912.12

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Vom 24.11.1998 (Stand 01.01.2004)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

in Ausführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997 (Investitionshilfegesetz, IHG), gestützt auf § 9 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 22. September 1985 und § 9 der Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1985

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton unterstützt die regionalpolitischen Bestrebungen des Bundes nach dem IHG und trifft die zu dessen Durchführung notwendigen Massnahmen. Das IHG soll:

  1. die wirtschaftlichen Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit im Berggebiet verbessern;

  2. die Ausnützung regionaler Potentiale fördern;

  3. zur Erhaltung der dezentralen Besiedelung und der sozio-kulturellen Eigenständigkeit und Vielfalt unseres Landes beitragen;

  4. die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, Teilregionen und Regionen fördern;

und so zur Verkleinerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten beitragen.

Art. 2 Massnahmen

Die Unterstützung bezieht sich insbesondere auf die Beteiligung an der Ausführung von infrastrukturellen Einzelvorhaben oder Infrastrukturprogrammen.

Art. 3 Voraussetzungen

Beteiligung an Einzelvorhaben oder Infrastrukturprogrammen setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:

  1. die Region verfügt über ein Entwicklungskonzept und ein Mehrjahresprogramm, welche genehmigt sind;

  2. das Vorhaben oder Programm ist im Mehrjahresprogramm enthalten und stimmt mit den im Entwicklungskonzept festgelegten Förderzielen überein;

  3. das Vorhaben oder Programm verletzt die Bestimmungen anderer Bundes- und Kantonserlasse nicht;

  4. das Vorhaben entspricht den Grundsätzen der Nachhaltigkeit.

Der Regierungsrat kann weitere Bedingungen und Auflagen festsetzen.

Art. 4 Koordination

Die Investitionshilfemassnahmen aufgrund regionaler Entwicklungskonzepte sind mit der Kantons-, Regional- und Ortsplanung sowie mit den Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes des Kantons zu koordinieren.

2. Investitionshilfe

Art. 5 Anforderungen

Die Anforderungen an die Projekte und die Ermittlung der anrechenbaren Kosten richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des IHG und der vorliegenden Verordnung.

Art. 6 Festlegung, Zusicherung

Der Kanton legt die Investitionshilfedarlehen des Bundes für die einzelnen Vorhaben auf Antrag des regionalen Entwicklungsträgers fest und sichert sie den Gesuchstellern durch Beschluss des Volkswirtschafts-Departementes zu. Dabei hat er die Leistungen aufgrund anderer Erlasse zu berücksichtigen.

Art. 7 Beteiligungsarten

Der Kanton kann zur Sicherstellung der gleichwertigen Leistung nach Art. 5 Buchst. d IHG, sofern erforderlich, folgende Hilfen leisten:

  1. Gewährung von Darlehen;

  2. Uebernahme von Zinskosten;

  3. Gewährung von à-fonds-perdu-Beiträgen.

Art. 8 Sicherheiten und Haftung

Der Projektträger ist verpflichtet, für die Investitionshilfedarlehen ausreichende Sicherheiten einzureichen.

Art. 9 Gleichwertige Leistung des Kantons

Der Kanton beteiligt sich mit einer der Investitionshilfe des Bundes mindestens gleichwertigen Leistung (Äquivalenzleistung).

Art. 10 Finanzierung

Der Kanton erbringt seine Leistungen für die Investitionshilfe aus den Finanzierungsbeiträgen der materiell zuständigen kantonalen Instanzen sowie des ausserordentlichen Finanzausgleichs und, soweit erforderlich, aus den für das IHG (Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete budgetierten Mitteln der kantonalen Wirtschaftsförderung.

Der Kanton berücksichtigt dabei die vom Bund alle vier Jahre festgelegte kantonale Zusicherungslimite.

3. Organisation und Finanzierung des regionalen Entwicklungsträgers (Verein Region Thal)

Art. 11 Regionaler Entwicklungsträger

Planung, Umsetzung und Überwachung der Realisierung der Investitionshilfevorhaben und -programme erfolgen über einen regionalen Entwicklungsträger und dessen Geschäftsstelle.

Die Planung umfasst die Erarbeitung des Entwicklungskonzeptes sowie die Erstellung des Mehrjahresprogrammes.

Art. 12 Entwicklungskonzept

Das Entwicklungskonzept ist das mittel- und langfristige Führungsinstrument des regionalen Entwicklungsträgers. Es bildet die Planungs- und Koordinationsgrundlage für die Aktivitäten der IHG-Region.

Das Entwicklungskonzept wird nach den Richtlinien des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erarbeitet oder bei Bedarf aktualisiert.

Der Regierungsrat genehmigt das Entwicklungskonzept.

Art. 13 Mehrjahresprogramm

Das Mehrjahresprogramm konkretisiert die im Entwicklungskonzept enthaltenen Vorhaben und Programme.

