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VWBES.2026.245

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Rubrum

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. September 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug, Riedholzplatz 3, Straf- und Massnahmenvollzug, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Erwägungen

I.

1.

A.___ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 insbesondere wegen mehrfachen Mordes bzw. qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Ab dem 19. Juni 2009 befand sich A.___ in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug; seit dem 16. Dezember 2024 ist er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] im offenen Strafvollzug.

2.

Bereits mit Verfügung vom 7. Juni 2024 verweigerte das AJUV A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VWBES.2024.203 vom 27. November 2024 ab.

3.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 verweigerte das AJUV abermals die bedingte Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug.

4.

Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro, am 25. Juni 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:

1.

Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 18. Juni 2026 im Verfahren SV.[...] sei aufzuheben.

2.

Herr A.___, geb. [...] 1985, sei unter Anordnung der Auflagen,

- sich während der Probezeit von fünf Jahren weiterhin ambulant therapeutisch behandeln zu lassen,

- einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen,

- mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten,

- sich regelmässigen Abstinenzkontrollen zu unterziehen,

die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0, zu bewilligen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.

Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2026 beantragten das AJUV die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6.

Mit Eingabe vom 11. August 2026 liess sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

7.

Mit Eingabe vom 18. August 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Protokoll des Fördergesprächs, 2. Quartal 2026, der JVA [...] zu den Akten.

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11 i.V.m § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe von der ambulant behandelnden Psychotherapeutin Frau [...] eine aktuelle Einschätzung betreffend die bedingte Entlassung einzuholen, da es die Vorinstanz trotz des Offizialprinzips unterlassen habe, eine Stellungnahme von Frau [...] hinsichtlich der weiteren Vollzugsöffnungen einzuholen. An der Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2026 sei mitgeteilt worden, es sei nicht üblich, eine behandelnde Therapeutin aufzufordern, sich im Verlaufsbericht zur Indikation der Bewilligung von weitergehenden Vollzugsöffnungen zu äussern. In casu bedürfe es einer gerichtlichen Überprüfung der Kriterien im Hinblick auf ihre Prognoserelevanz. Frau [...] habe sich in ihrem Bericht nur in pauschaler Weise, und zwar in dem Sinne, dass weitere Progressionsstufen aus therapeutischer Sicht befürwortet werden sowie die Unterstützung während der weiteren Öffnungsschritte sinnvoll seien, geäussert. Eine konkrete Empfehlung dazu, ob und unter welchen Bedingungen aus therapeutischer Sicht zusätzliche Vollzugsöffnungen bis hin zur bedingten Entlassung empfohlen werden, fehle hingegen. Das Verwaltungsgericht sei deshalb anzuweisen, Frau [...] gerichtlich zu beauftragen, aus therapeutischer Sicht Stellung zu nehmen zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen weitere Vollzugsöffnungen und insbesondere die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers empfohlen werde.

2.2

Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren ist die bedingte Entlassung und nicht, wie sich die Progressionsstufen ausgestalten. Dafür ist das AJUV zuständig, nicht vorderhand das Verwaltungsgericht. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen, da es insbesondere auch dem Beschwerdeführer unter seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen wäre, durch seinen Rechtsanwalt einen erweiterten Bericht bei Frau [...] einzuholen.

3.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung – ausserordentliche Umstände vorbehalten – frühestens nach 15 Jahren möglich (dazu Art. 86 Abs. 4 und 5 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob diese gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.2

Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1).

