822.16
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Vom 03.07.1979 (Stand 12.07.1979)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
in Ausführung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV) obliegt, unter der Aufsicht des Volkswirtschafts-Departementes, folgenden Amtsstellen:
der Unfallverhütungsfachstelle für die Landwirtschaft für den betrieblichen Bereich der Landwirtschaft;
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit für die innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den nicht betrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch dazu vom Bund ermächtigte Fachstellen geregelt ist;
der Kantonspolizei für die Meldungen nach Artikel 10 STEV sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fachstellen.
Art. 2 Orientierung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sind nach Artikel 10 STEV zu erstattende Meldungen, Verfügungen und Gerichtsurteile in Kopie zuzustellen.
Art. 3 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit oder der Unfallverhütungsfachstelle für Landwirtschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht werden.
Gegen Entscheide des Volkswirtschafts-Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Vollzugsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juli 1979.
GS 88, 143