Steuerpraxis 2006 Nr. 5

Steuerpraxis Herausgegeben vom Steueramt des Kantons Solothurn

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Steuerpraxis 2006 Nr. 5

Grundstückgewinnsteuer: Wirtschaftliche Handänderungen im Zusam- menhang mit Immobiliengesellschaften

1. Steuerpflicht

Gemäss § 48 Abs. 1 StG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer

  • Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens

  • Gewinne aus der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs (nur Wertzu- wachs),

  • Gewinne aus dem Handel mit Grundstücken, wenn der Verkäufer (natürliche Person) mit Liegenschaften handelt und keinen Wohnsitz im Kanton Solothurn hat,

  • von juristischen Personen, die sonst von der Steuerpflicht befreit sind (vor allem gemeinnüt- zige Vereine und Stiftungen sowie Pensionskassen).

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstücks begründet (§ 49 Abs. 1 StG). Als Veräusserung gelten auch Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (§ 49 Abs. 2 lit. a StG). Als solche gelten nach § 29 VV StG insbesondere die in § 206 StG genannten steuerbaren Handänderungen, dar- unter namentlich die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG).

Nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaf- ten des Geschäftsvermögens sowie Grundstückgewinne von steuerpflichtigen juristischen Perso- nen. Diese Gewinne werden mit der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer erfasst (§§ 24 Abs. 1 und 91 Abs. 1 StG). Das gilt auch für Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften (§§ 99 Abs. 2 und 100 Abs. 1 lit. b StG). Wenn Personenunternehmen oder juristische Personen Beteili- gungsrechte an Immobiliengesellschaften veräussern, unterliegen die Gewinne ebenfalls der Einkommens- oder Gewinnsteuer und nicht der Grundstückgewinnsteuer. Bei juristischen Perso- nen wird, wenn die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, der Beteiligungsabzug gewährt.

10. April 2006

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2. Begriffsumschreibungen

2.1. Immobiliengesellschaft

Als Immobiliengesellschaft gilt eine juristische Person, deren ausschliesslicher oder vorwie- gender Zweck es ist, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräus- sern (BGE 104 I a 253 = ASA 48, 644). Sofern sich der statutarische Zweck nicht darauf be- schränkt, sondern auch einen betrieblichen oder gewerblichen Zweck (Produktion, Handel, Dienstleistung usw.) nennt, ist auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abzustellen. Eine Immobi- liengesellschaft liegt dann vor, wenn die Gesellschaft keine oder eine bloss unbedeutende be- triebliche Tätigkeit entfaltet, sich der Rohertrag zur Hauptsache aus Erträgen des unbewegli- chen Vermögens zusammensetzt und auch die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz beste- hen (KSGE 1986 Nr. 23). Entscheidend ist, wie sich die Gesellschaft bis zur Übertragung der Ak- tien oder Stammanteile verhalten hat, nicht die zukünftige Tätigkeit (KSGE vom 1. 3. 1999 i.S. A. und vom 12. 3. 2001 i.S. J.). Die Immobiliengesellschaft bildet nur das Medium, über das der be- herrschende Aktionär als dahinter stehender wahrer Eigentümer die Herrschaftsrechte über die Grundstücke der Gesellschaft ausübt (KSGE 2003 Nr. 1 Erw. 3, mit Hinweis auf Peter Jäggi, Die Immobilien-Aktiengesellschaft, in Privatrecht und Staat, 1976, S. 271). Der Immobiliengesell- schaft gleichgestellt ist eine Holdinggesellschaft, deren Aktiven aus Grundstücken und Betei- ligungen an Immobiliengesellschaften bestehen (BGE 103 Ia 159). Das gilt nicht mehr, wenn die Holdinggesellschaft zusätzlich an Gesellschaften mit betrieblichen Tätigkeiten beteiligt ist und diese Beteiligungen nach dem Gesamtbild von Bedeutung und nicht bloss nebensächlich sind.

Ausführlicher, insbesondere zur Abgrenzung der Immobiliengesellschaft von der Betriebsgesell- schaft, siehe Merkblatt M 206.1.d.