4.1

Die Vorinstanz sieht das Vorleben des Beschwerdeführers als belastet, was sich legalprognostisch negativ auswirke. Eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten habe nach Auffassung der Vorinstanz im Rahmen der vollzugsbegleitenden Therapie zwar stattfinden können, allerdings sei die Bearbeitung nicht abgeschlossen. Bemühungen des Beschwerdeführers, sich Strategien zum Risikomanagement anzueignen, seien vorhanden. Allerdings müssten diese auch in den weiteren Progressionen eingeübt und überprüft werden. Das Vollzugsverhalten und die Arbeitsleistung könnten als gut beurteilt werden. Mit den zu erwartenden Lebensumständen nach der bedingten Entlassung habe sich der Beschwerdeführer bis anhin noch wenig auseinandergesetzt. Die zu erwartenden Lebensumstände seien im Moment noch offen und unklar. Zudem habe der Empfangsraum noch nicht erprobt werden können. Das bestehende soziale Beziehungsnetz habe den Beschwerdeführer am Ende nicht von der Begehung der begangenen Delikte abhalten zu vermögen. Flankierende Massnahmen seien allein noch nicht geeignet, die ausgehende Wiederholungsgefahr genügend zu kompensieren. Die bedingte Entlassung werde von allen involvierten Fachpersonen als verfrüht erachtet. In casu stünden hochrangige Rechtsgüter auf dem Spiel. Gleichzeitig seien bislang keine hinreichenden Fortschritte zu erkennen, welche eine angemessene Verminderung oder Kompensation des Rückfallrisikos hinsichtlich schwerer Delikte gegen Leib und Leben erwarten lassen würde. Die Strafsensibilität und die glaubhaft erscheinende Angst, erneut in eine strafrechtlich relevante Situation zu gelangen, würde nicht vermögen, die angesichts der bedrohten hochrangigen Rechtsgüter weiterhin deutlich belastete Legalprognose ausreichend zu verbessern.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unbestritten, dass sein Vollzugsverhalten auch weiterhin als einwandfrei zu beurteilen sei. In dieser Hinsicht gelte es, seine exzellenten Ausbildungs- und Arbeitsleistungen hervorzuheben, die im Vergleich weit überdurchschnittlich ausfallen, denen man gar in positiver Weise Ausnahmecharakter zuschreiben müsse. Betreffend die Beurteilung der Täterpersönlichkeit sowie der Einstellung des Beschwerdeführers zu dessen Taten habe anhand des aktuellen Gutachtens sowie der akteninharänten Verlaufsberichte als unbestritten zu gelten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren beträchtliche Fortschritte gemacht habe. Der Beschwerdeführer unterziehe sich seit mehreren Jahren im Rahmen des Strafvollzugs freiwillig einer deliktorientierten Therapie, um sich fortlaufend, d.h. wöchentlich, mit denjenigen Persönlichkeitsanteilen konfrontiert zu sehen, welche im Zeitpunkt der Anlasstaten als deliktfördernd betrachtet worden seien. Ihm werde intrinsische Therapiemotivation sowie durchgehend gute Therapieleistungen attestiert. Seine andauernde Therapiemotivation und weitergehende Veränderungsbereitschaft vermöge der Beschwerdeführer auch dadurch zu manifestieren, als dass er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seiner psychischen Stabilität gewillt sei, die Therapiearbeit auch nach bedingter Entlassung langfristig fortzuführen. Deshalb werde um Anordnung der entsprechenden Bewährungsauflage während der gesamten Probezeit von fünf Jahren ersucht. Die in den letzten Jahren erfolgte Vertiefung von erarbeiteten Strategien zum Risikomanagement wirke sich deliktpräventiv aus. Zudem seien dem Beschwerdeführer signifikant erweiterte Sozialkompetenzen attestiert worden. Die soziale Unterstützung durch Familie und Freunde sei ungebrochen. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Eintritt in die JVA [...] hunderte von Stunden ausserhalb der JVA verbracht, ohne dass es dabei zu einem Zwischenfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer arbeite täglich im Feldbau, teils mehrere Kilometer von der JVA entfernt und unter Einsatz von schweren, potenziell auch gefährlichen Arbeitsmitteln. Die ihm übertragene Arbeit führe er zur vollsten Zufriedenheit aus. Auch die Vollzugsöffnungen hätten keine Beanstandungen nach sich gezogen. Der aktuellen Vollzugsplanung sei nicht zu entnehmen, innert welcher Frist eine für die Gewährleistung der angesprochenen Übungsfelder nötige Versetzung in ein Arbeits- (AEX) und oder Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) möglich sein werde. Ein Übertritt in die verbleibenden Vollzugsstufen AEX und/oder WAEX sei von der Vorinstanz weder bewilligt noch wären in diesem Zusammenhang Vorkehrungen getroffen worden. Eine ernsthafte Überprüfung des Empfangsraums habe nie stattgefunden. Weder seien Familienmitglieder je angefragt worden, wie sich der Wohnraum ausgestalte, und ob die Familienmitglieder mit den Vollzugsbehörden betreffend Bewährungsauflagen zusammenarbeiten wollen, noch hätte die Vorinstanz mit der [...] GmbH Kontakt aufgenommen. Die ambulante Therapie könne der Beschwerdeführer aus der Freiheit antreten. Es bestehe eine signifikant verbesserte Ausbildungssituation des Beschwerdeführers. Deshalb sei bei Entlassung keine finanzielle Abhängigkeit zu befürchten. Durch die Unterstützung seiner Familie bestehe ein Wohnraum und erste Arbeitsmöglichkeiten. Ein Arbeitsvertrag könne bei der [...] GmbH unterzeichnet werden. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen werden infolge der stark verbesserten Legalbewährungsprognose nicht über Bedarf tangiert. Mit den beantragten Bewährungsauflagen und allenfalls weiteren Weisungen stünden geeignete flankierende Massnahmen zur Verfügung, um einer gerichtlich allenfalls angenommenen Rest-Rückfallgefahr begegnen zu können. Die bedingte Entlassung würde eine weitere Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers schaffen. Aufgrund der aktenkundigen Ausbildungssituation des Beschwerdeführers, dessen im Strafvollzug erlangten Berufserfahrungen, der familiären Unterstützung sowie das weiterhin bestehende Stellenangebot lägen in casu hinreichend geklärte Entlassungsperspektiven vor.

5.1

Vorliegend unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 86 StGB für die Prüfung einer bedingten Entlassung gegeben sind: Der Beschwerdeführer wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Strafbeginn war der 19. Juni 2009 (unter Mitberücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft), mithin ist die Mindeststrafdauer von 15 Jahren per 18. Juni 2024 erfüllt. Ein Vollzugsbericht der JVA [...] liegt vor; der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich zum beabsichtigten Entscheid der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. Mai 2026 zu äussern.

5.2

Zu beurteilen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und seine Legalprognose eine bedingte Entlassung zulassen. In materieller Hinsicht verlangt Art. 86 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung, dass das Verhalten des Gefangenen dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.

6.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 namentlich wegen (mehrfachen) Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der damals angeordneten Begutachtung (Gutachten Dr. [...] vom 4. Januar 2011) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im affektiven Bereich eigenen Gefühlen wenig zugängig und insbesondere in der Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, empfindlich eingeschränkt sei. Das empathische Vermögen sei ungenügend entwickelt. Dieser Befund sei ausgeprägt und überdauernd. Bei an sich guter Leistungsfähigkeit sei die berufliche Leistung aufgrund der sozialen Defizite, Anspruchshaltung und erhöhter Selbstbezogenheit beeinträchtigt. Zusammengefasst sei eine kombinierte (schizoiddissoziale) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) zu diagnostizieren. Ein Zusammenhang zur Tat lasse sich, so der Gutachter, insofern erkennen, als die zur Störung gehörende erhöhte Selbstbezogenheit, eine geringe Empathiefähigkeit, eine geringe Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln und nicht zuletzt die Neigung zur Suche nach «aufregenden» Ereignissen bzw. nach «gefährlichen» Erlebnissen («Sensation-Seeking») in eine Beziehung mit den Delikten gebracht werden könnten. Dies habe deliktisches Handeln und Entscheidungen erleichtert. Legalprognostisch sei in einer zusammengefassten Wertung von einem mittel bis hohen Risiko im Bereich der bisher gezeigten Gewalt- und Eigentumsdelinquenz zu sprechen.

