831.13

Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Einwohnergemeinden an die Alters- und Hinterlassenenversicherung

831.13 Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Einwohnergemeinden an die Alters- und Hinterlassenenversicherung KRB vom 21. September 1988

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 14 des Gesetzes zur Einführung des Bundesgesetzes über 1 die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. September 1981 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 14. Juni 1988

beschliesst: 1

Art. 1 Die Einwohnergemeinden haben gemäss § 14 des Gesetzes zur

Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung des kantonalen Beitrages an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu übernehmen.

Die Beiträge sind nach der Zahl der Wohnbevölkerung und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden festzusetzen.

Art. 2 Die Höhe des von den Gemeinden gesamthaft jährlich zu übernehmenden Beitrages richtet sich jeweils nach der Höhe des vom Bund

festgesetzten Kantonsbeitrages.

Art. 3 Für die Festsetzung des Beitrages nach der Zahl der Wohnbevölkerung und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden sind zu

berücksichtigen :

  1. das Staatssteueraufkommen;

  2. der Steuerbedarfsindex;

  3. die Zahl der Einwohner nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik. 1

Art. 4 Das Staatssteueraufkommen einer Gemeinde ist die Summe der

Staatssteuer der natürlichen und juristischen Personen aus der Gemeinde bei einem Satz von 100%, vermehrt oder vermindert um Steuerausscheidungen (§ 8 des Finanzausgleichsgesetzes vom 2. Dezember 1984).

Der Steuerbedarfsindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihres Steuerbedarfs zu ihrem Staatssteueraufkommen (§ 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 2. Dezember 1984).

Art. 5 Die Festsetzung des Gemeindebeitrages nach § 3 erfolgt zu:

75% nach dem Staatssteueraufkommen und zu 25% nach dem Steuerbedarfsindex.

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Art. 6 Derjenige Teil des Gemeindebeitrages, der nach dem Staatssteueraufkommen der Einwohnergemeinden zu erheben ist, wird wie folgt

berechnet: Anteil der Gemeindebeiträge (75%) geteilt durch den gesamten Staatssteuerbetrag ergibt den Verteilungsfaktor 1. Dieser, mit dem Staatssteuerbetrag der einzelnen Gemeinde multipliziert, ergibt den Beitrag pro Gemeinde nach dem Staatssteueraufkommen.

Derjenige Teil des Gemeindebeitrages, der nach dem Steuerbedarfsindex zu erheben ist, wird wie folgt berechnet: die Verhältniszahl einer Gemeinde wird festgestellt durch die Division der Konstante 50000 mit dem Steuerbedarfsindex und der anschliessenden Multiplikation mit der Zahl der Einwohner. Der Verteilungsfaktor 2 wird ermittelt durch die Division des Anteils der Gemeindebeiträge (25%) mit der Summe der Verhältniszahlen. Die Verhältniszahl der einzelnen Gemeinde, multipliziert mit dem Verteilungsfaktor 2, ergibt den Beitrag pro Gemeinde nach der Steuerbelastung.

Art. 7 Der gesamte Gemeindebeitrag ergibt sich durch die Addition der

Gemeindebeitragsteile nach der Steuerkraft und der Steuerbelastung. 1

Art. 8 Für die Berechnung der Gemeindebeiträge sind jeweils die Ausgangszahlen des Basisjahres heranzuziehen. Das Basisjahr wird durch den

Regierungsrat in der Finanzausgleichsverordnung festgelegt.

Es findet jährlich eine neue Berechnung auf den festgestellten Grundlagen statt.

Art. 9 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 10 Der Kantonsratsbeschluss vom 17. Oktober 1950 über den Verteilerschlüssel für die Beiträge der Einwohnergemeinden an die Alters- und 1

Hinterlassenenversicherung ) wird aufgehoben.

Art. 11 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt

nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1989 in Kraft.

Die Referendumsfrist ist am 28. Dezember 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 5. Januar 1989 2