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Verordnung über die Taxen 2005 des Kantonsspitals Olten
Verordnung über die Taxen 2005 des Kantonsspitals Olten RRB Nr. 2005/20 vom 4. Januar 2005
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 46 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 )
beschliesst:
A. Aufnahmebedingungen
Art. 1 Grundsätze
In das Kantonsspital Olten werden spitalbedürftige Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn und des Kantons Basel-Landschaft gemäss Spitalabkommen aufgenommen. Andere ausserkantonale und ausländische Patienten und Patientinnen werden nur aufgenommen, sofern Platz vorhanden ist.
Als Notfall muss jeder Patient und jede Patientin aufgenommen werden.
Die Aufnahme in die Privatabteilung richtet sich nach den Möglichkeiten des Spitals.
Art. 2 Kostengutsprache, Depotleistung
Für Patienten und Patientinnen der Privatabteilungen wird als Sicherheit eine uneingeschränkte Kostengutsprache verlangt. Einschränkungen jeglicher Art berechtigen das Spital zur Erhebung eines Depots.
Eine Depotleistung wird ebenfalls von Selbstzahlenden der Allgemeinen Abteilung verlangt.
A. Taxen I. Allgemeine Abteilung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Berechnungsgrundsätze
Die Tagestaxe umfasst die Entschädigung für alle Leistungen des Spitals, ausgenommen:
Hämo- und Peritonealdialysen (Rechnungsstellung gemäss schweiz. Dialysevertrag);
Kosten für Spezialärzte und -ärztinnen und Medizinalpersonen, die ohne medizinische Notwendigkeit auf Begehren und zu Lasten des Patienten oder der Patientin zugezogen werden;
Kosten für während des Aufenthaltes im Kantonsspital Olten in externen Kliniken und Instituten durchgeführte medizinische Behandlungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Akutaufenthalt im Kantonsspital stehen und auf Wunsch des Patienten veranlasst worden sind;
Kosten für nicht KVG-pflichtige Leistungen;
Krankentransporte (Notfalltransporte, Transporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt), Tarife gemäss § 14;
Verrichtungen bei Sterbefällen;
Telefon, Radio und Fernseher, Porti, Entschädigung bei Beschädigungen;
Durch den Patienten oder die Patientin gewünschte zusätzliche Getränke und Speisen ohne ärztliche Verordnung;
Sämtliche weiteren Auslagen für persönliche Bedürfnisse.
Die nachfolgenden Taxen gelten für alle Patientenkategorien (Erwachsene, Kinder und kranke Säuglinge). Bei Hospitalisation der Mutter sind die Säuglinge bis und mit 10 Wochen nach der Geburt in der Taxe eingeschlossen.
Die Langzeitpflegetaxe wird für Langzeitpflege-Patienten und -Patientinnen verrechnet, unabhängig davon, auf welcher Abteilung sie liegen.
2. Taxen für Akut- und Rehabilitationsabteilung
Art. 4 Taxen für Selbstzahlende
Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 1‘060 Franken/Tag
Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 1‘230 Franken/Tag
Art. 5 EMV, IV (Krankheitsfälle) sowie sämtliche Versicherungsfälle UVG
Für Patienten und Patientinnen der EMV, IV (Krankheitsfälle) sowie für sämtliche Versicherungsfälle UVG werden die Taxen gemäss den bestehenden Verträgen abgerechnet.
Art. 6 Private Unfall- und Haftpflichtversicherungen
Für die Patienten und Patientinnen der privaten Unfall- und Haftpflichtversicherungen gelten die Taxen für Selbstzahlende (siehe § 4).
Art. 7 Krankenkassen
Für Mitglieder von Krankenkassen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 457 Franken/Tag
Für Mitglieder von Krankenkassen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 1‘185 Franken/Tag
Versicherungsfälle nach EMV/IV/UVG richten sich nach § 5.
Art. 8 Besondere Abkommen mit Kantonen
Die besonderen Taxvereinbarungen mit anderen Kantonen bleiben vorbehalten.
3. Taxen für Langzeitpflege
Art. 9 Tagestaxen
Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: Pflegebedarfsgruppe nach RAI/RUG (inkl. Grundtaxe)
Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 420 Franken/Tag
Art. 10 Zusätzliche Leistungen
Zusätzlich zur Tagestaxe gemäss § 9 werden, Medikamente, ärztliche Leistungen nach dem TARMED zu einem Taxpunktwert von 95 Rappen sowie durch den Arzt verordnete Nebenleistungen zu Tarifen gemäss § 13 litera b verrechnet.