2.2. Wirtschaftliche Handänderung

Eine wirtschaftliche Handänderung an den der Gesellschaft gehörenden Grundstücken tritt ein, wenn die Mehrheit der Beteiligungsrechte veräussert wird. Massgebend ist die Mehrheit der Stimmrechte (nicht des nominellen Kapitals). Eine steuerbare Veräusserung liegt auch vor, wenn mehrere gemeinsam handelnde Minderheitsbeteiligte, die zusammen über eine Mehrheit der Stimmrechte verfügen, zusammenwirken und ihre Beteiligungen an die gleiche Person oder an mehrere ebenfalls zusammenwirkende Personen übertragen (BGE 103 Ia 159; Urteil KSG vom 2. 4.1990 = Steuerpraxis 1990 Nr. 14). Erforderlich ist die Übertragung der Mehrheit; das ist nicht der Fall, wenn ein Aktionär, der bisher mit 40 % beteiligt war, von einem andern Aktionär wei- tere 20 % der Aktien zuerwirbt. Es liegt keine wirtschaftliche Handänderung vor (KRKE 1983 Nr. 29).

3. Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinnes

Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (§ 53 Abs. 1 StG). Zu be- rechnen ist der auf dem Grundstück oder den Grundstücken der Gesellschaft erzielte Gewinn, nicht der Kapitalgewinn auf den veräusserten Aktien. Er entspricht dem durch den Aktienver- kauf realisierten Mehrwert der Liegenschaft(en), d.h. der Differenz zwischen dem Verkehrswert beim Aktienverkauf und jenem beim Aktienerwerb. Hat die Gesellschaft das Grundstück seit dem Erwerb der Beteiligungsmehrheit durch den heutigen Verkäufer erstanden, kann nur der seit dem Kauf des Grundstücks entstandene Mehrwert besteuert werden. Der Gewinn wird am Ort des Grundstücks besteuert; das gilt sowohl innerkantonal (Steueranteil der Einwohner- und

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ev. Kirchgemeinde) als auch im interkantonalen Verhältnis (vgl. dazu Höhn/Mäusli, Interkanto- nales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, S. 219 ff.). Auch im internationalen Verhältnis kann der Gewinn aus der Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften am Ort der gele- genen Sache besteuert werden (Art. 13 Abs. 4 OECD-Musterabkommen). Diese Bestimmung ist in einigen Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich enthalten (z.B. Art. 15 Abs. 2 DBA-F), in andern ergibt sie sich sinngemäss (z.B. je Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 DBA-A, DBA-D und DBA-I).

3.1. Erlös

Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers (§ 54 Abs. 1 StG). Neben dem Kaufpreis für die Beteiligungsrechte gehören dazu alle Schulden der Gesellschaft (Hypothekarschulden, Darlehen, Kreditoren sowie die Transitorischen Passiven), die der Erwerber wirtschaftlich zusammen mit der Beteiligungsmehrheit übernimmt (Verwaltungsgericht ZH, RB 1976 Nr. 83 und 1970 Nr. 54; BGE 85 I 91 = ASA 28 S. 302 ff., insb. S. 311; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmoni- sierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 5 und 8 zu § 220 StG/ZH). Vom Gesamterlös abzu- ziehen ist der Preisanteil, der auf die nicht-liegenschaftliche Werte entfällt (flüssige Mittel, Wertschriften, Debitoren, Mobiliar usw. der Gesellschaft). Massgebend ist der Wert gemäss Bi- lanz der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräusserung. Stille Reserven sind zu berücksichtigen. Der Erlös für die übertragenen Liegenschaften wird demnach wie folgt ermittelt (siehe auch Beispiel 1):

Kaufpreis für die Beteiligungsrechte + Fremdkapital der Gesellschaft

  • Wert der nicht-liegenschaftlichen Aktiven

= Erlös der Liegenschaften

Sofern die Gesellschaft Eigentümerin mehrerer Liegenschaften ist, muss der Gesamterlös auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt werden, da der Gewinn auf jedem einzelnen Grundstück für sich besteuert wird (§ 49 Abs. 1 StG). Die Aufteilung ist auf der Basis der Verkehrswerte vorzu- nehmen (Beispiel 2 und Beispiel 3). Eine Zusammenrechnung der Gewinne erfolgt hingegen, wenn die gemeinsam veräusserten Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 53 Abs. 4 StG), beispielsweise mehrere Grundstücke eines Gewerbes oder sämtliche Stockwerkeinheiten eines Mehrfamilienhauses (Beispiel 4). Auf den Verkehrswert ist auch abzustellen, wenn eine Ausscheidung zwischen liegenschaftlichen und nicht-liegenschaftlichen Werten praktisch ausge- schlossen ist (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 5 zu § 220 StG/ZH).

