821.51

Verordnung zur Einführung des Gleichstellungsgesetzes

Vom 03.04.1996 (Stand 01.01.2011)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 19861

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 19. Dezember 1995

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1

Diese Verordnung bezeichnet die Behörden und regelt das Verfahren zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) im Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse.

2. Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht

2.1. Schlichtung

Art. 2

Art. 3

2.2. Zivilrechtspflege

Art. 4

Art. 5

3. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Art. 6 Vermittlungskommission

Der Regierungsrat wählt eine Vermittlungskommission aus der Mitte der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen. Die Vermittlungskommission besteht aus vier Mitgliedern beiderlei Geschlechts.

Die Vermittlungskommission wird nach §§ 7 und 9 dieser Verordnung tätig. Das Verfahren ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos.

Art. 7 Diskriminierung durch Verfügung

Wer von einer Diskriminierung durch eine Verfügung betroffen ist, kann die Rechtsansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz mit Beschwerde geltend machen.

Die Departemente können im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder von Amtes wegen ein Gutachten der Vermittlungskommission einholen.

Die Beschwerdeverfahren sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung.

Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 und nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation3.

Art. 8 Andere Diskriminierung

Wer von einer anderen Diskriminierung betroffen ist, kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

Für den Rechtsschutz gilt § 7.

Art. 9 Verfahren der Gemeinden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Gemeinden können, bevor sie nach § 8 den Erlass einer Verfügung verlangen, die Vermittlungskommission anrufen. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.

Die Gemeinden können eigene Vermittlungskommissionen einsetzen.

Wird die kantonale Vermittlungskommission für eine Gemeinde tätig, so trägt die Gemeinde die Kosten.

Den Gemeinden sind die kommunalen Anstalten und die Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit gleichgestellt.

4. Schlussbestimmungen

Art. 10

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Sie tritt zusammen mit dem Gleichstellungsgesetz in Kraft.

Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 1996.

GS 93, 921