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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (Tuberkulose-Verordnung)
RRB vom 15. April 1939
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die 1 Tuberkulose vom 13. Juni 1928 ) und der bundesrätlichen Vollziehungsver- 2 ordnung hierzu vom 20. Juni 1930 ) gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 und auf § 19 des Gesetzes be- 3 treffend die Organisation des Sanitätswesens vom 30. Mai 1857 )
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 A. Staatliche Behörden
Der Vollzug des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird
dem Regierungsrat,
dem Sanitäts-Departement übertragen.
Der Kantonsarzt führt die ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben aus.
Art. 2 B. Gemeindebehörden
Die Handhabung der Tuberkulose-Vorschriften in den Gemeinden liegt den Ortsgesundheitskommissionen, Schulbehörden, Schulärzten und den weiteren von den Gemeinden bezeichneten Organen ab.
Art. 3 C. Liga gegen die Tuberkulose
Die staatlichen Behörden und die Gemeindebehörden arbeiten zur Bekämpfung der Tuberkulose in enger Verbindung mit der solothurnischen kantonalen Liga gegen die Tuberkulose, ihrem Sekretariat und ihren regionalen Fürsorgestellen.
1) 818.102. 2) 818.102.1.
II. Meldepflicht und allgemeine Massnahmen 1
Art. 4 . ) A. Meldestelle
Kantonale Meldestelle ist der Kantonsarzt. 2
Art. 5 . ) B. Meldung
3
Art. 6 . ) C. Registrierung der Meldungen
Art. 7 D. Massnahmen I. Im Allgemeinen
Nach Eingang einer Meldung prüft der Kantonsarzt, wie die Weiterverbreitung der Tuberkulose zu verhüten ist und ordnet nötigenfalls in Verbindung mit den Fürsorgestellen und dem Tuberkulosesekretariat die Durchführung der erforderlichen Massnahmen an.
Dazu gehören Umgebungsuntersuchungen insbesondere von tuberkulosegefährdeten Belegschaften in Fabriken.
Bei handlungsunfähigen oder unterstützungsbedürftigen Personen wer-
den die Vormundschaftsbehörden oder Fürsorgekommissionen ) zur Mitwirkung herangezogen.
Art. 8 II. Der Ärzte
Jeder Arzt, der bei einer Person Tuberkulose feststellt, hat die den Verhältnissen angemessenen Massnahmen zur Heilung des Patienten und zur Verhütung der Ansteckung der Umgebung gegenüber dem Patienten und
seiner Familie anzuordnen. )
Art. 9 III. Zwangshospitalisation
Wird die Durchführung einer behördlich als notwendig erachteten Massnahme durch das Verhalten des Kranken oder seiner Angehörigen verhindert, so kann das Sanitäts-Departement die Einweisung des Kranken in
eine Krankenanstalt anordnen. )
Art. 10 E. Schweigepflicht
Wer in seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit von einer Meldung Kenntnis erhält, untersteht der Schweigepflicht.
1) § 4 Fassung in Anpassung an die V des BR über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 17. Juni 1974; SR 818.141.1. 2) § 5 hinfällig durch V des BR, vgl. Fussnote 1. 3) § 6 aufgehoben durch Art. 20 V BR.
III. Bakteriologische Untersuchungen
Art. 11 Pflicht der Ärzte. Kostentragung
Die Ärzte sind verpflichtet, die Ausscheidungen jeder an Tuberkulose erkrankten oder tuberkuloseverdächtigen Person zu untersuchen oder in einem staatlich anerkannten bakteriologischen Institut untersuchen zu lassen.
Für die Kosten der Untersuchung haben die Kranken oder die Krankenkassen aufzukommen. Für Unbemittelte werden sie vom Staate übernommen.
IV. Desinfektion
Art. 12 A. Allgemeines
Die vorgeschriebene Desinfektion (Art. 24 Epidemiegesetz vom 18. De-
zember 1970 ) und Verordnung über Desinfektion und Entwesung vom
4. November 1981 ) umfasst die laufende und die Schlussdesinfektion. 2-4 3) ...
Art. 13 B. Spuckverbot
Wo die Gefahr einer Rauminfektion durch Ausspucken besteht (Werkstätten, Fabriksäle, Wartesäle usw.), soll ein Spuckverbot angebracht werden.