Veräussert der Gesellschafter nicht 100 % der Beteiligungsrechte, aber doch eine Mehrheitsbe- teiligung, kann nur der anteilige Gewinn besteuert werden (anders bei der Handänderungs- steuer, wo bei der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung die Steuer nach dem Wert des ge- samten Grundstücks bemessen wird; KRKE 1983 Nr. 30). Dementsprechend sind das Fremdkapital der Gesellschaft und der Wert der nicht-liegenschaftlichen Aktiven bei der Berechnung des Erlö- ses im gleichen Verhältnis zu berücksichtigen (Beispiel 4). Denn auch die Schulden und die üb- rigen Aktiven werden bloss anteilig übertragen. Massgebend ist der veräusserte Anteil am ge- samten Grund- oder Stammkapital und nicht die bisherige Beteiligungsquote. Wenn also der Aktionär, der bisher mit 80 % beteiligt war, eine 60 %-Beteiligung veräussert, sind Fremdkapital und übrige Aktiven mit 60 % in die Berechnung des Erlöses einzubeziehen.

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3.2. Anlagekosten

Die Anlagekosten der Liegenschaft bestehen aus

  • dem Erwerbspreis (§ 55 Abs. 1 StG); dieser ist gleich zu berechnen wie der Erlös (Ziffer 3.1 oben), sofern die Gesellschaft beim Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bereits Eigentümerin des Grundstücks war (Beispiel 1). Hat die Gesellschaft das Grundstück erst gekauft, nach- dem der Gesellschafter die Mehrheitsbeteiligung erworben hatte, ist dieser Kaufpreis mass- gebend (Beispiel 3).

  • dem Verkehrswert vor 30 Jahren, wenn der Gesellschafter die Mehrheitsbeteiligung vor mehr als 30 Jahren erworben hat und das Grundstück ebenfalls mindestens 30 Jahre im Eigentum der Gesellschaft war (§ 55 Abs. 4 StG; Beispiel 3);

  • den wertvermehrenden Aufwendungen, welche die Gesellschaft während der massgeben- den Besitzesdauer getätigt hat (§ 56 Abs. 1 lit. a und b StG; Beispiel 1 und Beispiel 3).

Der massgebende Erwerbspreis besteht aus dem Kaufpreis für die gesamte nun veräusserte Mehrheitsbeteiligung, auch wenn sie durch schrittweisen Erwerb von Minderheitsbeteiligungen erworben wurde. Mit einzubeziehen ist auch der Kaufpreis für weitere Minderheitsbeteiligun- gen, nachdem der Gesellschafter bereits über die Mehrheit an der Immobiliengesellschaft ver- fügte (Beispiel 4). Wenn der Verkäufer der Mehrheitsbeteiligung im Zeitpunkt, in dem die Ge- sellschaft weitere Grundstücke zukaufte oder wertvermehrende Aufwendungen tätigte, nicht alleiniger Gesellschafter war, können der Kaufpreis oder die Aufwendungen nur im Umfang seiner Beteiligungsquote (z.B. 75 %) angerechnet werden (Beispiel 4).

Sofern der Gesellschafter während der ganzen Besitzesdauer im gleichen Umfang an der Gesell- schaft beteiligt war, können die Anlagekosten auch wie folgt berechnet werden:

Steuerlich massgebender Buchwert der Liegenschaft beim Verkauf der Beteiligung + steuerlich zugelassene Abschreibungen

  • allfällige Aufwertungen, die nicht auf Wertvermehrungen zurück zu führen sind

= Anlagekosten

3.3. Besitzesdauer

Die Besitzesdauer beginnt mit dem Erwerb der Beteiligungsmehrheit. Hat der Steuerpflichtige die beherrschende Beteiligung über eine Immobiliengesellschaft sukzessive erworben, so stellt jener Zeitpunkt das Erwerbsdatum dar, an welchem er die Beteiligungsmehrheit erlangt hat (§ 57 Abs. 3 lit. b StG; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 24 zu § 219 StG/ZH; Beispiel 4). Hat aber die Gesellschaft Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zuerworben, beginnt für diese die Besitzesdauer mit dem Kaufsdatum zu laufen (Beispiel 3).

