§ 48 Nr. 1 Version vom 26.09.2017

S olothurner S teuerbuch

Grunds tückgew inns teuer, Allgem eines § 48 Nr. 1

1 Gründe für die Bes teuerung v on Grunds tückgew innen

Grundstücke werden oft mit Gewinn veräussert. Der Erlös aus dem Verkauf kann deut- lich höher sein als der Betrag, den man zu ihrer Anschaffung auslegen musste. Die wich- tigsten Gründe für diese Wertsteigerung liegen einerseits im dauernden Nachfrageüber- hang nach Grundstücken, der nicht befriedigt werden kann, da der Boden unvermehr- bar ist. Anderseits gilt der Boden in Zeiten der Geldentwertung als sichere Kapitalanla- ge. Und die Gemeinwesen sehen sich aufgrund der zunehmenden Knappheit des Bodens im Sinne eines haushälterischen Umgangs veranlasst, mit Planungs- und Erschliessungs- massnahmen in die Raumordnung zu investieren. Diese Massnahmen bewirken ebenfalls eine Wertzunahme der begünstigten Grundstücke.

Diese Wertsteigerungen tragen zu einer erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Grundeigentümers bei. Es stellt sich deshalb die Frage, ob und wie der Wertzuwachs steuerlich erfasst werden soll. Denkbar ist es, ihn jeweils in dem Zeitpunkt mit der Ein- kommenssteuer zu erfassen, in dem er entsteht. Eine solche Besteuerung dürfte aller- dings auf erhebliche praktische Probleme stossen. Dennoch erscheint es nicht gerechtfer- tigt, diesen Vermögenszugang steuerfrei zu belassen, wenn daneben auch kleine Ar- beitseinkommen und geringe Vermögenserträge besteuert werden. Die praktikable Lö- sung besteht darin, die Wertsteigerung der Grundstücke einmalig steuerlich zu erfassen, wenn sie bei der Veräusserung realisiert wird.

Die mehr oder minder stetige Wertzunahme des Grundeigentums dürfte verantwortlich dafür sein, dass auch Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermö- gens besteuert werden. Denn im Übrigen bleiben Veräusserungsgewinne von Privatver- mögen steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG; § 21 Abs. 3 StG), was politisch in Volksab- stimmungen wiederholt bestätigt worden ist. Demgegenüber ist die Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen unbestritten.

2 Die S y s tem e zur Bes teuerung v on Grunds tückgew innen

Die Schweiz kennt trotz Steuerharmonisierung zwei Systeme der Besteuerung von Grundstückgewinnen. Im m onis tis chen oder Zürcher-S y s tem unterliegen alle Grund-

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stückgewinne, sowohl private als auch geschäftliche, einer Sondersteuer, die in der Re- gel als Grundstückgewinnsteuer, teilweise auch als Vermögensgewinnsteuer bezeichnet wird. Dieses System gilt – wie der Bezeichnung zu entnehmen ist – im Kanton Zürich so- wie mit unterschiedlicher Ausprägung in den Kantonen Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Land, Tessin, Genf und Jura. Die übrigen Kantone, also auch Solo- thurn, wenden das dualis tis che oder S t. Galler-S y s tem an. In diesen Kantonen wer- den geschäftliche Grundstückgewinne mit der Einkommenssteuer (natürliche Personen) oder mit der Gewinnsteuer (juristische Personen) erfasst (siehe StB SO § 48 Nr. 3). Ge- winne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. Auch in diesem System gibt es kantonal unterschiedliche Lö- sungen, indem beispielsweise gewisse geschäftliche Grundstückgewinne unter bestimm- ten Voraussetzungen mit der Sondersteuer belegt werden. Die direkte Bundessteuer ver- folgt ebenfalls das dualistische System, indem sie Grundstückgewinne im Geschäftsver- mögen mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst. Im Unterschied zu den kanto- nalen Steuern bleiben aber Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Pri- vatvermögens steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).

3 S teuerhoheit

Die Befugnis, Grundstückgewinne zu besteuern, steht dem Ort der gelegenen S ache zu, dem Kanton oder der Gemeinde, in dem oder in der das betreffende Grundstück liegt. Im Kanton Solothurn ist die Grundstückgewinnsteuer eine Staatssteuer (§ 1 Abs. 1 StG); die Gemeinden haben keine Kompetenz zur Erhebung einer solchen Steuer (§ 2 StG). Allerdings erhebt der Kanton die Grundstückgewinnsteuer nach Massgabe des ge- samten Steuerfusses von Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinde, und die Steuer wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden entsprechend aufgeteilt (§ 58 Abs. 2 StG). Die Gemeinden sind also (nur) am Ertrag der Grundstückgewinnsteuer beteiligt. Soweit geschäftliche Grundstückgewinne Teil des steuerbaren Einkommens oder Gewinns bil- den, können sowohl der Kanton als auch die Gemeinden die Gewinne mit der Einkom- mens- oder Gewinnsteuer erfassen (§ 1 Abs. 1 und § 2 StG).

4 Merkm ale der Grunds tückgew inns teuer

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer auf dem Gewinn, d.h. auf dem Wertzu- wachs, der bei der Veräusserung von Grundstücken realisiert wird. Gegenstand der Steu- er ist der Gewinn; dieser stellt zugleich auch die Berechnungsgrundlage der Steuer dar. Demgemäss ist die Grundstückgewinnsteuer eine direkte S teuer auf einem besonderen Teil des Einkommens und kann deshalb als S pezialeinkom m ens s teuer bezeichnet werden.

Zugleich handelt es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine Objekts teuer. Sie wird getrennt von der Steuer auf dem übrigen Einkommen erhoben und unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Veräusserer übrige Einkünfte, insb. Erwerbseinkom- men, erzielt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie seine

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persönlichen Verhältnisse spielen für die Erhebung und die Höhe der Steuer keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht periodisch erho- ben, sondern immer dann, wenn sich der Steuertatbestand, ein Gewinn aus der Ver- äusserung eines Grundstücks, verwirklicht.

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