V. Massnahmen in Schulen und Anstalten für Kinder und Jugendliche
Art. 14 A. Begriffsbestimmungen
Für die Begriffe Schulen und Anstalten, Lehr- und Pflegepersonal gelten die Definitionen der Artikel 27-30 der bundesrätlichen Vollzugsverord-
nung vom 20. Juni 1930. )
Art. 15 B. Ärztliche Beobachtung I. Grundsatz
Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Lehrer, das Pflegepersonal, die Schüler und Zöglinge der nicht der unmittelbaren Staatsaufsicht unterstellten Schulen und Anstalten periodisch auf Tuberkulose ärztlich beobachtet werden.
Für die dem Staat direkt unterstellten Schulen und Anstalten trifft das Erziehungs-Departement die nötigen Anordnungen.
Art. 16 II. Schularzt
Die Einwohnergemeinden haben zur Durchführung der in § 15 vorgeschriebenen ärztlichen Tätigkeit haupt- oder nebenamtliche Schulärzte zu ernennen und ihnen die nötigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Mehrere Gemeinden können sich zur Bestellung eines Schularztes und zur Beschaffung der notwendigen Einrichtungen zusammenschliessen. Der Staat fördert die Schaffung solcher Zweckverbände.
Ausser den grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnung gilt für den schulärztlichen Dienst das besondere regierungsrätliche Musterregle-
ment ), das für die Gemeinden verbindliche Mindestvorschriften enthält.
Art. 17 III. Anstaltsarzt
Die in § 15 vorgeschriebene ärztliche Tätigkeit kann in Anstalten einem von diesen gewählten Anstaltsarzt übertragen werden, der der Aufsicht des Kantonsarztes untersteht.
Art. 18 C. Ärztliche Untersuchung der Schüler und Zöglinge I. Erstmalige Untersuchung
Bei der erstmaligen Untersuchung der Schüler ist eine genaue Erhebung über allfällige Erscheinungen von Tuberkulose, die sich bereits in der Zeit vor dem Eintritt in die Schule gezeigt haben, vorzunehmen und festzustellen, ob in der Familie der Betreffenden eine Gefahr der Ansteckung durch Tuberkulose besteht.
Art. 19 II. Veränderungen des Gesundheitszustandes
Veränderungen, die im Gesundheitszustand der Schüler und Zöglinge durch die Lehrer oder Pflegepersonen zwischen den periodischen ärztlichen Untersuchungen wahrgenommen werden, sind sofort dem Schularzt zu melden. Der Schularzt hat davon dem behandelnden Arzt Kenntnis zu geben.
Sind besondere Massnahmen erforderlich, wie Versetzung in Freiluftschulen, Ferienheime oder Präventorien, so hat der Schularzt die Eltern und den behandelnden Arzt davon in Kenntnis zu setzen und der Schulbehörde Antrag zu stellen.
Art. 20 III. Behandlung und Entfernung Kranker
In Fällen festgestellter Tuberkulose ist durch den Schul- oder Anstaltsarzt dafür zu sorgen, dass der Schüler sofort einer zweckentsprechenden Behandlung zugeführt wird.
Bildet der Schüler eine Ansteckungsgefahr, so ist er unverzüglich durch Verfügung des Schularztes und unter Orientierung des Präsidenten der Schulbehörde oder der Anstaltsleitung aus der Schule oder Anstalt zu entfernen.
Die notwendigen weiteren Massnahmen werden durch den behandelnden Arzt getroffen.
Fälle von Tuberkulose, Tuberkuloseverdacht oder Tuberkulosegefährdung meldet der Schularzt den zuständigen Fürsorgestellen, die in Verbindung mit den zuständigen Behörden des Staates und der Gemeinden (§§ 1 und 2) und dem behandelnden Arzt die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 21 IV. Ausbildung Kranker
Werden Kinder längere Zeit vom Schulbesuch ausgeschlossen, so haben die Schulbehörden dafür zu sorgen, dass ihnen neben der notwendigen Pflege nach Möglichkeit Gelegenheit zum Unterricht zuteil wird.