4. Vermeidung der doppelten Besteuerung

Verkauft eine Immobiliengesellschaft nach der wirtschaftlichen Handänderung die ihr gehö- rende Liegenschaft, unterliegt der Gewinn (Differenz zwischen Veräusserungspreis und steuerli- chem Buchwert) der Gewinnsteuer. Damit wird der bereits mit der Grundstückgewinnsteuer be- steuerte Gewinn ein zweites Mal steuerlich erfasst. Um die doppelte Besteuerung des gleichen Grundstückgewinns zu vermeiden, kann die Immobiliengesellschaft ihre Liegenschaften in der Steuerbilanz für die Staats- und Gemeindesteuer im Umfang des besteuerten Gewinns aufwer- ten und auf der Passivseite eine entsprechende versteuerte stille Reserve bilden. Der besteuerte Steuerpraxis 2006 Nr. 5

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Gewinn ist der Reingewinn vor Besitzesdauerabzug. Denn dieser soll die Steuerbelastung bei

längerer Besitzesdauer mildern und hat damit tarifliche Funktion

(Beispiel 5). Für die direkte

Bundessteuer ist die gewinnsteuerneutrale Aufwertung nicht zulässig, da hier der private

Grundstückgewinn des veräussernden Gesellschafters

nicht besteuert wurde.

Schüttet die Immobiliengesellschaft nach dem Verkauf der Liegenschaft den Liegenschaftsge- winn ganz oder teilweise als Dividende aus, wird diese beim Gesellschafter als normaler Vermö-

gensertrag besteuert (§ 26 Abs. 1 lit. b StG).

5. Verfahren

Immobiliengesellschaften sind – soweit ihren Organen bekannt – verpflichtet, auf der Steuerer-

klärung anzugeben, ob und in welchem

Umfang Aktien

oder Stammanteile im vergangenen Ge-

schäftsjahr die Hand gewechselt haben. Wenn die Abt. juristische

Personen eine wirtschaftliche

Handänderung feststellt, meldet sie diese sowohl der zuständigen

Veranlagungsbehörde am Ort

der Grundstücke (für die Veranlagung

der Grundstückgewinnsteuer)

als auch der Gruppe Ne-

bensteuern (für die Veranlagung der Handänderungssteuer). Die Veranlagungsbehörde berech-

net den Grundstückgewinn in Zusammenarbeit mit der

Abt. juristische Personen und stellt die-

ser eine Kopie der Veranlagungsverfügung zu, damit

sie die versteuerte stille Reserve berück-

sichtigen kann.

6. Beispiele

Die Beispiele sollen die vorne dargestellten Grundsätze veranschaulichen, weshalb sie stark ver-

einfacht sind. Insbesondere wird auf

die Berücksichtigung von Aufwendungen (inkl. Handände-

rungssteuer) im Zusammenhang mit dem

Kauf und Verkauf der Grundstücke und Beteiligungen

verzichtet.

6.1. Beispiel 1

A. Amrein hat 1980 sämtliche Aktien der Alpha AG zum Preis von Fr. 600'000.— gekauft. Dama-

lige Bilanz (in Fr. 1'000):

Aktiven Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

50

100

Kreditoren

Wertschriften (Kurswert = 100)

100

800

Hypothek

Liegenschaft Aeschi

950

1‘100

200

1‘100

Aktienkapital

Die Alpha AG hat 1995 die Liegenschaft umgebaut und saniert. Die

wertvermehrenden Auf-

wendungen von Fr. 500'000.— wurden aktiviert und seither abgeschrieben. Anfang 2006 ver- kauft A. Amrein die Alpha AG zum Preis von Fr. 1'800'000.—. Verkaufsbasis bildet die Bilanz per

31.12.2005:

