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Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und den Metallwerken AG Dornach, in Dornach

Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und den Metallwerken AG Dornach, in Dornach Vom 6. Juni 1980

Im Hinblick darauf, dass die Errichtung eines Bezirksspitals in Dornach auf gemeinsame Anstrengungen der Schweizerischen Metallwerke AG Dornach, einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates dieser Firma und des Staates Solothurn in Form einer am 21. Mai 1918 gegründeten privatrechtlichen Stiftung „Bezirksspital Dorneck in Dornach“ zurückgeht, dass seitens der privaten Trägerschaft der Stiftung im Laufe der mehr als 60jährigen Existenz des Bezirksspitals Dorneck erhebliche finanzielle Leistungen erbracht worden sind, dass vor allem nach dem zweiten Weltkrieg im Kanton Solothurn mit den Spitalvorlagen I-VI eine weitreichende Planung der spitalärztlichen Versorgung der Bevölkerung einsetzte und in der Folge ein grosszügiger Ausbau der staatlichen und nichtstaatlichen Krankenanstalten des Kantons, worunter auch des Bezirksspitals Dorneck, erfolgte, dass damit zwangsläufig auch in der Stiftung Bezirksspital Dorneck ein Abrücken von der ursprünglichen Kostenbeteiligung der Stiftungsträger an den Spitallasten verbunden war und der Staat schliesslich Baukosten und Betriebsdefizite für das Bezirksspital Dorneck im Rahmen der kantonalen Spitalgesetzgebung zur Hauptsache übernahm, während die Leistungen der Mitstifterin freiwilligen Charakter annahmen, dass seit anfangs der sechziger Jahre das Bezirksspital Dorneck auch Patienten aus den benachbarten basellandschaftlichen Gebieten offensteht (unter Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den seinerzeitigen Ausbaukosten und Einsitznahme in den Stiftungsrat) und dass seit 1964 auch die Sitzgemeinde Dornach freiwillige Beiträge an die Spitalbetriebskosten leistet und im Stiftungsrat vertreten ist, dass dem weiteren Ausbau des Bezirksspitals Dorneck ein vom Stiftungsrat erarbeitetes, von den Regierungsräten des Kantons Solothurn und Basel- Landschaft im Herbst 1979 genehmigtes Leitbild zugrundeliegt, das Funktion und Gesamtziel des Bezirksspitals umreisst, dass eine gründliche Abklärung der Rechtsverhältnisse der Stiftung ergeben hat, dass an der Rechtsform der Stiftung wohl auch inskünftig festzuhalten ist, dass aber die privatrechtliche Ausgestaltung den heutigen Verhältnissen und Bedürfnissen wie auch der durch die Spitalvorlage VI geschaffenen Rechtslage nicht mehr voll gerecht wird und dass dem Staat Solothurn ein mehrheitliches und dauerndes Mitbestimmungsrecht an der Tätigkeit der Stiftung zu gewährleisten

ist, dass sich aus rechtlichen Gründen die Aufhebung der bisherigen privatrechtlichen Stiftung und gleichzeitig die Errichtung einer neuen öffentlich-rechtlichen Stiftung durch die beiden bisherigen Stifter aufdrängt, dass bei dieser Gelegenheit die Stiftungsurkunde vom 21. Mai 1918 den heutigen Gegebenheiten anzupassen ist und das neue Stiftungsstatut den öffentlich-rechtlichen Charakter der neuerrichteten Stiftung, den erwei-

terten Stiftungszweck, die entsprechende Organisationsform und Finanzierungsregelung sowie den abgeänderten Namen zum Ausdruck zu bringen hat,

wird vereinbart:

I. Die Stiftung „Bezirksspital Dorneck“ mit Sitz in Dornach wird aufgehoben und im Handelsregister gelöscht. An ihrer Stelle wird eine neue öffentlichrechtliche Stiftung „Bezirksspital Dornach“ mit Sitz in Dornach errichtet, welche von der aufgehobenen Stiftung alle Aktiven und Passiven übernimmt und in deren Rechte und Pflichten eintritt. Das Stiftungsstatut der neuen Stiftung „Bezirksspital Dornach“ wird nachfolgend unter Ziffer II wiedergegeben.

II. Stiftungsstatut der Stiftung Bezirksspital Dornach

Art. 1 I. Name und Sitz der Stiftung

Unter dem Namen „Bezirksspital Dornach“ besteht eine öffentlichrechtliche Stiftung mit Sitz in Dornach.

Art. 2 II. Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus den Spitalliegenschaften, den dazu gehörenden Einrichtungen, sowie aus dem Betriebskapital und anderen Fonds. Die Einzelheiten ergeben sich aus der in Ziffer III aufgeführten Eingangsbilanz.

Art. 3 III. Stiftungszweck

Stiftungszweck ist die Erhaltung und der Betrieb eines Regionalspitals gemäss der Spitalgesetzgebung des Kantons Solothurn, welches vorwiegend der spitalmässigen Versorgung der Bevölkerung des Bezirks Dorneck und nach Massgabe des speziellen Spitalkonzeptes auch der Bevölkerung des Bezirks Thierstein dient.

Die Versorgung von Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft wird durch Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn geregelt; der Stiftungsrat ist hierzu anzuhören.

Art. 4 IV. Stiftungsorgane 1. Stiftungsrat

a) Zusammensetzung 1 Oberstes Organ, welchem die Aufsicht und Leitung obliegt, ist der Stiftungsrat mit 9 Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf eine verfassungsmässige Amtsdauer wie folgt gewählt:

Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn, wovon mindestens 2 im Bezirk Dorneck Wohnsitz haben sollen. 2 Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 1 Mitglied durch die Metallwerke AG Dornach. 1 Mitglied durch die Einwohnergemeinde Dornach.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen selbständige Kompetenzen übertragen.

