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Kindesunterhalt

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Urteil vom 3. Juli 2026

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Sandro Spiess.

In Sachen A.________, Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend Kindesunterhalt (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. August 2024, ZEV 2021 62);-

hat die 1. Zivilkammer,

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Sachverhalt

A.

Die Parteien lebten seit dem Jahr 2008 zusammen und sind die Eltern der am ________ 2015 geborenen Tochter E.________. Im Juni 2020 zogen die Parteien von Altendorf nach F.________. Die Parteien trennten sich im Dezember 2020/Januar 2021. Von Anfang März 2021 bis Mitte November 2021 arbeitete die Klägerin in einem Pensum von 80 % und betreute E.________ in dieser Zeit jeweils von Mittwochabend bis Freitagmorgen sowie jedes zweite Wochenende. Während der Arbeitszeit des Beklagten betreute dessen Mutter E.________. Der Beklagte arbeitet in einem 100 %-Pensum bei der G.________ AG als Geschäftsführer. Ab Januar 2022 war die Klägerin in einem Pensum von 60 % berufstätig. Früher, insbesondere als die Klägerin einer 50 % Arbeitstätigkeit nachging, betreuten die Eltern des Beklagten (H.________ und I.________) E.________ teilweise an ihrem Wohnsitz in Biel. Im September 2018 zogen die Eltern des Beklagten nach Lachen und nach dem Wegzug der Klägerin Anfang 2021 in den Haushalt des Beklagten, wo sie bis heute leben. E.________ blieb in F.________ angemeldet, wo sie auch die Primarschule besucht. Aktuell wird E.________ von beiden Elternteilen zu je 50 % betreut (angef. Urteil, lit. A).

B.

Am 23. November 2021 reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage ein betreffend Obhut und Kindesunterhalt von E.________ (Vi-act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 12. August 2024 Folgendes (angef. Urteil):

1. Das gemeinsame Kind E.________ wird unter die alternierende Obhut der Parteien mit einem Betreuungsverhältnis von je 50 % gestellt. Der Wohnsitz von E.________ befindet sich beim Beklagten.

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2. E.________ wird in den Kalenderwochen mit ungerader Zahl von Montagmorgen, Schulbeginn, bis Dienstagabend, 17:30 Uhr, sowie von Freitagnachmittag nach Schulschluss bzw. nach Besuch des J.________s bis Montagmorgen, Schulbeginn, vom Beklagten betreut; im Übrigen wird E.________ in den Kalenderwochen mit ungerader Zahl von der Klägerin betreut. In den Kalenderwochen mit gerader Zahl wird E.________ von Montagmorgen, Schulbeginn, bis Mittwochabend, 17:30 Uhr, vom Beklagten betreut; in der übrigen Zeit der Kalenderwochen mit ungerader Zahl wird E.________ von der Klägerin betreut. Während der Schulferien wird E.________ von den Parteien je zur Hälfte betreut, wobei die Betreuungszeiten gegenseitig abzusprechen sind. Für den Fall, dass die Parteien keine Einigung finden, hat jede Partei nebst den übrigen Betreuungszeiten Anspruch, E.________ während der Schulferien für drei Wochen pro Kalenderjahr mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. In Jahren mit gerader Jahreszahl kommt der Klägerin bezüglich Ferienwünsche Vorrang zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. Über die verlängerten Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) haben die Parteien ihre Betreuungsaufgaben je hälftig auszuüben. Sollten sie sich diesbezüglich nicht einigen können, kommt der Klägerin für die Jahre mit ungerader Jahreszahl ein Vorrecht zu, derweil der Beklagte seine diesbezüglichen Betreuungszeiten in Jahren mit gerader Jahreszahl bestimmen kann. Eine abweichende Betreuungsregelung im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien vorbehalten. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an rückständigen Unterhalt von E.________ für die Jahre 2021 bis 2023 Fr. 41’578.80 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) zu bezahlen und zwar bis zur Volljährigkeit von E.________, wobei die Kinderzulagen beim Beklagten verbleiben: Vom 01.01.2024 bis 28.02.2025 Fr. 1’952.90 Vom 01.03.2025 bis 31.07.2027 Fr. 2’114.00 Vom 01.08.2027 bis 28.02.2031 Fr. 1’647.25 Vom 01.03.2031 bis 28.02.2033 Fr. 1’444.45

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Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2024. Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2026 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien und die Kommunikationskosten von E.________ sowie die bei ihr (Klägerin) anfallenden Fremdbetreuungskosten zu bezahlen. 6. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen: 01.01.2024 bis 28.02.2025: Einkommen (mtl., netto, inkl. Bonus und 13. ML): Beklagter Fr. 20’686.40 (100 %-Pensum) Klägerin Fr. 5’064.50 (60 %-Pensum) E.________ Fr. 230.00 (Kinderzulage) Bedarf: Beklagter Fr. 7’787.00 Klägerin Fr. 4’450.00 E.________ Fr. 1’446.00 (bei Klägerin) Fr. 830.00 (beim Beklagten) 01.03.2025 bis 31.07.2027: Einkommen (mtl., netto, inkl. Bonus und 13. ML): Beklagter Fr. 20’686.40 (100 %-Pensum) Klägerin Fr. 5’064.50 (60 %-Pensum) E.________ Fr. 230.00 (Kinderzulage) Bedarf: Beklagter Fr. 7’827.00 Klägerin Fr. 4’530.00 E.________ Fr. 1’606.00 (bei Klägerin) Fr. 930.00 (beim Beklagten) 01.08.2027 bis 28.02.2031: Einkommen (mtl., netto, inkl. Bonus und 13. ML): Beklagter Fr. 20’686.40 (100 %-Pensum) Klägerin Fr. 6’752.50 (80 %-Pensum) E.________ Fr. 230.00 (Kinderzulage)

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Bedarf: Beklagter Fr. 7’827.00 Klägerin Fr. 4’670.00 E.________ Fr. 1’330.00 (bei Klägerin) Fr. 930.00 (beim Beklagten) 01.03.2031 bis 28.02.2033: Einkommen (mtl., netto, inkl. Bonus und 13. ML): Beklagter Fr. 20’686.40 (100 %-Pensum) Klägerin Fr. 8’840.00 (100 %-Pensum) E.________ Fr. 230.00 (Kinderzulage) Bedarf: Beklagter Fr. 7’827.00 Klägerin Fr. 4’880.00 E.________ Fr. 1’320.00 (bei Klägerin) Fr. 930.00 (beim Beklagten) 7. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 8’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 4’000.00 überbunden. 9. Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Zufertigung]

C.

Dagegen erhob der Beklagte am 19. September 2024 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beklagte sei stattdessen zu verpflichten, der Klägerin an rückständigen Unterhalt für E.________ für die Jahre 2021-2023 maximal CHF 16’224.00 zu bezahlen. 2. Ziff. 4 Abs. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beklagte/Berufungsführer zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ für die Zeit vom 01.01.2024-28.02.2025 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 460.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen, soweit diese nicht bereits bezahlt wurden. Zudem sei er zu verpflichten, an die Klägerin für den Barunterhalt von E.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

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  • Vom 01.03.2025-31.07.2027: monatlich CHF 540.00 zzgl. Kinderzulagen

  • Vom 01.08.2027-28.02.2031: monatlich CHF 188.00 zzgl. Kinderzulagen

  • Vom 01.03.2031-28.02.2033: monatlich CHF 100.00 zzgl. Ausbildungszulagen Die Krankenkassenprämien für E.________ seien in der Höhe des jetzigen Versicherungsumfangs weiterhin vom Beklagten zu bezahlen. 3. In Abänderung von Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei die Klägerin zu verpflichten, sämtliche bei ihr anfallenden Kosten für E.________ inklusive Fremdbetreuungskosten sowie die Kommunikationskosten von E.________ zu bezahlen. 4. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei entsprechend dem Ergebnis des Berufungsverfahrens anzupassen. 5. Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ergebnis der vorliegenden Berufung neu im Verhältnis 1:4, d.h. 20 % zulasten des Beklagten und 80 % zulasten der Klägerin zu verlegen. 6. Ziff. 9 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. 8. Die Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung auszurichten.

Mit Berufungsantwort sowie Anschlussberufung vom 17. Oktober 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (KG-act. 6):

I. Berufung 1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. August 2024 abzuweisen und die Anschlussberufung der Anschlussberufungsklägerin gutzuheissen. 2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Berufungskläger zu überbinden. Der Berufungskläger sei zu einer vollumfänglichen Parteientschädigung (inkl. MWST und Auslagen) an die Berufungsbeklagte zu verpflichten.

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II. Anschlussberufung

3. Das gemeinsame Kind E.________ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu belassen. Der Wohnsitz von E.________ befindet sich bei der Mutter. 4. Eventualiter: Es sei E.________ unter die alleinige Obhut der Klägerin/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin zu stellen. rechtigt zu erklären, E.________ an ihrem Wohnort K.________weg zz anzumelden. Der Beklagte sei zu berechtigen, E.________ an folgenden Tagen zu betreuen: Montag nach Schulende bis Dienstagmorgen. Jedes zweite Wochenende Freitag ab Schulende bis Montagmorgen, Schulbeginn. In den Jahren mit ungerader Endzahl vom 24. Dezember, 12:00 Uhr bis am 26. Dezember, 16:00 Uhr; und in den Jahren mit gerader Endzahl, vom 31. Dezember, 12:00 Uhr bis am 2. Januar, 18:00 Uhr. Der Beklagte sei weiter zu berechtigen, E.________ während drei Schulferienwochen pro Kalenderjahr zu betreuen. Das Feiertagsbesuchsrecht geht dem ordentlichen Besuchsrecht vor. Die Parteien verpflichten sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und miteinander abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt der Klägerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten zu. Vorbehalten bleibt die Betreuung der Kinder durch Dritte, wie beispielsweise Mittagstisch oder Hort. 6. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an rückwirkenden Unterhalt für die Jahre 2021 bis 2023 CHF 78’625.84 zu zahlen. 7. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltbeiträge (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) zuzüglich Kinderzulagen zu zahlen und zwar bis zur Volljährigkeit von E.________: 8. Im Falle der Beibehaltung der alternierenden Obhut Vom 01.01.2024 bis 28.02.2025 CHF 3’787.89 (Phase 4) zzgl. hälftiger Kinderzulage Vom 01.03.2025 bis 31.07.2027 CHF 3’878.62 (Phase 5) zzgl. hälftiger Kinderzulage

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Vom 01.08.2027 bis 28.02.2031 CHF 3’448.05 (Phase 6) zzgl. hälftiger Kinderzulage Vom 01.03.2031 bis 28.02.2033 CHF 3’076.43 (Phase 7) zzgl. hälftiger Kinderzulage Zahlbar jeweils zu Händen der Klägerin auf den Ersten eines jeden Monats. Bei Verfall sei der Unterhalt zu 5 % zu verzinsen. Eventualiter, bei Zuteilung der alleinigen Obhut 01.01.2024 bis 28.02.2025 CHF 7’106.79 monatlich zzgl. Kinderzulagen (Phase 4) ab Zuteilung der alleinigen Obhut an die Berufungsbeklagte bis zum 31.07.2027 Vom 01.03.2025 bis 31.07.2027 CHF 7’324.28 monatlich zzgl. Kinderzulage (Phase 5) Vom 01.08.2027 bis 28.02.2031 CHF 7’381.70 monatlich zzgl. Kinderzulage (Phase 6) Vom 01.03.2031 bis 28.02.2033 CHF 7’317.98 monatlich zzgl. Kinderzulage. 9. Ab dem 01.03.2033 sei ein monatlicher Unterhalt in Höhe von CHF 2’500.00 zu zahlen, ab diesem Zeitpunkt an E.________ direkt. 10. Es seien die Unterhaltsbeiträge, jährlich auf den 01. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 01.01.2026 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand.) Die Anpassung soll in dem Ausmass erfolgen, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich sei der Berufungskläger beweisbelastet. 11. Die Krankenkassenprämien für E.________ seien weiterhin vollumfänglich vom Berufungsbeklagten zu zahlen. 12. Die Prozesskosten des Anschlussberufungsverfahren seien vollumfänglich dem Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu einer vollen Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin (inkl. MWST und Auslagen) zu verpflichten. 13. Der Kostenentscheid der Erstinstanz sei insoweit aufzuheben, als die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte mithin je zu CHF 4’000.00 überbunden werden. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beklagten/Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten zu überbinden. 14. Der Kostenentscheid der Erstinstanz sie insoweit aufzuheben, als die Parteientschädigung gegenseitig wettgeschlagen wird. Der Beklagte/Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagte sei zu einer

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Parteientschädigung von CHF 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) verpflichten.

III. Prozessualer Antrag

15. Es sei die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils zu bewilligen. 16. Allenfalls sei der Berufungskläger superprovisorisch anzuweisen, den gemäss Bezirksgerichtsurteil March vom 12. August 2024 gemäss Ziffer 4 festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Tochter E.________ für die Dauer vom 01.01.2024 bis 28.02.2025 im Betrage von CHF 1’952.00 und für die Dauer vom 01.03.2025 bis 31.07.2027 im Betrage von CHF 2’114.00 per sofort an die Klägerin bezahlen. 17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wies die Verfahrensleitung den Antrag Ziffer 16 der Anschlussberufung ab, soweit er sich auf die superprovisorische Anordnung bezog (KG-act. 7).

Am 28. November 2024 reichte der Beklagte die Anschlussberufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung und der prozessualen Anträge der Gegenpartei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin (KG-act. 9). Die Klägerin hielt mit Eingabe vom 17. Januar 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (KG-act. 13).

Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wies die Verfahrensleitung das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. August 2024 ebenso ab wie deren Gesuch um vorsorgliche Anweisung des Beklagten, den gemäss Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. August 2024 in Dispositivziffer 4 festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Tochter E.________ für die

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Dauer vom 1. Januar 2024 bis 28. Februar 2025 im Betrag von Fr. 1’952.00 und für die Dauer vom 1. März 2025 bis 31. Juli 2027 im Betrag von Fr. 2’114.00 per sofort an die Klägerin zu bezahlen (KG-act. 14).

Am 7. Februar 2025 nahm der Beklagte Stellung zur Eingabe der Gegenpartei vom 17. Januar 2025 (KG-act. 15).

In Nachachtung der Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. November 2025 reichten die Parteien am 2. Dezember 2025 und 14. Januar 2026 diverse Unterlagen ein (KG-act. 17, 19 und 21). Zu den von der Klägerin eingereichten Unterlagen nahm der Beklagte am 9. Februar 2026 Stellung (KG-act. 23);-

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz stellte das gemeinsame Kind E.________ unter die alternierende Obhut der Parteien mit einem Betreuungsverhältnis von je 50 %. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beide Parteien seien erziehungsfähig, würden E.________ fürsorglich betreuen und pflegen und nähmen auf deren altersgerechten Bedürfnisse gebührend Rücksicht. E.________ sei stark an beide Elternteile gebunden. Unmittelbar nach der Trennung der Parteien Ende 2020/Anfang 2021 sei E.________ im Haushalt des Beklagten zu 60 % und von Seiten der Klägerin zu 40 % betreut worden. Seit Anfang 2022 würden sich die Parteien die Betreuung ihrer Tochter je zur Hälfte teilen. Auch wenn der Beklagte wegen seiner vollzeitigen Arbeitstätigkeit nicht immer vor Ort sein könne, wenn E.________ zur Schule gehe bzw. wieder nach Hause komme, sei ihm auch zu Randzeiten eine persönliche Betreuung seiner Tochter möglich. Denn gemäss den Ausführungen von E.________ fahre der Beklagte jeweils

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etwas später zur Arbeit, damit er sie noch sehen könne, sei dieser manchmal mittags zugegen und in der Regel zum Nachtessen, ca. um 18:00 Uhr, zuhause. Während der arbeitsbedingten Abwesenheit des Beklagten würden sich mehrheitlich die Grosseltern – insbesondere die Grossmutter – um E.________ kümmern. Die Beziehung von E.________ zu ihren Grosseltern, insbesondere zu ihrer Grossmutter, sei sehr innig. Das Mädchen scheine sich überdies mit Problemen, die sie beschäftigen würden, ausschliesslich ihrer Grossmutter anzuvertrauen, was die enorme Bedeutung dieser Bezugsperson für E.________ geradezu untermauere. Eine Beschränkung der Zeit, die E.________ mit ihren Grosseltern verbringen könne, würde ihre Entwicklung empfindlich beeinflussen; es sei absehbar, dass sie bei eingeschränktem Kontakt zu ihren Grosseltern von Sehnsucht geplagt würde und sich dies gar traumatisierend auf das Mädchen auswirken könnte. Das fortgeschrittene Alter der Grosseltern von mit Jahrgang 1947) tue der fürsorglichen Betreuung ihres Grosskindes keinen Abbruch, zumal weder die Klägerin konkrete gesundheitliche Einschränkungen betreffend die Grosseltern vorbringe noch Anzeichen für gesundheitliche Einschränkungen auf Seiten der Grosseltern vorlägen, die auf eine Beeinträchtigung ihrer Betreuungsfähigkeit hindeuten würden. Gründe, dass E.________ auf eine stetige persönliche Betreuung des Beklagten angewiesen sei, bringe die Klägerin nicht vor. Auch die Anhörung von E.________ habe keine diesbezüglichen Anzeichen ergeben. Daher sei es für das Kindswohl förderlich, dass E.________ beim Beklagten auch von ihren Grosseltern betreut und umsorgt werde. Da beim Beklagten alle unter einem Dach wohnen würden, sei die teilweise Betreuung E.________s durch die Grosseltern auch nicht mit einem Wechsel des Betreuungsumfelds verbunden. Die Klägerin arbeite in einem Pensum zu 60 % an drei ganzen Tagen bei der L.________ AG. Ausserhalb der Schulzeiten besuche E.________ jeweils freitags, wenn sie sich bei der Klägerin aufhalte, den J.________ in F.________. Die Weiterführung der bisherigen

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Regelung gebe E.________ Stabilität und Sicherheit, da sie sich bei beiden Parteien zuhause und gut aufgehoben fühle. Ein Abweichen von einer abwechselnden Betreuung wäre einer optimalen Entwicklung und Entfaltung von E.________ hinderlich. Würde E.________ ausschliesslich der Obhut der Klägerin zugeteilt, müsste sie zu einem grossen Teil auch fremdbetreut werden, was im Rahmen der bisher gelebten Regelung jeweils nur freitags nötig sei. Mit der bisherigen Betreuungsaufteilung bleibe der Alltag von E.________ ausserhalb der Haushalte ihrer Eltern weitestgehend gleich und sie könne ihre Freizeitaktivitäten weiterhin ausüben, Freunde treffen und die Schule in F.________ ohne Probleme besuchen. E.________ habe sich denn auch klar für die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsanteile ausgesprochen. Die jeweilige Übergabe von E.________ und deren Aufenthalt im jeweils betreffenden Haushalt erscheine ausnahmslos zu funktionieren. Es bestünden keine begründeten Anzeichen, dass ein vernünftiger Austausch unter den Parteien mit Bezug auf ihre gemeinsame Tochter nicht möglich sei. Die Parteien seien kooperationsbereit. Die Parteien würden rund 3.5 km und ca. fünf Fahrminuten voneinander entfernt wohnen. Diese geografische Distanz (Siebnen und F.________) wirke sich nicht gross auf das soziale Umfeld des Mädchens aus. Sie werde den Weg zwischen den beiden Orten mit zunehmendem Alter auch selber bewältigen können (angef. Urteil, E. 2.3.1 S. 13-16).

a) Die Klägerin beantragt, E.________ sei unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen, wobei sich der Wohnsitz von E.________ bei der Mutter befinde (KG-act. 6, S. 2 Antragziffer 3), eventualiter unter ihre alleinige Obhut zu stellen (KG-act. 6, S. 2 Antragziffer 4). Der Beklagte verlangt die Abweisung dieses Antrags (KG-act. 9, S. 2 Antragziffer 2 und S. 8 Rn. 22).

aa) Die Klägerin bringt vor, angesichts der Ausführungen des Beklagten in seiner Berufungsschrift sei davon auszugehen, dass er an etwa vier Tagen pro

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Woche unterwegs sei (KG-act. 6, S. 8 Rn. 13), was der Beklagte als Spekulation in Abrede stellt (KG-act. 9, S. 5 Rn. 15).

