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Taxordnung 2004 der Solothurnischen Höhenklinik Allerheiligenberg
Taxordnung 2004 der Solothurnischen Höhenklinik Allerheiligenberg vom 12. Januar 2004
A. Aufnahmebedingungen
Art. 1 Grundsätze
In der Höhenklinik Allerheiligenberg werden klinikbedürftige Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn aufgenommen. Andere ausserkantonale Patienten und Patientinnen werden nur aufgenommen, sofern Platz vorhanden ist.
Die Aufnahme als Privatpatient oder Privatpatientin richtet sich nach den Möglichkeiten der Klinik.
Art. 2 Kostengutsprache, Depotleistung
Für Privatpatienten und Privatpatientinnen wird als Sicherheit eine uneingeschränkte Kostengutsprache verlangt. Einschränkungen jeglicher Art berechtigen die Klinik zur Erhebung eines zusätzlichen Depots.
Eine Depotleistung kann auch von Selbstzahlern und Selbstzahlerinnen der Allgemeinen Abteilung verlangt werden.
B. Taxen I. Allgemeine Abteilung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Berechnungsgrundsätze
Die Tagestaxe umfasst die Entschädigung für alle Leistungen der Klinik, ausgenommen:
Aus medizinischen Gründen angeordnete zahnärztliche Behandlungen
Kosten für nicht spitaleigene Spezialärzte und -ärztinnen, sofern diese auf Begehren des Patienten oder der Patientin zugezogen werden
Krankentransporte (Notfalltransporte, Transporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt), Tarife gemäss § 13
Verrichtungen bei Sterbefällen
Telefon, Radio, Porti, Entschädigung bei Beschädigung
Durch den Patienten oder die Patientin gewünschte zusätzliche Getränke und Speisen ohne ärztliche Verordnung
Sämtliche weitere Auslagen für persönliche Bedürfnisse
Die nachfolgenden Taxen gelten für alle Patientenkategorien.
2. Tagestaxen für Akutabteilung (inkl. Patienten und Patientinnen in Fortsetzung der Behandlung aus einem vorhergehenden Akutspital und Tb-Patienten / Tb-Patientinnen)
Art. 4 Selbstzahler/Selbstzahlerinnen
Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben Fr. 520.--
Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben Fr. 700.--
Art. 5 EMV, IV (Krankheitsfälle) sowie sämtliche Versicherungsfälle UVG
Gemäss Vertrag Fr. 322.--
Art. 6 Private Unfall- und Haftpflichtversicherungen
(Versicherungsfälle, die nicht unter das UVG fallen) Taxen für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen (siehe § 4)
Art. 7 Krankenkassen
Für Mitglieder von Krankenkassen, die im Kanton Solothurn und Baselland steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und deren Krankenkasse der Vereinbarung zwischen santésuisse und den Soloth. Spitälern beigetreten ist. Fr. 198.--
Für Mitglieder von Krankenkassen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und deren Krankenkasse der Vereinbarung zwischen dem santésuisse und den Soloth. Spitälern beigetreten ist. Fr. 515.-- (Versicherungsfälle nach EMV/IV und UVG richten sich nach § 5) 3. Tagestaxen für Langzeitpflegepatienten und - patientinnen
Art. 8 Tagestaxen
a) Patienten und Patientinnen, die im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Pflegebedarfsgruppe nach RAI/RUG (inkl. Grundtaxe von Fr. 101.--)
Patienten und Patientinnen, die im Kanton Basel- Landschaft steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- gemäss halt haben Spitalvertrag
Patienten und Patientinnen, die ausserhalb des Kantons Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben Fr. 410.--
Art. 9 Zusätzliche
Zusätzlich zur Tagestaxe gem. § 8 werden Medikamente und ärztliche Leistungen nach TARMED zu einem Taxpunktwert von 95 Rappen sowie durch den Arzt verordnete Nebenleistungen zu Tarifen gem. § 12 litera b verrechnet.
II. Privatabteilung
Art. 10 Berechnungsgrundsätze, Tagestaxen
Die Leistungen an stationären Privatpatientinnen und Patienten werden je pro Tag über eine Spitalpauschale, eine Hotellerietaxe und eine Arztpauschale abgegolten; die Rettungs- und Transportkosten werden gemäss Ziffer IV abgerechnet, die Dialysen nach dem Schweizerischen Dialysenvertrag.
In den Spitalpauschalen sind mit Ausnahme der Hotellerietaxen, der ärztlichen Mehrleistungen, der Rettungs-und Transportkosten sowie der Dialysen, sämtliche Leistungen abgegolten. Für Kinder gelten die gleichen Pauschalen wie für Erwachsene.
Mit der Hotellerietaxe sind die Mehrkosten der Unterkunft und der Verpflegung abgegolten. Zusätzliche Getränke und Speisen gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten.
