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ZKBER.2021.83

Domizilverlust

Rubrum

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,

Berufungsklägerin

betreffend Domizilverlust

Erwägungen

I.

1.

Am 16. August 2021 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn Lebern.

2.

Die Amtsgerichtspräsidentin räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 19. August 2021 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

3.

Am 25. Oktober 2021 erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1.

Es wird die Auflösung der A.___ AG, [...] sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.

Der Zeitpunkt der Auflösung der A.___ AG wird festgesetzt auf Montag, 25. Oktober 2021, 11:00 Uhr.

3.

Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt […] betraut.

4.

Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn wird angewiesen, das Kantonale Konkursamt als Liquidatorin der A.___ AG einzutragen.

5.

Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4.

Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 16. November 2021 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung, unter Kostenfolge.

5.

Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).

2.

Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin ein Rechtsdomizil fehlte. Zu Recht hat die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin nicht reagiert hat und über kein Rechtsdomizil verfügt.

3.

Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 16. November 2021 vor. Danach wurde an diesem Tag das neue Domizil der Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder ein Rechtsdomizil hat und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.

4.

Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 wird aufgehoben.

2.

Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 731b e Art. 939 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 317 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.