6.2

Gemäss Gutachten der Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), Dr. med. [...] vom 23. September 2019 liege aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vor allem mit dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD 10; F 61.0) leichter Ausprägung vor. Die Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles Geschehen zu beschreiben. Bei der damaligen Anlasstat sei anzunehmen, dass eine dissozial-schizoide Persönlichkeitsstruktur mit Normverletzungen begünstigenden Einstellungen bestand, die im Bedingungsgefüge der zunehmenden Gruppendynamik die Tatausführungen begünstigte. Die Diagnosen im Strafverfahren könnten bestätigt werden, wobei die Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Vergleich zu den damaligen Schilderungen (des Vorgutachtens) abgemildert erscheinen würden. Im Vollzugsverlauf habe eine Anpassung im Arbeitsbereich und in den formalen Strukturen des Strafvollzugs erreicht werden können. Eine Veränderung des Risikoprofils sei durch die erfolgten therapeutischen Bemühungen bisher nicht positiv zu belegen und diesem Umstand sei allenfalls eine marginale Risikominderung durch die bisher besuchten Kurse (R&R2) gegenüberzustellen. Für die Deliktkategorie der Tötungsdelikte sei die Rezidivwahrscheinlichkeit immer noch als selten einzustufen. Dies sei aber abhängig vom allfälligen sozialen Empfangsraum und der zu beobachtenden Verhaltensdisposition ausserhalb eines stark strukturierten Settings. Protektive Ressourcen (wie eine sichere Bindung an Bezugspersonen innerhalb und ausserhalb der Familie etc.) seien beim Exploranden zwar teils vorhanden. Solche seien jedoch auch schon vor dem Anlassdelikt vergleichbar ausgebildet gewesen, so dass diese letztlich nur als eingeschränkt protektiv wirksam einzustufen seien. In der Zusammenfassung verbleibe die Legalprognose weiterhin überwiegend ungünstig belastet.

Mit Ergänzungsgutachten vom 4. Januar 2024 führt Dr. med. [...] zusammengefasst Folgendes aus: Die Beurteilung von 2019 erfahre gewisse Änderungen. Die bisherigen maladaptiven Reaktionsmuster seien günstig beeinflusst worden. Es bleibe im Verlauf zu überprüfen, ob langfristig eine Abmilderung hin zu einer diagnostischen Kategorie der Persönlichkeitsschwierigkeiten vorgenommen werden könne. Insgesamt erfolge eine Änderung des Kriterienbereichs von ungünstig zu indifferent. Der Explorand sei davon überzeugt nicht psychisch gestört oder in seinem Verhalten erheblich normabweichend zu sein. Eigenes Erleben sei nur bedingt zugänglich. Jedoch scheine er zunehmend eigene Denkmuster zu hinterfragen und einer Realitätskontrolle zu unterziehen (Änderung von ungünstig zu indifferent). Bei der sozialen Kompetenz (Fortschritte im Arbeitsbereich, Durchhaltewillen, adäquates Verhalten) sei ebenfalls eine Änderung von ungünstig zu indifferent vorzunehmen. Bei der Auseinandersetzung mit der (Anlass-)Tat würden inzwischen zumindest auf kognitiver Ebene eigene Anteile nicht mehr in gleichen Massen projiziert, sondern auch in der eigenen Person verortet (Änderung von ungünstig zu indifferent). Günstig würden sich (neu) folgende Kriterienbereiche auswirken: Betreffend die Therapiebereitschaft sei der Explorand zunehmend intrinsisch motiviert, wenn auch fraglich bleibe, ob die Auseinandersetzung authentisch und vertieft erfolge. Beim sozialen Empfangsraum würden bereits Bemühungen um die künftige Ausgestaltung getroffen. Betreffend die Anlasstaten sei eine tendenzielle Veränderung der kriminogenen Störung erkennbar. Eine Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien erfolge. Eine unmittelbare bedingte Entlassung sei aus Sicht des Gutachters nicht zu empfehlen.

6.3

Seitens des Beschwerdeführers lägen gemäss Therapieverlaufsbericht der Universitären Psychiatrische Dienste (UPD) Bern vom 29. November 2023 zwar zurzeit keine Persönlichkeitsstörung vor, aber zwanghafte und narzisstische Züge. Als Risikofaktoren wurden die Dissozialität, kaltblütige Persönlichkeit, narzisstische Persönlichkeit sowie Dependenzproblematik ausgemacht. Die narzisstischen Züge hätten sich insbesondere in der Überzeugung des Beschwerdeführers manifestiert, anders (besonders) und intelligenter als die anderen Insassen der JVA [...] zu sein. Es sei auch teilweise ein schwaches Selbstwertgefühl, das durch ein Bedürfnis an Grösse und Exzellenz kompensiert worden sei, beobachtet worden. Er sei u.a. davon überzeugt gewesen, keinen Standardjob zu brauchen und in der Finanzwelt Geld verdienen zu können, dies durch autodidaktisches Lernen. Aus therapeutischer Sicht sei eine zeitnahe Verlegung in den offenen Vollzug indiziert, da die Reintegrationsmöglichkeiten in einem offenen Setting grösser seien.

6.4

Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) beurteilte den Fall des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. April 2024. Sie kam dabei zu folgender Beurteilung:

1.

Die Fachkommission erachtet die Gewährung von einzelbegleiteten Ausgängen für möglich.

2.

Die Fachkommission erachtet den Übertritt von A.___ in den offenen Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben für möglich, sofern er sich weiterhin bewährt, die therapeutische Behandlung fortgeführt wird und die Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen werden.

3.

Die Fachkommission erachtet eine bedingte Entlassung des A.___ für verfrüht.

