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Verordnung über die Taxen 2005 des Spitals Dornach
Verordnung über die Taxen 2005 des Spitals Dornach RRB Nr. 2005/20 vom 4. Januar 2005
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 46 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 )
beschliesst:
A. Aufnahmebedingungen
Art. 1 Grundsätze
In das Spital Dornach werden spitalbedürftige Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn sowie des Kantons Basel-Landschaft gemäss Spitalabkommen aufgenommen. Andere ausserkantonale Patienten und Patientinnen werden aufgenommen, sofern Platz vorhanden ist.
Als Notfall muss jede Person aufgenommen werden.
Die Aufnahme in die Privatabteilung richtet sich nach den Möglichkeiten des Spitals.
Art. 2 Kostengutsprache, Depotleistung
Für Patienten und Patientinnen der Privatabteilung wird als Sicherheit eine uneingeschränkte Kostengutsprache verlangt. Einschränkungen jeglicher Art berechtigen das Spital zur Erhebung eines zusätzlichen Depots.
Eine Depotleistung kann auch von Selbstzahlenden der Allgemeinen Abteilung sowie von Patienten und Patientinnen der Langzeitpflege verlangt werden.
B. Taxen I. Allgemeine Abteilung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Berechnungsgrundsätze
Die Tagestaxe umfasst die Entschädigung für alle Leistungen des Spitals, ausgenommen:
Hämo- und Peritonealdialysen (Verrechnung gemäss schweiz. Dialysevertrag);
Kosten für nicht spitaleigene Spezialärzte und -ärztinnen, sofern diese auf Begehren des Patienten bzw. der Patientin zugezogen werden;
Kosten für während des Aufenthaltes im Spital Dornach in externen Kliniken und Instituten durchgeführte medizinische Behandlungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Akutaufenthalt im Spital Dornach stehen und auf Wunsch des Patienten veranlasst worden sind;
Kosten für nicht KVG-pflichtige Leistungen;
Krankentransporte (Notfalltransporte, Transporte für Besuche beim Coiffeur/bei der Coiffeuse, beim Zahnarzt/bei einer Zahnärztin);
Verrichtungen bei Sterbefällen;
Telefon, Fernseher, Porti, Entschädigung bei Beschädigungen;
Durch den Patienten oder die Patientin gewünschte zusätzliche Getränke und Speisen ohne ärztliche Verordnung;
Sämtliche weiteren Auslagen für persönliche Bedürfnisse.
Die nachfolgenden Taxen gelten für alle Patientenkategorien (Erwachsene, Kinder).
Die Langzeitpflegetaxe wird für Langzeitpflege-Patienten und - Patientinnen verrechnet, unabhängig davon, auf welcher Abteilung der Patient oder die Patientin liegt.
2. Taxen für Akutpatienten und -patientinnen
Art. 4 Taxen für Selbstzahlende
Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 1‘060 Franken/Tag
Patienten und Patientinnen, die im Kanton Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben Den Basel-Landschafts-Patienten und -Patientinnen werden die in den Kantonsspitälern BL geltenden Taxen verrechnetgemäss Spitalabkommen
Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn oder des Kantons Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 1‘230 Franken/Tag
Art. 5 EMV, IV (Krankheitsfälle) sowie sämtliche Versicherungsfälle UVG
Für Patienten und Patientinnen der EMV, IV (Krankheitsfälle) sowie für sämtliche Versicherungsfälle UVG werden die Taxen gemäss den bestehenden Verträgen abgerechnet.
Art. 6 Private Unfall- und Haftpflichtversicherungen
Für Patienten und Patientinnen der privaten Unfall- und Haftpflichtversicherungen gelten die Taxen für Selbstzahlende (siehe § 4).
Art. 7 Krankenkassen
Für Mitglieder von Krankenkassen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz haben 385 Franken/Tag Kanton Basel-Landschaft: Patienten und Patientinnen ohne Zusatzversicherung „Allgemein ganze Schweiz“, die im Kanton Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden die in den Kantonsspitälern BL geltenden Krankenkassentaxen verrechnet gemäss Spitalabkommen
Übrige Kantone: Für Mitglieder, die ausserhalb der Kantone Solothurn und Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 1‘020 Franken/Tag
Versicherungsfälle nach EMV/IV/UVG gemäss § 5.