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Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

250

200

Kreditoren

Wertschriften (Kurswert = 500)

300

1‘000

Hypothek

Liegenschaft Aeschi

1‘250

1‘800

400

200

1‘800

Reserven

Aktienkapital

Der steuerbare Grundstückgewinn von

A. Amrein berechnet sich wie

folgt:

Erlös

Verkaufspreis Aktien

1'800‘000

+ übernommene Schulden

1'200‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (Verkehrswert)

– 750‘000

Erlös Liegenschaft 2006

2'250‘000

Erwerbspreis

Kaufpreis Aktien

600‘000

+ übernommene Schulden

900‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (Verkehrswert)

– 150‘000

Erwerbspreis Liegenschaft 1980

1‘350‘000

Grundstückgewinn

Erlös

2'250‘000

– Erwerbspreis 1980

– 1'350‘000

– Wertvermehrende Aufwendungen 1995

*)

– 500‘000

Reingewinn

400‘000

Besitzesdauerabzug, 25 Jahre, 40 %

– 160‘000

Steuerbarer Grundstückgewinn

240‘000

*) Die wertvermehrenden Aufwendungen sind zu berücksichtigen, ungeachtet in welchem Um-

fang die Gesellschaft sie aktiviert

und wieder abgeschrieben hat..

6.2. Beispiel 2

B. Brunner hat sämtliche Aktien der

Beta AG für Fr. 1'700'000.— an D. Durrer verkauft. Die Ver-

kaufsverhandlungen wurden aufgrund der folgenden Bilanz der Beta

AG geführt:

Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

300

100

Kreditoren

Mobilien

100

Liegenschaft Balsthal

600

3‘000

Hypotheken

Liegenschaft Bellach

1‘200

Liegenschaft Biel/BE

1‘400

3‘600

500

3‘600

Aktienkapital

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Der Kanton Solothurn hat D. Durrer

mit Handänderungssteuern von Fr.

66'000.— (2.2 % von

Fr. 3'000'000.—) veranlagt, wobei die Liegenschaft in Balsthal mit Fr. 1'200'000.— und jene in

Bellach mit Fr. 1'800'000.— bewertet wurde. Welches

ist der Erlös für die einzelnen Liegenschaf-

ten?

Gesamterlös

Verkaufspreis Aktien

1'700‘000

+ übernommene Schulden

3'100‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (Verkehrswert)

– 400‘000

Gesamterlös Liegenschaften

4'400‘000

Die Veranlagung der Handänderungssteuer ergibt Hinweise auf die Verkehrswerte der Liegen- schaften. Gestützt darauf ist der Gesamterlös wie folgt auf die verschiedenen Liegenschaften

aufzuteilen:

Liegenschaft Balsthal

1'200‘000

Liegenschaft Bellach

1‘800‘000

Liegenschaft Biel/BE

1‘400‘000

Gesamterlös Liegenschaften

4'400‘000

Es erscheint nun eher unwahrscheinlich (ist aber nicht ausgeschlossen), dass ausschliesslich die

solothurnischen Liegenschaften mit

erheblichen stillen Reserven bilanziert sind, während auf

der Liegenschaft in Biel/BE überhaupt keine stillen

Reserven vorhanden sind. B. Brunner kann

andere Verkehrswerte der einzelnen

Liegenschaften geltend machen und nachweisen. Insbe-

sondere muss er sich die Veranlagung für die Handänderungssteuer, bei der D. Durrer steuer- pflichtig ist, nicht entgegen halten lassen. In diesem Fall ist eine andere Aufteilung des festste- henden Gesamterlöses – in Zusammenarbeit mit der zuständigen Veranlagungsbehörde des an-

dern Kantons – zu prüfen.

6.3. Beispiel 3

G. Geller hat die Gamma AG 1970 von seinem Vater geerbt (100 %). Damals war die Gamma AG

Eigentümerin einer Liegenschaft in

Grenchen. 1985 hat sie in Gunzgen für Fr. 900'000.— ein

kleines Mehrfamilienhaus zugekauft

und dieses anschliessend umfassend saniert (Wertvermeh-

rungen insgesamt Fr. 250'000.—). Zu Beginn des Jahres 2006 verkauft

G. Geller die Aktien der

Gamma AG für insgesamt 2.2 Mio. Franken. Bilanz der

Gamma AG per 31.12.2005:

Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

100

40

Kreditoren

Liegenschaft Grenchen

600

760

Hypotheken

Liegenschaft Gunzgen

800

1‘500

400

300

1‘500

Reserven

Aktienkapital

Wie berechnet sich der steuerbare Grundstückgewinn?