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, der Vizepräsident und der Aktuar des Stiftungsrates kollektiv zu zweien. Der Stiftungsrat regelt weitere Unterschriftsberechtigungen.

Art. 5 b) Kompetenzen

Als oberstes Organ hat der Stiftungsrat insbesondere folgende Kompetenzen:

  1. Verwaltung des Betriebs- und Finanzvermögens und Leitung des Spitalbetriebes;

  2. Wahl des Verwaltungsdirektors, der Chef- und leitenden Ärzte, der Oberärzte und der obersten Leitung des Pflegedienstes;

  3. Erlass von Reglementen über die Organisation, den Betrieb, das Personalwesen und die Taxordnung des Spitals;

  4. Abschluss von Tarifverträgen;

  5. Aufsicht über die Tätigkeit des Verwaltungsdirektors sowie der Chef- und leitenden Ärzte;

  6. Oberaufsicht in allen Personalfragen, Schaffung neuer Stellen;

  7. Abschluss von Kollektivverträgen für Personalversicherungen;

  8. Beschlussfassung über Budget, Nachtragskredite und Jahresrechnung;

  9. Bewilligung von Neuanschaffungen, Genehmigung von Bauprojekten innerhalb des Voranschlages;

  10. Antragstellung in Geschäften, die in die Kompetenz kantonaler Behörden fallen;

  11. Beschlussfassung in allen übrigen Geschäften, die nicht in den Kompetenzbereich eines anderen Organs fallen.

Art. 6 c) Zustimmungsvorbehalt

Der Zustimmung des Regierungsrates bedürfen:

  1. Wahl des Präsidenten des Stiftungsrates, des Verwaltungsdirektors, der Chef- und leitenden Ärzte, der obersten Leitung des Pflegedienstes, sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses;

  2. Beschlüsse gemäss § 5 literae c, d und h.

Art. 7 . 2. Kontrollstelle

Die Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnungen der Stiftung und der Fonds besteht aus 2 Mitgliedern. 1 Mitglied wird vom Regierungsrat des Kantons Solothurn und 1 Mitglied von den Metallwerken AG Dornach auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.

Art. 8 V. Bau- und Betriebskosten 1. Leistungen des Kantons Basel-Landschaft

Leistungen des Kantons Basel-Landschaft werden durch Vereinbarungen zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn geregelt; der Stiftungsrat ist hierzu anzuhören.

Art. 9 . 2. Leistungen des Kantons Solothurn

Der Kanton Solothurn übernimmt die Bau- und Landerwerbskosten sowie das jährliche Betriebsdefizit im Rahmen der Gesetzgebung über Bau, Betrieb und Unterhalt von Spitälern im Kanton, abzüglich der Leistungen nach § 8 sowie allfälliger freiwilliger Leistungen der Metallwerke AG Dornach und der Einwohnergemeinde Dornach.

Art. 10 VI. Änderung der Stiftungsurkunde

Änderungen der Stiftungs-Urkunde werden, auf Antrag des Stiftungsrates an die Aufsichtsbehörde, vom Regierungsrat des Kantons Solothurn vorgenommen.

Art. 11 VII. Aufsicht: Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Sanitäts-Departementes des Kantons Solothurn.

Über die Umwandlung und Aufhebung der Stiftung sowie die Verwendung ihres Vermögens entscheidet im Rahmen der solothurnischen Spitalgesetzgebung der Regierungsrat des Kantons Solothurn (§ 53 EG ZGB).

III. Bilanz, Liegenschaften und Spezialfonds

Eingangsbilanz per 1. Januar 1980 Aktiven Passiven Flüssige Mittel 153'975.80 Wertschriften Spital 5'000.00 Wertschriften Spezialfonds 141'453.60 146' 453.60 Guthaben und Vorräte 1'026'208.10 Immobilien 1.00 Betriebseinrichtungen 63'261.00 Kreditoren 209'984.65 Vorschuss Kanton Solothurn 922'580.83 Betriebsvermögen 87'543.57 Fondsvermögen Spital 28'336.85 Vermögen Spezialfonds 141'453.60 1'389'899.50 1'389'899.50 2. Verzeichnis der Liegenschaften und der Spezialfonds

  1. Liegenschaften Katasterschatzung GB Dornach Nr. 2560 Franken 255.64 Aren Spitalareal 63'260.00 Gebäude − Spital Nr. 11/Spitalweg 2'137'000.00 − Schwesternhaus Nr. 2/Spitalweg 417'000.00 − Spital Nr. 9/Spitalweg 384'400.00 − Leichenhaus Nr. 9a/Spitalweg 9'000.00 − Wohnhaus Nr. 17/Herzentalstrasse 98'600.00 − Wohnhaus Nr. l9/Herzentalstrasse 7'400.00 − Wohnhaus Nr. 21/Herzentalstrasse 26'900.00 − Rebberghäuschen Nr. 14/Rainweg 300.00 3'143'860.00

  2. SpeziaIfonds (per 1. Januar 1980) − Freibettenfonds Bezirksspital Dornach 59'915.40 − Freibettenfonds Bürgergemeinde Dornach 15'890.15 − Henrietten Stiftung 65'648.05 Total Spezialfonds 141'453.60 IV. Schluss- und Übergangsbestimmung Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die Übereinkunft zwischen dem Staat Solothurn und den Metallwerken AG Dornach vom 14. Januar 1964/13. Mai 1964 aufgehoben.

Vom Regierungsrat am 6. Juni 1980 beschlossen 5