2) §§ 5-11 aufgehoben, siehe Fussnote 1.

V. Rekursrecht 1

Art. 26 . ) Rekurse gegen amtliche Verfügungen

Gegen Verfügungen des Kantonsarztes kann beim Sanitäts-Departement, gegen dessen Verfügungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.

VI. Kosten

Art. 27 Zahlungspflicht der Einwohnergemeinde

Die Kosten, welche aus der Durchführung der durch die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, sowie durch diese Verordnung, im Interesse der Allgemeinheit vorgesehenen Massnahmen erwachsen, sind im Falle der Bedürftigkeit der betroffenen Personen durch die Einwohnergemeinde, in welcher der Krankheitsfall aufgetreten ist, zu

tragen. )

Die Einwohnergemeinde der Erkrankten hat ausserdem gesunden Personen, welche unverschuldet infolge sanitätspolizeilicher Massnahmen einen Erwerbsverlust erleiden, im Falle der Bedürftigkeit eine den Verhältnissen

entsprechende angemessene Entschädigung auszurichten. )

Bei Anständen entscheidet über die Kostentragungspflicht und die Ent-

schädigungspflicht der Gemeinden der Regierungsrat endgültig. ) VII. Beiträge des Staates

Art. 28 . 1. Allgemeines

Der Kanton leistet den Gemeinden in jedem Falle je nach der ökonomischen Lage der Gemeinde grundsätzlich Beiträge von 1/6 - 2/3 der ihnen nach § 27 Absätze 1 und 2 entstehenden und nach Abzug allfälliger Bundessubventionen verbleibenden Ausgaben.

Art. 29 . 2. Besondere Berechnungsgrundsätze

Nach vom Regierungsrat jeweilen aufzustellenden besonderen Berechnungsgrundsätzen gewährt der Kanton Beiträge

a) an die Auslagen, welche den Gemeinden durch die Erstellung, Einrichtung und Betrieb von Absonderungslokalen und Krankenzimmern, durch die Behandlung von Patienten in solchen, sowie durch die Anstellung von Krankenpflegepersonal erwachsen;

1) § 26 Fassung in Anpassung an GO; BGS 125.12 und VRG; BGS 124.111 sowie nach Art. 34 EpidemienG; SR 818.101. 2) Vgl. auch ZUG, SR 851.1 und EG ZUG; BGS 835.211. 3) Für den Personenkreis, der betroffen werden kann, vgl. Art. 20 EpidemienG; SR 818.101. 4) Vgl. auch § 48 GO; BGS 125.12.

b) an die Kosten der Behandlung und Verpflegung von Ärzten, Krankenpflegerinnen, Desinfektoren, welche infolge ihres in amtlichem Auftrag ausgeübten Dienstes erkrankten, sowie an die Entschädigung solcher Personen bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod.

Das Sanitäts-Departement bestimmt im Rahmen des Voranschlages und der vom Regierungsrat aufgestellten Berechnungsgrundsätze die im Ein-

zelfall auszurichtenden Beiträge. )

Art. 30 . 3. Verlust des Staatsbeitrages

Wenn eine Gemeinde die ihr durch diese Verordnung auferlegten Pflichten vernachlässigt, indem sie die erforderlichen Massnahmen nicht rechtzeitig, ungenügend, unrichtig oder überhaupt nicht durchführt, kann sie

durch das Sanitäts-Departement ) des Beitrages seitens des Staates ganz oder zum Teil verlustig erklärt werden.

VIII. Strafbestimmungen 3

Art. 31 . . . . )

IX. Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisheriger Erlasse

Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Erlasse und Beschlüsse des Regierungsrates betreffend gemeingefährliche Epidemien sind aufgehoben.

Insbesondere werden als aufgehoben erklärt: 1. Vollziehungs-Verordnung vom 21. September 1888 zum Bundesgesetz vom 2. Juli 1886 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche

Epidemien ); 2. Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 1904 (Ausdehnung der Anzeigepflicht auf Scharlach, Diphtherie, Thyphus, Puerperalfieber und

Ophthalmie der Neugeborenen) ); 3. Regierungsratsbeschluss vom 3. April 1909 (Ausdehnung der Anzeige-

pflicht auf epidemische Genickstarre) ); 4. Regierungsratsbeschluss vom 6. November 1914 (Ausdehnung der Anzeigepflicht auf Abdominalthyphus, Parathyphus, epidemische Cerebrospinal-Meningitis und epidemische Poliomyelitis anterior acuta

(akute Kinderlähmung) );

5. Regierungsratsbeschluss vom 29. September 1917 (Ausdehnung der

Anzeigepflicht auf die epidemische Ruhr) ); 6. Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1919 (Ausdehnung der

Anzeigepflicht auf die Malaria) ); 7. Regierungsratsbeschluss vom 23. August 1932 (Beiträge an Gemeinden zur Bekämpfung der Epidemien; Ermächtigung des Sanitäts-

Departementes) ).

Art. 33 Die §§ 2 und 12 sind in bezug auf die darin enthaltenen Delegationen dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 34 Inkrafttreten der Verordnung

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat, soweit diese nach der Bundesgesetzgebung für einzelne Bestimmungen der Verordnung erforderlich ist, in Kraft.

Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 19. April 1937 genehmigt Vom Bundesrat am 16. März 1937 genehmigt Inkrafttreten am 24. März 1937