981.21
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
Vom 24.01.2006 (Stand 01.07.2006)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 124 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 8. Oktober 1982 sowie Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung Landesversorgung) vom 6. Juli 1983
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 15. November 2005 (RRB Nr. 2005/2317)
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung.
2. Aufgaben der Organe und Geheimhaltungspflicht
Art. 2 Organe
Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
der Regierungsrat;
das Departement;
die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL);
die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.
Art. 4 Departement
Das Departement ist zuständig für den Vollzug aller Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
Es bezeichnet die Leitung der KZWL und erlässt deren Pflichtenhefte.
Art. 5 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher vom Bund übertragener Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
Beratung, Überprüfung und Ausbildung der mit der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Gemeindestellen (GWL).
Art. 6 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
Der Gemeinderat oder die von der Gemeinde als zuständig bezeichnete Behörde bezeichnet die GWL und legt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL, deren Pflichtenheft fest.
Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.
Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
Art. 7 Geheimhaltung
Die Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
3. Kosten, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 8 Kosten
Der Kanton trägt die Kosten der KZWL und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre der GWL.
Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen.
Art. 9 Verwaltungsrechtspflege
Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung ergangene Anordnungen und Verfügungen der GWL kann innert 10 Tagen bei der KZWL Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen oder Entscheide der KZWL kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Wird Beschwerde eingereicht, so kann die Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr Vorsitzender, auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung erteilen, falls keine wichtigen Gründe, wie insbesondere Dringlichkeit, vorliegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG vom 15. November 1970).
Art. 10 Strafbestimmungen
Die Nichtbefolgung von Weisungen und Anordnungen der gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden ist nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere des Art. 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), sowie den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung strafbar.
4. Schlussbestimmungen
Art. 11 Inkrafttreten und Aufhebung des bisherigen Rechts
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung über Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft im Kanton Solothurn vom 12. September 1961 aufgehoben.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 12. Mai 2006 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2006.
GS 101, 3