Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

provisorische Rechtsöffnung

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. Juli 2026 BEK 2026 34

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Lara Viviroli.

In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________ AG,

betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. Januar 2026, ZES 2026 1);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

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Erwägungen

1.

a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küssnacht vom 3. Juni 2025 in der Betreibung Nr. xx betrieb die B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für eine Forderungssumme von Fr. 4‘936.55. Als Forderungsgrund wurde „Honorierung der Bürgschaft 12.09.2023“ angegeben. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 15).

b) Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht Antrag auf provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 20. Januar 2026 eine Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungs- oder Säumnisfall werde Verzicht auf die Stellungnahme angenommen (Vi-act. GA 2). Die auf den 19. Januar 2026 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ging der Vorinstanz am 22. Januar 2026 zu (Vi-act. GA 4, 5, 6). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 erteilte der Einzelrichter der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘936.55 (Vi-act. 2).

c) Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KGact. 1):

1.

Die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

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Mit Schreiben vom 2. März 2026 wurde der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gegeben, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen; im Säumnisfall werde Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 3. März 2026 zugestellt (KG-act. 4, 8). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ging am 20. März 2026 beim Kantonsgericht ein (Postaufgabe: 18. März 2026; KG-act. 6).

2.

a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung ist insbesondere darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet; verlangt ist dabei eine sachliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4, Art. 311 ZPO N 3, 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1). Die provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2).

c) Der Beschwerdeführer macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, die provisorische Rechtsöffnung sei erteilt worden, ohne dass die Fälligkeit der

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Forderung geprüft, seine Einwendungen materiell gewürdigt, seine wirtschaftliche Situation berücksichtigt und das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin geprüft worden seien. Seine Stellungnahme vom 19. Januar 2026 sei von der Vorinstanz vollständig unberücksichtigt gelassen worden. Die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihm von der B.________ telefonisch mitgeteilt worden sei, es bestehe bei einem jährlichen Einkommen von weniger als Fr. 25‘000.00 keine Rückzahlungspflicht. Die Übertragung der Forderung an ein Inkassounternehmen und die Einleitung der Betreibung stehe zudem im Widerspruch zur ihm kommunizierten Regelung bezüglich fehlender Rückzahlungspflicht und verletze damit den Grundsatz von Treu und Glauben; auch dieser Einwand sei materiell nicht geprüft worden. Es sei sodann nicht geprüft worden, ob die Kündigung des Kredits rechtswirksam und verhältnismässig erfolgt sei, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden sei und ob die Inanspruchnahme der Solidarbürgin im konkreten Fall mit Sinn und Zweck des COVID-19- Solidarbürgschaftsgesetzes vereinbar sei. Die Vorinstanz habe ausschliesslich auf die eingereichten Dokumente der Beschwerdegegnerin abgestellt, womit eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege (KGact. 1).

Die Aufforderung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort innert 10 Tagen ging am 3. März 2026 bei der Beschwerdegegnerin ein (KG-act. 4, 8), die Beschwerdeantwort wurde jedoch erst am 18. März 2026 eingereicht (KG-act. 6). Sie ist damit verspätet und kann nicht beachtet werden.

d) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass sich die Vorinstanz nicht mit seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2026 oder den dort aufgeführten materiellen Einwendungen auseinandergesetzt und einzig auf die eingereichten Dokumente der Beschwerdegegnerin abgestellt habe, fehlt eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz erwog, die auf den

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19. Januar 2026 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers sei dem Gericht am 22. Januar 2026 durch Einwurf in den Briefkasten zugegangen und damit verspätet erstattet worden. Sie könne deshalb nicht beachtet werden (angef. Verfügung, S. 2).

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Forderung fällig, die Kündigung des Kredits rechtswirksam und verhältnismässig erfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden und die Inanspruchnahme im konkreten Fall mit Sinn und Zweck des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vereinbar sei. Es mangelt in der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, darunter und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zumindest implizit auch derjenigen der Fälligkeit der betriebenen Forderung (vgl. angef. Verfügung, S. 2, 3).

Bei der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, der behaupteten Zusage, wonach keine Rückzahlungspflicht bestehe, den weiteren materiellen Vorbringen und den eingereichten Dokumenten handelt es sich sodann um Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche der Beschwerdeführer mangels zu beachtender Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt und die damit neu sind. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind indessen, wie vorstehend erwähnt, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Sie bleiben folglich unbeachtlich.

Es fehlt damit an einer rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde.

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich auch die Beurteilung des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung

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erübrigt. Gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG kann über Nichteintreten präsidial entschieden werden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Antrags resp. fristgerechter Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht zu sprechen;-

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Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden von seinem Kostenvorschuss von Fr. 450.00 bezogen und die Differenz von Fr. 150.00 wird ihm zurückerstattet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘936.55.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 22. Juli 2026 amu