Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

STK 2017 39

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. August 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Beschimpfung, Drohung, versuchte Nötigung, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017, SGO 2017 8);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017 fristgerecht Berufung anmelden (Vi-act. 35) und innert Frist nach Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht Schwyz schriftlich Berufung erklären liess (KG-act. 1 und 4);

- dass am 3. August 2017 der Anklagebehörde im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO Frist zur Antragstellung angesetzt wurde (KG-act. 5);

- dass die Verteidigung mit Schreiben vom 7. August 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung mitteilte (KG-act. 6);

- dass demnach das Berufungsverfahren präsidial gestützt auf § 40 Abs. 2 JG als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;

- dass eine Verteidigung des Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren notwendig war (Art. 130 lit. b StPO), folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen vor Kantonsgericht zu entschädigen ist (vgl. Urteil BGer,9C_387/2012, vom 26. September 2012);

- dass der amtliche Verteidiger seine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘641.80 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 6/1), ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern sich der seiner Entschädigung zugrundeliegende (maximale) Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA [SRSZ 280.411]) für seine bislang im Berufungsverfahren getätigten Bemühungen rechtfertigt und insofern ein Stundenansatz von Fr. 180.00, der bei einer amtlichen Verteidigung im Kanton Schwyz grundsätzlich die Regel ist (vgl. u.a. auch U-act. 2.1.25, wonach explizit auf die kantonale Praxis mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 in einem wie dem vorliegenden Fall hingewiesen wurde; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8) nicht vertretbar ist;

- dass dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde zugestanden wurde (Urteil vom 9. Juni 2017, E. 4.3 mit Hinweis auf Vi-act. 28), vermag am Gesagten für das Berufungsverfahren nichts zu ändern;

- dass in diesem Sinne sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA auf den praxisgemäss zu vergütenden Stundenansatz von Fr. 180.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA) abzustellen und folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger vor Kantonsgericht mit (gerundet) Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bliebt (Art. 135 Abs. 4 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

14. August 2017 rfl

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 130, Art. 135, Art. 400 e Art. 428 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 giugno 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.