Die KoFako hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind durch dissoziales Verhalten aufgefallen sei. Die KoFako erkennt beim Beschwerdeführer eine seit Kindheit oder Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung, welche sich u.a. in einer Gefühlslosigkeit, Gleichgültigkeit und Unverbundenheit zur Umgebung äussere. Es zeige sich, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Kindheit und Jugend eine Empathielosigkeit zeige und nicht in der Lage gewesen sei, sich an gesellschaftlichen Normen zu orientieren. Weiterhin seien leicht ausgeprägte dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstrukturen sowie ein Streben nach Dominanz im Vollzug erkennbar. Nach Meinung der KoFako sei die gutachterliche Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung weiterhin aktuell und die Störung bedürfe intensiver therapeutischer Bearbeitung, damit auf Basis einer vertieften Einsicht ein verlässliches und eigenständiges Risikomanagement erarbeitet werden könne. Die KoFako stelle fest, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen auseinandersetze. Anzumerken sei, dass er bereits in der Vergangenheit (12-/13-jährig) in therapeutischer Behandlung gewesen sei. Seit Oktober 2022 nehme er an einzeltherapeutischen Sitzungen teil, womit er eine gewisse Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit präsentiere. Nach Ansicht der KoFako sei jedoch nicht erkennbar, dass er bereits über eine differenzierte Einsicht in die nach wie vor bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung und deren Deliktrelevanz verfüge. Die KoFako erachte es als wichtig, dass der Beschwerdeführer Einsicht in sein früher gezeigtes dysfunktionales Verhalten, was Geld angehe, erlange. Es bestünden beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Er habe in der Vergangenheit zwei Lehrstellen abgebrochen, weil seine Forderungen nicht erfüllt worden seien, sei nie über längere Zeit derselben Arbeit nachgegangen und zeige wenig Durchhaltewillen. Es habe zahlreiche Konfliktsituationen mit den Vorgesetzten gegeben, die jeweils zum Abbruch des Arbeitsverhältnisses geführt haben. Der Versuch der beruflichen Selbständigkeit sei missglückt. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, viele Bekannte zu haben und weiterhin auf Unterstützung von seiner Herkunftsfamilie bauen zu können. Diese Einbindung habe ihn in der Vergangenheit jedoch nicht davon abgehalten, die Anlasstat zu begehen. Ungünstig falle zudem ins Gewicht, dass er über seine finanziellen Verhältnisse gelebt habe. Günstig zu werten sei, dass der Beschwerdeführer in der Institution eine Lehre habe abschliessen können, sich weiterbilde und als zuverlässig und verantwortungsbewusst wahrgenommen werde. Das Ziel des Beschwerdeführers bei all seinen Weiterbildungen sei gemäss seinen Angaben, möglichst viel Geld zu verdienen. Er wolle eine Familie gründen und ihnen etwas bieten können. Die KoFako erachte es im Hinblick auf die berufliche Zukunft als positiv, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung abgeschlossen habe und sich weiterbilde. Sie stelle in den Äusserungen des Beschwerdeführers aber nach wie vor eine unreife und unrealistische Erwartungshaltung/Zukunftsplanung sowie eine überhöhte Anspruchshaltung fest. Geld und der damit verbundene Status sowie das Bedürfnis, sich mit Personen zu umgeben, die Macht ausstrahlen, würden nach Meinung der KoFako die Motivation der Anlasstaten bilden und scheinen für den Beschwerdeführer weiterhin von grosser Bedeutung. Nach Ansicht der KoFako anerkenne der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung und leugne die Anlasstat nicht. Er habe an Tataufarbeitungsgesprächen teilgenommen und sei zu einer Deliktschilderung bereit gewesen; allerdings blende er nach wie vor seine eigene und für die Erreichung des Ziels vollkommen unnötige, hohe Gewaltbereitschaft und Kaltblütigkeit aus bzw. bagatellisiere seinen Tatbeitrag und projiziere sein eigenes Fehlverhalten teilweise auf die Mittäterin, obschon er selbst überaus aktiv und aus eigenem Willen an den Tathandlungen beteiligt gewesen sei oder diese sehr bewusst in Kauf genommen habe. Inwiefern er Reue oder Bedauern mit den Opfern empfinde, bleibe offen. Finanzielle Wiedergutmachungsleistungen zahle der Beschwerdeführer zurzeit keine mehr. Es erscheine fraglich, ob sich der Beschwerdeführer der Schwere und Grausamkeit seiner Tat bewusst sei. In einem Rollenspiel, in dem er die Aufgabe gehabt hatte, dem Referenten den Grund für seine Anwesenheit in der JVA [...] zu schildern, habe er gemäss Therapieverlaufsbericht der UPD vom 29. November 2023 die Art seines Anlassdeliktes wiedergegeben, dies mit den Worten seiner offiziellen Verurteilung. Zudem habe er verlauten lassen, dass er sich gewünscht hätte, dass sein junges Alter bei der Urteilsfindung besser berücksichtigt worden wäre. Eine tiefgreifende und umfassende Bearbeitung des Deliktkreises, welcher zusammen mit der Veränderung der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile die Grundlage für ein Risikomanagement bilden könnten, habe noch nicht stattgefunden. Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren sei das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild generell schwer behandelbar. Der Beschwerdeführer habe bereits früh ein auffälliges Verhalten und erhebliche Defizite in der sozialen Interaktion sowie hinsichtlich der ethischen und moralischen Persönlichkeitsentwicklung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich zur Tataufarbeitung bereit erklärt und lasse sich seit Oktober 2022 ohne gerichtliche Anordnung auf eine therapeutische Bearbeitung seiner Persönlichkeitsanteile und der Anlasstat ein, was günstig zu werten sei. Jedoch werde beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Therapiebereitschaft festgestellt. Unflexible Verhaltensmuster sowie kognitive Verzerrungen würden zudem die therapeutische Arbeit erschweren. Ausserhalb des Justizvollzugs erscheine es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seinen verbalisierten Veränderungswillen aufrechterhalten und eine ambulante Therapie besuchen würde. Vielmehr sei eine erhebliche Neigung erkennbar, die eigenen Fähigkeiten deutlich zu überschätzen und mittels Manipulation Ziele erreichen zu wollen. Aufgrund der zufälligen Opferwahl bestünde ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern und es fehle an geeigneten Kontrollmöglichkeiten. Ein sozialer Empfangsraum, welcher sich deliktspräventiv auswirken würde, läge zurzeit nicht vor und müsste zu gegebener Zeit erst sorgfältig eingerichtet werden. Der Beschwerdeführer benötige langfristig klare, haltgebende Strukturen sowie eine geregelte Arbeitstätigkeit. Es sei darauf hinzuweisen, dass die in den Gutachten der Jahre 2011 und 2019 gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung weiterhin zutreffe und intensiver therapeutischer Behandlung bedürfe. Es sei insgesamt nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bereits über ein verlässliches und eigenständiges Risikomanagement verfüge, welches ihn ausserhalb eines strukturierten und kontrollierenden Settings längerfristig davon abhalten würde, in alte deliktnahe Risikosituationen zu gelangen (u.a. Schuldenanhäufung, Rückkehr in kriminogenes Milieu, Orientierung an «mächtigen» Personen). Bei zeitlich begrenzten und gut strukturierten Vollzugsöffnungen werde von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen. Sofern sich der Beschwerdeführer weiterhin bewähre, sich absprachefähig zeige, die therapeutische Behandlung fortgeführt werde und die Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen werden, erachte die KoFako den Übertritt des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlaub für möglich. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers werde als verfrüht erachtet.

