Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

BEK 2017 135

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 13. September 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Rothenthurm, Herrengasse 23, Postfach 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,

betreffend

Beschwerde gegen Retentionsverzeichnis

(Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 28. Juli 2017, APD 2017 7);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen auf die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2017 betreffend das „Retentionsverzeichnis für Mietzinse“ (Vi-act. 1) nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2017 angesetzten Frist das angefochtene Retentionsverzeichnis nicht eingereicht hatte.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz ein, die zuständigkeitshalber am 23. August 2017 dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2).

Da eine erste Aktenkontrolle ergab, dass die Beschwerde vom 15. August 2017 (überbracht am 18. August 2017) betreffend die Verfügung vom 28. Juli 2017 verspätet zu sein schien, wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern (KG-act. 3). Am 6. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 4 und 5).

2.

a) Die angefochtene Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 28. Juli 2017 wurde gleichentags an die Adresse des Beschwerdeführers nach Zug gesandt, infolge eines Nachsendeauftrags indes von der Post nach Brunnen weitergeleitet, wo die eingeschriebene Postsendung zur Abholung avisiert wurde mit Frist bis 7. August 2017 (vgl. Vi-act. 5 und das Track & Trace vom 28. August 2017). Da innert der siebentägigen Abholfrist die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie in der Folge an den Absender retourniert. Am 10. August 2017 stellte die Vorinstanz die Verfügung vom 28. Juli 2017 dem Beschwerdeführer nochmals zu mit dem Hinweis, dass diese Verfügung als am 7. August zugestellt gilt (Vi-act. 5).

b) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), und Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

Der Beschwerdeführer macht weder in seiner vom 15. August 2017 datierenden Beschwerdeschrift noch in seiner Stellungnahme vom 5. September 2017 geltend (KG-act. 2 und 5), er habe nicht mit einer Postsendung des Vorderrichters rechnen müssen, noch wendet er – in Nachachtung der Datierung auf seiner Beschwerdeschrift – zu Recht auch nicht ein, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Verfügung vom 28. Juli 2017 Kenntnis erlangt zu haben.

c) Im Sinne des Gesagten gilt die Verfügung vom 28. Juli 2017 als am 7. August 2017 zugestellt, folglich die zehntägige Beschwerdefrist am 8. August 2017 zu laufen begann und am 17. September 2017 endete. Da die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers erst am 18. September 2017 eingereicht bzw. überbracht wurde, ist die Beschwerde somit verspätet. Demnach ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Ro-thenthurm (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

13. September 2017 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 giugno 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 138, Art. 142 e Art. 143 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 20a e Art. 31 — letto nella versione del 28 marzo 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.

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