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Verordnung über die Taxen 2005 der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn

Verordnung über die Taxen 2005 der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn RRB Nr. 2005/18 vom 4. Januar 2005

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 46 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 )

beschliesst:

A. Aufnahmebedingungen

Art. 1 Grundsätze

In den Institutionen der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn werden spitalbedürftige Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn im Rahmen des Leistungsauftrags aufgenommen, sofern Platz vorhanden ist.

Als Notfall muss jede Person aufgenommen werden.

Die Aufnahme in die Privatabteilung richtet sich nach den Möglichkeiten der Psychiatrischen Dienste.

Art. 2 Kostengutsprache, Depotleistung

Für Patienten und Patientinnen der Privatabteilung wird als Sicherheit eine uneingeschränkte Kostengutsprache verlangt. Einschränkungen jeglicher Art berechtigen die Psychiatrischen Dienste zur Erhebung eines zusätzlichen Depots.

Eine Depotleistung kann ebenfalls von Selbstzahlenden der Allgemeinen Abteilung sowie von Patienten und Patientinnen der Langzeitpflege verlangt werden.B. Taxen I. Allgemeine Abteilung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Berechnungsgrundsätze

Die Taxe umfasst die Entschädigungen für alle Leistungen der Psychiatrischen Dienste, ausgenommen

  1. Kosten für nicht spitaleigene Spezialärztinnen und -ärzte, die auf Begehren des Patienten oder der Patientin zugezogen werden;

  2. Krankentransporte (Notfalltransporte, Transporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt usw.), Tarife gemäss § 14;

  3. Verrichtungen bei Sterbefällen;

  4. Telefon, Porti sowie Kosten für Sachbeschädigungen;

  5. Durch den Patienten oder die Patientin gewünschte zusätzliche Getränke und Speisen (ohne ärztliche Verordnung);

  6. Sämtliche Auslagen für persönliche Bedürfnisse;

  7. Unterhalt der persönlichen Wäsche;

  8. Sämtliche zahnärztlichen Behandlungen;

  9. Hämo- und Peritonealdialysen.

2. Taxen für Patienten und Patientinnen der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn (inkl. Aussenstation Fridau)

a) Akutpatienten und Akutpatientinnen

Art. 4 Selbstzahlende

Die Taxen für Selbstzahlende betragen:

  1. für Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben:

    • Gesamttaxe 530 Franken

    • Tages- oder Nachttaxe 315 Franken

  2. für Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben:

    • Gesamttaxe 715 Franken

    • Tages- oder Nachttaxe 370 Franken

Art. 5 EMV, IV, UVG

Für Patienten und Patientinnen der Eidgenössischen Militärversicherung, der Invalidenversicherung (Krankheitsfälle) sowie für sämtliche Versicherungsfälle nach Unfallversicherungsgesetz werden die Taxen gemäss separatem Vertrag abgerechnet.

Art. 6 Krankenkassen

Für Mitglieder von Krankenkassen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben:

  • Gesamttaxe 270 Franken

  • Tages- oder Nachttaxe 135 Franken

Für Mitglieder von Krankenkassen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben:

  • Gesamttaxe 705 Franken

  • Tages- oder Nachttaxe 350 Franken

b) Langzeitpflege-Patienten und -Patientinnen

Art. 7 Tagestaxen

  1. für Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben Gesamttaxe (Pflegebedarfsgruppe RAI/RUG Stufe IMR6 + inkl. Grundtaxe 283 Franken

  2. für Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 420 Franken

Art. 8 Zusätzliche Leistungen

Zusätzlich zur Tagestaxe gemäss § 7 werden Medikamente und ärztliche Leistungen nach TARMED zu einem Taxpunktwert von z.Z. 95 Rappen verrechnet. Durch den Arzt verordnete Nebenleistungen werden gemäss §

verrechnet.

3. Taxen für die Kinder- und Jugendpsychiatrische Station Solothurn

Art. 9 IV

Für Patienten und Patientinnen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Krankheitsfälle) werden die Taxen gemäss separatem Vertrag abgerechnet.

