821.312.3
Regelung des Beitragsbezuges für die Arbeitslosenversicherung (Anhang III zum GAV)
821.312.3 Regelung des Beitragsbezuges für die Arbeitslosenversicherung (Anhang III zum GAV)
Die AHV-Ausgleichskassen sind für den Beitragsbezug zuständig. Als empfohlene Zahlstellen der Arbeitslosenversicherung sowie als Arbeitsvermittlungsinstanzen gelten die bereits bestehenden oder die von den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerorganisationen bezeichneten Geschäftsstellen.
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