Art. 8 Besondere Abkommen mit Kantonen
Die besonderen Taxvereinbarungen mit anderen Kantonen bleiben vorbehalten.
3. Taxen für Langzeitpflege
Art. 9 Tagestaxen
Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben: Pflegebedarfsgruppe nach RAI/RUG (inkl. Grundtaxe Fr. 106.--)
Patienten und Patientinnen, die im Kanton Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben gemäss Spitalabkommen
Patienten und Patientinnen, die ausserhalb der Kantone Solothurn und Basel-Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben 420 Franken/Tag
Art. 10 Zusätzliche Leistungen
Zusätzlich zur Tagestaxe gemäss § 9 werden Medikamente, ärztliche Leistungen nach TARMED zu einem Taxpunktwert von z.Zt. 95 Rappen sowie durch den Arzt verordnete Nebenleistungen zu Tarifen gemäss § 13 litera b verrechnet.
II. Privatabteilung
Art. 11 Berechnungsgrundsätze
Die Leistungen an stationären Privatpatientinnen und Patienten werden je pro Tag über eine Spitalpauschale, eine Hotellerietaxe und eine Arztpauschale abgegolten; die Rettungs- und Transportkosten werden analog der obligatorischen Krankenpflegversicherung (OKP) abgerechnet, die Dialysen nach dem Schweizerischen Dialysenvertrag.
In den Spitalpauschalen sind mit Ausnahme der Hotellerietaxen, der ärztlichen Mehrleistungen, der Rettungs- und Transportkosten sowie der Dialysen, sämtliche Leistungen abgegolten. Für Kinder gelten die gleichen Pauschalen wie für Erwachsene.
Mit der Hotellerietaxe sind die Mehrkosten der Unterkunft und der Verpflegung abgegolten. Zusätzliche Getränke und Speisen gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten.
Art. 12 Tarife
Spitalpauschalen Die Spitalpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 873. -- Fr. 873. --
Hotelpauschalen Die Hotelpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 160.-- Fr. 210.--
Ärztliche Mehrleistungen Für die ärztlichen Mehrleistungen gelten folgende Tagespauschalen: Halbprivat Privat Pauschale in der Abteilung Medizin Fr. 62.-- Fr. 93.-- Pauschalen in den übrigen Abteilungen (alle Abteilungen ausser Medizin und Rehabilitation) Fr. 78.-- Fr. 117.--
d) Durch die Versicherungen nicht gedeckte Leistungen Folgende, von den Versicherern nicht gedeckten Leistungen werden den Patientinnen und Patienten oder den sonst Zahlungspflichtigen direkt in Rechnung gestellt: - Nicht von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmende Mittel und Gegenstände - Persönliche Bedürfnisse der Patienten - Verrichtungen bei Sterbefällen - Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und Entlassungsversuchen - Beherbergung von Begleitpersonen - Auslagen für Begleitung - Kosten für Sachbeschädigungen - Kosten für Spezialärzte sowie Medizinalpersonen die ohne medizinische Notwendigkeit und auf Begehren und zu Lasten der Patienten zugezogen werden - Kosten für während des Aufenthaltes im Spital in externen Kliniken und Instituten durchgeführte medizinische Behandlungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Spital stehen und auf Wunsch des Patienten veranlasst worden sind - Krankentransporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt usw. Diese Liste ist nicht abschliessend.
III. Ambulante Leistungen
Art. 13 Tarife, Taxpunktwerte
Die ärztlichen Leistungen bei Langzeitpflege-Patienten und -Patientinnen nach § 10 werden nach dem TARMED mit einem Taxpunktwert von z.Zt. 95 Rappen abgerechnet. Die Verrechnung der übrigen ambulanten Leistungen erfolgt nach dem Spitalleistungskatalog bzw. den Tarifen für paramedizinische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungs- und Diabetesberatung). Es gelten die folgenden Taxpunktwerte:
Tarife für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen, private Versicherungen, EMV, IV, UVG Laborleistungen 1.00 Franken Physiotherapieleistungen 0.90 Franken Ergotherapieleistungen 1.10 Franken Logopädieleistungen 1.00 Franken Leistungen der Ernährungs- und Diabetesberatung 1.00 Franken Zahnärztliche Leistungen 1.00 Franken alle übrigen ambulanten Leistungen 1.00 Franken
Tarife für Krankenkassen, Behörden Laborleistungen 0.88 Franken Physiotherapieleistungen 0.90 Franken Ergotherapieleistungen 1.10 Franken Logopädieleistungen 1.00 Franken Leistungen der Ernährungs- und Diabetesberatung 1.00 Franken alle übrigen ambulanten Leistungen 0.95 Franken IV. Besondere Bestimmungen
Art. 14 Berechnung der Hospitalisationstage
Eintritts- und Austrittstage werden voll berechnet, ebenso die Tage, an denen von Patienten oder Patientinnen ein Urlaub angetreten oder beendigt wird.