Art. 22 D. Kontrolle des Lehr- und Pflegepersonals I. Bei Eintritt in die Lehrerbildungsanstalt
Schüler, die zur Ausbildung für den Schuldienst in die Lehrerbildungsanstalt der Kantonsschule aufgenommen zu werden wünschen, haben bei ihrer Anmeldung ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand
beizubringen. )
Sie sind vor dem Entscheid über den Eintritt durch den vom Erziehungs- Departement bezeichneten Vertrauensarzt insbesondere auf Tuberkulose zu untersuchen.
Art. 23 II. Bei Ausstellung eines Wahlfähigkeits-Zeugnisses
Bei der Patentierung findet eine zweite Spezialuntersuchung statt. Ebenso haben sich die Bezirkslehrer einer Untersuchung zu unterziehen.
Die Untersuchung findet vor der Ausstellung des Wahlfähigkeits- Zeugnisses statt. Den Untersuchten ist darüber ein Ausweis auszuhändigen.
Art. 24 III. Obergutachten
In besonderen Fällen kann das Erziehungs-Departement von sich aus oder auf Ersuchen eines Bewerbers ein Obergutachten einholen.
Art. 25 IV. Bei Stellenantritt
Lehrer und Pflegepersonen, ebenso Schulhausabwarte und weiteres Dienstpersonal haben bei ihrer Anmeldung für eine neue Stelle ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das sich über ihren allgemeinen Gesundheitszustand und insbesondere über das Bestehen einer tuberkulösen Erkrankung aussprechen soll.
Die Wahlbehörde kann vor Amtsantritt die Untersuchung durch einen von ihr bezeichneten Arzt verlangen. Die Kosten dieser Untersuchung fallen zu Lasten des Bewerbers.
Personen, bei denen Anzeichen einer tuberkulösen Erkrankung vorgefunden werden, dürfen an einer Schule oder Anstalt nicht angestellt werden.
Art. 26 V. Massnahmen bei Tuberkuloseverdacht 1. Untersuchung
Lehrer und Pflegepersonen, bei denen die in § 15 dieser Verordnung vorgesehene ärztliche Beobachtung während der Anstellungsdauer Anzeichen von Verdacht auf Tuberkulose feststellt, müssen sich durch einen von der Schulkommission bestimmten Arzt untersuchen lassen, der ihr über seinen Befund Bericht erstattet. 1) Vgl. § 78 V über die Ausbildung der Primarlehrer; BGS 413.313.21.
Die Schulkommission ordnet in Verbindung mit dem untersuchenden Arzt die erforderlichen Massnahmen an.
Art. 27 . 2. Entfernung
Lehrer und Pflegepersonen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt worden ist, sind sofort aus dem Schul- oder Anstaltsdienst zu entfernen (Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes und Art. 37 Abs. 1 der Vollzugsverordnung).
In Fällen von ausgeheilter Tuberkulose ist eine Wiederanstellung zulässig.
Art. 28 . 3. Unterstützung
Wenn gemäss § 27 dieser Verordnung entfernte Personen durch diese Massnahme ohne ihre Schuld in Not geraten, gewährt der Regierungsrat Unterstützungen oder bewilligt neben allfälligen Renten aus Pensionskassen oder Ruhegehalten seitens der Gemeinden oder Anstalten Unterstützungszuschüsse, ohne dass die unterstützte Person deswegen als fürsorgebedürftig zu betrachten wäre.
Diese Unterstützungen dürfen, mit Einschluss von Renten oder Ruhegehalten, ordentlicherweise bis 70%, in besonderen Fällen bis 80% der vom Zurückgetretenen zuletzt bezogenen Besoldung betragen.
Kanton und Gemeinden oder Kanton und Schule oder Anstalt tragen die Unterstützungen zu gleichen Teilen unter gleichmässiger Verteilung der Bundessubvention.