6.5

Zum bisherigen Therapieverlauf äussert sich die UPD Bern mit Stellungnahme vom 10. Mai 2024, der Beschwerdeführer sei in der Regel wöchentlich bzw. zweiwöchentlich zu psychotherapeutischen Gesprächen in der JVA [...] aufgeboten worden. Im Berichtszeitraum von Januar bis Mai 2024 hätten acht Einzelsitzungen stattgefunden. In der Einzeltherapie hätten sich wiederholt narzisstische Züge, wie zum Beispiel eine hohe Anspruchshaltung, hohe Selbstbezogenheit, Ausdruck von Überlegenheit gegenüber anderen, erhöhte Kränkbarkeit und Konkurrenzdenken gezeigt. Die Symptome hätten sich im Verlauf der therapeutischen Laufbahn verbessert und seien in einem eher leichten Ausmass vorhanden. Legalprognostisch bzw. zu möglichen Vollzugsöffnungen hält die UPD fest, dass ein offenes Setting empfohlen werde. Dagegen sei eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt (und ohne Bewährung im offenen Vollzug) verfrüht. Der Therapiebedarf sei gegeben.

6.6

Die JVA [...] beschreibt im Bericht vom 8. Mai 2024 den zwischenzeitlichen Verlauf des Vollzugs des Beschwerdeführers. Dieser rechne mit einer baldigen Versetzung in den offenen Vollzug. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Wochen vor allem auf seine Ausbildung als Schädlingsbekämpfer konzentriert. Daneben wolle er ein Fernstudium der Rechtswissenschaften absolvieren. Dabei zeige er sich ehrgeizig, zielstrebig und teilweise fordernd. Im Berichtszeitraum hätten am 29. Januar und am 19. April 2024 polizeilich begleitete Ausgänge stattgefunden. Diese seien gemäss den Vorgaben verlaufen, der Beschwerdeführer habe sich kooperativ und angepasst verhalten. Der Beschwerdeführer habe im Berichtszeitraum nie disziplinarisch angegangen werden müssen. Insgesamt könne weiterhin eine positive Entwicklung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verhalte sich in der JVA [...] und auf den Ausgängen höflich, respektvoll und regelkonform. Er erfülle die Ziele des Vollzugsplanes. Eine Versetzung in den offenen Vollzug solle angestrebt werden.

6.7

Dem Abschlussbericht der JVA [...] vom 27. Februar 2025 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den letzten paar Monaten – kaum Anlass zur Beanstandung im Vollzugsverhalten gegeben habe. Er habe sich über seinen ganzen Aufenthalt im Langzeitvollzug tendenziell bedürfnisorientiert und phasenweise fordernd und rechthaberisch gezeigt. Er habe bei jedem negativen Bescheid eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangt. Dieses Verhalten habe sich zusehends ab August 2024 gesteigert. Es scheine, er habe sich zu viel vorgenommen und sei dadurch in einen gewissen Zugzwang gekommen, bzw. habe sich nicht eingestehen können, dass er sich selbst überfordere (vgl. Arbeitspensum von 80 %, Weiterbildung Schädlingsbekämpfer, Französisch, Mathematik, Geschichte, Wirtschaft lernen, um sich auf gymnasiales Niveau zu bringen). Seit Anfangs 2024 habe der Beschwerdeführer zunehmend opponiert und habe eine hohe Anspruchshaltung entwickelt. Er scheine eine niedrige Frustrationstoleranz zu haben. Er habe sich bei der Arbeit und im Alltag zuverlässig und verlässlich gezeigt. Das soziale bzw. v.a. familiäre Umfeld scheine weitgehend intakt. Kontakte zu problematischen und kriminalitätsnahen Personen hätten keine festgestellt werden können. Im gesamten Berichtszeitraum hätten keine der besagten Warnzeichen beobachtet werden können; keine finanzielle Not- oder Schieflagen, keine Kontaktaufnahme mit dem Mittäter oder der Mittäterin und auch keine Kontaktaufnahme zu einem prokriminellen Milieu. Auch habe keine Teilnahme oder Interesse an Schenkkreisen oder ähnlichen Konstrukten festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe seine Mittäter erwähnt, dies im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung, wobei er gemeint habe, er sei der Einzige, der noch in Haft sei. Auch er erwarte, dass er bedingt entlassen werde. Die Thematik Finanzen müsse nach wie vor mit dem Beschwerdeführer besprochen werden. Sein angedachter Lebensentwurf mit Familie und Studium nach der Entlassung scheine hinsichtlich der Finanzierung seines angestrebten Wohlstandes etwas unrealistisch.

6.8

Gemäss Abschlussbericht der UPD Bern vom 14. März 2025 habe sich der Beschwerdeführer teilweise überheblich, belehrend und in gewissen Situationen herablassend gezeigt. Es sei ihm bedingt gelungen, sich auf persönlich belastende Themen und therapeutische Interventionen einzulassen. Problembewusstsein und Veränderungsmotivation seien nur teilweise gegeben. Insgesamt sei die Zusammenarbeit als ausreichend erlebt worden. Trotz mehrfacher Nachfrage seitens des UPD, die Therapie zu intensivieren, habe der Beschwerdeführer nur zweiwöchentliche Sitzungen gewünscht, um die Ausgänge vor- und nach zu besprechen. Dies mit der Spekulation, dass er bald in den offenen Vollzug entlassen werde und ohnehin keine Zeit für eine tiefgreifende Therapie bestünde. Dies habe den Therapieprozess verlangsamt und habe augenscheinlich vor allem der Erfüllung der behördlichen Auflagen, die Therapie fortzusetzen und die Ausgänge vor- und nach zu besprechen, gedient. Der Beschwerdeführer habe während des Berichtszeitraums mehrere Beschwerden eröffnet, teilweise aus Prinzip und unzweckmässig. Als der Beschwerdeführer davon erzählt habe, dass er bereits mehrere Prozesse gewonnen habe und mit seinem zu gründen wollenden Verein die Stirn bieten würde, habe er geschmunzelt. Er denke sehr rational und beachte dabei die eigenen Emotionen und die der anderen eher wenig. Er versuche oft, Emotionen auszuschalten und rein rational und zielführend zu handeln. Hinsichtlich einer potentiell bevorstehenden Verlegung in den offenen Vollzug habe der Beschwerdeführer geäussert, sich bewusst zu sein, dass der offene Vollzug nicht die Freiheit bedeute und die weitere Bewährung wichtig sei. Die Psychotherapie spiele dabei eine wichtige Rolle.

