Konkursbegehren (Rechtzeitigkeit Begründungsgesuch)
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 20. Juli 2026 BEK 2026 108
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkursbegehren (Rechtzeitigkeit Begründungsgesuch) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juli 2026, ZES 2026 125);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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Erwägungen
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juli 2026 mit Schreiben datierend vom 12. Juli 2026 zurückzog (KG-act. 5), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
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Dispositiv
verfügt:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
4.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand 20. Juli 2026 amu