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ZKBES.2016.209

Bewilligung der Nachlassstundung

Rubrum

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung

Erwägungen

I.

1.1

Am 5. August 2016 stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung.

1.2

Im Anschluss an die am 18. August 2016 durchgeführte Verhandlung erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1.

A.___ […] wird die provisorische Nachlassstundung bis zum 18. November 2016 bewilligt.

2.

Als provisorischer Sachwalter wird B.___ […] eingesetzt.

3.

[…]

4.

[…]

5.

[…]

6.

[…]

7.

Der provisorische Sachwalter hat das Gericht bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der provisorischen Stundung schriftlich über den Stand der Sanierungsbemühungen zu orientieren, andernfalls die provisorische Stundung widerrufen wird.

8.

[…]

9.

[…]

2.

Mit Urteil vom 25. November 2016 eröffnete die Amtsgerichtspräsidentin über die Gesuchstellerin den Konkurs und setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf 24. November 2016, 8:00 Uhr, fest.

3.1

Am 14. Dezember 2016 erhob die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte die Rechtsbegehren, es sei das Konkurserkanntnis aufzuheben, es sei direkt die definitive Nachlassstundung bis zum 30. Juni 2017 zu bewilligen und es sei gleichzeitig der bisherige Sachwalter B.___ für die Durchführung des Nachlasses zu bestätigen.

3.2

Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 (Postaufgabe) schloss die Vorderrichterin sinngemäss auf Beschwerdeabweisung.

3.3

Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.4

Der Sachwalter reichte am 6. Januar 2017 eine Stellungnahme zu den Akten.

4.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.

Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Eröffnung des Konkurses nach Ablauf der provisorischen Nachlassstundung.

3.1

Im Konkurserkanntnis vom 25. November 2016 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass sich weder der Sachwalter noch die Schuldnerin innert der Stundungsfrist hätten vernehmen lassen. Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin keine Aussicht auf Sanierung bestehe, weshalb die provisorische Stundung zu widerrufen und der Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen sei.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorderrichterin ohne mündlich oder schriftlich nachzufragen, mit Urteil vom 25. November 2016 den Konkurs über sie eröffnet hat. Sie macht geltend, es bestehe nach wie vor Aussicht auf eine Sanierung.

3.3

Die Rüge der Beschwerdeführerin erfolgt zu Recht. Der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und die Konkurseröffnung von Amtes wegen sind nicht bundesrechtskonform erfolgt. Die Vorderrichterin hat weder vor Ablauf der provisorischen Stundung noch nach Durchführung einer Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Stundung befunden. Damit hat sie die im Gesetz vorgesehenen Verfahrensregeln missachtet. Eine Missachtung der Verfahrensregeln ist ferner in Ziffer 7 der Verfügung vom 18. August 2016 der Vorderrichterin zu erblicken, worin der Widerruf der provisorischen Stundung von einer fristgerechten Orientierung durch den provisorischen Sachwalter abhängig gemacht wird.

4.1

Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Konkurserkanntnis aufzuheben und die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird darüber zu entscheiden haben, ob Aussicht auf eine Sanierung besteht. Dafür hat sie die Partei und den Sachwalter zu einer Verhandlung vorzuladen (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG).

4.2

Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Vorinstanz den Kostenentscheid treffen, wenn dieses abgeschlossen ist, und zwar für die gesamten Prozesskosten. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Staat Solothurn auferlegt (Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Konkurserkanntnis der Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 25. November 2016 wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Instruktion und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 294 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.