6.9

Dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 23. April 2025 ist u.a. zu entnehmen, dass sich das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sowie die Anpassung im offenen Vollzug für die Erreichung eines kooperativen Arbeitsbündnisses anspruchsvoll gestalten würden. Es sei augenfällig, dass sich der Beschwerdeführer über die letzten Jahre umfassendes Vollzugswissen angeeignet habe und sich über Vollzugsfälle, die er für mit dem seinen vergleichbar halte, informiert habe. Ausserdem habe er sich in dieser Zeit rege vernetzt. Dieses Vollzugswissen setze er bewusst ein, um seine Argumentationen zu bekräftigen bzw. Ansprüche abzuleiten. Es entstehe der Eindruck, dass er Etappenerfolge in seinem eigenen Vollzugsverlauf teils trophäenartig zelebriere. So lege er bspw. Wert darauf zu erwähnen, in welch kurzer Frist er als lebenslänglich Verurteilter im Vergleich zu anderen lebenslänglich Verurteilten bereits in ein offenes Vollzugssetting habe übertreten können. Er befolge und akzeptiere jedoch grundsätzlich die Regeln und Weisungen der Anstalt und habe bisher nie sanktioniert werden müssen. Der Beschwerdeführer zeige auf der Oberfläche eine gute Absprachefähigkeit. Sein Verhalten wirke jedoch teilweise eher strategisch motiviert. Vereinbarungen werden v.a. eingehalten, wenn ein persönlicher Nutzen erkennbar sei. Eine echte, verlässliche Absprachefähigkeit sowie Kooperationsbereitschaft sei bislang nur eingeschränkt erkennbar. Die bisherigen Vollzugsbeobachtungen würden auf eine fragile Fassade der Kooperation hindeuten, die jedoch nicht von tatsächlicher Veränderungsbereitschaft getragen zu sein scheine. Der Beschwerdeführer agiere kontrolliert und strategisch, ohne bislang echte Offenheit gegenüber den Vollzugszielen zu zeigen. Der Beschwerdeführer habe über eine längere Zeit Mühe bekundet, für die Erreichung der gesetzten Vollzugsziele echte Mitwirkungsbereitschaft zu formulieren. Eine weitere und längere Beobachtung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit seiner Absprachefähigkeit sowie der Entwicklung einer authentischen Kooperationsbereitschaft erscheine angezeigt. Weitere Öffnungsschritte würden derzeit als verfrüht erachtet werden. Vor einer bedingten Entlassung würde eine umfassende Urlaubserprobung und eine stufenweise Progression als zielführend erachtet werden. Eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt werde als zu früh erachtet.

6.10

Dem Therapiebericht des forensischen Dienstes der Luzerner Psychiatrie vom 1. Mai 2025, unterzeichnet von Frau [...], Psychotherapeutin, und Herrn [...], leitender Psychologe, geht im Wesentlichen hervor, dass am 5. Februar 2025 mit der durch die Vollzugsbehörde angeordneten delikt- und störungsorientierten Therapie begonnen worden sei. Legalprognostische Veränderungen im Vergleich zum Ergänzungsgutachten vom 4. Januar 2024 könnten aufgrund der zeitlich überschaubaren Behandlungsdauer nicht festgehalten werden. Auf Seiten des forensischen Dienstes würden keine anderen Störungsbilder als im Gutachten aufgeführt festgehalten und auch die Legalprognose falle folglich nicht anders aus. Für eine nachhaltige Verbesserung und Stabilisierung der Legalprognose auf einem tiefen Niveau bedürfe es eines längeren Therapieprozesses, idealerweise in einem möglichst realitätsnahen Setting mit extramuralen Erprobungsfeldern. Es solle geprüft werden, ob es im offeneren Setting zu handelsanleitenden Veränderungen des Denk- und Verhaltensdispositivs gekommen sei.

6.11

Der Beschwerdeführer unterziehe sich einer freiwilligen, deliktorientierten Psychotherapie. An den bzgl. Deliktrelevanz gesetzten Vollzugszielen werde primär in der forensischen Therapie gearbeitet. In den Gesprächen mit den Sozialarbeitern könne die Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers mit problematischen Verhaltensweisen als eher zurückhaltend bezeichnet werden. Bislang seien ein Problembewusstsein sowie Transparenz nur eingeschränkt erkennbar gewesen, insbesondere bei finanziellen Themen im Zusammenhang mit dem bestehenden Kontrollbedarf. Grundsätzlich seien kleine Entwicklungsschritte erkennbar. Sein Umgang mit Geld werde als eher auffällig erlebt. Es bestünde eine Diskrepanz zwischen den dokumentierten Einnahmen aus dem Arbeitsentgelt und den beobachteten Ausgaben. Er nehme regelmässig an Pokerspielen, mutmasslich in der Rolle als «Bank» teil und erhalte zudem gemäss seiner eigenen Aussage wiederkehrende finanzielle Zuwendungen von Angehörigen. Der Beschwerdeführer scheine über ein stabiles und stützendes Netz zu verfügen (vgl. Vollzugsbericht JVA [...] vom 27. April 2026).