II. Privatabteilungen
Art. 11 Tarifmodell
Die Leistungen an stationären Privatpatientinnen und Patienten werden je pro Tag über eine Spitalpauschale, eine Hotellerietaxe und eine Arztpauschale abgegolten; die Rettungs- und Transportkosten werden gemäss Ziffer IV abgerechnet, die Dialysen nach dem Schweizerischen Dialysenvertrag.
In den Spitalpauschalen sind mit Ausnahme der Hotellerietaxen, der ärztlichen Mehrleistungen, der Rettungs-und Transportkosten sowie der Dialysen, sämtliche Leistungen abgegolten. Die Kosten der gesunden Säuglinge sind mit der Pauschale der Mutter abgegolten, für kranke Säuglinge und Kinder gelten die gleichen Pauschalen wie für Erwachsene.
Mit der Hotellerietaxe sind die Mehrkosten der Unterkunft und der Verpflegung abgegolten. Zusätzliche Getränke und Speisen gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten.
Die Spitalpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 1’060.-- Fr. 1’060.--
Die Hotelpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 160.-- Fr. 210.--
Tagespauschalen für die ärztlichen Mehrleistungen: Halbprivat Privat Pauschale in der Abteilung Medizin Fr. 62.-- Fr. 93.-- Pauschalen in den übrigen Abteilungen (alle Abteilungen Fr. 78.-- Fr. 117.-- ausser Medizin und Rehabilitation) Rehabilitation Fr. 50.-- Fr. 75.--
Art. 12 Nicht gedeckte Leistungen
Folgende, von den Versicherern nicht gedeckten Leistungen werden den Patientinnen und Patienten oder den sonst Zahlungspflichtigen direkt in Rechnung gestellt:
Nicht von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmende Mittel und Gegenstände
Persönliche Bedürfnisse der Patienten
Verrichtungen bei Sterbefällen
Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und Entlassungsversuchen
Beherbergung von Begleitpersonen
Auslagen für Begleitung
Kosten für Sachbeschädigungen
Kosten für Spezialärzte sowie Medizinalpersonen die ohne medizinische Notwendigkeit und auf Begehren und zu Lasten der Patienten zugezogen werden
Kosten für während des Aufenthaltes im Spital in externen Kliniken und Instituten durchgeführte medizinische Behandlungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Spital stehen und auf Wunsch des Patienten veranlasst worden sind
Krankentransporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt usw.
Diese Liste ist nicht abschliessend.
III. Ambulante Leistungen
Art. 13 Tarife, Taxpunktwerte
Die Verrechnung der ambulanten Leistungen erfolgt nach dem TARMED bzw. den Tarifen für paramedizinische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungs- und Diabetesberatung). Es gelten z.Zt. die folgenden Taxpunktwerte:
Tarife für Selbstzahlende, Private Versicherungen, EMV, IV, UVG
Laborleistungen 1.00 Franken
Physiotherapieleistungen 0.90 Franken
Ergotherapieleistungen 1.10 Franken
Logopädieleistungen 1.00 Franken
Ernährungs- und Diabetesberatung 1.00 Franken
Zahnärztliche Leistungen 1.00 Franken
alle übrigen ambulanten Leistungen 1.00 Franken
Tarife für Krankenkassen
Laborleistungen 0.88 Franken
Physiotherapieleistungen 0.90 Franken
Ergotherapieleistungen 1.10 Franken
Logopädieleistungen 1.00 Franken
Ernährungs- und Diabetesberatung 1.00 Franken
alle übrigen ambulanten Leistungen 0.95 Franken IV. Krankentransporte
Art. 14 Taxen
Rettungstransportwagen
Grundtaxe pro Transport und Besatzung 371 Franken für einstündigen Einsatz inkl. Wegentschädigung, inkl. Pauschale für Material, Medikamente, Reinigung, Desinfektion, Abschreibung und Wartung des Wagens
Zuschlag für zusätzliche Einsatzzeit (pro ange- 68 Franken brochene Viertelstunde)
Einsatzambulanz
Grundtaxe pro Transport und Besatzung 348 Franken für einstündigen Einsatz inkl. Wegentschädigung, inkl. Pauschale für Material, Medikamente, Reinigung, Desinfektion, Abschreibung und Wartung des Wagens
Zuschlag für zusätzliche Einsatzzeit (pro ange- 62 Franken brochene Viertelstunde)
Krankentransportwagen
Grundtaxe pro Transport und Besatzung 66 Franken für zeitlich unbefristeten Einsatz inkl. Pauschale für Material, Medikamente, Reinigung, Desinfektion, Abschreibung und Wartung des Wagens
Zuschlag für den gefahrenen Kilometer 7 Franken Einsatzzeit: Alarmierung Basis (bzw. Wegfahrt bei planbaren Transporten mit der Einsatz-ambulanz) bis Übergabe Leistungserbringer Kilometer: Basis - Basis (betrifft Krankentransportwagen) V. Besondere Bestimmungen
Art. 15 Berechnung der Hospitalisationstage
Eintritts- und Austrittstag werden voll berechnet, ebenso die Tage, an denen von Patienten und Patientinnen ein Urlaub angetreten oder beendigt wird.
