Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2018 101

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Juli 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Abschreibung Konkursverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. Juni 2018, ZES 2018 141);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 27. Juni 2018 im Parallelverfahren ZES 2018 140 über A.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) den Konkurs eröffnete und das vorliegende vor-instanzliche Verfahren ZES 2018 141 betreffend Konkursbegehren zwischen den gleichen Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag als gegenstandslos abschrieb und auf das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten und Einzelrichter nicht eintrat;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 28. Juni auch die Abschreibungsverfügung im Verfahren ZES 2018 141 anfocht;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2018 darum ersucht, ihre Beschwerde nur auf das Konkursverfahren in Sachen ZES 2018 140 zu begrenzen, was als Rückzug der Beschwerde im Verfahren ZES 2018 141 entgegen zu nehmen ist;

- dass auf Kostenerhebung ausnahmsweise zu verzichten ist und mangels Aufwand keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gemäss § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtpräsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Auf Kostenerhebung wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A), das Konkursamt Einsiedeln (1/R, z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5. Juli 2018 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.