Der Beklagte führte in der Berufungsschrift aus, er habe praktisch wöchentlich Termine mit der Konzernleitung in Wangen im Allgäu, Deutschland. Auch müsse er oft bzw. mindestens einmal pro Monat die anderen Standorte seiner Arbeitgeberin in der Schweiz (Basel und Corseaux bei Vevey) besuchen. Abklärungen, Verhandlungen, Vertrieb, Ausschreibungen, Vergabegespräche usw. für Grossprojekte würden stets von ihm persönlich vor Ort durchgeführt. Auch seien regelmässig Kunden- und Lieferantenbesuche, Geschäftsanlässe, Repräsentationsbesuche, Reisen zu Banken, Steuerberatern, Vermietern, Autohäusern, Personalvermittlern, Behörden, Generalunternehmern, (Fach-)Planern, Verbänden, an Kongresse, Weiterbildungen, Schulungen, zu Jahresgesprächen mit Mitarbeitern vor Ort, zu Rechtsanwälten, SUVA, Pensionskassen etc. zu unternehmen. Zudem gebe es Reisen für Besichtigungen, Reklamationen und Instruktionen vor Ort (KG-act. 1, S. 6 Rn. 19). Daraus kann aber entgegen dem Vorbringen der Klägerin (KG-act. 6, S. 8 Rn. 13) nicht geschlossen werden, dass der Beklagte an vier Tagen pro Woche abwesend ist. Denn der Einwand des Beklagten erscheint glaubhaft, wonach er als Geschäftsführer seine Reisetätigkeit grundsätzlich auf die Tage legen könne, an denen E.________ von der Klägerin betreut werde, und zu den Randzeiten wieder zuhause sei, um E.________, die tagsüber mehrheitlich in der Schule weile, zu betreuen (KG-act. 9, S. 5 Rn. 15).

bb) Die Klägerin macht weiter geltend, die Erstinstanz habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die jetzige, gute Betreuungssituation angesichts des Alters der Grosseltern väterlicherseits für die Zukunft nicht abgesichert sei. Es bestehe ein hohes Risiko, dass E.________ ab einem bestimmten Zeitpunkt auf eine umfassende Betreuung durch ihre Mutter angewiesen sei. Auch würde nicht

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überraschen, dass E.________ mit zunehmendem Alter ihre Präferenzen ändern würde, und es könne gut sein, dass sich ihr Wunsch nach Nähe zur Mutter verstärken werde. Daher sei E.________ im Berufungsverfahren nochmals anzuhören (KG-act. 6, S. 8 f. Rn. 15-17). Die Klägerin bringt nicht vor, inwiefern die Grosseltern väterlicherseits aus gesundheitlichen Gründen in der Betreuung von E.________ eingeschränkt seien oder Anzeichen hierfür bestünden, und setzt sich folglich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein hohes Risiko bestehen soll, dass E.________ aktuell und in absehbarer Zukunft auf eine umfassende Betreuung durch ihre Mutter angewiesen sein wird. Würde sich an der Betreuungsfähigkeit der Grosseltern während der Minderjährigkeit von E.________ etwas ändern, wäre die veränderte Situation neu zu prüfen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wunsch von E.________ nach Nähe zur Mutter verstärken wird, zumal es nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz so scheint, dass E.________ Probleme, die sie beschäftigen, ausschliesslich ihrer Grossmutter anvertraut (vgl. E. 1 Ingress oben; vgl. auch Vi-act. 59, S. 3 Abs. 1). Es besteht daher kein Anlass, E.________ nochmals anzuhören, nachdem sie anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2023 vor Erstinstanz auch ganz klar den Wunsch äusserte, ihre Zeit zu je 50 % bei ihrem Vater und ihrer Mutter verbringen und weiterhin in F.________ in die Schule gehen zu wollen, ein Schulwechsel komme für sie nicht in Frage (Vi-act. 59, S. 3 Abs. 2 und 3). Anzumerken ist, dass der Beklagte in F.________ und die Klägerin in Siebnen wohnt.

cc) Die Klägerin hält mit Hinweis auf E. 4.1 des Urteils LZ220011 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2022 weiter dafür, es sei zu beachten, dass die Betreuungsleistung der Grossmutter väterlicherseits zu 50 % ihr bzw. keiner Partei anzurechnen sei, weshalb eine alternierende Obhut, jedenfalls zu 50 %, nicht auszusprechen sei, sondern sie mit Hilfe der Grosseltern E.________ in alleiniger Obhut betreue (KG-act. 6, S. 9 Rn. 19). Der Be-

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klagte bestreitet dies und legt dar, weshalb dem zitierten Entscheid ein anderer Sachverhalt zugrunde liege (KG-act. 9, S. 7 f. Rn. 21). Der Einwand des Beklagten überzeugt, weil die Klägerin ausser Acht lässt, dass die Grosseltern E.________ nicht allein betreuen, sondern das heute elfjährige Mädchen, das die Primarschule besucht, zur Hälfte im Haushalt des Beklagten zusammen mit den Grosseltern wohnt und der Beklagte morgens, abends und nachts, manchmal auch mittags, grundsätzlich anwesend ist (vgl. E. 1 Ingress oben).

dd) Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Einwände der Klägerin gegen die vorinstanzlich angeordnete hälftige alternierende Obhut als nicht stichhaltig und alle übrigen von der Vorinstanz angesprochenen Punkte, die von der Klägerin nicht gerügt werden (vgl. E. 1 Ingress oben), sprechen für dieses Betreuungsmodell. Daher ist das angefochtene Urteil hinsichtlich Dispositivziffer 1 Satz 1 zu bestätigen.

b) Die Vorinstanz führte aus, E.________ besuche schon seit drei Jahren die Primarschule in der Gemeinde F.________, habe sich dort ein Beziehungsnetz geschaffen und weise zu diesem Ort die engste Beziehung auf. Es sei nicht einzusehen, weshalb E.________ aus diesem schulischen Umfeld gerissen und in einer neuen Umgebung eingeschult werden solle. Stabilität und Kontinuität seien wichtige Eckpunkte für ein Kind in E.________s Alter; wenn immer möglich gelte es eine Änderung der Gewohnheiten zu verhindern. Darum werde E.________ ihren Wohnsitz weiterhin beim Beklagten in F.________ haben (angef. Urteil, E. 2.3.2 S. 16 f.; Dispositivziffer 1 Satz 2). Die Klägerin beantragt, dass E.________ ihren Wohnsitz bei ihr haben solle (KG-act. 6, S. 2, Antragziffer 3). Sie begründet diesbezüglich ihr Rechtsbegehren aber nicht ansatzweise (vgl. KG-act. 6, S. 7-10 Rn. 13-22) und unterlässt es somit, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht

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aufrechterhalten lassen (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Fehlt der Anschlussberufung somit hinsichtlich des Wohnsitzes von E.________ eine (hinreichende) Begründung, ist diesbezüglich auf die Anschlussberufung nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 38 m.H.), zumal auch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime den Rechtsmittelkläger nicht davon entbindet, seine (Anschluss- )Berufungsschrift gehörig zu begründen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 5.2; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37 m.H.). Ohnehin erweist sich die vorinstanzliche Begründung als überzeugend, sodass der Antrag der Klägerin abzuweisen wäre, falls darauf einzutreten wäre.

c) Bezüglich der Betreuungszeiten hielt die Vorinstanz fest, es bestehe kein Grund, an der bewährten und gelebten Regelung etwas zu ändern. Demnach werde E.________ in den Kalenderwochen mit ungerader Zahl von Montagmorgen, Schulbeginn, bis Dienstagabend, 17:30 Uhr, sowie vom Freitagnachmittag nach Schulschluss bzw. nach dem Besuch des J.________s bis Montagmorgen Schulbeginn vom Vater betreut; im Übrigen werde E.________ in den Kalenderwochen mit ungerader Zahl von der Mutter betreut. In den Kalenderwochen mit gerader Zahl werde E.________ von Montagmorgen, Schulbeginn, bis Mittwochabend, 17:30 Uhr, vom Vater betreut; in der übrigen Zeit der Kalenderwochen mit ungerader Zahl werde E.________ von der Mutter betreut. Während ihrer Schulferien solle E.________ von den Parteien je zur Hälfte betreut werden, wobei die Betreuungszeiten eine gegenseitige Absprache erfordern würden. Für den Fall, dass die Parteien keine diesbezügliche Einigung fänden, habe jede Partei Anspruch, E.________ während der Schulferien für drei Wochen pro Kalenderjahr mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. In Jahren mit

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gerader Jahreszahl komme der Klägerin bezüglich Ferienwünsche Vorrang zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. Über die verlängerten Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) würden die Parteien ihre Betreuungsaufgaben ebenso je hälftig ausüben. Sollten sie sich diesbezüglich nicht einigen können, komme der Klägerin für die Jahre mit ungerader Jahreszahl ein Vorrecht zu, derweil der Beklagte seine diesbezüglichen Betreuungszeiten in Jahren mit gerader Jahreszahl bestimmen könne (angef. Urteil, Dispositivziffer 2 und E. 2.3.3 S. 17). Die Klägerin stellt diesbezüglich andere Anschlussberufungsbegehren (vgl. KG-act. 6, S. 2, Antragziffer 5), ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen (vgl. KG-act. 6, S. 7-10 Rn. 13-22), weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1b oben). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend befand, liegen keine Gründe vor, um an der bewährten und gelebten Betreuungsregelung etwas zu ändern, weshalb bei einem Eintreten auf den Antrag der Klägerin dieser ohnehin abzuweisen wäre.

2.

Die Vorinstanz stellte seitens der Klägerin in den Jahren 2021 bis 2023 auf die effektiven Erwerbseinkommen ab und rechnete ihr folgende Monatseinkommen an (jeweils netto): Fr. 6’434.10 bei einem Arbeitspensum von 80 % (2021), Fr. 4’955.25 (2022) und Fr. 5’064.50 (2023), jeweils bei einem Arbeitspensum von 60 %. Bis Ende Juli 2027 ging die Vorinstanz bei einem Arbeitspensum von 60 % weiterhin von einem klägerischen Erwerbseinkommen von Fr. 5’064.50 aus und erhöhte dieses ab August 2027 (Arbeitspensum von 80 % zufolge Übertritts von E.________ in die Sekundarstufe) auf Fr. 6’752.60 und ab März 2031 (Vollzeitpensum zufolge Abschlusses des 16. Altersjahres von E.________) auf Fr. 8’440.80 (angef. Urteil, E. 3.3 S. 19-22).

a) Mit Bezug auf das Jahr 2024 begründete die Vorinstanz, weshalb der Klägerin nicht zum Nachteil gereiche, ihre vom 1. März 2021 bis Ende November 2021 ausgeübte Tätigkeit in einem Arbeitspensum von 80 % nicht fortgesetzt

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zu haben, sondern ihr lediglich eine Anstellung von 60 % zuzumuten sei, auch wenn sie rein rechnerisch ein Arbeitspensum von 75 % zu bewältigen hätte (angef. Urteil, E. 3.3 S. 21 f.).

aa) Der Beklagte legt dar, weshalb der Klägerin ab 1. Januar 2022 ein Arbeitspensum von 75 % möglich und zumutbar gewesen sei (KG-act. 1, S. 12- 20 Rn. 40-62). Die Klägerin ist der Ansicht, dass es dem Kindeswohl von E.________ am besten entspreche, wenn die aktuelle Betreuungssituation beibehalten und ihr ab dem Jahr 2022 bis zum Eintritt ihrer Tochter in die Oberstufe eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum zu 60 % angerechnet werde (KGact. 6, S. 20-32 Rn. 57-75).

bb) Die Eigen- und Fremdbetreuung sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen, weshalb ein einseitiges Wahlrecht des Obhutsberechtigten für den Fall elterlicher Uneinigkeit über die richtige Betreuungsform ausgeschlossen ist. Ebenso wenig kann aber eine rein ökonomische Betrachtung im Vordergrund stehen, nach welcher die Betreuungsform an dem auszurichten wäre, was insgesamt die grösste materielle Wohlfahrt verspricht. Vielmehr ist gemäss Botschaft stets das Kindeswohl im konkreten Einzelfall massgebend (BGE 144 III 481 E. 4.7.1). Darum ist für die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote im Sinne einer Richtlinie davon auszugehen, dass dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und E. 4.7.8). Von diesen Richtlinien kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. So ist z.B. bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur

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einem Kind und ist deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufenmodell allenfalls nicht zumutbar. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Wird das jüngere Kind zu gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut, ist die Erwerbsfähigkeit seiner Mutter daher aufgrund der Betreuung nur während 50 % der Zeit eingeschränkt. Die strikte Anwendung der Schulstufenregelung auf diesen Fall müsste daher a priori dazu führen, dass sie ab dem Eintritt des (jüngsten) Kindes in die obligatorische Schule zu 75 % arbeiten könnte (BGer 5A_252/2023 vom 27. September 2023 E. 5). Nach richterlichem Ermessen sind auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-) schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorhandensein und der konkreten Greifbarkeit von Drittbetreuungsangeboten, auch schulergänzenden wie Mittagstisch etc., die eine Erwerbstätigkeit faktisch zulassen, ist immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien wie Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc. zu prüfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 f.). Auch wenn eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise dem Kindeswohlgedanken nicht gerecht wird, können für die Sicherstellung der bestmöglichen Betreuung des Kindes auch wirtschaftliche Gedanken in die richterliche Entscheidfindung einfliessen. Es dürfte nicht im Interesse des Kindes liegen, dauerhaft in Sozialhilfeabhängigkeit oder jedenfalls am Rand des Existenzminimums aufzuwachsen, wie dies selbst bei mittleren Verhältnissen droht, wenn mit einem einzigen Erwerbseinkommen zwei Haushalte finanziert werden müssen. Insofern liegt die beidseitige Ausschöpfung der elterlichen Eigenversorgungskapazität, wo dies aufgrund greifbarer Drittbetreuungsangebote zu bewerkstelligen ist und im Ergebnis zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen führt, durchaus im Kindeswohl (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Das Bundesgericht erachtete im konkreten Fall eine hypothetische Erwerbstätigkeit von 80 % (anstatt 75 % gemäss Schulstufenmodell) als nicht willkürlich, zumal die Mutter der Kindsmutter bei der Betreuung der Kinder half,

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wenn diese die Obhut ausübte (BGer 5A_252/2023 vom 27. September 2023 E. 5). Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, was vorab bei Vorliegen wirtschaftlich enger Verhältnisse gilt (BGE 147 III 265 E. 7.4; BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.6.1). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2.1). Einem Elternteil, der sich beruflich neu orientiert und dadurch seinen Verdienst erheblich verringert, ist ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des früheren Erwerbseinkommens anzurechnen, sofern er nicht aufzeigt, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um weiterhin ein Einkommen in der früheren Höhe zu erzielen, was auch gilt, wenn der Wechsel des Arbeitsplatzes unfreiwillig erfolgte (BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.).

cc) Die Klägerin betreute E.________ im Jahr 2021 zu 40 % und ging vom 1. März 2021 bis ca. Mitte November 2021 bei der M.________ AG einer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 80 % nach (angef. Urteil, lit. A S. 6 oben; Vi-act. 1, S. 4 Rn. 2.1; Vi-act. 9, S. 5 Rn. 12), sodass sie ihre Erwerbstätigkeit voll ausschöpfte. Seit 1. Januar 2022 betreuen beide Elternteile E.________ zu je 50 % und die Klägerin ist zu 60 % arbeitstätig. Gemäss Schulstufenmodell hätte die Klägerin zufolge der je hälftigen alternierenden Obhut ab 1. Januar 2022 grundsätzlich in einem Arbeitspensum von 75 % arbeiten müssen, weil sich die am ________ 2015 geborene Tochter E.________ bereits damals in der obligatorischen Beschulung befand, da sie im September 2024 die 4. Primarschule besuchte (KG-act. 1, S. 12 f. Rn. 40; KG-act. 6, S. 21 f. Rn. 57). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die konkreten Umstände es rechtfertigen, dass die Klägerin ab 1. Januar 2022 ihr Arbeitspensum von 80 % nicht lediglich auf 75 %, sondern auf 60 % reduzierte.