Art. 16 Klassenwechsel, freie Arzt- oder Zimmerwahl
Der Klassenwechsel ist im Einvernehmen mit der Direktion gestattet, wenn die gesamten Operationskosten gemäss § 11 übernommen werden. Bei Übertritt von einer höheren in eine niedrigere Taxklasse gilt deren Tagestaxe vom folgenden Tag an, beim Wechsel von einer niedrigeren in eine höhere Taxklasse hingegen vom Übertrittstag an.
Allgemein Versicherte, die die Behandlung durch einen am Kantonsspital Olten tätigen Chefarzt, Leitenden Arzt, Konsiliararzt, Belegarzt ihrer persönlichen Wahl wünschen, ohne dass dies wegen der Schwere des Eingriffs indiziert wäre, gelten als Privatpatienten. Für die privatärztliche stationäre Spitalbehandlung im Mehrbettenzimmer haben diese Versicherten dem Spital zusätzlich zu den Taxen der Allgemeinabteilung folgende Arztwahl- Zuschläge zu entrichten:
Kleiner Eingriff ohne Anästhesie 400 Franken
Kleiner Eingriff mit Anästhesie 600 Franken
Mittlerer Eingriff 1600 Franken
Grosser Eingriff 2800 Franken
Sehr grosser Eingriff 4400 Franken
Geburtspauschale (inkl. Risiko komplikationsbedingter grösserer Eingriff) 1750 Franken Spitalbehandlung ohne Eingriff/Geburt
1. Behandlungstag 400 Franken
jeder weitere Folgetag 80 Franken
Allgemeinversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Einer- oder Zweierzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazität verfügt. Die Zuschläge betragen pro Tag
für den Aufenthalt in einem Zweibettzimmer 160 Franken
für den Aufenthalt in einem Einbettzimmer 210 Franken
Gebärende können auf eigene Rechnung zusätzlich zu der vom Spital zur Verfügung gestellten Infrastruktur eine vom Spital zugelassene Beleghebamme beiziehen.
Halbprivatversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Einbettzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazität verfügt. Der Zuschlag beträgt 50 Franken/Tag
Art. 17 Besondere Vereinbarungen
Durch Vertrag können mit Patienten und Patientinnen, die ausserhalb der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für Wahleingriffe und Wahlbehandlungen von Chefärzten und -ärztinnen sowie Lei- tenden Ärzten und Ärztinnen höhere Entschädigungen vereinbart werden. In gleicher Weise können höhere Entschädigungen auch für nicht KVGpflichtige Eingriffe mit schweizerischen Selbstzahlern vereinbart werden. Die Durchführung des Wahleingriffes oder der Wahlbehandlung erfolgt erst nach Vorauszahlung oder genügender Depotleistung.
Art. 18 Versäumte Konsultationen
Das Spital stellt den Patientinnen und Patienten je versäumte Konsultation eine Pauschale von 50 Franken in Rechnung.
Art. 19 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf einer Frist von 50 Tagen nach Rechnungsstellung und nach erfolgter Mahnung kann ein Verzugszins gemäss Obligationenrecht in Rechnung gestellt werden. Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Direktion Zahlungserleichterungen gewähren.
Art. 20 Beschwerderecht
Beschwerden von Patienten gegen die Rechnungsstellung nach der obligatorischen Grundversicherung sind innert 10 Tagen, bzw. bei Rechnungsstellung nach Zusatzversicherung VVG innert 30 Tagen, beim Departement des Innern einzureichen. Beschwerden von Patienten betreffend die Nichtübernahme von Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Krankenversicherer richten sich nach dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Beanstandungen von Rechnungen im Zusatzversicherungsbereich VVG sind - vorbehältlich tarifvertraglicher Regelungen - auf dem ordentlichen Rechtsweg über den Zivilrichter einzubringen. Beschwerden von Krankenversicherern, die keinem Tarifvertrag beigetreten sind, richten sich nach KVG (Schiedsgerichtsverfahren) bzw. nach dem geltenden Tarifvertrag (z.B. Paritätische Vertrauenskommission).
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Verordnung
über die Taxen des Solothurner Kantonsspitals Olten vom 13. Januar 2004 ) wird aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 17. März 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. April 2005.
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