Art. 10 Krankenkassen

Für Mitglieder von Krankenkassen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben:

  • Gesamttaxe 270 Franken

  • Reduzierte Gesamttaxe, wenn die IV das Kostgeld im Rahmen einer Sonderschulverfügung übernimmt 215 Franken

  • Tages- oder Nachttaxe 135 Franken

Für Mitglieder von Krankenkassen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben:

  • Gesamttaxe 705 Franken

  • Reduzierte Gesamttaxe, wenn die IV das Kostgeld im Rahmen einer Sonderschulverfügung übernimmt 655 Franken

  • Tages- oder Nachttaxe 350 Franken

Art. 11 Besondere Abkommen mit Kantonen

Die besonderen Taxvereinbarungen mit anderen Kantonen (interkantonale Heimverordnung) bleiben vorbehalten.

II. Privatabteilung der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn

Art. 12 Berechnungsgrundsätze, Tarife

Die Leistungen an stationären Privatpatientinnen und Patienten werden je pro Tag über eine Spitalpauschale, eine Hotellerietaxe und eine Arztpauschale abgegolten; die Rettungs- und Transportkosten werden analog der obligatorischen Krankenpflegversicherung (OKP) abgerechnet, die Dialysen nach dem Schweizerischen Dialysenvertrag.

In den Spitalpauschalen sind mit Ausnahme der Hotellerietaxen, der ärztlichen Mehrleistungen, der Rettungs- und Transportkosten sowie der Dialysen, sämtliche Leistungen abgegolten. Für kranke Säuglinge und Kinder gelten die gleichen Pauschalen wie für Erwachsene.

Mit der Hotellerietaxe sind die Mehrkosten der Unterkunft und der Verpflegung abgegolten. Zusätzliche Getränke und Speisen gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten.

  1. Spitalpauschalen Die Spitalpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 558.--. Fr. 558.--

  2. Hotelpauschalen Die Hotelpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 160.-- Fr. 210.--

  3. Ärztliche Mehrleistungen Für die ärztlichen Mehrleistungen gelten folgende Tagespauschalen: Halbprivat Privat Psychiatrie, Rehabilitation Fr. 50.-- Fr. 75.--

Art. 13 Durch die Versicherungen nicht gedeckte Leistungen

Folgende, von den Versicherern nicht gedeckten Leistungen werden den Patientinnen und Patienten oder den sonst Zahlungspflichtigen direkt in Rechnung gestellt:

  • Nicht von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmende Mittel und Gegenstände

  • Persönliche Bedürfnisse der Patienten

  • Verrichtungen bei Sterbefällen

  • Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und Entlassungsversuchen

  • Beherbergung von Begleitpersonen

  • Auslagen für Begleitung

  • Kosten für Sachbeschädigungen

  • Kosten für Spezialärzte sowie Medizinalpersonen die ohne medizinische Notwendigkeit und auf Begehren und zu Lasten der Patienten zugezogen werden

  • Kosten für während des Aufenthaltes im Spital in externen Kliniken und Instituten durchgeführte medizinische Behandlungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Spital stehen und auf Wunsch des Patienten veranlasst worden sind

  • Krankentransporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt usw. Diese Liste ist nicht abschliessend.

III. Nebenleistungen für stationäre Patienten und Patientinnen

Art. 14 Tarife, Taxpunktwerte

Die Taxen für Nebenleistungen gemäss § 3 werden wie folgt verrechnet: Für Patienten und Patientinnen der Allgemeinen Abteilung und der Privatabteilung

  1. Transporte mit dem PW

    • Grundtaxe (ausgenommen Stadttransporte) 50 Franken

    • Stadttransporte 25 Franken

    • Zuschlag für den gefahrenen km 2.50 Franken

    • Begleitperson pro Stunde 75 Franken

    • Wartezeit pro Viertelstunde 25 Franken Für Einsätze an Samstagen, Sonntagen, allg. Feiertagen und während der Nacht (Inkonvenienzzeiten) wird ein Zuschlag von 25% (mindestens 50 Franken) auf die Gesamtkosten verrechnet.

  2. Todesfallkosten pauschal 320 Franken

  3. übrige Leistungen nach effektivem Aufwand.