Das Mehrjahresprogramm wird nach den Richtlinien des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erarbeitet und jährlich aktualisiert.

Der Regierungsrat genehmigt das vom regionalen Entwicklungsträger beschlossene Mehrjahresprogramm.

Art. 14 Finanzhilfen an die Geschäftstelle

Die Wirtschaftsförderung setzt unter Berücksichtigung der vom Bund jährlich festgelegten kantonalen Kreditlimite die Beiträge an die Leistungen des regionalen Entwicklungsträgers und seiner Geschäftsstelle gemäss IHG Art. 18, Abs. 1, Lit. a-c fest.

Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt und durch die Wirtschaftsförderung ausbezahlt.

Der Kanton beteiligt sich an den Leistungen und Aufwendungen der Geschäftsstelle mit mindestens 25%.

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der jährlichen Aus- und Weiterbildungsprogramme gemäss Art. 18, Abs. 1, Lit. d IHG.

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der besonderen Formen der interregionalen Zusammenarbeit gemäss Art. 18, Abs. 1, Lit. e IHG.

Art. 15 Finanzierung

Die Beiträge nach § 14. werden über den ordentlichen Budgetweg finanziert.

4. Zuständigkeiten und Verfahren

Art. 16 Vollzugsorgan

Die kantonale Wirtschaftsförderung vollzieht das Bundesgesetz über die Investitionshilfe für Berggebiete (IHG).

Art. 17 Einreichung

Gesuche um Investitionshilfe sind unter Beilage der vom Kanton verlangten Unterlagen der kantonalen Wirtschaftsförderung einzureichen.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz SuG) sind zu berücksichtigen.

Art. 18 Vorläufige Prüfung und Vernehmlassung

Die kantonale Wirtschaftsförderung prüft das Gesuch formell sowie in Zusammenarbeit mit den interessierten Departementen oder Amtsstellen materiell.

Art. 19 Kantonaler Entscheid

Das Volkswirtschafts-Departement entscheidet über die Investitionshilfe-Darlehen des Bundes im Rahmen der kantonalen Zusicherungslimite des Bundes.

Art. 20 Verfügung und Auszahlung der kantonalen Leistung

Die Leistungen des Kantons mit den allfälligen Bedingungen und Auflagen werden von den beteiligten Departementen und Amtsstellen verfügt.

Die vom Kanton zugesicherte Leistung wird durch die beteiligten Amtsstellen nach Abschluss der Arbeiten je nach Finanzierungsquelle gleichzeitig wie die Bundesbeteiligung oder nach separatem Zahlungsplan ausbezahlt.

Ausnahmsweise können Teilzahlungen nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten geleistet werden. Diese Teilzahlungen werden in der Zusicherung der beteiligten Amtsstellen geregelt.

Art. 21 Eröffnung der Investitionshilfe

Nachdem die kantonalen Leistungen verfügt worden sind, eröffnet das Volkswirtschafts-Departement dem Gesuchsteller das zugesicherte Investitionshilfe-Darlehen des Bundes.

Dieses Investitionshilfe-Darlehen wird durch die kantonale Wirtschaftsförderung mit einer Vereinbarung geregelt.

5. Kontrolle, Koordination

Art. 22 Kontrolle

Die materiell beteiligten Departemente und Amtsstellen führen die Kontrolle über die zweckmässige Verwendung der staatlichen Mittel und erstatten nach Abschluss der Projekte Bericht an die Wirtschaftsförderung.

Der regionale Entwicklungsträger überwacht die zweckmässige Verwendung der Mittel des Bundes und des Kantons und erstattet jährlich Bericht an die kantonale Wirtschaftsförderung.

Der regionale Entwicklungsträger erstattet dem Kanton alle vier Jahre einen Evaluationsbericht über die Umsetzung des IHG.

6. Auskunftspflicht, Widerhandlungen

Art. 23 Auskunftspflicht

Wer Leistungen aufgrund der Bestimmungen von Investitionshilfe für Berggebiete beansprucht, hat den zuständigen kantonalen Stellen alle zur Beurteilung notwendigen Informationen zu erteilen. Unternehmungen haben insbesondere auch Einsicht in die Geschäftsbücher und Rechnungsgrundlagen zu gewähren.

Art. 24 Widerhandlungen

Bei vorschriftswidriger oder unzweckmässiger Verwendung von Staatsbeiträgen kann die Wirtschaftsförderung Auszahlungen sperren, zusätzliche Bedingungen auferlegen oder bereits geleistete Beiträge zurückfordern.

7. Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Februar 1978 wird aufgehoben.

Art. 26 Berichterstattung Kantonsrat

Der Regierungsrat gibt dem Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichtes über getroffene Massnahmen Kenntnis.

Art. 27 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Das Einspruchsrecht des Kantonsrates bleibt vorbehalten.

Die Einspruchsfrist ist am 4. Februar 1999 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. März 1999. Publiziert im Amtsblatt vom 23. April 1999.

GS 94, 627