§ 31 Nr. 5 Version vom 07.05.2026

Solothurner Steuerbuch

Lohnnachgenuss § 31 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff.350)

Gesetzliche Grundlagen 1 § 31 StG Steuerbar sind auch

  1. b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;

1 Art. 23 DBG Steuerbar sind auch: b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;

Weitere Grundlagen

  • Wegleitung der SSK zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11) (605.040.18.1d)

1 Allgemeines

Das Arbeitsverhältnis erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers (Art. 338 Abs. 1 OR). Der Ar- beitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienst- dauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Ar- beitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht besteht (Art. 338 Abs. 2 OR). Diese vom Arbeitgeber an die hinterbliebenen Personen geschuldete Leistung wird als Lohnnachgenuss bezeich- net.

Der Lohnnachgenuss ist nicht sozialversicherungspflichtig, da es sich nicht um ein Arbeits- einkommen handelt (Art. 8 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). Stattdessen handelt es sich um einen originären, direkten Anspruch der Berechtigten gegenüber dem Arbeitgeber (MILANI in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, 4. A., Art. 338 N 3). Er wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit dem Tod des Arbeitneh- mers, fällig (Art. 339 Abs. 1 OR; MILANI, a.a.O, Art. 339 N 3).

Fassung vom 07.05.2026 Ersetzt Fassung vom -

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2 Steuerliche Behandlung

2.1 Keine gesonderte Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge

Der Lohnnachgenuss ist durch die empfangende Person zusammen mit dem übrigen Ein- kommen zu versteuern.

Ungeachtet dessen, ob der Lohnnachgenuss monatlich oder als Einmalleistung ausgerichtet wird, erfolgt keine gesonderte Besteuerung als Kapitalleistung bzw. als Kapitalzahlung, die bei Tod ausgerichtet wird. Eine Anwendbarkeit von § 47 Abs. 1 lit. b StG ist damit nicht gegeben.

2.2 Sonderkonstellation beim Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des einge- tragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin

Sofern eine Person stirbt, die bisher gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner besteuert worden ist, endet die gemeinsame Besteuerung am To- destag. Für den verbleibenden Teil der Steuerperiode entsteht für den überlebenden und neu individuell zu besteuernden Hinterbliebenen eine unterjährige Steuerpflicht. Der Lohnnachgenuss entfällt auf diese neue Steuerperiode.

2.3 Sonderkonstellation bei einer Quellensteuerpflicht der empfangenden Person

Sofern der Lohnnachgenuss aufgrund der Eigenschaften der empfangenden Person der Quellenbesteuerung untersteht, ist er zum vollen Satz mit dem anwendbaren Quellensteu- ertarif zu veranlagen.

3 Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat für den Lohnnachgenuss eine vom Lohnausweis separate Rentenbe- scheinigung zu erstellen und unter Ziff. 4 den Vermerk «Lohnnachgenuss» sowie den aus- bezahlten Betrag anzugeben.

4 Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.

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