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aaa) Die Parteien üben einzig die Betreuung über das Einzelkind E.________ aus, und zwar zu je 50 %. Während der Woche übernimmt der Beklagte die Betreuung am Montag und Dienstag, die Klägerin am Donnerstag und Freitag sowie beide Parteien abwechselnd jeden zweiten Mittwoch (angef. Urteil, Dispositivziffer 2; KG-act. 1, S. 12 f. Rn. 40 f.; KG-act. 6, S. 21 Rn. 58). Daher kann die Klägerin regelmässig an zwei Tagen pro Woche uneingeschränkt der Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne auf eine Fremdbetreuung zurückgreifen zu müssen. Unbestritten ist, dass E.________ insbesondere am Donnerstag und Freitag morgens und nachmittags sowie am Mittwoch nur morgens die Schule besucht (KG-act. 1, S. 13 Rn. 41; KG-act. 6, S. 21 Rn. 58).

bbb) Die Klägerin behauptet, der Beklagte und dessen Rechtsvertreterin hätten sie im Rahmen der Trennung im Jahr 2021 informiert, sie werde angesichts der neuen Regelung zum Kindesunterhalt keinerlei Zahlungen mehr erhalten und werde gänzlich auf ihr eigenes Einkommen angewiesen sein. Sie sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe im Glauben an diese Ausführungen eine für sie ungeeignete Anstellung in einem Arbeitspensum von 80 % gesucht (KG-act. 6, S. 27 Rn. 66).

Die Klägerin informierte den Beklagten bereits mit WhatsApp vom 27. Januar 2021 darüber, dass sie ihre neue Stelle am 1. März 2021 beginnen und ihr Fixum bei einem Arbeitspensum von 80 % Fr. 5’768.00 betragen werde sowie ein

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Monatslohn und ein Bonus bei Zielerreichung dazukommen würden (KGact. 9/15). Zwar ist gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Parteien im Dezember 2020/Januar 2021 trennten (angef. Urteil, lit. A S. 6 oben). Indessen ist unbestritten und belegt, dass der Beklagte der Klägerin, die bis Ende Februar 2021 arbeitslos war (KG-act. 6, S. 29 oben; KG-act. 9, S. 23 f. Rn. 76 f.), im Januar und Februar 2021 je Fr. 1’500.00 bezahlte (angef. Urteil, E. 3.5 S. 28; Vi-act. 9, BB 4). Am

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1. März 2021 begann die Klägerin ihre neue Arbeitsstelle in einem Arbeitspensum von 80 %. Insoweit erscheint das Vorbringen der Klägerin wenig glaubhaft, wonach sie die neue Anstellung per 1. März 2021 deshalb angenommen habe, weil sie sich in einer finanziellen Notlage befunden und der Beklagte gedroht habe, er werde ihr und E.________ keine Unterhaltszahlungen leisten (KGact. 6, S. 29 oben). Daher vermag die Klägerin nicht zu beweisen, sie habe damals im Glauben daran, vom Beklagten keinerlei Zahlungen mehr zu erhalten und gänzlich auf ihr eigenes Einkommen angewiesen zu sein, eine für sie ungeeignete Anstellung in einem Arbeitspensum von 80 % gesucht.

ccc) Die Klägerin bringt vor, sie habe die 80 %-ige Arbeitstätigkeit (bei der M.________ AG) auch deswegen gekündigt, weil ihr damaliger Arbeitgeber zumindest teilweise ihre Verfügbarkeit über die Arbeitszeit hinaus, die Erbringung von Mehrarbeit und grosse Flexibilität erwartet habe, sodass es ihr nicht möglich gewesen wäre, an ihren Betreuungstagen E.________ rechtzeitig vom Kindergarten abzuholen (KG-act. 6, S. 29 Abs. 3). An anderer Stelle trug die Klägerin vor, die im März 2021 aufgenommene Stelle habe nicht gut zu ihren Kompetenzen gepasst und die Arbeitgeberin sei mit ihr nicht zufrieden gewesen. Ausserdem habe sie E.________ mehr betreuen wollen (KG-act. 6, S. 20 f. Rn. 57.3). Der Beklagte bestreitet diese Kündigungsgründe (KG-act. 9, S. 16 f. Rn. 55 und S. 24 Rn. 76).

Zum einen unterlässt es die Klägerin, die Gründe für ihre Kündigung zu beweisen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, zumindest einen Teil ihrer behaupteten Kündigungsgründe durch ihre damalige Arbeitgeberin bestätigen zu lassen. Zum anderen erhielt die Klägerin von ihrer damaligen Arbeitgeberin einen Umsatzbonus in der Höhe von Fr. 12’771.25 (Viact. 32, KB 27) und ihre diesbezüglich ausgesprochene Vermutung, wonach der ihr erst nach ihrem Ausscheiden überraschend überwiesene Bonus viel-

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leicht ein Abschiedsgeschenk gewesen sei, da man froh gewesen sei, dass sie ohne grosse Streitigkeiten selber gekündigt habe (KG-act. 6, S. 30 Rn. 73), erscheint unglaubhaft. Somit gelingt es der Klägerin nicht, die von ihr behaupteten Kündigungsgründe nachzuweisen. Die Parteien waren sich jedoch einig, dass E.________ ab 2022 von beiden Parteien je hälftig betreut werden soll. Daher und mit Blick auf das Schulstufenmodell war es nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht mehr 80 % arbeiten wollte, weil sie gemäss Schulstufenmodell nur noch 75 % arbeiten musste. Aus diesem Grund war die Kündigung zumindest nachvollziehbar, falls eine Reduktion des Pensums bei der früheren Arbeitgeberin nicht möglich gewesen sein sollte, was die Klägerin aber nicht vortrug. Zwar erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und somit die Reduktion ihres Arbeitspensums von 80 % auf 60 % per 1. Januar 2022, als zwischen den Parteien das Verfahren vor der KESB Ausserschwyz betreffend Unterhalt bereits hängig war. Denn die Klägerin reichte bereits am 8. März 2021 bei der KESB Ausserschwyz das Schlichtungsgesuch ein, die am 22. September 2021 die Nichteinigung betreffend Unterhaltsregelung feststellte (Vi-act. 1, KB 2). Gleichwohl kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihr Arbeitspensum aus prozesstaktischen Gründen reduziert zu haben. Vielmehr erscheint wahrscheinlicher, dass die Arbeitsreduktion erfolgte, um E.________ mehr betreuen zu können, was zumindest im Umfang von 80 auf 75 % zulässig war.

ddd) E.________ ist es beim Beklagten gewohnt, dass bei ihrer Anwesenheit zuhause immer jemand zugegen ist und sie umsorgt (angef. Urteil, E. 3.3 S. 22; KG-act. 1, S. 15 Rn. 48). Die Vorinstanz schliesst daraus, es sei für das Kind ausserordentlich wichtig, dass es – wenn immer möglich – von der Mutter persönlich betreut werde. Es sei umso wichtiger, dass die Klägerin E.________ an zwei Tagen pro Woche bekochen und altersrecht umsorgen könne, weil das Mädchen die Befürchtung geäussert habe, der Liebe der Mutter verlustig zu gehen (angef. Urteil, E. 3.3 S. 22). Der Beklagte erblickt darin einen Wider-

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spruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die persönliche Betreuung eines dem Kleinkindalter entwachsenen Kindes mit der Fremdbetreuung gleichwertig sei, weil die Betreuung von E.________, ein Einzelkind, das im Zeitpunkt der Berufung die 4. Primarschule besuchte, keinerlei ausserordentliche Anforderungen stelle, die einen erhöhten persönlichen Betreuungsbedarf rechtfertigen würden (KG-act. 1, S. 14 f. Rn. 43 und 48 f.). Die Klägerin legt dar, weshalb die Vorinstanz von ihrem Ermessen richtig Gebrauch gemacht habe (vgl. KG-act. 6, S. 21 f. Rn. 59-59.3, S. 24-27 Rn. 61-64 und 67.2).

Die Notwendigkeit persönlicher Betreuung ist zunächst im Sinn des Kindeswohls durch die objektivierbaren Bedürfnisse des Kindes bestimmt, zum einen durch die allgemeinen Bedürfnisse eines jeden kleinen Kindes und zum anderen auch durch spezifische Bedürfnisse z.B. bei physischen oder psychischen Gebrechen. Sodann muss bei gelebten Verhältnissen für eine erste Phase das Kontinuitätsprinzip greifen, weil die Prämisse besteht, dass die Eltern am besten wissen, welches Betreuungskonzept ihrem Kind zum Wohl gereicht. Schliesslich setzt der in der Botschaft aufgestellte Gleichwertigkeitsgrundsatz gedanklich die Existenz adäquater Drittbetreuungsstrukturen voraus; fehlen solche in sinnvoller geographischer Distanz oder sind sie aufgrund langer Wartelisten nicht innert nützlicher Frist greifbar, bleibt bei kleineren Kindern zwangsläufig nur die persönliche Betreuung übrig (BGE 144 III 481 E. 4.7).

Es trifft zu, dass E.________ bei der Anhörung vom 23. Oktober 2023 äusserte, sie befürchte, der Liebe der Mutter verlustig zu gehen (Vi-act. 59, S. 3). Der Grund für diese Verlustangst ist nicht bekannt. Während die Klägerin diese Befürchtung auf ihre arbeitsbedingte Abwesenheit und auf das Verhalten des Beklagten zurückführt (KG-act. 6, S. 26 Rn. 64), erklärt der Beklagte die Befürchtung E.________s damit, diese habe wegen des neuen Partners ihrer Mutter feststellen müssen, nicht mehr allein die Zuneigung ihrer Mutter erfahren zu

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dürfen (KG-act. 1, S. 15 Rn. 49). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Beide Gründe könnte man als Rechtfertigung für eine vermehrte persönliche Betreuung durch die Mutter heranziehen, weil E.________ weniger persönliche Zuneigung durch ihre Mutter erfahren wird, wenn die Klägerin mehr als 60 % arbeiten muss. Doch ist diesem Umstand bei der Beurteilung, ob der Klägerin ein Arbeitspensum von mehr als 60 % bzw. ein solches von 75 % zumutbar ist oder nicht, kein grosses Gewicht beizumessen, weil E.________ anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2023 acht Jahre alt war, sie mittlerweile elfjährig ist und der Klägerin zusätzlich eine Übergangsfrist zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit anzusetzen ist (vgl. E. 2a/dd unten). E.________ wird dann zufolge ihres Alters nicht mehr in einem grossen Umfang eine persönliche Betreuung durch ihre Mutter benötigen.

Die Klägerin folgert, bei einer Erhöhung ihres Arbeitspensums müsste E.________ weitgehend auf sie verzichten, weshalb die Gefahr bestünde, dass die Grosseltern zur Hauptbezugspersonen würden (KG-act. 6, S. 25 Rn. 63). Gemäss dem Vorbringen des Beklagten, das von der Klägerin nicht substanziiert bestritten wird, arbeitet die Klägerin aktuell am Mittwoch und Donnerstag nicht (KG-act. 9, S. 19 Rn. 61; KG-act. 13, S. 9 Rn. 18). Würde die Klägerin z.B. am Donnerstag während sechs Stunden arbeiten gehen, müsste E.________ lediglich mittags fremdbetreut werden, da sie morgens und nachmittags die Schule besucht. Weder bestreitet die Klägerin das beklagtische Vorbringen substanziiert noch ist ersichtlich, weshalb E.________ nicht im ihr bekannten J.________ betreut werden könnte (KG-act. 9, S. 19 Rn. 60; KG-act. 13, S. 9 Rn. 18). Aufgrund der Rechnung 2025 des J.________s (KG-act. 19/11) ist denn auch davon auszugehen, dass E.________ weiterhin dort betreut werden kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass bei einer Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin E.________ weitgehend auf ihre Mutter verzichten müsste.

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Nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen der Klägerin, wonach für ein Mädchen im Alter von E.________ die Präsenz der Mutter, die bedeutend jünger sei als die Grossmutter, besonders wichtig sei (KG-act. 6, S. 25 Rn. 61). Zwar ist die Mutter für E.________ wichtig. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich des Vaters und insbesondere der Grossmutter. E.________ erklärte anlässlich ihrer Befragung, sie spreche nur mit ihrer Grossmutter über ihre Gefühle, wenn sie ihren Vater oder ihre Mutter vermisse und deswegen traurig sei oder weinen müsse (Vi-act. 59, S. 3 Abs. 1).

Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin E.________ (kurzfristig) zu 100 % betreuen muss bzw. diese aktuell und in absehbarer Zukunft auf eine umfassende Betreuung durch ihre Mutter angewiesen sein wird, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreuungsfähigkeit der Grosseltern eingeschränkt ist. Bei allfälligen diesbezüglichen Änderungen während der Minderjährigkeit von E.________ wäre die veränderte Situation neu zu prüfen (E. 1a/bb oben).

eee) Die Klägerin bestreitet, dass ihr eine Aufstockung der Arbeitstätigkeit von 60 % auf 75 % an der jetzigen Arbeitsstelle möglich sei, zumal bereits viele Aussendienstmitarbeiter im Rahmen von Umstrukturierungsmassnahmen entlassen worden seien (KG-act. 6, S. 22 Rn. 59.4). N.________ bestätigte dies mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 (KG-act. 6/2). Auch wenn N.________ gemäss Handelsregisterauszug lediglich über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt und entgegen seiner Angabe im Schreiben vom 9. Oktober 2024 nie Geschäftsführer der L.________ AG war (KG-act. 9/12), weshalb er allein die Gesellschaft nicht vertreten kann (vgl. Art. 718 Abs. 2 i.V.m. Art. 718a Abs. 2 OR), zweifelt das Gericht gestützt auf das Bestätigungsschreiben von N.________ nicht daran, dass die Klägerin ihr aktuelles Arbeitspensum bei der L.________ AG als Account Manager nicht aufstocken kann.

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Der Beklagte weist darauf hin, die Klägerin müsse sich nach einer anderen Stelle umsehen oder eine Zusatztätigkeit ausüben, falls sie ihre aktuelle Stelle nicht auf 75 % aufstocken könne (KG-act. 9, S. 17 Rn. 56). Weil die Klägerin ihr Arbeitspensum von 80 % auf 60 % reduzierte, obwohl sie gemäss Schulstufenmodell in einem Pensum von 75 % hätte arbeiten müssen, obliegt ihr der Beweis dafür, dass sie im Medizinalbereich weder eine zusätzliche Anstellung in einem Pensum von 15 % noch eine neue Anstellung in einem Pensum von 75 % finden konnte (vgl. BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.2), bei der/denen sie insgesamt dasselbe Erwerbseinkommen erzielen könnte wie bei der L.________ AG, hochgerechnet auf 75 %. Die Klägerin unterlässt es, ihre Behauptung zu belegen, wonach im Medizinalbereich in den letzten zehn Jahren eine erhebliche Umstrukturierung stattgefunden habe, weswegen viele Arbeitnehmende mit der gleichen Ausrichtung wie sie arbeitslos seien, und grundsätzlich, wenn überhaupt, lediglich Vollzeitstellen ausgeschrieben seien (KG-act. 6, S. 23 Rn. 60.1). Zudem bringt sie an anderer Stelle vor, sie habe erstinstanzlich dargelegt, eine lange Historie von Stellenwechseln hinter sich zu haben (KG-act. 6, S. 21 Rn. 57.3). Zwar ist dieses Vorbringen nicht substanziiert. Doch ist daraus abzuleiten, dass sie in ihrem Arbeitsbereich immer wieder Anstellungen fand (vgl. dazu auch das CV der Klägerin, Vi-act. 1, KB 7), so auch bei der L.________ AG unmittelbar im Anschluss an ihre Anstellung bei der M.________ AG. Somit legt die Klägerin weder dar noch vermag sie nachzuweisen, alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um im Medizinalbereich eine zusätzliche Anstellung in einem Pensum von 15 % oder eine neue Anstellung in einem Pensum von 75 % zu finden, unabhängig davon, ob sie auch im Homeoffice arbeiten könnte, was sie bei der aktuellen Anstellung bei der L.________ AG einmal im Monat tun kann (KG-act. 6, S. 15 oben). Der Klägerin wäre es auch zumutbar, insbesondere am bisher arbeitsfreien Donnerstag, an welchem Tag E.________ morgens und nachmittags die Schule besucht (KG-act. 6, S. 24 Rn. 60.4; KG-act. 9, S. 19 Rn. 61; KG-act. 13, S. 9

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Rn. 18), zu arbeiten und so einem Arbeitspensum von insgesamt 75 % nachzugehen, zumal E.________ insbesondere über Mittag ausserschulisch im ihr vertrauten J.________ in F.________ betreut werden kann (vgl. E. 2a/cc/ddd oben) und ihr nachmittags nach der Schule im Bedarfsfall die Aufgabenhilfe zur Verfügung steht (KG-act. 1, S. 1 Rn. 45; KG-act. 6, S. 24 Rn. 61). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin würde E.________ dadurch nicht zu 100 % fremdbetreut, weil auch der Beklagte um die Betreuung von E.________ besorgt ist (vgl. E. 1 Ingress oben) und ihr für die Betreuung von E.________ alle zwei Wochen ein freier Tag bliebe.

Der Beklagte bringt vor, die Klägerin sei gelernte Dentalassistentin und hätte gute Chancen, bei der L.________ AG einen Zusatzverdienst erzielen zu können, zumal deren Geschäftsführer O.________ (vgl. KG-act. 9/12) in P.________ eine Zahnarztpraxis mit 30 Angestellten führe, wovon zehn ausgebildete Dentalassistentinnen seien und sich vier in Ausbildung befänden, und die Praxis bis 21:00 Uhr geöffnet sei (KG-act. 9, S. 18 Rn. 58). Der Beklagte reichte diesbezüglich ein Inserat der Q.________ ins Recht, das am 26. November 2024 auf deren Homepage publiziert worden sei, wonach die Praxis immer wieder auf der Suche nach motivierten und engagierten Mitarbeitern/innen sei (KG-act. 9/13). Die Klägerin stellt dieses Vorbringen nur pauschal bzw. nicht substanziiert in Abrede (KG-act. 13, S. 9 Rn. 18). Zwar ergibt sich aus ihrem CV, dass sie im Jahr 1996 die Lehre als Dentalassistentin abschloss und bis März 2000 sowie von Oktober 2002 bis Juli 2003 als Dentalassistentin arbeitete (Vi-act. 1, KB 7), weshalb ihr eine solche zusätzliche Arbeitstätigkeit zumutbar wäre. Indessen ist nicht realistisch, dass die Klägerin nach einer über 20-jährigen Abwesenheit in diesem Beruf tatsächlich wieder eine Anstellung als Dentalassistentin fände.

