Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SCDIV.2026.6

Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...]/SCBES.2026.44)

Rubrum

Aufsichtsbehörde füra

Schuldbetreibung und Konkurs

Verfügung vom 10. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. […]/SCBES.2026.44)

hat der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Verfahren SCBES.2026.44 mit Urteil vom 13. Mai 2026 die Beschwerde von A.___ vom 7. April 2026 abgewiesen und ihm Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegt hat,

- A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) mit Datum vom 17. Juli 2026 bei der Gerichtskasse ein Erlassgesuch einreichte, welches zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,

- für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

- der Gesetzgeber somit darin, dass ein Richter, der an der Kostenauferlegung beteiligt war, über ein Erlassgesuch entscheidet, keinen Ausstandsgrund sieht,

- im Übrigen auf den Beschluss der Zivilkammer vom 3. September 2025 (ZKBES.2025.166) verwiesen wird,

- das Ausstandsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

- das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos ist, dem Gesuchsteller jedoch die Verfahrenskosten nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG auferlegt wurden, weil seine Beschwerde mutwillig war,

- die persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers damals, als er seine mutwillige Beschwerde einreichte, dieselbe war wie heute,

- mit der Auferlegung einer Gebühr wegen mutwilliger Beschwerdeführung bezweckt wird, die wider besseres Wissen erfolgte Erhebung aussichtsloser Beschwerden zu sanktionieren,

- der Erlass einer solchen Gebühr mit Blick auf diese Zwecksetzung kaum je in Betracht kommen wird,

- keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die im konkreten Fall trotzdem einen Erlass zu begründen vermöchten,

- ein momentaner Verzicht auf die Eintreibung von Gebühren durch das Bundesgericht noch keine Praxis begründet und ohnehin für die kantonale Instanz nicht bindend ist,

- das Erlassgesuch demnach abzuweisen ist,

- für das vorliegende Erlassverfahren keine Kosten zu erheben sind,

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Ausstandsgesuch von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch