822.12
Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel RRB vom 26. Oktober 1965
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in 1 Industrie, Gewerbe und Handel ) und der zugehörigen bundesrätlichen 2 Verordnungen ), gestützt auf Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung 3 vom 23. Oktober 1887 )
beschliesst:
I. Vollzugsbehörden
Art. 1 Kanton
Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) obliegt unter Aufsicht des Regierungsrates dem Volkswirtschaftsdepartement, soweit nicht durch diese
Verordnung das Amt für Wirtschaft und Arbeit ) als zuständig erklärt wird.
Die Kantonspolizei, die Organe des Bau– und Justizdepartementes und des Gesundheitsamtes, die Gewerbepolizei, das Berufsbildungsamt, das Amt für Ausländerfragen sowie die Feuerpolizei und die Zivilstandsämter
können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden. )
Art. 2 Gemeinde
Den Einwohnergemeinden obliegt der Vollzug, soweit diese Verordnung es ausdrücklich bestimmt. Vollzugsbehörde ist der Gemeinderat.
Der Gemeinderat kann den Vollzug, unter Mitteilung an das Departement, einer Amtsstelle übertragen.
6 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ) gibt die erforderlichen Anleitungen.
II. Aufgaben
Art. 3 Regierungsrat
Dem Regierungsrat bleiben vorbehalten:
a) . . . )
Weisungen an die Gemeinden, die Kantonspolizei, das Bau- und Ju- 2 2 stizdepartement ), das Departement des Innern ) und die Feuerpolizei;
allgemeine Weisungen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung schulpflichtiger und schulentlassener Jugendlicher. 3
Art. 4 . ) Volkswirtschaftsdepartement
Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen 4 Arbeitsinspektorates );
Massnahmen des Verwaltungszwanges (Artikel 52 Absatz 2 ArG);
Berichterstattung über den Vollzug an den Bundesrat (Artikel 41 Absatz 2 ArG);
Bewilligung zur Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher (Artikel 30 Absatz 2 ArG);
Bewilligung zur Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher vor dem vollendeten 15. Altersjahr (Artikel 30 Absatz 3 ArG);
Plangenehmigungen sowie Betriebsbewilligungen (Artikel 7 und 8 ArG);
die Einhaltung der Richtlinien des Bundesamtes hinsichtlich Aus- und Weiterbildungsstandards und der Anzahl der zu beschäftigenden Aufsichtspersonen (Artikel 41 Absatz 1 ArG). 5
Art. 5 Amt für Wirtschaft und Arbeit ) 6
Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ) obliegen:
Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften durch Betriebsbesuche (Art. 41 Abs. 1 ArG);
Entscheid über die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes auf einzelne nichtindustrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben (Art. 41 Abs. 3 ArG);
Ermittlung der den Sondervorschriften zu unterstellenden industriellen Betriebe oder Betriebsteile und Antrag auf Änderungen an das seco 7 (Artikel 5 ArG); ) 1) § 3 lit. a aufgehoben. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Departementes sind beim Verwaltungsgericht einzureichen; vgl. Art. 56 ArG (SR 822.11 ) in Verbindung mit §§ 49 und 50 GO; BGS 125.12.
2) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 3) § 4 Fassung vom 18. September 2001. 4) § 4 lit. A Fassung in der Terminologie des VRG; BGS 124.11.
Arbeitszeitbewilligungen, für die nach Bundesgesetz die kantonale Behörde zuständig ist (Artikel 17 Absatz 5; Artikel 19 Absatz 4; Artikel 1 24 Absatz 4); )
Arbeitszeitbewilligungen, für die nach Bundesgesetz die kantonale Behörde zuständig ist (Art. 10 Abs. 2; 12 Abs. 3; 17 Abs. 1 und 2; 19 Abs. 1 und 2; 23 Abs. 1; 24 Abs. 1 und 2; 25 Abs. 1 ArG);
Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen (Art. 53 Abs. 1 ArG);
Genehmigung der Betriebsordnung (Art. 39 Abs. 1 ArG);
Anordnungen bei Nichtbefolgung von Vorschriften oder Verfügungen (Art. 51, 52 ArG);
Behandlung von Anzeigen und Einreichung von Strafanzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes oder einer Verordnung (Art. 54 Abs. 1, 62 Abs. 2 ArG);
Vorbereitung und Antragstellung in den Fällen, die vom Regierungsrat oder dem Volkswirtschaftsdepartement zu entscheiden sind.
die Ausbildung der Aufsichtspersonen gemäss den Richtlinien des seco 2 (Artikel 41 Absatz 1 ArG); )
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wenn Gefahr in Verzug 3 ist. )
Art. 6 Kantonspolizei
4 ... )
Das kantonale Polizeikommando hat dem Amt für Wirtschaft und Ar-
beit ) zu melden:
Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes;
Brand- und Betriebsunfälle, soweit sie nicht geringfügiger Natur sind.
Art. 7 Gemeinden
Die Einwohnergemeinden haben folgende Aufgaben:
Meldung sämtlicher Bau- und Einrichtungsgesuche für Industriebetriebe sowie für nichtindustrielle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, 6 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit; )
Führung eines Ortsverzeichnisses, Meldung der nichtindustriellen Be- 7 triebe und Änderungen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit );
Mitwirkung beim Vollzug nach Weisungen des Regierungsrates.