Art. 15 Klassenwechsel
Der Klassenwechsel ist im Einvernehmen mit der Direktion gestattet, wenn die gesamten Operationskosten gemäss § 12 übernommen werden. Bei Übertritt von einer höheren in eine niedrigere Taxklasse gilt deren Tagestaxe vom folgenden Tag an, beim Wechsel von einer niedrigeren in eine höhere Taxklasse hingegen vom Übertrittstag an.
Allgemein Versicherte, die die Operation oder die Behandlung durch den Chefarzt, Leitenden Arzt, Konsiliararzt oder Belegarzt ihrer persönlichen Wahl wünschen, ohne dass dies wegen der Schwere des Eingriffs indiziert wäre, gelten als Privatpatienten bzw. Privatpatientinnen. Sie haben dafür die Tarife für Privatpatienten und Privatpatientinnen der 2. Klasse zu bezahlen.
Allgemeinversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Einer- oder Zweierzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazität verfügt. Die Zuschläge betragen pro Tag
für den Aufenthalt in einem Zweibettzimmer 160 Franken
für den Aufenthalt in einem Einbettzimmer 210 Franken
Halbprivatversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Einbettzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazität ver fügt. Der Zuschlag beträgt pro Tag 50 Franken
Art. 16 Besondere Vereinbarungen
Durch Vertrag können mit Patienten und Patientinnen, die ausserhalb der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für Wahleingriffe und Wahlbehandlungen von Chefärzten und -ärztinnen sowie Leitenden Ärzten und Ärztinnen höhere Entschädigungen vereinbart werden. In gleicher Weise können höhere Entschädigungen auch für nicht KVGpflichtige Eingriffe mit schweizerischen Selbstzahlern vereinbart werden. Bei der Offertstellung sind die Zuschläge zu den Ansätzen gemäss § 12 literae a-c gleichmässig zu erhöhen. Die Durchführung des Wahleingriffes oder der Wahlbehandlung erfolgt erst nach Vorauszahlung oder genügender Depotleistung.
Art. 17 Versäumte Konsultationen
Das Spital stellt den Patientinnen und Patienten je versäumte Konsultation eine Pauschale von 50 Franken in Rechnung.
Art. 18 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf einer Frist von 50 Tagen nach Rechnungsstellung und nach erfolgter Mahnung kann ein Verzugszins gemäss Obligationenrecht in Rechnung gestellt werden. Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Direktion Zahlungserleichterungen gewähren.
Art. 19 Beschwerderecht
Beschwerden von Patienten gegen die Rechnungsstellung nach der obligatorischen Grundversicherung sind innert 10 Tagen, bzw. bei Rechnungsstellung nach Zusatzversicherung VVG innert 30 Tagen, beim Departement des Innern einzureichen. Beschwerden von Patienten betreffend die Nichtübernahme von Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Krankenversicherer richten sich nach dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Beanstandungen von Rechnungen im Zusatzversicherungsbereich VVG sind - vorbehältlich tarifvertraglicher Regelungen - auf dem ordentlichen Rechtsweg über den Zivilrichter einzubringen. Beschwerden von Krankenversicherern, die keinem Tarifvertrag beigetreten sind, richten sich nach KVG (Schiedsgerichtsverfahren) bzw. nach dem geltenden Tarifvertrag (z.B. Paritätische Vertrauenskommission).
V. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Taxverordnung
des Spitals Dornach vom 13. Januar 2004 ) wird aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 17. März 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 1. April 2005.
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