Art. 29 . 4. Pensionierung
Mit Erreichung derjenigen Altersstufe, in der üblicherweise eine nicht durch das Tuberkulose-Gesetz bedingte Pensionierung erfolgt wäre, ist der dem vorzeitigen Rücktritt bewilligte Unterstützungszuschuss entsprechend unter die genannten Prozentbeträge herabzusetzen.
Art. 30 E. Berichterstattung
Die Schulärzte und die Anstaltsärzte erstatten anhand eines ihnen vom Sanitäts-Departement zur Verfügung gestellten Formulars über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an die zuständigen Schulbehörden, nämlich für die Primarschulen an die Ortsschulkommission und für die Bezirksschulen an die Bezirksschul-Pflege, ferner an das Sanitäts-Departement.
Art. 31 F. Weitere Vorschriften
Der Regierungsrat wird zur Bekämpfung der Tuberkulose Bestimmungen über die hygienischen Mindestanforderungen für bauliche Anlagen der Schulhäuser aufstellen.
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass Reinigungsarbeiten in Schulhäusern nicht durch Kinder ausgeführt werden. Über die Schulhausreinigung sind Spezialvorschriften vom Erziehungs-Departement zu erlassen.
VI. Unterbringung von Kindern
Art. 32 Pflegekinderwesen
Das Pflegekinderwesen wird durch eine besondere Verordnung des Regie-
rungsrates geregelt. ) VII. Massnahmen zugunsten der gefährdeten Kinder
Art. 33 Gefährdete Kinder
Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Verhältnissen lebt, die eine Tuberkuloseansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer Weise geändert werden können, dass diese Gefahr beseitigt wird, so soll der behandelnde Arzt bei den Eltern oder beim Vormund die Entfernung des Kindes aus dieser Umgebung veranlassen.
Verstehen sich Eltern oder Vormünder nicht zur Entfernung des Kindes, so hat der Arzt, unter Mitteilung an den Kantonsarzt, der Vormundschaftsbehörde die nötigen Massnahmen zu beantragen.
VIII. Wohnungshygiene
Art. 34 A. Wohnungsinspektionen
Die Einwohnergemeinden haben zur Bekämpfung der Tuberkulose die Vorschriften über die Wohnungshygiene genau zu beobachten und sind gehalten, in besonderen Fällen durch die Ortsgesundheitskommissionen unter Zuziehung eines Arztes Wohnungsinspektionen durchführen zu lassen.
Art. 35 B. Beseitigung von Übelständen I. Auf freiwilligem Wege
Die Ortsgesundheitskommissionen sind verpflichtet, auf die freiwillige Beseitigung von gesundheitsschädlichen, insbesondere tuberkulosefördernden Übelständen im Wohnungswesen zu dringen.
Sie haben, soweit es sich um unbemittelte Wohnungsinhaber handelt, für die Bereitstellung staatlicher und kommunaler Hilfeleistung zu wirken.
Art. 36 II. Durch Verfügung
Wenn die Beseitigung von Übelständen auf freiwilligem Wege nicht gelingt, sind die Gesundheitskommissionen auf Grund der kantonalen Sanitäts-Gesetzgebung und der Tuberkulose-Gesetzgebung gehalten, das Bewohnen von Räumen, die von ihnen selbst, von Ärzten und Fürsorgestellen als gesundheitsschädlich, insbesondere als tuberkulosefördernd, festgestellt werden, gänzlich zu verbieten. Dies hat insbesondere zu ge- schehen, wenn die Wohnräume feucht, lichtarm und schwer zu lüften sind.
Das Verbot gilt solange, bis durch entsprechende Umbauten die Übelstände behoben sind. Wo die Behebung nach der Sachlage ausgeschlossen ist, sind die Gesundheitskommissionen verpflichtet, die Benützung der betreffenden Räume zu Wohnzwecken endgültig zu verbieten.
IX. Verschiedene Bestimmungen
Art. 37 Aufklärung I. Durch die Liga gegen die Tuberkulose
Das Sanitäts-Departement überträgt die Aufklärung und Belehrung über Wesen, Ausbreitung, Gefahren und Verhütung der Tuberkulose der kantonalen Liga gegen die Tuberkulose und dem Tuberkulosesekretariat und gewährt hieran seine Unterstützung.