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fff) Dem Beklagten ist ein hohes Einkommen von aktuell rund Fr. 19’600.00 pro Monat anzurechnen (vgl. E. 3c/cc unten), weshalb die beidseitige Ausschöpfung der elterlichen Eigenversorgungskapazität aus Kindeswohlüberlegungen nicht erforderlich wäre.

ggg) Zusammenfassend ging die Klägerin vom 1. März 2021 bis ca. Mitte November 2021 einer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 80 % nach und betreute E.________ zu 40 %. Es steht nicht fest, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befand und deswegen sowie wegen der Ankündigung des Beklagten, er werde ihr und E.________ keine Unterhaltszahlungen leisten, diese Anstellung annahm. Die Klägerin kündigte dieses Arbeitsverhältnis und reduzierte per 1. Januar 2022 ihr Arbeitspensums von 80 % auf 60 % bei einer Betreuung von E.________ zu 50 %. Sie vermag ihre behaupteten Kündigungsgründe (Verfügbarkeit über die Arbeitszeit hinaus, Erbringung von Mehrarbeit, grosse Flexibilität, Stelle habe nicht gut zu ihren Kompetenzen gepasst und Unzufriedenheit der Arbeitgeberin) nicht zu beweisen. Dass eine Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin auf 75 % viel am Betreuungsmodell ändern würde, ist weder ersichtlich noch belegt, zumal E.________ nur mittags fremdbetreut werden müsste, wenn ihre Mutter neu auch donnerstags (während rund sechs Stunden) arbeiten ginge. Eine solche Erhöhung der Arbeitsbelastung wäre der Klägerin somit zuzumuten. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre aktuelle Anstellung bei der L.________ AG als Account Manager auf 75 % zu erhöhen vermag. Doch legt sie weder dar noch vermag sie nachzuweisen, alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um im Medizinalbereich eine zusätzliche Anstellung in einem Pensum von 15 % oder eine neue Anstellung in einem Pensum von 75 % zu finden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Klägerin das Kindeswohl von E.________ beeinträchtigen würde. Die Klägerin hat deshalb ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen und ihr ist ein Einkommen anzu-

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rechnen, das sie bei einem Arbeitspensum von 75 % im Medizinalbereich erzielen könnte, auch wenn der Beklagte ein hohes Einkommen erwirtschaftet und insgesamt die finanziellen Verhältnisse der Parteien als gut zu bezeichnen sind.

dd) Der Beklagte will der Klägerin ein Einkommen in einem Arbeitspensum von 75 % rückwirkend per 1. Januar 2022 anrechnen, weil es ihr möglich und zuzumuten sei, mit den künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was sie in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst habe. Denn bei Anrechnung eines höheren Einkommens werde sich ihr Beitrag an den Unterhalt von E.________ nur in viel geringerem Umfang erhöhen. Ausserdem habe die Klägerin ihr Wertschriftenvermögen im Jahr 2021 (vor Auszahlung der Bonuszahlung von Fr. 12’771.25) erhöhen können (KG-act. 1, S. 17 Rn. 55 und S. 19 f. Rn. 61; KG-act. 9, S. 24 f. Rn. 78 f. und 82). Auch in der Steuererklärung 2023 weise die Klägerin ein höheres Wertschriftenvermögen aus als in der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. April 2022. Trotz der Begleichung wohl hoher Anwaltskosten seit der Trennung der Parteien habe die Klägerin kein Vermögen anzehren müssen, um für den Unterhalt von E.________ aufzukommen (KG-act. 15, S. 2 Rn. 1 f.). Die Klägerin bestreitet die beklagtischen Vorbringen (vgl. KG-act. 6, S. 28 Rn. 70 und S. 30 f. Rn. 73).

aaa) Die Ausweitung einer bestehenden Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur für die Zukunft bzw. ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils möglich und im Übrigen ist auch eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4). Ausnahmsweise kann ein höheres Einkommen auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einkommensminderung (BGer 5A_288/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.3) angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil in der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielte, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, sich sein Ver-

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säumnis nicht rechtfertigen lässt und es ihm zudem zuzumuten ist, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasste. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unterhalt beanspruchender Ehegatte, der während des Zusammenlebens einer Erwerbstätigkeit nachging, diese nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts aufgab oder sich nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügte, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorlagen (BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1 m.H.). Ist eine Übergangsfrist einzuräumen, wird deren Dauer in Abhängigkeit vom Grad der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von weiteren Umständen des Einzelfalls bestimmt (BGE 144 III 481 E. 4.6 m.H.; BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4.3) und darf bei wirtschaftlich guten Verhältnissen durchaus grosszügig bemessen sein (BGer 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 5.3.3.3). War die Partei bereits vorher erwerbstätig, so dass es nur um eine Ausdehnung geht, will das Bundesgericht von einer Übergangsfrist absehen (Geiser, Überblick über die familienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts 2023/2024, in: AJP 1/2025, S. 32 ff., S. 36 Ziff. 4.13 m.H.). Soweit es um die Zumutbarkeit geht, dürfte dies in der Regel richtig sein. Demgegenüber kann es bezüglich der Möglichkeit durchaus einer Übergangsfrist bedürfen (Geiser, a.a.O., S. 37 Ziff. 4.13).

bbb) Es mag sein, dass die Klägerin ihr Wertschriftenvermögen im Jahr 2021 etwas erhöhen konnte und in der Steuererklärung 2023 ein höheres Wertschriftenvermögen auswies als in der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. April 2022. Indessen ist zu beachten, dass der Beklagte im Vergleich zur Klägerin ein erheblich höheres Einkommen erwirtschaftet (vgl. E. 2b/cc-ff unten sowie E. 3b und c unten) und dass bei Gegenüberstellung der Einkommen der Parteien und deren Bedarfspositionen, vor allem ab Januar 2023, ein sehr hoher Überschuss resultiert, wovon der grösste Teil beim Be-

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klagten verbleibt (vgl. E. 6 unten). Ausserdem war zwischen den Parteien, soweit ersichtlich, unbestritten, dass E.________ ab 2022 je hälftig betreut werden sollte. Mit der Ausdehnung der Betreuung von E.________ ging einher, dass die Klägerin gemäss Schulstufenmodell nur noch in einem Pensum von 75 % arbeiten musste. Daher lässt sich rechtfertigen, dass sie ihre 80 %-ige Arbeitstätigkeit (bei der M.________ AG) aufgab. Überdies billigte die Vorinstanz der Klägerin zu, nur in einem Pensum von 60 % arbeiten zu müssen. Auch wenn das Kantonsgericht in diesem Punkt anders urteilt und auf ein Pensum von 75 % erkennt, ist die Klägerin in ihrem Vertrauen auf das erstinstanzliche Urteil insofern zu schützen, als ihr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erst nach einer angemessenen Übergangsfrist zuzumuten ist. Diese ist in Anbetracht der erwähnten konkreten Umstände ermessensweise auf rund zwei Monate festzusetzen, sodass der Klägerin per 1. September 2026 ein Einkommen bei einer Erwerbstätigkeit von 75 % anzurechnen ist.

b) aa) Das von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete Monatseinkommen für das Jahr 2021 von Fr. 6’434.10 umfasst den von März bis Dezember erzielten regulären Lohn von Fr. 58’458.00, eine Bonuszahlung von Fr. 12’771.25 sowie eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5’980.00, gründet auf einem Arbeitspensum von 80 % und ist unbestritten (angef. Urteil, E. 3.3 S. 19 unten und S. 20 oben; KG-act. 1, S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2021, S. 1; KG-act. 6, S. 39 Rn. 82.1 und S. 48 sowie Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung 2021, S. 1).

bb) Fest steht, dass die Klägerin im Jahr 2022 bei einer Anstellung zu 60 % arbeitstätig war, einen Jahreslohn von Fr. 55’186.00 nebst Repräsentationsspesen von Fr. 5’940.00 erhielt und ihre Arbeitgeberin gemäss dem Lohnausweis die Kosten für das Mittagessen übernahm. Die Vorinstanz anerkannte die Spesen lediglich im Betrag von Fr. 1’663.20 (12.6 Tage x Fr. 11.00 x 12), addierte

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die restlichen Spesen von Fr. 4’276.80 zum Jahreslohn und gelangte so zu einem klägerischen Einkommen von Fr. 4’955.25 pro Monat (angef. Urteil, E. 3.3 S. 20 unten und S. 21 oben).

aaa) Der Beklagte rechnet der Klägerin für das Jahr 2022 bei einem Arbeitspensum von 75 % ein monatliches Einkommen von Fr. 6’367.00 an ([Fr. 55’186.00 + Fr. 5’940.00] x 7.5/6 x 1/12; KG-act. 1, S. 25 Rn. 76 und S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2022, S. 1). Er bringt vor, die Kosten für die Mittagessen am Arbeitsplatz seien private bzw. nicht dienstliche Auslagen im Sinne von Mittagessen bei Dienstreisen. Spesen würden nicht dazu dienen, private Kosten zu decken. Der von der Vorinstanz von den Pauschalspesen vorgenommene Abzug für Mittagessen von Fr. 138.60 pro Monat sei deshalb nicht gerechtfertigt und es seien sämtliche Pauschalspesen (von Fr. 5’940.00) als Lohn aufzurechnen (KG-act. 1, S. 8 Rn. 26). In seiner Eingabe vom 9. Februar 2026 weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von Fr. 68’159.00 ausweise (KG-act. 23, S. 2 Rn. 3). Die Klägerin wendet ein, sie habe keinen "Arbeitsplatz", an dem sie essen könne. Sie sei als Account Manager für den Kundenkontakt verantwortlich, sei nahezu ausschliesslich im Aussendienst tätig und verpflege sich jeweils auswärts in Restaurants. Sie müsse sich monatlich an 12 Tagen auswärts verpflegen und bezahle jeweils Fr. 30.00 pro Mahlzeit, wobei sie auch das Frühstück oder das Abendessen auswärts einnehmen müsse, da sie dann oft noch unterwegs sei. Ausserdem müsse sie sämtliche Kleinspesen unter Fr. 10.00, wie Parkkosten, selber bezahlen. Gehe man davon aus, dass sie täglich zwei Kunden besuchen müsse, die keine Besucherparkplätze anböten, würden ihr Parkgebühren von Fr. 4.00 pro Tag resp. Fr. 60.00 pro Monat anfallen. Daher stünden den Spesen tatsächliche Kosten gegenüber (KG-act. 6, S. 14 f. Rn. 43). Die Klägerin berücksichtigte deswegen bei der Unterhaltsberechnung lediglich ein monatliches Einkom-

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men von Fr. 4’598.00 (KG-act. 6, S. 40 Rn. 83.1 und S. 48 sowie Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung 2022, S. 1).

bbb) Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz stellte in der Veranlagungsverfügung des Jahres 2022 auf Brutto-Einkünfte aus unselbständigem Erwerb von Fr. 68’159.00 ab (KG-act. 19/7), wobei darin auch ein Lohnbestandteil von Fr. 12’973.00 enthalten ist, den die Klägerin für ihre Arbeitstätigkeit im Jahr 2021 in einem Pensum von 80 % bei R.________ erhielt (KG-act. 19/4, Formular 4/4.1). Mit R.________ gemeint war die S.________, die den Lohnausweis 2022 ausstellte für die in diesem Jahr erfolgte Bonuszahlung für die von der Klägerin im Jahr 2021 geleistete Arbeit (KG-act. 19/4, Beiblatt Lohnausweis 2022). Eine Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 12’771.25 wurde bereits im Einkommen der Klägerin für das Jahr 2021 berücksichtigt (vgl. E. 2b/aa oben), obwohl die Klägerin die Bonuszahlung nicht in der Steuererklärung 2021 (Viact. 32, KB 26 bzw. KG-act. 19/3, jeweils Formular 4), sondern in derjenigen des Jahres 2022 aufführte (KG-act. 19/4, Formular 4 und 4/1), da die Auszahlung erst im März 2022 erfolgte (Vi-act. 32, KB 27). Daher kann die Bonuszahlung von Fr. 12’973.00 bei der Festlegung des Einkommens der Klägerin für das Jahr 2022 nicht nochmals miteinbezogen werden, sodass – wie die Vorinstanz – von einem Einkommen von Fr. 55’186.00 (Fr. 68’159.00 ./. Fr. 12’973.00) auszugehen ist.

Spesenentschädigungen sind grundsätzlich nur dann nicht zum Einkommen zu zählen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die der betreffenden Partei bei ihrer Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.1; BGer 5A_1023/2020 vom 20. April 2021 E. 5.3.5; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB

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N 32a; Bräm, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Teilband II 1c, Das Familienrecht, Art. 159–180 ZGB, 3. A. 1998, Art. 163 ZGB N 72). Pauschalspesen können bei Angestellten zur Deckung von Kleinauslagen dienen, deren detaillierte Belegung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall stellen Pauschalspesen als blosser Auslagenersatz grundsätzlich keinen Einkommensbestandteil dar. Bei Pauschalspesenvergütungen kann es sich aber auch um verdeckte Lohnzahlungen handeln, die zum Einkommen hinzuzuzählen sind (OG ZH LE180021 vom 12. Oktober 2018 E. III/A/2.1.2). Die Behauptungs- und Beweislast, dass es sich bei den Spesenentschädigungen um keinen Lohnbestandteil handelt, obliegt dem Spesenbezüger (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 709 m.H.; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 32a). Auf dem Lohnausweis 2022 werden in Ziffer

13.2.1

Repräsentationsspesen von Fr. 5’940.00 aufgeführt und in Ziffer 15 wird vermerkt "Spesenreglement durch Kanton SZ am 09.07.2014 genehmigt" (Viact. 48, KB 36). Die Steuerbehörden verfügen diesbezüglich über langjährige Erfahrungswerte, was ein starkes Indiz dafür ist, dass die Repräsentationsspesen begründet sind (BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.2). Als Lohnbestandteil der Einkommenssteuer unterliegen Spesenvergütungen, deren einschlägiger Aufwand nicht nachgewiesen werden kann bzw. für die kein mit den Steuerbehörden vereinbartes Spesenreglement besteht (Facini/Picenoni/Sutter, Entschädigung von Spesen und Auslagen von Arbeitnehmern, in: TREX 2023, S. 204 ff., S. 208; a.M. Maier, a.a.O., N 709 und 718 m.H.). Daher sind die Repräsentationsspesen von Fr. 5’940.00 nicht dem Einkommen von Fr. 55’186.00 hinzuzurechnen, da anzunehmen ist, dass mit den Repräsentationsspesen tatsächliche Auslagen der Klägerin abgegolten werden. Der Klägerin ist für das Jahr 2022 ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4’599.00 anzurechnen.

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ccc) Weil auf dem Lohnausweis 2022 in Ziffer 15 auch vermerkt wird "Mittagessen durch Arbeitgeberin bezahlt" (Vi-act. 48, KB 36), sind ab 2022 keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in den Bedarf der Klägerin aufzunehmen (vgl. E. 4f unten).

cc) Die Vorinstanz ging hinsichtlich des klägerischen Einkommens 2023 vom im Lohnausweis 2023 ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 56’497.00 (vgl. Viact. 74) aus, zählte die Spesen von Fr. 4’276.80 hinzu und errechnete daraus einen Monatslohn von Fr. 5’064.50 (angef. Urteil, E. 3.3 S. 21).

aaa) Der Beklagte bringt vor, bei einer Erhöhung des Arbeitspensums bei der aktuellen Arbeitgeberin könnte die Klägerin ihren Umsatz steigern, was zu einer Erhöhung der Provision führen würde (KG-act. 1, S. 16 Rn. 51). Er rechnete der Klägerin deshalb für das Jahr 2023 ein Monatseinkommen von Fr. 6’650.00 (Fr. 63’837.00 inkl. Pauschalspesen und Provision, hochgerechnet von 60 % auf 75 %) an (KG-act. 1, S. 26 Rn. 81). Ausserdem sei der Klägerin ein Vermögensertrag von Fr. 1’153.00 als weiteres Einkommen anzurechnen (KG-act. 15, S. 2 Rn. 3; KG-act. 23, S. 3 Rn. 6). Die Klägerin will wiederum keine Spesen und ein monatliches Einkommen von Fr. 4’708.83 berücksichtigt haben (KGact. 6, S. 41 f. Rn. 84.1).

bbb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei der L.________ AG ihr aktuelles Arbeitspensum von 60 % auf 75 % zu erhöhen vermag (vgl. E. 2a/cc/eee oben). Ohnehin hat eine rückwirkende Anrechnung eines Arbeitspensums von 75 % nicht zu erfolgen (vgl. E. 2a/dd oben). Überdies sind keine Spesen hinzuzurechnen (vgl. E. 2b/bb oben). Dagegen ist der Vermögensertrag von Fr. 1’153.00 (vgl. KG-act. 19/5, Steuererklärung 2023, Formular 2) zum Einkommen der Klägerin zu schlagen (vgl. BGer 5A_744/2019

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vom 7. April 2020 E. 3.3). Daher ist bei der Klägerin für das Jahr 2023 ein Einkommen von gerundet Fr. 4’804.00 pro Monat zu berücksichtigen.

dd) Die Vorinstanz ging bei der Klägerin ab dem Jahr 2024 bis Juli 2027 (Übertritt von E.________ in die Sekundarstufe I) weiterhin von einem Arbeitspensum von 60 % aus und rechnete ihr erneut ein monatliches Einkommen von Fr. 5’064.50 an (angef. Urteil, E. 3.9 f. S. 31 f.).

aaa) Für die Perioden vom 1. Januar 2024 bis 28. Februar 2025 und vom 1. März 2025 bis 31. Juli 2027 will der Beklagte der Klägerin zufolge einer erhöhten Provision von monatlich Fr. 100.00 ein Einkommen von Fr. 6’750.00 pro Monat anrechnen (KG-act. 1, S. 26-28 Rn. 84, 89 f. und 95 sowie Beilage Tabellen Jan 2024 - Feb 2025 und Mrz 2025 - Jul 2027, jeweils S. 1). In seiner Eingabe vom 9. Februar 2026 weist er darauf hin, dass sich das monatliche Einkommen der Klägerin (ohne Erhöhung des Arbeitspensums) ab April 2025 um Fr. 350.00 erhöht habe. Ab Mai 2025 sei der Klägerin offenbar ein neuer Geschäftswagen zur Verfügung gestellt worden, den sie auch privat nutzen dürfe, was auch eine geldwerte Leistung darstelle (KG-act. 23, S. 2 f. Rn. 4). Die Klägerin behauptet nach wie vor ein Einkommen von monatlich Fr. 4’708.08 zu haben (KG-act. 6, S. 43-45 Rn. 86.2 und 87 sowie S. 48 und Beilage Tabellen Unterhaltsberechnung 2024 sowie ab 01.03.2025, jeweils S. 1).

bbb) Die Klägerin erzielte im Jahr 2024 bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % einen Nettolohn von Fr. 55’234.00 (inkl. Privatanteil Geschäftsfahrzeug; vgl. Lohnausweis der L.________ AG vom 20. Februar 2025, KG-act. 19/1). Hinzuzuzählen ist der Bonus von Fr. 1’400.00 brutto, der im Februar 2025 ausbezahlt wurde (KG-act. 19/2). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 7.961 % (vgl. KG-act. 19/2) beträgt der Bonus Fr. 1’288.55 netto. Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 ein Erwerbseinkommen von Fr. 56’522.55. Hinzuzurech-

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nen ist der Vermögensertrag von Fr. 1’539.00 (vgl. KG-act. 19/6, Steuererklärung 2024, Formular 2), weshalb der Klägerin im Jahr 2024 ein Einkommen von rund Fr. 4’838.00 pro Monat anzurechnen ist.

