821.312.3

Regelung des Beitragsbezuges für die Arbeitslosenversicherung (Anhang III zum GAV)

821.312.3 Regelung des Beitragsbezuges für die Arbeitslosenversicherung (Anhang III zum GAV)

Die AHV-Ausgleichskassen sind für den Beitragsbezug zuständig. Als empfohlene Zahlstellen der Arbeitslosenversicherung sowie als Arbeitsvermittlungsinstanzen gelten die bereits bestehenden oder die von den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerorganisationen bezeichneten Geschäftsstellen.

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