IV. Ambulante Leistungen der Psychiatrischen Dienste

Art. 15 Tarife, Taxpunktwerte

Die ärztlichen Leistungen bei Langzeitpflege-Patienten und -Patientinnen nach § 10 werden nach dem TARMED mit einem Taxpunktwert von z.Zt. 95 Rappen abgerechnet. Die Verrechnung der übrigen ambulanten Leistungen erfolgt nach dem TARMED bzw. den Tarifen für paramedizinische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungs- und Diabetesberatung). Es gelten die folgenden Taxpunktwerte:

  1. Tarife für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen, Private Versicherungen, EMV, IV, UVG

    • Psychosoziale Beratungsstelle, externe psychiatrische Dienste, Trinkversuche (medizinische Einstellung) 1.00 Franken

    • Bewegungstherapie 0.90 Franken

    • Laboruntersuchungen (intern) 1.00 Franken

    • Ergotherapie 1.10 Franken

  2. Tarife für Krankenkassen

    • Psychosoziale Beratungsstelle, externe psychiatrische Dienste, Trinkversuche (medizinische Einstellung) 0.95 Franken

    • Bewegungstherapie 0.90 Franken

    • Laboruntersuchungen (intern) 0.88 Franken

    • Ergotherapie 1.10 Franken

Art. 16 Heroingestützte Behandlung

Die heroingestützte Behandlung von Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, wird gemäss separatem Vertrag mit santésuisse Aargau-Solothurn abgerechnet.

Der Anteil der Wochenpauschale, den die Patienten und Patientinnen für soziale und oekonomische Leistungen selber zu bezahlen haben beziehungsweise der von der Sozialhilfe getragen wird, beträgt maximal Fr. 220.-- pro Woche.

V. Besondere Bestimmungen

Art. 17 Berechnung von Eintritts- und Austrittstagen

Eintritts- und Austrittstage werden voll berechnet, ebenso die Tage, an denen von Patienten und Patientinnen ein Urlaub angetreten oder beendigt wird.

Art. 18 Klassenwechsel

Der Klassenwechsel ist im Einvernehmen mit der Verwaltung gestattet. Bei Übertritt von einer höheren in eine niedrigere Taxklasse gilt deren Tagestaxe vom folgenden Tag an, beim Wechsel von einer niedrigeren in eine höhere Taxklasse hingegen vom Übertrittstag an.

Allgemeinversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Einer- oder Zweierzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazität verfügt. Die Zuschläge betragen pro Tag

  • für den Aufenthalt in einem Zweibettzimmer 160 Franken

  • für den Aufenthalt in einem Einbettzimmer 210 Franken

Halbprivatversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Einbettzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazität verfügt. Der Zuschlag beträgt pro Tag 50 Franken

Art. 19 Verrechnung versäumter Konsultationen

Das Spital stellt den Patientinnen und Patienten je versäumte Konsultation eine Pauschale von 50 Franken in Rechnung.

Art. 20 Zahlungsfrist

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf einer Frist von 50 Tagen nach Rechnungsstellung und nach erfolgter Mahnung kann ein Verzugszins gemäss Obligationenrecht in Rechnung gestellt werden. Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Direktion Zahlungserleichterungen gewähren.

Art. 21 Rechtsmittel

Beschwerden von Patienten gegen die Rechnungsstellung nach der obligatorischen Grundversicherung sind innert 10 Tagen, bzw. bei Rechnungsstellung nach Zusatzversicherung VVG innert 30 Tagen, beim Departement des Innern einzureichen. Beschwerden von Patienten betreffend die Nichtübernahme von Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Krankenversicherer richten sich nach dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Beanstandungen von Rechnungen im Zusatzversicherungsbereich VVG sind - vorbehältlich tarifvertraglicher Regelungen - auf dem ordentlichen Rechtsweg über den Zivilrichter einzubringen. Beschwerden von Krankenversicherern, die keinem Tarifvertrag beigetreten sind, richten sich nach KVG (Schiedsgerichtsverfahren) bzw. nach dem geltenden Tarifvertrag (z.B. Paritätische Vertrauenskommission).

VI. Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung über die Taxen der Psychiatrischen Dienste; Taxen 2005, tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Verordnung über die Taxen der

Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2004 ) wird aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 17. März 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. April 2005.

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