Der Nettolohn der Klägerin vom 1. Januar 2025 bis 31. Oktober 2025 (ohne den Nettobonus von Fr. 1’288.55) belief sich bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad auf insgesamt Fr. 52’739.85, wobei sich ihr Bruttomonatslohn per 1. April 2025 von Fr. 5’083.35 auf Fr. 5’433.35 erhöhte (KG-act. 19/2). Es ist davon auszugehen, dass die Nettolöhne in den Monaten November und Dezember 2025 gleich hoch waren wie in den Monaten Juni 2025 bis Oktober 2025, nämlich Fr. 5’367.00 (KG-act. 19/2). Einen 13. Monatslohn erhält die Klägerin nicht (Vi-act. 1, KB 13 S. 2). Da die Klägerin zwar in den Jahren 2023 und 2025 (Vi-act. 74; KG-act. 19/2), nicht jedoch in den Jahren 2022 und 2024 (Vi-act. 57, KB 37; KG-act. 19/1) einen Bonus ausbezahlt erhielt, ist ihr mangels regelmässiger Auszahlung kein Bonusanteil anzurechnen. Aus der Gesamtlohnsumme von Fr. 63’473.85 lässt sich für das Jahr 2025 ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 5’289.50 errechnen. Zu addieren ist der mutmassliche Vermögensertrag, der im Jahr 2025 und auch künftig auf den Betrag des Jahres 2024 von Fr. 1’539.00 bzw. monatlich Fr. 128.25 festzusetzen ist, weil sich der Vermögensertrag der Klägerin seit dem Jahr 2021 stets erhöhte (KG-act. 19/3 bis 19/6, jeweils Formular 1, Ziff. 1.1). Für das Jahr 2025 resultiert somit ein Einkommen von rund Fr. 5’418.00 pro Monat. Ab 1. Januar 2026 bis 31. August 2026 (Ende der Übergangsfrist zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit; vgl. E. 2a/dd oben) ist der Klägerin ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5’495.00 (Erwerbseinkommen von Fr. 5’367.00 + Vermögensertrag von Fr. 128.25) anzurechnen.

Ab 1. September 2026 bis 31. Juli 2027 ist bei der Klägerin von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, das sie im Medizinalbereich bei einem Ar-

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beitspensum von 75 % erwirtschaften könnte. Die Klägerin begann ihre Karriere als Aussendienstmitarbeiterin im Medizinalbereich im Jahr 2005 mit drei Unterbrüchen von Oktober 2016 bis Dezember 2017, August 2019 bis Mai 2020 und September 2020 bis Januar 2021 (Vi-act. 1, KB 7). Vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021 erhielt die Klägerin für ihre Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 80 % einen Nettolohn von Fr. 58’457.80 (Vi-act. 48, KB 35) zuzüglich einer Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 12’771.25 (vgl. E. 2b/aa oben), total Fr. 71’229.05 bzw. Fr. 7’122.90 pro Monat, was bei einem Arbeitspensum von 60 % monatlich Fr. 5’342.20 entsprochen hätte. Sie kündigte diese Stelle, ohne die von ihr behaupteten Kündigungsgründe zu belegen (E. 2a/cc/ccc oben). Pensumsbereinigt entspricht der damalige Lohn in etwa demjenigen, den die Klägerin seit April 2025 bei der L.________ AG (Fr. 5’367.00) erzielt. Aufgrund dieser konkreten Umstände ist bei der Klägerin vom 1. September 2026 bis 31. Juli 2027 bei einem Arbeitspensum von 75 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 6’708.75 (Fr. 5’367.00 : 60 % x 75 %) pro Monat zu berücksichtigen. Zuzüglich des Vermögensertrags von Fr. 128.25 ergibt sich ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 6’837.00.

Nach dem Gesagten ergeben sich durchschnittlich folgende gerundete Monatseinkommen: Fr. 4’921.00 ([Fr. 4’838.00 x 12] + [Fr. 5’418.00 x 2] x 1/14; 1. Januar 2024 bis 28. Februar 2025) und Fr. 5’977.00 ([Fr. 5’418.00 x 10] + [Fr. 5’495.00 x 8] + [Fr. 6’837.00 x 11] x 1/29; 1. März 2025 bis 31. Juli 2027).

ee) Die Vorinstanz setzte das Einkommen der Klägerin vom 1. August 2027 (ab Eintritt E.________s in die Sekundarstufe I) bis 28. Februar 2031 (E.________ wird dann 16 Jahre alt sein) bei einem Arbeitspensum von 80 % auf Fr. 6’752.00 pro Monat fest (Fr. 5’064.00 : 60 % x 80 %; angef. Urteil, E. 3.11 S. 33).

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aaa) Der Beklagte erhöhte das von ihm der Klägerin bei einem Arbeitspensum von 75 % angerechnete Monatseinkommen von Fr. 6’750.00 auf Fr. 8’100.00 (Arbeitspensum von 90 %; KG-act. 1, S. 28 Rn. 91). Die Klägerin will ein Einkommen von Fr. 6’752.00 pro Monat angerechnet haben (KG-act. 6, S. 46 Rn. 88.1).

bbb) Ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I ist dem hauptbetreuenden Elternteil zumutbar, die Erwerbsarbeit auf 80 % auszudehnen (vgl. E. 2a/bb oben). Weil E.________ unter der hälftigen alternierenden Obhut der Parteien steht (vgl. E. 1a/dd oben), ist der Klägerin vom 1. August 2027 bis 28. Februar 2031 ein Erwerbseinkommen in einem Arbeitspensum von 90 % zuzumuten, das auf monatlich Fr. 8’050.50 (Fr. 6’708.75 : 75 % x 90 %) festzusetzen ist. Bei Addition eines Vermögensertrags von Fr. 128.25 resultiert ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 8’179.00 pro Monat.

ff) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin vom 1. März 2031 bis 28. Februar 2033 bei einem Vollzeitpensum ein monatliches Einkommen von Fr. 8’440.80 an (Fr. 5’064.00 : 60 % x 100 %; angef. Urteil, E. 3.12 S. 34). Der Beklagte setzt in dieser Periode das Vollzeiteinkommen der Klägerin (inkl. Provisionen) auf Fr. 9’000.00 pro Monat fest (Fr. 6’750.00 : 75 % x 100 %; KGact. 1, S. 28 Rn. 94). Die Klägerin erachtet das von der Erstinstanz berücksichtigte Einkommen als zutreffend (KG-act. 6, S. 47 Rn. 89.1). Bei Hochrechnung des monatlichen Erwerbseinkommens der Klägerin von Fr. 8’050.50 (Pensum von 90 %) auf ein Vollzeitpensum ergibt sich ein Betrag von Fr. 8’945.00. Zuzüglich eines Vermögensertrags von Fr. 128.25 ergibt sich ein monatliches Einkommen von rund Fr. 9’073.00, das der Klägerin ab 1. März 2031 anzurechnen ist.

Kantonsgericht Schwyz 41

3.

Die Vorinstanz setzte das monatliche Einkommen des Beklagten (inkl. Bonus/Provision in unterschiedlicher Höhe und aufgerechneter Autospesen) auf Fr. 12’586.00 (2021), Fr. 13’950.00 (2022), Fr. 24’019.75 (2023) und Fr. 20’686.40 (ab 2024) fest (angef. Urteil, E. 3.3 ff. S. 19 ff.).

a) Hinsichtlich der Autospesen führte die Vorinstanz aus, der Beklagte habe nicht näher begründet, welche Auslagen ihm im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug anfallen würden. Die Höhe der diesbezüglichen Spesen erscheine sehr hoch und lege den Schluss nahe, dass darin auch Leasingzinsen oder erhebliche Fahrzeugamortisationen enthalten seien. Weil der Beklagte die Kosten für sein Fahrzeug nicht substanziiere, seien ihm lediglich die Fahrtkosten für die Bewältigung des Arbeitswegs von Fr. 722.00 pro Monat ([38.20 km x

10.5

Tage] + [76.40 km x 10.5 Tage] x Fr. 0.60) bzw. Fr. 8’664.00 pro Jahr anzurechnen. Die übrigen Autospesen von Fr. 15’336.00 (Fr. 24’000.00 ./. Fr. 8’664.00) resp. Fr. 1’278.00 pro Monat hätten als Lohnbestandteil zu gelten und seien dem Beklagten als Lohn aufzurechnen (angef. Urteil, E. 3.3 S. 20- 23).

aa) Der Beklagte bringt vor, seine Arbeitgeberin zahle ihm Spesen von Fr. 2’000.00 pro Monat aus. Er legt dar, dass er seine Fahrtspesen ausreichend substanziiert habe und die Vorinstanz ihm Spesen von monatlich Fr. 1’278.00 zu Unrecht als Einkommen angerechnet habe (KG-act. 1, S. 5-8 Rn. 12-24; KGact. 9, S. 8-11 Rn. 26-38). In den ausbezahlten Spesen seien gemäss Spesenreglement seine Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz nicht enthalten, weshalb hierfür monatlich Fr. 722.00 in seinen Bedarf aufzunehmen seien (KGact. 1, S. 8 Rn. 25; vgl. dazu E. 4f/aa hinten). Die Klägerin bestreitet dies und schliesst sich der vorinstanzlichen Auffassung an (KG-act. 6, S. 11-14 Rn. 29- 42).

Kantonsgericht Schwyz 42

bb) Spesenentschädigungen sind grundsätzlich nur dann nicht zum Einkommen zu zählen, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die der betreffenden Partei bei ihrer Berufsausübung tatsächlich entstehen (vgl. E. 2b/bb/bbb oben).

cc) Der Beklagte führte vorinstanzlich aus, er benötige in seiner Funktion als Geschäftsführer ein repräsentatives Auto, wofür ihm jährlich Fr. 24’000.00 ausbezahlt würden und womit er sämtliche Autokosten zu finanzieren habe, weshalb diese Spesen ihm nicht als Einkommen anzurechnen seien. Er mache daher keine Kosten für den Arbeitsweg geltend (Vi-act. 9, S. 22 Rn. 72). Die Pauschalspesen seien für die Finanzierung, den Betrieb und den Unterhalt des für die Ausübung seiner Funktion zwingend erforderlichen Autos nicht als Einkommensbestandteil aufzurechnen (Vi-act. 38, S. 13 Rn. 34). Zum Beweis offerierte der Beklagte das Zusatzreglement der G.________ AG für das leitende Personal, das vom kantonalen Steueramt überprüft und genehmigt worden sei (Viact. 38, S. 13 Rn. 34). Dass dem so ist, wird im erwähnten Reglement bestätigt (vgl. Vi-act. 38, BB 45, S. 3) und kann den Lohnausweisen 2020 bis 2023 der G.________ AG entnommen werden (Vi-act. 9, BB 25 und 27 sowie Vi-act. 75, BB 63 und 64). Auch weist der Beklagte im Berufungsverfahren auf den erstinstanzlich eingereichten Arbeitsvertrag vom 25. August 2022 hin (KG-act. 1, S. 5 Rn. 14). Darin wird festgehalten, dass der ordentliche Arbeitsort des Arbeitnehmers in Neuhaus SG sei und dessen Funktion eine häufige Reisetätigkeit erfordere (Vi-act. 75, BB 67, S. 2 Ziff. II./B.). Weiter erwähnt der Arbeitsvertrag, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer kein Geschäftsauto zur Verfügung stelle. Dieser benutze seinen privaten PKW für dienstliche Zwecke, wofür er monatlich eine Pauschale von Fr. 2’000.00 erhalte, womit alle Ausgaben für Benzin, Autoreinigung, Steuern und sonstigen Unterhalt zu begleichen seien. Das private Auto dürfe keinen negativen Einfluss auf das Unternehmensimage haben. Weiterhin gelte das Zusatzreglement der G.________ AG für das leitende Personal (Vi-act. 75, BB 67, S. 5 Ziff. IV./H.). In diesem Zusatzreglement werden in Zif-

Kantonsgericht Schwyz 43

fer 5 die Bedingungen definiert, unter welchen den Mitarbeitern mit sehr häufigem geschäftlichem Gebrauch des Privatwagens Autopauschalen ausgerichtet werden können. Bei einer jährlichen geschäftlichen Kilometerleistung von 40’000 bis 45’000 könne eine Pauschale von Fr. 24’000.00 ausbezahlt werden. Die Berechtigung für eine solche Autopauschale werde mittels Bordbuches während eines repräsentativen Zeitraums von ca. vier bis sechs Monaten überprüft und spätestens nach drei Jahren bzw. bei einem Funktionswechsel wiederholt (Vi-act. 38, BB 45, S. 2 Ziff. 5). Zudem führte der Beklagte in der Duplik aus, er fahre mit dem Auto einmal pro Woche zum Hauptsitz des Konzerns in Deutschland sowie innerhalb der Schweiz nach Basel, Biel, Luzern und Neuhaus (Vi-act. 38, S. 31 Rn. 107; vgl. auch KG-act. 1, S. 6 Rn. 18; Vi-act. 46, S. 9 Rn. 23), worauf die Klägerin äusserte, sie behafte den Beklagten auf diese Aussage (Vi-act. 42, S. 35 f. zu 107). Ausserdem bestätigte T.________ mit Schreiben vom 10. Dezember 2025, dass der Beklagte mit seinem Motorfahrzeug monatlich mindestens 3’000 km zurücklegen müsse, und zählte die Reisen auf, die der Beklagte monatlich, zweimal pro Monat oder laufend zu unternehmen habe (KG-act. 21/15; vgl. dazu KG-act. 21, S. 4 f. Rn. 10-12). Als Beleg dafür reicht der Beklagte seine Agenda für die Monate Januar bis November 2025 (KGact. 21/18) ein. Er legt dar, dass seine jährliche Spesenpauschale von Fr. 24’000.00 für eine Reisetätigkeit im Umfang von 40’000 km pro Jahr lediglich Fr. 0.60 pro gefahrenen Kilometer abgelte, was nicht ausreiche, um die Kosten der geschäftlich bedingten Fahrten zu decken (KG-act. 21, S. 5 f. Rn. 13-15; KG-act. 21/21). Die Klägerin äussert sich nicht dazu (vgl. KG-act. 24). Auch wenn der Beklagte nicht den detaillierten Nachweis erbringen kann, wie viele Kilometer er täglich bzw. monatlich für dienstliche Fahrten zurücklegt, ist gestützt auf seine ausreichend substanziierten Vorbringen und eingereichten Unterlagen davon auszugehen, dass ihm wegen der Verwendung seines privaten Personenwagens für geschäftliche Fahrten, mindestens 40’000 km pro Jahr, reale Auslagen entstehen. Der Beklagte verwendet das Auto für die Ausübung

Kantonsgericht Schwyz 44

seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der G.________ AG. Er bemerkt dazu zutreffend, verantwortlich zu sein für die Anschaffung, den Unterhalt, den Betrieb, die Versicherung, die Steuern etc. des Fahrzeugs und sämtliche Kosten selber tragen zu müssen, wofür ihm eben die Autospesen gemäss Spesenreglement ausgerichtet würden (KG-act. 1, S. 7 Rn. 21). Der Beklagte vermag zu belegen, dass seit Januar 2024 die monatliche Leasingrate für den BMW Fr. 930.40 pro Monat beträgt und er diese regelmässig bezahlt (KGact. 9, S. 10 Rn. 31; KG-act. 9/8 und 9/9). Von den für die Benutzung des Fahrzeugs zu Geschäftszwecken anfallenden Kosten zu unterscheiden sind die Auslagen für Fahrten zum Arbeitsplatz mit einem Automobil (vgl. dazu E. 4f/aa unten).