Art. 38 II. Durch die Gemeinden
Die Gemeinden fördern diese Aufklärung.
Sie stellen Vortragsräume unentgeltlich zur Verfügung oder übernehmen die Kosten für Veranstaltungen im Dienste der Aufklärung.
Art. 39 III. In den Schulen
Den Schülern der oberen Klassen der Primar- und Mittelschulen, sowie den Zöglingen der Anstalten ist periodisch Aufklärung über die Entstehung und Verhütung der Tuberkulose zu vermitteln.
Die Schüler der Lehrerbildungsanstalt erhalten durch gründlichen Unterricht in Hygiene, Schülerfürsorge und verwandten Gebieten die notwendigen Grundlagen zur späteren Unterstützung des schulärztlichen Dienstes. 1
Art. 40 . . . . )
X. Beiträge des Kantons
Art. 41 A. An Ärzte
Den Ärzten wird jede Meldung eines Tuberkulosefalles (§ 4) und der er-
gänzende Bericht vergütet ).
Art. 42 B. An Lehrer und Pflegepersonen
Die Beitragsleistung an Lehrer und Pflegepersonal, die nach § 27 entfernt werden mussten, richtet sich nach §§ 28 und 29 dieser Verordnung.
Art. 43 C. An unbemittelte Tuberkulosekranke
Unbemittelten Tuberkulosekranken werden die Kosten der bakteriologischen Untersuchung nach § 11 vergütet.
1) § 40 aufgehoben am 30. August 1995; GS 93, 636. 2) Die Höhe der Entschädigung wird nicht publiziert.
An die Kosten der Zwangshospitalisation, an die Kurkosten von Kindern und Erwachsenen, sowie an die Kosten von Pflegekinderversorgungen können unbemittelten Kranken Beiträge gewährt werden.
Art. 44 D. An unbemittelte Hauseigentümer
An die Kosten der Sanierung gesundheitsschädlicher insbesondere tuberkulosefördernder Wohnungen (§§ 34ff.) können Beiträge gewährt werden.
Hierbei kann zur Bedingung gemacht werden, dass die Einwohnergemeinden, je nach der Natur des Falles und nach ihrer ökonomischen Lage, ebenfalls Beihilfen gewähren. 1
Art. 45 . . .. )
Art. 46 F An Verschiedene
Der Staat leistet nach Massgabe der Budgetkredite Beiträge
an die solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg bei Hägendorf, sowie an andere Anstalten zur Bekämpfung der Tuberkulose;
an die solothurnische kantonale Liga gegen die Tuberkulose;
an die Krankenkassen für die Kosten der Kinderversicherung gegen die Tuberkulose;
an Ferienkolonien, Freiluft- und Waldschulen und Präventorien;
an Desinfektorenkurse.
XI. Beschwerde-, Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 47 A. Beschwerdeverfahren I. Nach kantonalem Recht
Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden sowie des Kantonsarztes
kann innert 10 ) Tagen beim Sanitäts-Departement Beschwerde geführt werden.
Gegen Verfügungen des Sanitäts-Departementes kann innert 10 Tagen
beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ) 4
Art. 48 . ) II. Nach Bundesrecht
Art. 49 B. Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Artikel 17 des Bundesge-
setzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose ) bestraft.
1) § 45 aufgehoben am 9. März 1993; GS 92, 721. 2) Frist nach § 32 VRG; BGS 124.111.
Art. 50 C. Aufhebung
Durch diese Verordnung wird die kantonale Vollziehungs-Verordnung vom 6. Mai 1933 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die
Tuberkulose ) aufgehoben.
Art. 51 D. Inkrafttreten
Die Kompetenzdelegationen gemäss §§ 1, 9, 12 und 47 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat mit
der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. ) Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 25. Mai 1939 genehmigt Vom Bundesrat am 11. Mai 1939 genehmigt Inkrafttreten am 2. Juni 1939