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Gesamterlös

Verkaufspreis Aktien

2‘200‘000

+ übernommene Schulden

800‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (Verkehrswert) – 100‘000

Gesamterlös Liegenschaften

2‘900‘000

Da sich sämtliche Liegenschaften im Kanton Solothurn befinden, ist für die Veranlagung der Handänderungssteuer keine Aufteilung des Erlöses oder Kaufpreises auf die einzelnen Liegen- schaften notwendig. Die beiden Liegenschaften bilden keine wirtschaftliche Einheit und liegen ausserdem in verschiedenen Gemeinden, weshalb der Grundstückgewinn für beide separat zu ermitteln ist. Für die Aufteilung des Gesamterlöses auf die beiden Grundstücke sind diese be- werten zu lassen. Die Schätzung ergibt für das Grundstück in Grenchen einen Verkehrswert von

Fr. 1'500'000.— und für jenes

in Gunzgen von Fr. 1'400'000.—.

Grundstückgewinn Grenchen

Erlös

1'500‘000

– Verkehrswert vor 30 Jahren (Annahme) – 600‘000

Reingewinn

900‘000

Besitzesdauerabzug, 30 Jahre,

50 % – 450‘000

Steuerbarer Grundstückgewinn

450‘000

Grundstückgewinn Gunzgen

Erlös

1‘400‘000

– Erwerbspreis 1985

– 900‘000

– Wertvermehrende Aufwendungen – 250‘000

Reingewinn

250‘000

Besitzesdauerabzug, 20 Jahre,

30 % – 75‘000

Steuerbarer Grundstückgewinn

175‘000

6.4. Beispiel 4

Die Epsilon AG wurde 1975 mit

einem Aktienkapital von Fr. 500'000.— gegründet. Im Umfang

von Fr. 200'000.— wurde das Kapital mit einer Sacheinlage von Bauland in Erlinsbach/SO libe- riert. In den folgenden Jahren hat die Epsilon AG auf diesem Land in Etappen eine Wohnsied- lung realisiert. Diese wurde weitgehend mit Fremdkapital finanziert.

Baukosten

1976

1. Bauetappe

670‘000

1980

2. Bauetappe

800‘000

1984

3. Bauetappe

870‘000

E. Eicher hat im Laufe der Zeit eine Mehrheitsbeteiligung von 80 % an der Epsilon AG erworben:

Kaufpreis

1978

125 Aktien

125‘000

1979

75 Aktien

100‘000

1982

150 Aktien

240‘000

1985

50 Aktien

150‘000

Total

400 Aktien

675‘000

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Die Epsilon AG hat die Überbauung in den vergangenen Jahren regelmässig unterhalten. Ende

2005 verkauft E. Eicher seine Beteiligung von 80 % an

den anderen

Aktionär F. Fischer, der bis-

her mit 20 % beteiligt war. Gestützt auf die nachstehende Bilanz per 31.10.2005 wurde ein

Kaufpreis von Fr. 1'200'000.— vereinbart:

Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

120

80

Kreditoren

Liegenschaft 1. Etappe

600

1‘640

Hypotheken

Liegenschaft 2. Etappe

700

Liegenschaft 3. Etappe

800

2‘220

500

2‘220

Aktienkapital

Hat E. Eicher Ende 2005 einen steuerbaren Grundstückgewinn erzielt? Wenn ja, in welcher

Höhe?