Die Spitalpauschalen betragen je Tag Halbprivat Privat Fr. 381.-- Fr. 381.--
Die Hotelpauschalen betragen je Tag: Halbprivat Privat Fr. 150.-- Fr. 200.--
Tagespauschalen für die ärztliche Mehrlei- Halbprivat Privat stungen Fr. 50.-- Fr. 75.--
Art. 11 Folgende, von den Versicherern nicht gedeckten Leistungen
werden den Patientinnen und Patienten oder den sonst Zahlungspflichtigen direkt in Rechnung gestellt:
Nicht von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmende Mittel und Gegenstände
Hilflosenentschädigung der IV und AHV
Persönliche Bedürfnisse der Patienten
Verrichtungen bei Sterbefällen
Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und Entlassungsversuchen
Beherbergung von Begleitpersonen
Auslagen für Begleitung
Kosten für Sachbeschädigungen
Kosten für Spezialärzte sowie Medizinalpersonen die ohne medizinische Notwendigkeit und auf Begehren und zu Lasten der Patienten zugezogen werden
Kosten für während des Aufenthaltes im Spital in externen Kliniken und Instituten durchgeführte medizinische Behandlungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Spital stehen und auf Wunsch des Patienten veranlasst worden sind
Krankentransporte für Besuche beim Coiffeur, Zahnarzt usw.
Diese Liste ist nicht abschliessend.
III. Ambulante Leistungen
Art. 12
Die ärztlichen Leistungen bei Langzeitpflegepatienten und -patientinnen nach § 8 werden nach dem TARMED zu einem Taxpunktwert von Fr. 0.95 abgerechnet. Die Verrechnung der übrigen ambulanten Leistungen erfolgt nach dem TARMED bzw. der Analysenliste sowie den Tarifen für paramedizinische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungs- und Diabetesberatung). Es gelten die folgenden Taxpunktwerte:
Tarife für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen, Private Versicherungen, EMV, IV, UVG
Laborleistungenr. Fr. 1.00
Physiotherapieleistungen Fr. -.90
Ergotherapieleistungen Fr. 1.10
Leistungen der Logopädie und der Ernährungsberatung Fr. 1.00
Zahnärztliche Leistungen Fr. 1.00
alle übrigen ambulanten Leistungen Fr. 1.00
Tarife für Krankenkasse, Behörden
Laborleistungen Fr. 0.88
Physiotherapieleistungen Fr. -.90
Ergotherapieleistungen Fr. 1.10
Leistungen der Logopädie und der Ernährungsberatung Fr. 1.00
alle übrigen ambulanten Leistungen Fr. 0.95 IV. Übrige stationäre Leistungen
Art. 13 Krankentransporte
Grundtaxe Fr. 50.-- Zuschlag für den gefahrenen Kilometer Fr. 2.50 Begleitperson pro Stunde Fr. 75.-- Wartezeit pro Viertelstunde Fr. 25.-- Für Einsätze an Samstagen, Sonntagen und während der Nacht (Inkonvenienzzeiten) wird ein Zuschlag von 25 % (mindestens Fr. 50.--) auf die Gesamtkosten verrechnet.
Art. 14 Todesfallkosten
Pauschale für Verrichtungen bei Sterbefällen Fr. 150.-- V. Besondere Bestimmungen
Art. 15 Berechnung der Hospitalisationstage
Eintritts- und Austrittstage werden voll berechnet, ebenso die Tage, an denen von Patientinnen und Patienten ein Urlaub angetreten oder beendigt wird.
Art. 16 Klassenwechsel, freie Arzt- oder Zimmerwahl
Der Klassenwechsel ist im Einvernehmen der Verwaltung gestattet. Bei Übertritt von einer höheren in eine niedrigere Taxklasse gilt deren Tagestaxe vom folgenden Tag an, beim Wechsel von einer niedrigeren in eine höhere Taxklasse hingegen vom Übertrittstag an.
Allgemeinversicherte Patienten und Patientinnen, die eine Behandlung durch den Chefarzt oder einen Konsiliararzt wünschen, ohne dass dies wegen der Schwere des Falles indiziert wäre, gelten als Privatpatienten bzw. Privatpatientinnen. Sie haben dafür die Arzthonorare zu bezahlen.
Allgemeinversicherte können auf Anfrage bei der Patientenaufnahme gegen einen Pauschalzuschlag ein Einerzimmer wünschen, sofern das Spital über entsprechende freie Kapazität verfügt. Der Zuschlag beträgt pro Tag:
für den Aufenthalt in einem Einbettzimmer Fr. 200.--
für den Aufenthalt in einem Zweibettzimmer Fr. 150.--
Art. 17 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von max. 6 % in Rechnung gestellt werden. Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Klinikverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren.
Art. 18 Beschwerderecht
Beschwerden gegen die Rechnungsstellung nach der obligatorischen Grundversicherung KVG sind innert 10 Tagen beim Departement des Innern einzureichen. Die Rechnungsstellung nach Zusatzversicherung VVG kann innert 30 Tagen (Art. 12 Zusatzversicherungsvertrag) beanstandet werden.
Art. 19 Besondere Vereinbarung
Durch Vertrag kann mit den Kranken- und Unfallversicherungen für geeignete Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe eine Entschädigung mittels Fallpauschalen vereinbart werden.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Taxordnung tritt nach Genehmigung durch den Stiftungsrat der Höhenklinik Allerheiligenberg und durch den Regierungsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft und hebt die bisher geltende Taxordnung auf.
Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 13. Januar 2004. Publiziert im Amtsblatt vom 16. Januar 2004.
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