6.12

Gemäss Therapiebericht des forensischen Dienstes der Luzerner Psychiatrie vom 30. April 2026 zeige der Beschwerdeführer durchaus Einsicht in eigene Verhaltensmuster und könne diese auch kritisch reflektieren. Im weiteren Verlauf solle jedoch weiterhin emotionsfokussiert gearbeitet werden. Über den gesamten Therapieverlauf seien keine Hinweise auf dissoziale Verhaltensauffälligkeiten feststellbar gewesen. Es werde weiterhin von einer leichten Persönlichkeitsstörung (6D10.0) mit Merkmalen der Dissozialität (6D11.2) und des Anankasmus (6D11.4) Persönlichkeitsschwierigkeiten ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe Einsicht in seine Taten und zeige Verantwortungsübernahme. Der Beschwerdeführer setze sich mit sich auseinander, könne sich bedürftig zeigen und habe tiefere Einblicke in sein Erleben und ein Verständnis über sich selbst gewinnen können. Es bestünde jedoch noch ein gewisser Mangel an der notwendigen Offenheit für die vertieftere Auseinandersetzung mit eigenen Schemata und schambehafteten Themen. Selbstüberschätzende Strategien würden auf Bearbeitungsebene die inhaltliche Vertiefung manchmal erschweren. Im weiteren Verlauf solle der Beschwerdeführer bei weiteren Progressionsschritten bei der Organisation einer geeigneten und seinen finanziellen Verhältnissen angepassten Wohnung unterstützt werden. Der Beschwerdeführer scheine betreffend Geld eine sehr optimistische Vorstellung zu haben. Für eine weitere Progressionsstufe scheine eine Budgetberatung im Umgang mit seinen finanziellen Mitteln wichtig zu sein. Bei der Anwendung des VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) sei ein Summenwert von 11 Punkten erreicht worden, was der Risikostrategie 6 entspreche. 24 % der Straftäter der Entwicklungsstichprobe hätten einen höheren Summenwert aufgewiesen und ca. 44 % der Straftäter derselben Risikostrategie hätten innerhalb von durchschnittlich 7 Jahren nach Entlassung erneut wegen eines Gewaltdelikts (einschliesslich Sexualdelikten) angeklagt oder verurteilt werden müssen. Innerhalb von durchschnittlich 10 Jahren seien es 58 %. Bei der Durchführung des VRAG-R sei ein Summenwert von 13 Punkten erreicht worden, was der Risikokategorie 7 und damit der Beurteilung des spezifischen Rückfallrisikos in Gewaltdelinquenz aus dem Gutachten vom 23. September 2019 entspreche. Als positive Entwicklung der Legalprognose sei zu werten, dass sich die zum Tatzeitpunkt diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung im Verlauf zurückgebildet habe. Weiterhin scheine eine Verbesserung der sozialen Kompetenzen stattgefunden zu haben. Der Beschwerdeführer habe eigene Ressourcen (Freude am Lernen, EFZ-Lehrabschluss, Weiterbildungen, Pflege von Sozialkontakten) aufbauen können, welche der Reduktion von Risikofaktoren dienen würden. Ferner habe er sich mit seinem Delikt und den zu erwartenden Lebensumständen nach einer bedingten Entlassung auseinandersetzen können. Eine Weiterführung der Therapie sei aus Sicht der ambulanten Dienste sinnvoll. Aus therapeutischer Sicht würden weitere Progressionsstufen befürwortet.

6.13

Im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 6. Mai 2026 wurde festgehalten, dass sich im Vollzugsverlauf gewisse Problemfelder zeigen würden, die unbedingt bearbeitet werden müssten. Auffällig scheine bspw., dass der Beschwerdeführer sein Delikt teilweise ungefragt und scheinbar etwas unreflektiert bzw. ungefiltert Passanten offen kommuniziere. Auch der Urlaub, in welchem der Beschwerdeführer mit einem Sportwagen zur JVA Thorberg gefahren sei und die Insassen mit Schokoladenosterhasen habe beschenken wollen, sei in diesem Zusammenhang aufgefallen. Zudem scheine auch der Umgang mit seinen Finanzen nach wie vor eher auffällig. Er beteilige sich an Pokerrunden in der JVA, wobei seine Rolle nicht gänzlich klar und intransparent scheine. Eine bedingte Entlassung sei zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Eine schrittweise Lockerung hin zur Entlassung werde klar priorisiert. Der nächste Schritt in der Progression sei der Wechsel ins Arbeitsexternat. Aus therapeutischer Sicht seien neue Übungsfelder zu befürworten, um an risikorelevanten Themen arbeiten zu können.

7.1

Der Entscheid über die bedingte Entlassung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten Umstände vorzunehmen.

7.1.1

In Bezug auf die Legalprognose ist positiv zu würdigen, dass sich die zum Tatzeitpunkt diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers im Verlauf des Strafvollzugs zurückgebildet hat. Auch hat eine Verbesserung der sozialen Kompetenzen stattgefunden, verfügt der Beschwerdeführer neben Kontakte mit seinen Familienangehörigen auch über weitere Freunde. Ferner konnte der Beschwerdeführer eigene Ressourcen (Freude am Lernen, EFZ-Lehrabschluss, Weiterbildungen, Pflege von Sozialkontakten) aufbauen, welche der Reduktion der Risikofaktoren dienen. Der Beschwerdeführer zeigt nun auch Einsicht in seine Taten und eine Verantwortungsübernahme, wobei er sich auch mit den zu erwartenden Lebensumständen nach einer bedingten Entlassung auseinandersetzt. Positiv ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zu werten. Der Beschwerdeführer verhielt sich im Vollzug kooperativ und angepasst und musste nie disziplinarisch angegangen werden. In den Ausgängen zeigte er sich höflich, respektvoll und regelkonform. Das Verhalten im Vollzug war jedoch nicht konstant löblich. So hat sich der Beschwerdeführer im früheren Vollzug bedürfnisorientiert und fordernd gezeigt, wobei aktuell in der JVA [...] nur noch selten eine gewisse Anspruchshaltung des Beschwerdeführers wahrgenommen wird. Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers sind hervorzuheben, welche einwandfrei und laudabel scheinen. Notabene darf ein blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (vgl. BGE 103 Ib 27). Günstig zu werten ist weiter, dass der Beschwerdeführer in der Institution eine Lehre abschliessen konnte und sich weiterbildet. Angaben des Beschwerdeführers zufolge besteht die Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit. Gemäss Schreiben des Geschäftsführers der […] GmbH vom 18. April 2024 könne der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Strafvollzug eine Stelle antreten. Ein aktuelles Schreiben bzw. einen konkreten Arbeitsvertrag konnte der Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht nicht ins Recht legen, wodurch weder die aktuelle Anstellungsmöglichkeit noch die konkrete Ausgestaltung des Erwerbs hinsichtlich des Lohnes und der Arbeitszeit bekannt sind. Dies wäre jedoch wichtig, da der Beschwerdeführer unrealistische Ziele hinsichtlich des Arbeitsentgelts hat und weiterhin ein dysfunktionales Verhalten bzgl. der Finanzen zeigt. So stellt er sich vor, in Freiheit lediglich zwei oder drei Monate zu arbeiten und dadurch genügend zu verdienen, um sich voll seiner Familie widmen zu können. In Anbetracht dessen ist der Auffassung der Fachbehörden zu folgen, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor eine unreife und unrealistische Erwartungshaltung/Zukunftsplanung sowie eine überhöhte Anspruchshaltung innehat. Hinsichtlich der Anlasstat ist ein solches dysfunktionales Verhalten in Sachen Finanzen für die Legalprognose negativ zu werten. Auch war der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in der Vergangenheit nicht lange im Besitz einer Anstellung, da es diverse Male zu Konfliktsituationen mit den Vorgesetzten gekommen ist und der Beschwerdeführer bei seinen Erwerbstätigkeiten wenig Durchhaltewille zeigte. Zudem weist er eine gescheiterte Selbständigkeit vor. Für eine Entlassung bedarf der Beschwerdeführer jedoch langfristig klarer haltgebender Strukturen, wozu eine geregelte Arbeitstätigkeit gehört. Der Beschwerdeführer hat unbedingt im therapeutischen Rahmen sein Verhalten hinsichtlich der Finanzen aufzuarbeiten. Es mag sein, verfügt der Beschwerdeführer über einen sozialen Empfangsraum. Nichtsdestotrotz wurde dieser soziale Empfangsraum nicht über eine längere Zeit erprobt, was unbedingt vor einer bedingten Entlassung erfolgen muss. Ferner gilt festzuhalten, dass auch sein soziales Umfeld den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von der Deliktsbegehung abhalten konnte. Weshalb es nun anders sein sollte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung können demnach nicht als gesichert angesehen werden, was zu Ungunsten der Legalprognose ausgelegt werden muss.