1) § 5 litera d) Fassung vom 18. September 2001. 2) § 5 litera l) eingefügt am 18. September 2001. 3) § 5 litera m) eingefügt am 18. September 2001. 4) § 6 Absatz 1 aufgehoben am 18. September 2001.
III. Weitere Vorschriften und Verfahren
Art. 8 Arbeitgeber
Gesuche um Erteilung von Bewilligungen sind dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit ) einzureichen.
2 Arbeitsunfälle von Bedeutung sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ) unverzüglich zu melden.
Art. 9 Jugendliche unter 15 Jahren
Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren ist, mit Ausnahme von Botengängen ausserhalb des Betriebes, Handreichungen beim Sport, leichten Arbeiten in Betrieben des Detailhandels und in Forstbetrieben,
bewilligungspflichtig (Artikel 30 ArG). )
Gesuche um Beschäftigung von Jugendlichen vor dem 15. Altersjahr müssen enthalten: Name und Einverständnis des gesetzlichen Vertreters sowie des Arbeitgebers, Personalien des Jugendlichen, Art, Grund, und Dauer der Beschäftigung, tägliche Arbeits- und Ruhezeit, Hinweis auf Krankheits- und Unfallgefahren im Betrieb, Angaben über Versicherung gegen Unfall. 4
Art. 10 . ... )
5
Art. 11 Plangenehmigung )
Das Plangenehmigungsverfahren wird durchgeführt, wenn der Betrieb den Sondervorschriften für industrielle Betriebe untersteht oder wenn diese durch den Bundesrat auch auf nichtindustrielle Betriebe anwendbar
erklärt wurden (Artikel 7 und 8 ArG). )
Die Einleitung des Plangenehmigunsverfahrens ist auch dann erforderlich, wenn der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt den Sondervorschriften gemäss den Artikeln 7 und 8 des Bundesgesetzes zu unterstellen sein
wird. )
Die Verfügungen sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.
Die baupolizeiliche Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam,
wenn die Plangenehmigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit ) vorliegt.
Die baupolizeiliche Bewilligung der Baubehörden wird erst wirksam,
wenn die Plangenehmigung des Volkswirtschaftsdepartements vorliegt. )
Art. 12 . ) Feiertage
Folgende Feiertage sind im Sinne von Artikel 20a des Bundesgesetzes den Sonntagen gleichgestellt:
Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Weihnachten und Bundesfeiertag sowie der 1. Mai ab 12.00 Uhr;
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen, mit Ausnahme für den Bezirk Bucheggberg.
IV. Beschwerde- und Strafbestimmungen
Art. 13 Beschwerden
2 Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit ) kann innert
Tagen nach ihrer Eröffnung beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen und Entscheide des Departementes kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Verwaltungsgericht als letzter kantona-
ler Instanz Beschwerde erhoben werden. )
Für den Weiterzug von Entscheiden des Verwaltungsgerichtes ist Artikel
des Bundesgesetzes massgebend.
Art. 14 Strafverfolgung
Strafverfahren im Rahmen von Artikeln 59, 60 und 61 des Bundesgesetzes
richten sich nach der kantonalen Strafprozessordnung ).
Werden durch eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gleichzeitig Polizeivorschriften des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, so werden die strengeren Vorschriften angewendet.
Die Gerichtskanzleien haben von jedem rechtskräftigen Urteil und Einstellungsbeschluss unverzüglich zwei Ausfertigungen dem Amt für Wirt-
schaft und Arbeit ) für sich und zuhanden der Bundesbehörde zuzustellen.
V. Zivilstreitigkeiten
Art. 15 Gewerbegericht
Für Zivilstreitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen, sind die Be-
stimmungen des kantonalen Gesetzes über die Arbeitsgerichte ) anwendbar.
1) § 12 Fassung vom 18. September 2001.
Art. 16 Einigungsamt
Für Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind
die Bestimmungen der Verordnung über das kantonale Einigungsamt ) anwendbar.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17 Gebühren
Gebühren für Bewilligungen richten sich nach dem kantonalen Gebühren-
tarif ).
Art. 18 Aufhebung widersprechender Erlasse
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, der zugehörigen eidgenössischen Ausführungsbestimmungen und dieser Verordnung sind alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben:
das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen vom 9. Februar 3 1896 );
die Bekanntmachung des Departementes vom 26. September 1923 über das Bundesgesetz betreffend die Beschäftigung der jugendlichen 4 und weiblichen Personen in den Gewerben vom 31. März 1922 );
die Vollziehungsverordnung vom 31. August 1934 zum Bundesgesetz 5 über die wöchentliche Ruhezeit );
die kantonale Vollziehungsverordnung vom 2. April 1940 zum Bundes- 6 gesetz über das Mindestalter der Arbeitnehmer );
die Vollziehungsverordnung vom 3. September 1963 zum Bundesgesetz 7 über die Arbeit in den Fabriken ).
Art. 19 Inkraftsetzung
Die Kompetenzdelegation nach § 1 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung
vorzulegen ).
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der §§ 15, 16 und 18 durch
10 den Bundesrat ) mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes in Kraft ).
Publiziert im Amtsblatt vom 18. März 1966.