Da vorliegend im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung darüber zu befinden ist, ob die pauschale Vergütung für die Verwendung des eigenen Fahrzeugs für das Geschäft in der Höhe von Fr. 24’000.00 pro Jahr effektive Kosten deckt oder als Einkommensbestandteil zu gelten hat, ist nicht massgebend, ob die Benützung eines Autos für die dienstliche Tätigkeit zwingend erforderlich oder sinnvoll ist oder ob die verschiedenen Destinationen besser mit öffentlichen Verkehrsmitteln als mit dem Auto zu erreichen und die entsprechenden Kosten in den Bedarf aufzunehmen sind. Bereits bei einer Abgeltung von Fr. 0.60 pro Kilometer und jährlich 40’000 Kilometern ergeben sich Auslagen von Fr. 24’000.00 pro Jahr bzw. derjenige Betrag, den die Arbeitgeberin dem Beklagten als Autospesen entrichtet. Damit müssen die üblichen Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit vergütet werden (Art. 327b OR). Daraus ist zu schliessen, dass mit den jährlichen Spesen von Fr. 24’000.00 die effektiven Auslagen ersetzt werden, die dem Beklagten für die dienstlichen Fahrten anfallen, weshalb diese

Kantonsgericht Schwyz 45

keinen Einkommensbestandteil bilden, zumal gemäss Steuerrecht ein Abzug von Fr. 0.70 pro Kilometer (vgl. KG-act. 21/3 bis 21/6, Formular 4.1) bzw. seit dem 1. Januar 2026 bei der direkten Bundessteuer gar ein solcher von Fr. 0.75 (Art. 5 Abs. 2 lit. b und Anhang 2 Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993, Stand per 1. Januar 2026, SR 642.118.1) zulässig wäre.

b) Unter Berücksichtigung, dass die Autospesen von Fr. 24’000.00 pro Jahr bzw. Fr. 2’000.00 pro Monat keinen Einkommensbestandteil bilden, ist die vorinstanzlich erfolgte Aufrechnung von Fr. 1’278.00 übrige Autospesen zu korrigieren. Entsprechend sind dem Beklagten folgende monatliche Erwerbseinkommen anzurechnen: Fr. 11’308.00 (Fr. 12’586.00 ./. Fr. 1’278.00; 2021; vgl. auch KG-act. 1, S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2021, S. 1), Fr. 12’672.00 (Fr. 13’950.00 ./. Fr. 1’278.00; 2022; vgl. auch KG-act. 1, S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2022, S. 1) und ca. Fr. 22’742.00 (Fr. 24’019.75 ./. Fr. 1’278.00; 2023; vgl. auch KG-act. 1, S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2023, S. 1]). Zu addieren sind die Vermögenserträge von rund Fr. 9.00 (1/12 x Fr. 104.00; 2021; KG-act. 21/3, Formular 1, Ziff. 1.1), Fr. 19.00 (1/12 x Fr. 228.00; 2022; KG-act. 21/4, Formular 1, Ziff. 1.1), Fr. 45.00 (1/12 x Fr. 535.00; 2023; KG-act. 21/5, Formular 1, Ziff. 1.1), sodass beim Beklagten folgende Monatseinkommen zu berücksichtigen sind: Fr. 11’317.00 (2021), Fr. 12’691.00 (2022) und Fr. 22’787.00 (2023).

c) Die Vorinstanz führt mit Bezug auf das Einkommen des Beklagten ab 2024 insbesondere aus, hinsichtlich der Höhe der jährlichen Bonuszahlung sei von derjenigen des Jahres 2023 (Fr. 83’320.00) auszugehen, weil die Umsatzzahlen beim Arbeitgeber des Beklagten trotz eines schwierigen Umfelds und erschwerten Rahmenbedingungen zur Zufriedenheit der Geschäftsleitung aus-

Kantonsgericht Schwyz 46

gefallen sein sollen und die Höhe dieses variablen Entgelts im Arbeitsvertrag des Beklagten mit Fr. 60’000.00 (= 100 %) und einer Maximalgrenze von 250 % (Fr. 150’000.00) bezeichnet werde. Ausgehend vom Nettoverdienst des Beklagten im Jahr 2023 sei der Bruttobetrag der einmaligen Abgeltung von Fr. 40’000.00 in Abzug zu bringen, weshalb das Einkommen des Beklagten ab Januar 2024 auf Fr. 20’686.40 pro Monat festzusetzen sei (angef. Urteil, E. 3.3 S. 22 unten und S. 23).

aa) Soweit der Beklagte vorbringt, es sei nicht gerechtfertigt, die Klägerin an besonderen Anstrengungen seinerseits teilhaben zu lassen (KG-act. 1, S. 9 Rn. 28), widerspricht er der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote, abzulehnen ist und den Besonderheiten des Einzelfalles nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (BGE 147 III 265 E. 7.1; vgl. E. 5a unten).

bb) Die Klägerin bringt vor, es sei davon auszugehen, dass sich das Nettoeinkommen des Beklagten bis ins Jahr 2027 um mindestens 5 % auf Fr. 21’720.00 erhöhe (KG-act. 6, S. 46 Rn. 88.1). Worauf ihr Vorbringen gründet, legt die Klägerin nicht dar. Ebenso wenig liegen diesbezüglich Anhaltspunkte vor. Auf das Vorbringen der Klägerin ist somit nicht weiter einzugehen.

cc) Der Beklagte bringt vor, der im Jahr 2023 ausbezahlte Bonus von Fr. 83’320.00 sei nur auf seinen ausserordentlichen Einsatz zurückzuführen. Ein Jahr zuvor habe der Bonus unbestrittenermassen Fr. 11’500.00 brutto betragen und für das Jahr 2023 habe er im Jahr 2024 einen Bonus für ausseror-

Kantonsgericht Schwyz 47

dentliche Leistungen von Fr. 62’320.00 erhalten. Daher sei bei der Berechnung seines Einkommens ab 2024 ein jährlicher Bonus von durchschnittlich Fr. 40’000.00 einzubeziehen, weshalb sein Nettoeinkommen unter Abzug der Kinderzulagen auf gerundet Fr. 197’240.00 (Fr. 275’661.00 ./. Nachzahlung von Fr. 40’000.00 brutto [ca. Fr. 36’000.00 netto] ./. Anteil Bonuszahlung von Fr. 43’320.00 brutto [ca. 39’000.00 netto] ./. Kinderzulagen von Fr. 2’760.00) resp. 16’436.00 pro Monat festzusetzen sei (KG-act. 1, S. 9 f. Rn. 27 f.; KGact. 9, S. 13 Rn. 42). Die Klägerin wendet ein, der tiefe Bruttobonus von Fr. 11’500.00 müsse ausser Betracht bleiben, weil der Beklagte im Jahr 2022 einen neuen Vertrag mit einer neuen Bonusklausel abgeschlossen habe und seither in neuer Funktion tätig gewesen sei. Die Vorinstanz sei daher von zutreffenden tatsächlichen Begebenheiten ausgegangen. Allenfalls könnte ein Mittelwert der in den Jahren 2023 und 2024 ausbezahlten Boni von Fr. 73’320.00 (Fr. 83’320.00 + Fr. 63’320.00, davon 1/2) herangezogen werden (KG-act. 6, S. 15-17 Rn. 44 f.).

aaa) Nachdem mittlerweile der Nettolohn inkl. Bonuszahlungen/Provision von Fr. 94’510.00 und Dienstaltersgeschenk von Fr. 1’000.00 für das Jahr 2024 feststeht und dieser insgesamt Fr. 254’002.00 beträgt (Lohnausweis 2024, KGact. 21/1), ist darauf abzustellen, wobei die Kinderzulagen von Fr. 2’760.00 (12 lagen_arbeitnehmende.php) abzuziehen sind, weshalb dem Beklagten für das Jahr 2024 ein Erwerbseinkommen von Fr. 20’936.80 pro Monat anzurechnen ist. Hinzuzuzählen ist der Vermögensertrag von rund Fr. 23.00 (1/12 x Fr. 272.00; KG-act. 21/6, Formular 1, Ziff. 1.1), weshalb beim Beklagten für das Jahr 2024 ein Einkommen von rund Fr. 20’960.00 pro Monat zu berücksichtigen ist.

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bbb) Der Nettolohn des Beklagten (inkl. Bonus von Fr. 36’000.00 und 13. Monatslohn von Fr. 14’692.00) belief sich vom 1. Januar 2025 bis 30. November 2025 auf insgesamt Fr. 219’621.75 (KG-act. 21/2). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Dezember 2025 einen Nettolohn von Fr. 15’654.15 erhielt, wie dies in den Monaten Juli bis Oktober 2025 der Fall war (KG-act. 21/2), sodass sein Erwerbseinkommen für das Jahr 2025 auf total Fr. 235’275.90 festzusetzen ist. Davon sind die Kinderzulagen von jeweils Fr. 245.00 pro Monat abzuziehen (KG-act. 21/2), sodass dem Beklagten für das Jahr 2025 ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 19’361.35 anzurechnen ist. Zu addieren ist der durchschnittliche bekannte Vermögensertrag der letzten drei Jahre 2022 bis 2024 von Fr. 345.00 pro Jahr (Fr. 228.00 im Jahr 2022, Fr. 535.00 im Jahr 2023 und Fr. 272.00 im Jahr 2024; vgl. E. 3b und E. 3c/cc/aaa oben) bzw. rund Fr. 29.00 pro Monat, der auch in den folgenden Jahren zu beachten ist. Dem Beklagten ist für das Jahr 2025 somit ein monatliches Einkommen von rund Fr. 19’390.00 anzurechnen.

ccc) Mit Bezug auf das Einkommen des Beklagten ab 2026 ist Folgendes zu beachten:

Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag des Beklagten einen Zielbonus vorsieht, kann nicht geschlossen werden, die Zahlung eines Bonus sei garantiert, da weder die Ziele noch die Wahrscheinlichkeit ihrer Erreichung bekannt sind (BGer 5A_782/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3.2). Bei schwankenden Einkünften ist von Durchschnittswerten auszugehen (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 125 ZGB N 32a), d.h. auf den Durchschnitt einer repräsentativen Periode – in der Regel der letzten drei Jahre – abzustellen (Gloor/Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 125 ZGB N 7 m.H.). Nur bei stetig sinkendem oder steigendem Einkommen gilt der Gewinn bzw. der Bonus des letzten Jahres als massgebendes Einkom-

Kantonsgericht Schwyz 49

men (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 285 ZGB N 16).

Der Beklagte schloss mit der G.________ AG am 25. August 2022 einen Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab Unterzeichnung, der den Arbeitsvertrag vom 19. März 2019 ersetzte (Vi-act. 75, BB 67, S. 1 Ziff. II./A). Darin wird unter anderem festgehalten, dass ein allfälliges, über den vereinbarten Fixjahreslohn hinausgehendes variables Entgelt bei Fr. 60’000.00 (= 100 %) liegt und gedeckelt wird bei maximal 250 % (Vi-act. 75, BB 67, S. 4 Ziff. IV/A).

Der Beklagte erhielt folgende variable Bonuszahlungen/Provisionen: Fr. 11’000.00 (KG-act. 21/3, Lohnausweis; 2021), Fr. 11’500.00 (KG-act. 21/4, Lohnausweis; 2022), Fr. 83’320.00 (KG-act. 21/5, Lohnausweis; 2023), Fr. 94’510.00 (KG-act. 21/6, Lohnausweis; 2024) und Fr. 36’000.00 (KGact. 21/2, Lohnabrechnung Januar 2025). Anzurechnen ist ihm der durchschnittliche Bonus der letzten drei Jahre von Fr. 71’276.65 pro Jahr (Fr. 83’320.00 + Fr. 94’510.00 + Fr. 36’000.00, davon 1/3).

Der Bruttogrundlohn (ohne Bonus und Dienstaltersgeschenk) des Beklagten variierte in den letzten drei Jahren wie folgt: Fr. 221’850.00 (vgl. KG-act. 21/5, Lohnausweis; exkl. Kinderzulagen von Fr. 2’760.00 [vgl. Vi-act. 75, BB 65 und 66]; 2023), Fr. 187’323.00 (vgl. KG-act. 21/6, Lohnausweis; exkl. Kinderzulagen von Fr. 2’760.00 [vgl. vgl. 3c/cc/aaa oben]; 2024) und Fr. 188’056.00 (vgl. KG-act. 21/2; Fr. 14’692.00 x 13 [weil im November zusätzlich ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde] ./. Kinderzulagen von Fr. 2’940.00; 2025). Der Bruttogrundlohn beträgt durchschnittlich Fr. 199’076.35, dem der Bonus von Fr. 71’276.65 hinzuzurechnen ist. Vom Gesamtbetrag von Fr. 270’353.00 sind der BVG-Beitrag von monatlich Fr. 1’038.55 bzw. Fr. 12’462.60 jährlich und der aufs Jahr berechnete KTG-Beitrag von Fr. 2’594.65 (für den Monat Dezember

Kantonsgericht Schwyz 50

2025 wurde derselbe KTG-Betrag von Fr. 167.95 angenommen wie in den vorangegangenen Monaten Juli 2025 bis Oktober 2025, weil der ausserordentlich hohe Abzug im November 2025 wegen des Einbezugs des 13. Monatslohns für Dezember 2025 nicht repräsentativ ist) in Abzug zu bringen (vgl. KG-act. 21/2). Der Abzug für den AHV-Beitrag von 5.3 % fällt auf dem gesamten Bruttoeinkommen von Fr. 270’353.00, der ALV-Beitrag von 1.1 % und der NBU-Beitrag von 1.31 % fallen dagegen nur auf dem Einkommen bis Fr. 12’350.00 monatlich (vgl. KG-act. 21/2) bzw. Fr. 148’200.00 jährlich an. Somit ergibt sich ein jährlicher Abzug für den AHV-Beitrag von Fr. 14’328.70 sowie für die ALV- und NBU- Beiträge ein solcher von total Fr. 3’571.60. Daraus resultiert ein Nettolohn von Fr. 237’395.45 resp. Fr. 19’782.95 pro Monat. Unter Einbezug des Vermögensertrags von Fr. 29.00 (E. 3c/cc/bbb oben) ergibt sich ab 2026 ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 19’812.00 pro Monat.

ddd) Nach dem Gesagten ergeben sich beim Beklagten folgende Durchschnittseinkommen: Fr. 20’735.70 ([Fr. 20’960.00 x 12] + [Fr. 19’390.00 x 2] x 1/14; 01.01.24-28.02.25) und Fr. 19’666.50 ([Fr. 19’390.00 x 10] + [Fr. 19’812.00 x 19] x 1/29; 01.03.25-31.07.27).

4.

Beide Parteien rügen ihren von der Vorinstanz festgelegten Bedarf und denjenigen von E.________ in verschiedener Hinsicht:

a) Die Vorinstanz setzte die monatlichen Grundbeträge der Parteien auf Fr. 1’350.00 (Klägerin) und Fr. 1’250.00 (Beklagter) fest. Die beim Beklagten vorgenommene Reduktion um Fr. 100.00 begründete die Vorinstanz damit, dass er mit seinen pensionierten Eltern zusammen in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft lebe (angef. Urteil, E. 3.4.1 S. 23).

Kantonsgericht Schwyz 51

aa) Die Klägerin bringt vor, zufolge der Wohngemeinschaft des Beklagten mit seinen Eltern sei dessen Grundbetrag gestützt auf die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (nachfolgend: Richtlinien) in der Höhe von Fr. 517.00 pro Monat (1/3 von Fr. 1’550.00) in den Bedarf aufzunehmen (KG-act. 6, S. 20 Rn. 56). Der Beklagte entgegnet, in den Richtlinien sei nirgends davon die Rede, dass bei Bildung einer Zweckgemeinschaft eine Drittelung oder auch eine Teilung des Ehegattengrundbetrags vorzunehmen sei. Ihm sei derselbe Grundbetrag einzuräumen wie der Klägerin (KG-act. 9, S. 16 Rn. 53).

bb) Für einen alleinerziehenden Schuldner beträgt der reguläre Grundbetrag Fr. 1’350.00 pro Monat. Lebt er in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- /Lebensgemeinschaft mit erwachsenen Personen (z.B. durch das Teilen der Miete, Nebenkosten oder Haushaltsausgaben), die ebenfalls über Einkommen verfügen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Der Ehegatten-Grundbetrag beträgt Fr. 1’700.00 (Richtlinien, Ziff. I).

cc) Der Beklagte bildet zusammen mit seinen pensionierten Eltern eine Wohngemeinschaft. Letztere betreuen E.________, wenn diese nicht in der Obhut der Klägerin oder in der Schule ist und der Beklagte wegen seiner Arbeitstätigkeit E.________ nicht betreuen kann. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Grundbetrag des Beklagten reduzierte, aber ermessensweise lediglich in geringfügigem Ausmass von monatlich Fr. 100.00 auf Fr. 1’250.00.

b) Die Vorinstanz führte aus, weil E.________ im Jahr 2021 zu 60 % im Haushalt des Beklagten betreut worden sei, sei deren Grundbetrag von

Kantonsgericht Schwyz 52

Fr. 400.00 pro Monat beim Vater von Fr. 200.00 um Fr. 40.00 zu erhöhen und bei der Klägerin um denselben Betrag zu reduzieren (angef. Urteil, E. 3.5 S. 28). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (vgl. KG-act. 6, S. 39 Rn. 82.2f) ist diese Begründung nachvollziehbar.

c) Die Vorinstanz führte aus, auf Seiten des Beklagten betrügen die Wohnkosten insgesamt Fr. 3’300.00 pro Monat (Mietzins Wohnung Fr. 3’150.00 + Mietzins Tiefgaragenparkplatz Fr. 150.00). Weil der Beklagte von seinen Eltern im Gegenzug zu ihrer Betreuung von E.________ und ihrer Leistung von Haushaltsarbeiten keine Untermiete verlange und seine Eltern AHV-Bezüger in fortgeschrittenem Alter seien, seien die Wohnungsmietkosten von Fr. 3’150.00 zu 4/5 resp. Fr. 2’520.00 in den Bedarf des Beklagten (je 2/5 der Wohnungsmiete für sich und seine Eltern) und zu 1/5 bzw. Fr. 630.00 in den Bedarf von E.________ aufzunehmen. Der Mietzins für den Tiefgaragenparkplatz von Fr. 150.00 sei in den Bedarf des Beklagten einzubeziehen. Daher seien monatliche Wohnkosten von insgesamt Fr. 2’670.00 in den Bedarf des Beklagten und solche im Umfang von Fr. 630.00 in denjenigen von E.________ aufzunehmen (angef. Urteil, E. 3.4.2 S. 24).