7.1.2

Weiter zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist dessen Vorleben zu werten, welches bereits sehr früh durch Verhaltensauffälligkeiten (etwa disziplinarische Probleme in der Schulzeit) geprägt ist. Der Beschwerdeführer zeigte bereits seit Kindheit und Jugend eine Empathielosigkeit und war nicht in der Lage, sich an gesellschaftlichen Normen zu orientieren. Sein emphatisches Vermögen ist ungenügend entwickelt und seine Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, ist eingeschränkt. Von extremem Egoismus und Gefühlskälte war letztlich das Tatgeschehen geprägt, das zur Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe führte. Die übermässige Selbstbezogenheit und das Gefühl der Überlegenheit gegenüber anderen schweben als prägende Merkmale in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nach wie vor mit. So wird über den Beschwerdeführer auch noch heute festgehalten, dass er sehr rational denkt und dabei die eigenen Emotionen und die der anderen eher wenig beachtet. Er versucht oft, Emotionen auszuschalten und rein rational und zielführend zu handeln. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzuges Fortschritte gemacht haben sollte, sich freiwillig einer deliktsorientierter Therapie unterzieht, eine andauernde Therapiemotivation und weitergehende Veränderungsbereitschaft an den Tag legt, ist dies gemäss den Fachberichten zu relativieren, da die Therapiebereitschaft intrinsisch motiviert ist und ferner fraglich bleibt, ob die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers authentisch und vertieft erfolgte. Es ist dabei dem Beschwerdeführer nur bedingt gelungen, sich auf persönlich belastende Themen und therapeutische Interventionen einzulassen, wobei sein Problembewusstsein und Veränderungsmotivation nur teilweise gegeben sind. Es scheint zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug seinen verbalisierten Veränderungswillen aufrechterhalten und eine ambulante Therapie besuchen wird. Dabei ist der Bericht der UPD Bern vom 10. Mai 2024 anzuführen, wonach der Beschwerdeführer nur eine zweiwöchentliche Therapiesitzungen wünschte, um lediglich seine Ausgänge vor- und nach zu besprechen, da er in der Erwartung war, bald aus dem Vollzug entlassen zu werden. Es ist weiterhin eine erhebliche Neigung des Beschwerdeführers erkennbar, die eigenen Fähigkeiten deutlich zu überschätzen und mittels Manipulation Ziele erreichen zu wollen. Deshalb überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die flankierenden Massnahmen bei einer bedingten Entlassung hinsichtlich des Besuchs eines Therapeuten würden genügen, nicht. Die bisherigen Vollzugsbeobachtungen deuten auf eine fragile Fassade der Kooperation hin, die jedoch nicht von tatsächlicher Veränderungsbereitschaft getragen zu sein scheinen. Der Beschwerdeführer agiert kontrolliert und strategisch, ohne bislang echte Offenheit gegenüber den Vollzugszielen zu zeigen, wobei weiterhin emotionsfokussiert gearbeitet werden muss und der Beschwerdeführer eine Offenheit für die vertiefte Auseinandersetzung mit eigenen Schemata und schambehafteten Themen an den Tag legen muss. Die Beobachtung der Nachhaltigkeit der Therapieziele sowie -bereitschaft, die authentische Kooperationsbereitschaft sowie die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers scheinen angezeigt. Die Legalprognose des Beschwerdeführers ist insgesamt als negativ zu werten.

7.1.3

Gemäss Bericht der forensischen Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 30. April 2026 ist weiterhin spezifisch von einem Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass er den Umgang mit der Freiheit in Freiheit erlernen muss, stehen diesem rein spezialpräventiven Zweck die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind, wie es in casu der Fall ist. Ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen hochwertigen Rechtsgütern (Leib und Leben) durfte die Vorinstanz dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung Vorrang einräumen, zumal auch diverse Fachpersonen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als verführt ansehen. Der Beschwerdeführer hat sich weiterhin einem progressiven Strafvollzug zu unterziehen, wobei ihm ein erneuter Antrag um ein AEX offen steht. Zu welchem Zeitpunkt durch die Vorinstanz eine ernsthafte Überprüfung des (sozialen) Empfangsraumes stattzufinden hat, steht in deren Zuständigkeit. In casu musste keine solche Überprüfung durch die Vorinstanz vonstattengehen, da sich bereits diverse Fachmeinungen gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen haben und vor einer solchen zurzeit abzusehen ist.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.1

Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Da die Abweisung der bedingten Entlassung stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführer eingreift, ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen. Diese ist daher zu bejahen. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 27. April 2026 verfügt der Beschwerdeführer über ein Vermögen von insgesamt CHF 11'285.92, wobei sich u.a. auf dem Freikonto CHF 1'592.07 und seinem Sparkonto CHF 7'879.60 befinden. Nichtsdestotrotz kann von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen.

9.2

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 900.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

10.

Rechtsanwalt Damian Cavallaro macht mit Kostennote vom 11. August 2026 einen Aufwand von 11.25 Stunden geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint dieser Aufwand angemessen. Rechtsanwalt Damian Cavallaro ist somit ein Aufwand von CHF 2'385.25 (11.25h x CHF 190.00 zzgl. Auslagen CHF 69.00 zzgl. MwSt.) auszurichten, welcher durch den Kanton Solothurn zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Damian Cavallaro, wird auf CHF 2'385.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Thomann Law