Erlös

Verkaufspreis 400 Aktien (80 %)

1'200‘000

+ übernommene Schulden (80 % von 1'720'000)

1'376‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (80 % von 120‘000)

– 96‘000

Erlös Liegenschaften (Anteil von 80 %)

2'480‘000

Da E. Eicher nur 80 % des Aktienkapitals verkauft, überträgt er dem Erwerber mit diesem Ge- schäft ebenfalls nur 80 % der Gesellschaftsschulden und der übrigen, nicht-liegenschaftlichen Aktiven. Diese sind folglich anteilig in die Berechnung des Erlöses einzubeziehen. Das Gleiche

gilt nachstehend für die Anlagekosten. Massgebend ist

der Stand im Zeitpunkt, in dem E. Eicher

die Beteiligungsmehrheit erlangt hat.

Anlagekosten

1978

Kaufpreis 125 Aktien

125‘000

1979

Kaufpreis 75 Aktien

100‘000

1982

Kaufpreis 150 Aktien (Erwerb Mehrheit)

240‘000

1985

Kaufpreis 50 Aktien

Total Kaufpreis 400 Aktien (80 %)

150‘000

615‘000

615‘000

+ übernommene Schulden (80 % bei Erwerb Mehrheit;

= 80 % von 1'400‘000) *)

1'120‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (80 % von 40'000) *)

– 32‘000

Total Erwerbspreis (Anteil 80 %)

1'703‘000

1984 Überbauung 3. Etappe (80 % von 870‘000)

696‘000

Total Anlagekosten für 80 %

2'399‘000

*) Die Höhe der angenommenen Schulden und nicht-liegenschaftlichen Aktiven beruhen auf dem Umstand, dass die Überbauung bei sämtlichen Etappen grösstenteils fremdfinanziert

wurde.

Steuerbarer Grundstückgewinn

Da es sich um eine Gesamtüberbauung handelt, ist von einer wirtschaftlichen Einheit auszuge- hen. Es ist keine Aufteilung des Gewinnes auf einzelne Grundstücke vorzunehmen.

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Erlös (80 %)

2'480‘000

– Anlagekosten

– 2‘399‘000

Reingewinn

81‘000

Besitzesdauerabzug, 1982 – 2005, 23 Jahre, 36 %

– 29‘160 *)

Steuerbarer Grundstückgewinn

51‘840

*) Die Besitzesdauer beginnt mit dem Erwerb der Beteiligungsmehrheit zu laufen.

6.5. Beispiel 5

Fortsetzung des Beispiels 4. E. Eicher hat aufgrund der wirtschaftlichen Handänderung einen Grundstückgewinn von Fr. 81'000.— (vor Besitzesdauerabzug) versteuert. In diesem Umfang

wird in der Steuerbilanz (nur für die Staats- und

Gemeindesteuer) der Epsilon AG eine versteu-

erte stille Reserve gebildet. Das ergibt die folgende Steuerbilanz:

Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

120

80

Kreditoren

Liegenschaft 1. Etappe

600

1‘640

Hypotheken

Liegenschaft 2. Etappe

700

Liegenschaft 3. Etappe

800

81

versteuerte stille Reserve

Aufwertung Liegenschaften

81

2‘301

500

2‘301

Aktienkapital

Ende 2006 verkauft die Epsilon AG ihre Liegenschaften für insgesamt Fr. 3'400'000.—. Es wird

angenommen, dass sie die Verkaufsaufwendungen aus

dem laufenden Ertrag seit der Über-

nahme der Aktienmehrheit durch F. Fischer decken kann und folglich die Bilanz bis zum Verkauf

keine wesentliche Änderung erfährt.

Steuerbarer Gewinn Epsilon AG

Erlös

3'400‘000

– Buchwert Liegenschaften inkl. Aufwertung

– 2‘181‘000

Steuerbarer Gewinn

1'219‘000

Kontrollrechnung

Steuer auf Mehrwert Liegenschaften

Erlös

3'400‘000

– Anlagekosten: Bauland

– 200‘000

Baukosten 3 Etappen

– 2'340‘000

steuerbarer Mehrwert

860‘000

davon besteuert mit Grundstückgewinnsteuer

– 81‘000

verbleibender steuerbarer Mehrwert

779‘000 779‘000

Steuer auf wieder eingebrachten Abschreibungen

Anlagekosten inkl. Bauland

2'540‘000

– Buchwert Liegenschaften (ohne Aufwertung)

– 2'100‘000

wieder eingebrachte Abschreibungen

440‘000 440‘000

Total wie oben

1‘219‘000

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