aa) Gemäss Mietvertrag vom 23. März 2020 beträgt der Mietzins für die 4.5- Zimmerwohnung des Beklagten monatlich Fr. 3’150.00 (Nettomiete von Fr. 2’900.00 + Akonto Heiz-/Nebenkosten von Fr. 250.00; Vi-act. 9, BB 3). Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass gemäss der Nebenkostenabrechnung die Nebenkosten Fr. 390.00 pro Monat betrügen, weshalb sich die monatlichen Wohnkosten (inkl. 1 Garage) auf insgesamt Fr. 3’440.00 beliefen, wovon 1/5 bzw. Fr. 688.00 auf E.________ entfallen würden. Per Oktober 2023 hätten sich die Wohnkosten (inkl. 1 Garage) auf monatlich Fr. 3’850.00 erhöht, woraus ein Wohnkostenanteil für E.________ von Fr. 740.00 resultiere (KG-act. 1, S. 12 Rn. 37 f.; KG-act. 9, S. 15 Rn. 50 f.). Die

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Klägerin wendet ein, der von der Vorinstanz angesetzte Mietzins von Fr. 3’150.00 zuzüglich Fr. 150.00 für einen Tiefgaragenparkplatz sei massgeblich. Die erhöhten Wohnkosten ab Oktober 2023 seien ausgewiesen. Die von der Vorinstanz dem Beklagten zugestandenen erhöhten Wohnkosten würden nicht den tatsächlichen Bedarfsverhältnissen entsprechen. Die Betreuungskosten würden nicht tatsächlich anfallen. Auch entstünden dem Beklagten erhebliche Vorteile, da seine Eltern für den Beklagten kochen und vermutlich auch putzen, waschen und bügeln würden. Es seien daher nur 2/5 der Mietkosten bzw. Fr. 1’320.00 in den Bedarf des Beklagten und Fr. 630.00 in denjenigen von E.________ aufzunehmen (KG-act. 6, S. 19 Rn. 53 f.).

aaa) Die Kosten für Wasser sind im Grundbetrag nicht aufgeführt und bilden vorliegend Teil der Nebenkosten (Vi-act. 9, BB 11). Die im Grundbetrag enthaltenen Kosten für Beleuchtung und Kochstrom decken nur den persönlichen Verbrauch des Schuldners. Nicht individuell verbrauchte Betriebsstromkosten wie der Allgemeinstrom für gemeinschaftlich genutzte Bereiche, wie sie der Heiz- und Nebenkostenabrechnung zu entnehmen sind (vgl. Vi-act. 9, BB 11), sind nicht im Grundbetrag enthalten. Daher sind sämtliche Nebenkosten des Beklagten für die siebenmonatige Periode vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 2’536.20 (Vi-act. 9, BB 11) resp. Fr. 362.30 pro Monat in den Wohnkosten des Beklagten zu berücksichtigen. Demzufolge ist bis 30. September 2023 (vgl. E. 4b/bb unten) von monatlichen Wohnungsmietkosten von insgesamt rund Fr. 3’262.00 (Nettomiete von Fr. 2’900.00 + konkrete Heiz-/Nebenkosten von Fr. 362.30, ohne Garagenparkplätze) auszugehen.

bbb) Die Erhöhung der Nettomiete per 1. Oktober 2023 von monatlich Fr. 2’900.00 auf Fr. 3’093.00 ist unbestritten und belegt (KG-act. 1/8), sodass sich die Miete für die Wohnung per genanntem Datum auf rund Fr. 3’455.00

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(Nettomiete von Fr. 3’093.00 + konkrete Heiz-/Nebenkosten von Fr. 362.30, ohne Garagenparkplätze) erhöht.

bb) Unbestritten ist, dass die Kosten für einen Tiefgaragenparkplatz von monatlich Fr. 150.00 zu den Wohnkosten des Beklagten zu addieren sind. Dagegen sind die Kosten für einen zweiten Tiefgaragenparkplatz nicht in seinen Bedarf aufzunehmen (vgl. dazu E. 4b/cc unten). Der Beklagte behauptet zwar, E.________ profitiere auch vom Auto ihrer Grosseltern, substanziiert aber nicht inwiefern (KG-act. 9, S. 15 f. Rn. 51). Damit hat es sein Bewenden.

cc) Die Eltern des Beklagten betreuen E.________, wenn diese nicht in der Obhut der Klägerin oder in der Schule ist und der Beklagte wegen seiner Arbeitstätigkeit E.________ nicht betreuen kann. Der Beklagte ist morgens, abends und nachts, manchmal auch mittags, grundsätzlich anwesend (vgl. E. 1a/cc oben). Der Beklagte bezahlt seinen Eltern keine Kosten für die Betreuung von E.________, womit er Auslagen für die Fremdbetreuung spart. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass sich die Eltern an den Wohnkosten nicht beteiligen müssen.

dd) Nach dem Gesagten sind die monatlichen Wohnkosten von rund Fr. 3’262.00 (bis 30. September 2023; Nettomiete von Fr. 2’900.00 + konkrete Heiz-/Nebenkosten von Fr. 362.30) bzw. Fr. 3’455.00 (ab 1. Oktober 2023; Nettomiete von Fr. 3’093.00 + konkrete Heiz-/Nebenkosten von Fr. 362.30) zu 4/5 (Fr. 2’609.60, bis 30. September 2023; Fr. 2’764.00, ab 1. Oktober 2023) in den Bedarf des Beklagten und zu 1/5 (Fr. 652.40, bis 30. September 2023; Fr. 691.00, ab 1. Oktober 2023) in den Bedarf von E.________ aufzunehmen. Die Mietkosten für den Tiefgaragenparkplatz von Fr. 150.00 sind dem Bedarf des Beklagten zuzuweisen, wodurch dessen Bedarf für die Mietkosten insge-

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samt Fr. 2’759.60 (bis 30. September 2023) bzw. Fr. 2’914.00 (ab 1. Oktober 2023) beträgt.

Für das Jahr 2023 ergeben sich somit monatliche Wohnkosten von durchschnittlich Fr. 2’798.20 für den Beklagten (1/12 x [9 x Fr. 2’759.60 + 3 x Fr. 691.00]).

d) Die Vorinstanz ging bei der Klägerin von monatlichen Wohnkosten von Fr. 2’240.00 (inkl. Gargenparkplatz von Fr. 140.00) aus und nahm Fr. 1’540.00 in den Bedarf der Klägerin und Fr. 700.00 in denjenigen von E.________ auf, da sie E.________ nichts an den Mietkosten für die Garage anrechnete (angef. Urteil, E. 3.4.2 S. 23 f.).

Die Klägerin bringt mit Anschlussberufung vom 17. Oktober 2024 vor, ihre monatlichen Mietkosten von Fr. 2’100.00 (vgl. Vi-act. 1, KB 15) hätten sich per 1. Februar 2024 auf Fr. 2’240.00 (exkl. Mietkosten für die Garage) erhöht (KGact. 6, S. 19 f. Rn. 55). Insgesamt betrügen die monatlichen Mietkosten ab Februar 2024 Fr. 2’374.00 und seien im Betrag von Fr. 1’622.67 in ihren Bedarf und in der Höhe von Fr. 741.33 in den Bedarf von E.________ aufzunehmen (KG-act. 6, S. 43 Rn. 86.4). Mit der Mitteilung der Mietzinserhöhung vom 16. Oktober 2023 vermag die Klägerin eine Erhöhung der Wohnungsmiete auf Fr. 2’224.00 pro Monat zu beweisen (KG-act. 6/1). Hinzuzuzählen sind die monatlichen Mietkosten für die Garage von Fr. 140.00 (vgl. Vi-act. 1, KB 15), sodass sich per 1. Februar 2024 monatliche Mietzinsen von insgesamt Fr. 2’364.00 ergeben. Die Wohnungsmiete von neu Fr. 2’224.00 ist im Verhältnis 2:1 auf die Klägerin (Fr. 1’482.65) und E.________ (Fr. 741.35) aufzuteilen. Die Mietkosten für die Garage von Fr. 140.00 sind dem Bedarf der Klägerin zuzuweisen, wodurch sich deren Bedarf für die Mietkosten auf insgesamt

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Fr. 1’622.65 beläuft. Für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 28. Februar 2025 sind somit durchschnittliche Wohnkosten von monatlich Fr. 1’616.75 (Fr. 1’540.00 + [Fr. 1’622.65 x 13], davon 1/14) in den Bedarf der Klägerin und solche von Fr. 738.40 (Fr. 700.00 + [Fr. 741.35 x 13], davon 1/14) in den Bedarf von E.________ aufzunehmen.

e) Die Vorinstanz führte aus, weder die Klägerin noch der Beklagte habe einen erhöhten Kleiderbedarf ausgewiesen, weshalb diesbezüglich keine Positionen in deren Bedarf aufzunehmen seien (angef. Urteil, E. 3.4.7 S. 25), was beide Parteien rügen und für ihren Bedarf die Aufnahme eines erhöhten Kleiderbedarfs im Betrag von Fr. 50.00 pro Monat fordern (KG-act. 1, S. 11 Rn. 36 und KG-act. 9, S. 14 f. Rn. 48 f.; KG-act. 6, S. 18 f. Rn. 52).

Ziffer II der Richtlinien sieht vor, dass bei unumgänglichen Berufsauslagen, namentlich bei überdurchschnittlichem Kleider- und Wäscheverbrauch wie z.B. bei Servicepersonal und Handelsreisenden bis Fr. 50.00 pro Monat in den Bedarf aufgenommen werden können, falls der Arbeitgeber hierfür nicht aufkommt. Bei dieser Position sind zum einen typische Berufskleider wie Überziehkleider oder Arbeitsschuhe gemeint, die durch körperliche Arbeit stark verschmutzt und dementsprechend durch häufige Reinigung übermässig abgenutzt werden. Zum anderen fällt die An- bzw. Wiederbeschaffung solcher Kleider darunter, wenn dafür in Abweichung von Art. 327 OR der Arbeitgeber nicht aufkommen sollte. Keinesfalls kann es jedoch angehen, einen Zuschlag für eine in modischer Hinsicht gepflegte Erscheinung am Arbeitsplatz zu gewähren, wie dies in den meisten Dienstleistungsberufen mit Publikumskontakt erwartet wird wie z.B. bei Bankangestellten, Rechtsanwälten, Versicherungsvertretern und Kosmetikerinnen. Darauf basierende Mehrausgaben sind mit dem Grundbetrag abzudecken (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftset-

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zung der neuen ZPO, in: FamPra 2014, S. 302 ff., S. 326 m.H.; OG ZH LE150037 vom 18. März 2016 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund sind keine zusätzlichen Kleiderkosten im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen, zumal diese die Beträge damit begründen, sie würden eine tadellose Businesskleidung resp. Kleider für den Aussendienst benötigen, und diese Kleider (im Gegensatz zu Uniformen und Arbeitsgewändern) ihnen auch in ihrer Freizeit dienlich sein dürften.

f) Mit Ausnahme des Jahres 2021 seitens der Klägerin berücksichtigte die Vorinstanz keine Kosten für die auswärtige Verpflegung und die Fahrten zum Arbeitsplatz im Bedarf der Parteien, da diese Kosten als vom Arbeitgeber bezahlt gelten würden (angef. Urteil, E. 3.4.6 S. 24 f.).

aa) Der Beklagte machte mit Einreichung der Berufung vom 19. September 2024 geltend, in den von seiner Arbeitgeberin ihm ausbezahlten Autospesen seien seine Kosten für den Arbeitsweg von Lachen nach Neuhausen und zurück nicht enthalten. Diese seien im Betrag von Fr. 722.00 in seinen monatlichen Bedarf aufzunehmen (KG-act. 1, S. 8 Rn. 25). Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 reduzierte der Beklagte seine in seinen Bedarf aufzunehmenden Arbeitswegkosten auf Fr. 615.00 pro Monat. Er habe im Jahr 2025 seinen Arbeitsweg von F.________ nach Neuhaus und wieder zurück mindestens an 198 Tagen pro Jahr zurückgelegt. An 48 Tagen sei er wegen E.________ über Mittag nach Hause gefahren, sodass er seinen Arbeitsweg jährlich insgesamt 246 Mal bewältigt habe (KG-act. 21, S. 7 Rn. 19 f.). Weil eine Wegstrecke von F.________ nach Neuhaus 19 km messe, ergebe sich ein Arbeitsweg von insgesamt 9’348 km pro Jahr (KG-act. 21, S. 7 Rn. 21). Abzugelten seien die Kilometerkosten ausgehend von einem üblichen Geschäftsfahrzeug der oberen Mittelklasse wie den Audi Avant zum Neupreis von Fr. 78’450.00. Bei Einbezug der von ihm gefahrenen jährlichen Kilometerleistung von 45’348 km (mind.

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36’000 km + 9’348 km) ergebe sich gemäss dem TCS-Tool ein Kilometerpreis von Fr. 0.79, woraus für den Arbeitsweg von 9’348 km pro Jahr monatliche Kosten von Fr. 615.00 resultieren würden (KG-act. 21, S. 7 f. Rn. 22 und 24-26 m.H. auf Rn. 13 f.). Die Klägerin wendet ein, die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz würden auch die Abnutzung und den Erhalt des Fahrzeugs beinhalten, die dem Beklagten bereits mit der Fahrzeugpauschale abgegolten worden seien (KG-act. 6, S. 14 Rn. 42).

aaa) Die Arbeitswegkosten des Beklagten sind in den jährlichen Autospesen von Fr. 24’000.00, die er für seine effektiven Auslagen für seine dienstlichen Fahrten von seiner Arbeitgeberin erhält, nicht enthalten (vgl. E. 3a/cc oben).

bbb) Die Klägerin bestreitet nicht, dass Arbeitswegkosten des Beklagten grundsätzlich in dessen Bedarf aufzunehmen sind. Auslagen für ein Privatfahrzeug sind in der Berechnung des Existenzminimums denn auch zu berücksichtigen, wenn das Auto wie vorliegend für die Ausübung des Berufs notwendig ist, ihm somit Kompetenzqualität zukommt (Richtlinien, Ziffer II lit. d; BGer 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.1.1).

ccc) Die geschäftlich bedingten Fahrten umfassen mindestens 40’000 km, wofür der Beklagte eine Spesenentschädigung von Fr. 24’000.00 pro Jahr erhält (vgl. E. 3a/cc oben). Darin sind die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz i.S. von Ziffer II/d der Richtlinien nicht enthalten. Im Betreibungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Amortisation eines Automobils mit Kompetenzcharakter nicht in vom 24. Oktober 2023 E. 9.1.2.5; vgl. Ziffer II der Richtlinien). In Bezug auf eine familienrechtliche Unterhaltsschuld sind jedoch die familienrechtlichen Schutzzwecke im Auge zu behalten. So schliesst die Unterhaltsschuld die Verpflichtung ein, rechtzeitig das Nötige vorzukehren, um die Unterhaltspflicht gegenü-

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ber den Angehörigen auch inskünftig erfüllen zu können. Die Amortisation eines Fahrzeugs mit Kompetenzcharakter gehört damit grundsätzlich zum massgebenden Bedarf des Unterhaltsverpflichteten (BGer 5A_66/2023 und 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 9.1.2.5 mit Verweis auf Praxis wird häufig ein ungekürzter Pauschalansatz für Kilometerkosten verwendet. Diese Praxis kann sich auf einen älteren Bundesgerichtsentscheid stützen (BGer 5A_532/2021 vom 22. November 2021 E. 3.4; BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.1 m.H. auf BGE 104 III 73 E. 2c). Nach der Rechtsprechung liegt die zulässige Pauschale bei Fr. 0.60 oder Fr. 0.70 pro Kilometer (BGer 5A_532/2021 vom 22. November 2021 E. 3.4). Im Kanton Schwyz besteht ein steuerrechtlicher Abzug von Fr. 0.70 pro Kilometer (vgl. E. 3a/cc oben). Der Beklagte legt substanziiert dar, dass er für die Bewältigung seines Arbeitswegs jährlich 9’348 km zurücklegen muss (vgl. KG-act. 21, S. 7 Rn. 19- 21), was die Klägerin nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 24). Bei einer Kilometerpauschale von Fr. 0.70 resultieren daraus Fahrtkosten von rund Fr. 545.30 pro Monat, die in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen sind.

bb) Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe im Jahr 2021 die Kosten für Verpflegung von Fr. 176.00 pro Monat zu Unrecht in den Bedarf der Klägerin aufgenommen (KG-act. 1, S. 24 Rn. 73). Die Klägerin bestreitet dies (vgl. KGact. 6, S. 39 Rn. 82). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten erwog die Vorinstanz in E. 3.4.6 nicht, dass im Jahr 2021 die Kosten für die Verpflegung der Klägerin als vom Arbeitgeber bezahlt gälten (angef. Urteil, E. 3.4.6 S. 24 ff.). Im Jahr 2021 erhielt die Klägerin bei ihrer damaligen Arbeitgeberin – anders als in den Folgejahren bei ihrer neuen Arbeitgeberin – gerade keine Spesen vergütet (vgl. angef. Urteil, E. 3.3 S. 19 ff.). Der Beklagte legt nicht dar, weshalb die Kosten für die auswärtige Verpflegung der Klägerin für das Jahr 2021 nicht berücksichtigt werden sollten, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1b oben). Ab

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2022 sind der Klägerin – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2b/bb/ccc oben ) – keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

g) aa) Die Vorinstanz berücksichtigte die Krankenkassenkosten von E.________ in den Tabellen unter dem Titel "Kind bei Klägerin", führte für die Jahre 2021 bis 2023 aus, der Beklagte habe die Krankenkassenprämien für E.________ übernommen, und hielt bei der zusammenfassenden Unterhaltsregelung für die Perioden Januar 2024 bis Februar 2033 fest, die Klägerin habe für die Krankenkasse von E.________ aufzukommen (angef. Urteil, E. 3.5-3.7, 3.9-3.12 und 3.14 S. 27-35).

Unbestritten ist, dass der Beklagte bis anhin die Krankenkassenkosten von E.________ bezahlte und dies auch weiterhin tun wird, weshalb sie in den Bedarf des Kindes auf Seiten des Beklagten aufzunehmen sind (vgl. KG-act. 1, S. 24 Rn. 72; KG-act. 6, S. 9 Rn. 21 und S. 39 ff. Rn. 82, 83.2, 84.2, 86.3, 87.2,

88.2

und 89.2). In der Konsequenz können vom Beklagten für E.________ bereits bezahlte Krankenkassenprämien nicht von den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden (anders noch im angef. Urteil, E. 3.5-3.7 S. 27-30).

bb) Die Vorinstanz ging bei beiden Parteien und E.________ im Jahr 2023 von höheren Krankenkassenprämien aus als in den beiden Vorjahren und erhöhte diese erneut per 1. Januar 2024 sowie per 1. März 2025 mit der Begründung, es sei gerichtsnotorisch, dass die Prämien jährlich ansteigen würden (angef. Urteil, E. 3.5-3.7 und 3.9 f. S. 27-32).

aaa) Der Beklagte stellt die vorinstanzlichen Zahlen nicht in Abrede (vgl. KGact. 1, S. 28 Rn. 95 sowie Beilage Tabellen Unterhaltsberechnung sämtlicher Perioden, jeweils S. 1). Ab August 2027 möchte die Klägerin Krankenkassen-

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prämien von Fr. 550.00 bei ihr, Fr. 627.00 beim Beklagten und Fr. 150.00 bei E.________ miteinbezogen haben (KG-act. 6, S. 46 f. Rn. 88.1 f. und 89.2), was der Beklagte ablehnt (vgl. KG-act. 1, S. 28 Rn. 95 sowie Beilage Tabellen Unterhaltsberechnung ab August 2027, jeweils S. 1; KG-act. 9, S. 36, Rn. 116 und 119).

bbb) Weil die Krankenkassenprämien bis 31. Juli 2027 unbestritten sind, ist grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Zahlen abzustellen, es sei denn aus den im Recht liegenden Versicherungspolicen ergeben sich höhere oder tiefere Krankenkassenprämien.

Beim Beklagten und bei E.________ liegen neben den Versicherungspolicen 2021 lediglich diejenigen aus dem Jahr 2026 im Recht, gemäss welchen sich die monatlichen Krankenkassenprämien auf Fr. 527.65 (Beklagter) und Fr. 131.05 (E.________) belaufen (KG-act. 21/12 und 21/13), worauf abzustellen ist, weil diese tiefer sind als die Fr. 607.00 (Beklagter) und Fr. 140.00 (E.________), welche die Vorinstanz ab März 2025 im Bedarf des Beklagten und E.________ berücksichtigte (angef. Urteil, E. 3.10 S. 32). Entgegen der Editionsverfügung vom 19. November 2025 (KG-act. 17) reichte der Beklagte nicht für das Jahr 2025, sondern für das Jahr 2026 die Policen der Krankenkasse ein (vgl. KG-act. 21/12 und 21/13). In Anwendung von Art. 164 ZPO ist deshalb für das Jahr 2025 nicht von den von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 567.00 (Beklagter) und Fr. 120.00 (E.________; jeweils Januar und Februar 2025; angef. Urteil, E. 3.9 S. 31) bzw. Fr. 607.00 (Beklagter) und Fr. 140.00 (E.________; jeweils März bis Dezember 2025; angef. Urteil, E. 3.10 S. 32), sondern von denselben, grundsätzlich tieferen Krankenkassenprämien auszugehen wie im Jahr 2026. Daher sind folgende monatliche Krankenkassenprämien in den Bedarf aufzunehmen: Fr. 561.40 ([Fr. 567.00 x 12] + [Fr. 527.65 x 2] x 1/14; 01.01.2024 bis

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28.02.2025) und Fr. 527.65 (01.03.2025 bis 31.07.2027) in den Bedarf des Beklagten sowie Fr. 121.60 ([Fr. 120.00 x 12] + [Fr. 131.05 x 2] x 1/14; 01.01.2024 bis 28.02.2025) und Fr. 131.05 (01.03.2025 bis 31.07.2027) in den Bedarf von E.________. Für die Jahre 2021 bis 2023 ist beim Beklagten und bei E.________ von den Zahlen der Vorinstanz auszugehen.

Gemäss den im Recht liegenden Versicherungspolicen betragen die Krankenkassenprämien der Klägerin Fr. 448.80 (KG-act. 19/5, Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2023 der U.________, abzüglich Prämienverbilligung), Fr. 497.15 (KG-act. 19/6, Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2024 der U.________), Fr. 569.55 (KG-act. 19/9; 2025) und Fr. 587.25 (KG-act. 19/10; 2026). Diese Krankenkassenprämien sind heranzuziehen, um die durchschnittlichen Prämienhöhen für die Perioden von 2023 bis 31. Juli 2027 zu berechnen, da sie gegenüber den Zahlen der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil, E. 3.7 + 3.9 f. S. 29 und 31 f.) erheblich divergieren. Somit sind folgende Krankenkassenprämien in den monatlichen Bedarf der Klägerin aufzunehmen: Fr. 448.80 (2023), Fr. 507.50 ([Fr. 497.15 x 12] + [Fr. 569.55 x 2] x 1/14; 01.01.2024 bis 28.02.2025), Fr. 581.15 ([Fr. 569.55 x 10] + [Fr. 587.25 x 19] x 1/29; 01.03.2025-31.07.2027). Für die Jahre 2021 und 2022 ist auf die Zahlen der Vorinstanz abzustellen.

ccc) Die monatlichen Krankenkassenprämien der Parteien und von E.________ sind ab 1. August 2027 auf den Beträgen des Jahres 2026 zu belassen (Beklagter: Fr. 527.65; Klägerin: Fr. 587.25; E.________: Fr. 131.05), weil Zukunftsprognosen grundsätzlich abzulehnen sind. Die Preissteigerung für medizinische Leistungen wird im Landesindex der Konsumentenpreise abgebildet (Estevez/Cosandey, in: Avenir Suisse vom 23. Januar 2025: Krankenkassenprämien: Ein blinder Fleck in der Teuerungsmessung?), womit zumindest

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ein Teil der steigenden Krankenkassenprämien durch die Indexklausel im Urteilsdispositiv abgedeckt wird.

h) Die Vorinstanz führte aus, die Fremdbetreuungskosten für E.________ bis zu ihrem 12. Altersjahr von Fr. 216.00 pro Monat seien unbestritten. Sie berücksichtigte diese Kosten bis Ende Juli 2027 (angef. Urteil, E. 3.4.4 S. 24 und E. 3.10 f. S. 32 f.).

aa) Der Beklagte bringt vor, weil der Klägerin im Januar und Februar 2021 keine Fremdbetreuungskosten angefallen seien, seien ihr fürs Jahr 2021 lediglich Fremdbetreuungskosten von Fr. 180.00 in den Bedarf von E.________ aufzunehmen (KG-act. 1, S. 24 Rn. 74). Die Klägerin führt dazu aus, sie habe ihre Stelle bei der M.________ AG am 1. März 2021 angetreten. Unbestritten sei, dass der Beklagte ihr in den (beiden) Monaten davor, als sie allenfalls Einnahmen aus Arbeitslosigkeit gehabt habe, je Fr. 1’500.00 pro Monat bezahlt habe. Es sei nicht korrekt, ihr die erhöhten Einnahmen aus der Anstellung bei der M.________ AG (Arbeitspensum von 80 %) zu unterstellen und in einer Gesamtrechnung die vom Beklagten ihr geleisteten Fr. 3’000.00 davon abzuziehen. Diese Zahlungen seien ausser Acht zu lassen und der nicht bezahlte Unterhalt für das Jahr 2021 sei ab März 2021 zu berechnen (KG-act. 6, S. 40

Würde für das Jahr 2021 erst ab März Unterhalt gesprochen, wäre der Klägerin von März bis Ende Dezember 2021 nicht ein monatliches Einkommen von Fr. 6’434.10, sondern ein solches von Fr. 7’122.95 (Fr. 58’458.00 + Fr. 12’771.25, davon 1/10) anzurechnen. Indessen ist unbestritten, dass das klägerische Monatseinkommen im Jahr 2021 Fr. 6’434.10 betrug (regulärer Lohn von zehn Monaten von Fr. 58’458.00 + Bonuszahlung von Fr. 12’771.25 sowie Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5’980.00 [Januar und Februar 2021];

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vgl. E. 2e/aa oben). Die Unterhaltsberechnung erfolgt somit für das ganze Jahr 2021 und der Unterhalt wird ab Januar 2021 gesprochen, nicht erst ab März 2021. Folglich müssen nicht nur die Zahlungen des Beklagten an die Klägerin in den Monaten Januar und Februar 2021 einbezogen werden, sondern ist auch bei den Fremdbetreuungskosten das ganze Jahr 2021 zu berücksichtigen. Damit erweist sich das Vorbringen des Beklagten grundsätzlich als stichhaltig und der Einwand der Klägerin als unzutreffend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Steuererklärung 2021 Drittbetreuungskosten von Fr. 2’278.00 deklarierte (KG-act. 19/3, Formular 1, Ziff. 3.11), worauf abzustellen ist (vgl. E. 4h/bb/aaa unten für die Jahre 2022 bis 2024). Dieser Betrag ergibt sich denn auch aus der Rechnung 2021 des J.________s (Vi-act. 9, BB 17). Entsprechend sind Fremdbetreuungskosten von Fr. 189.85 in den monatlichen Bedarf 2021 der Klägerin aufzunehmen.

bb) Der Beklagte will der Klägerin monatliche Fremdbetreuungskosten von lediglich Fr. 189.00 (2022), Fr. 180.00 (2024) und Fr. 72.00 (ab Oktober 2024) anrechnen und anerkennt von März 2025 bis Ende Juli 2027 keine, weil der Mittagstisch der Gemeinde F.________ seit 2025 subventioniert sei. Er verlangt, dass die Klägerin die neuen Fremdbetreuungskosten zu belegen habe und diese anzupassen seien (KG-act. 1, S. 27 f. Rn. 89 und 91; KG-act. 23, S. 3 Rn. 7). Die Klägerin äussert sich nicht dazu (vgl. KG-act. 6, S. 44 f. Rn. 87) und nimmt ab August 2027 keine Fremdbetreuungskosten mehr in den Bedarf von E.________ auf (vgl. KG-act. 6, S. 48 sowie Beilage Tabellen Unterhaltsberechnung vom 01.08.2027 bis 28.02.2031 und 01.03.2031 bis 28.02.2033).

aaa) Die Klägerin deklarierte in den Steuererklärungen Fremdbetreuungskosten von Fr. 2’268.00 (2022) und Fr. 2’592.00 (2023; KG-act. 19/4 und 19/5, jeweils Formular 1, Ziff. 3.11). Daher belaufen sich die monatlichen Fremdbetreuungskosten auf Fr. 189.00 (2022) und Fr. 216.00 (2023). Mit Eingabe vom

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2. Dezember 2025 (KG-act. 19) reichte die Klägerin die Jahresrechnungen 2024 und 2025 des J.________s ein, gemäss welchen von Januar bis September 2024 monatlich Fr. 216.00 und von Oktober 2024 bis Ende Dezember 2025 monatlich nur mehr Fr. 72.00 zu bezahlen waren (KG-act. 19/6 [Beilage zur Steuererklärung 2024] und 19/11). Für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 28. Februar 2025 sind somit durchschnittliche Fremdbetreuungskosten von gerundet Fr. 164.55 pro Monat ([Fr. 216.00 x 9] + [Fr. 72.00 x 5] x 1/14) in den Bedarf von E.________ (Kind bei Klägerin) aufzunehmen.

bbb) Die Klägerin hat ab 1. September 2026 ihr Arbeitspensum von 60 % auf 75 % auszudehnen (vgl. E. 2a/dd oben), was dazu führt, dass sich die Fremdbetreuungskosten im J.________ erhöhen werden (vgl. E. 2a/cc/ddd oben). Daher sind vom 1. März 2025 bis 31. Juli 2027 durchschnittliche Fremdbetreuungskosten von ermessensweise rund Fr. 100.00 ([Fr. 72.00 x 18] + [Fr. 144.00 x 11] x 1/29) pro Monat im Bedarf von E.________ zu berücksichtigen.

i) Der Beklagte bringt vor, er habe im Einverständnis der Klägerin für E.________ wöchentliche, private Förderstunden organisiert. Die entsprechenden Kosten und die Dauer des Förderunterrichts seien noch ungewiss. Ihm sei daher zu gestatten, die Hälfte der von ihm bezahlten Rechnungen mit seinen Unterhaltsschulden zu verrechnen (KG-act. 1, S. 27 Rn. 88). Die Klägerin äussert sich nicht dazu (vgl. KG-act. 6, S. 43 f. Rn. 86).

Zum einen reichte der Beklagte trotz Mitwirkungspflicht bis heute keine Belege ein betr. einen privaten Förderunterricht von E.________. Zum anderen würden allfällige Kosten für den Förderunterricht von E.________ ohnehin ausserordentliche Ausgaben darstellen, die nicht im Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschuss der Parteien zu finanzieren sind, und zwar nach Massgabe der Leistungsfähigkeit beider Elternteile (Fountoulakis, a.a.O., Art. 286

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ZGB N 15a). Mit Blick auf den deutlich grösseren Überschuss des Beklagten würde es sich rechtfertigen, allfällige ausserordentliche Ausgaben für den Förderunterricht von E.________ allein oder zumindest zu einem überwiegenden Teil dem Beklagten aufzuerlegen, wobei diese Frage nicht abschliessend zu beurteilen ist. Aus diesen Gründen ist der entsprechende Antrag des Beklagten abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

j) Die von der Vorinstanz ab März 2025 berücksichtigten Kommunikationspauschalen von je Fr. 150.00 im Bedarf der Parteien und von Fr. 30.00 im Bedarf von E.________ (Kind bei Klägerin; angef. Urteil, E. 3.4.5 S. 24 und E. 3.10 S. 32) sind unbestritten (vgl. KG-act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 sowie Beilage Tabellen Unterhaltsberechnung sämtlicher Perioden ab März 2025, jeweils S. 1; KG-act. 6, S. 45 Rn. 87.2; KG-act. 9, S. 35 f. Rn. 114 f.).

k) aa) Die von der Vorinstanz im Jahr 2021 in den Bedarf der Parteien aufgenommenen Steuern von Fr. 994.10 (Beklagter) resp. Fr. 356.40 (Klägerin) sind eigentlich unbestritten (angef. Urteil, E. 3.4.9 S. 25 und E. 3.5 S. 27; KGact. 1, S. 24 Rn. 73-75 sowie S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2021; KG-act. 6, S. 38-40 Rn. 82).

aaa) Die definitiv veranlagten, effektiven Steuern des Beklagten für das Jahr 2021 sind jedoch bekannt und betragen Fr. 12’580.15 (KG-act. 21/8), was einem Betrag von Fr. 1’048.35 pro Monat entspricht. Dieser ist in den Bedarf des Beklagten für das Jahr 2021 aufzunehmen, weil gestützt auf die Untersuchungsmaxime die Steuerhöhe von Amtes wegen festzustellen ist. Die fürs Jahr 2021 rückwirkend zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge sind nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung zu berücksichtigen (Arndt/Bader, Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung, in: Anwaltsrevue 08/2020, S. 314 ff., S. 316; Angelska, Fiscalité des contributions d’entre-

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tien entre ex-époux, in: Jusletter vom 20. Oktober 2025, N 36), zumal die Bezahlung rückwirkender Unterhaltsbeiträge keinen Revisionsgrund für bereits veranlagte Steuerperioden darstellt (Arndt/Bader, a.a.O., S. 316).

bbb) Entgegen der Editionsverfügung des Vorsitzenden vom 19. November 2025 (KG-act. 17) reichte die Klägerin für das Jahr 2021 keine definitive Steuerveranlagungsverfügung, sondern lediglich die provisorische Steuerrechnung ein (vgl. KG-act. 19), gemäss welcher die Steuern 2021 nur Fr. 360.85 betragen (KG-act. 19/8). Die provisorische Steuerrechnung beruhte auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2’000.00 (KG-act. 19/8), was offensichtlich nicht mit dem von der Klägerin im Jahr 2021 erzielten (vgl. E. 2b/aa oben) und von ihr in der Steuererklärung 2021 deklarierten (vgl. KG-act. 19/3) steuerbaren Einkommen übereinstimmt. Auf diese provisorische Steuerrechnung kann daher nicht abgestellt werden. Stattdessen ist im Bedarf der Klägerin der unangefochten gebliebene Betrag gemäss Vorinstanz von monatlich Fr. 356.40 zu berücksichtigen. Die fürs Jahr 2021 rückwirkend zu fordernden Kinderunterhaltsbeiträge sind nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung miteinzubeziehen.

ccc) Fürs Jahr 2021 schied die Vorinstanz keinen Steueranteil für E.________ aus, weil es sich um eine retrospektive Betrachtung handle (angef. Urteil, E. 3.4.9 S. 25). Da diese Vorgehensweise von keiner Partei gerügt wird, ist dies im Berufungsurteil so beizubehalten.

bb) Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 120’000.00 (Beklagter) und Fr. 50’000.00 (Klägerin) nahm die Vorinstanz bei der Festsetzung der Steuern für das Jahr 2022 monatliche Steuern von Fr. 1’230.00 in den Bedarf des Beklagten und solche von Fr. 400.00 in den Bedarf der Klägerin auf (angef. Urteil, E. 3.4.9 S. 25).

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aaa) Der Beklagte errechnet aus der von der Vorinstanz angenommenen Steuerlast gestützt auf den Steuerrechner Steuern für sich von insgesamt Fr. 16’390.35 (KG-act. 1, S. 25 Rn. 77 und KG-act. 1/17), was monatlich Fr. 1’365.85 entspricht, nimmt bei der Unterhaltsberechnung aber lediglich Steuern in der Höhe von Fr. 1’225.00 in seinen monatlichen Bedarf auf (KGact. 1, S. 28 Rn. 95 sowie Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung 2022, S. 1). Die Klägerin hält den von der Erstinstanz berücksichtigten Betrag für angemessen (KG-act. 6, S. 41 Abs. 2 Rn. 83.2). Gemäss den vorliegenden Schlussrechnungen 2022 beträgt der Steuerbetrag insgesamt Fr. 12’818.25 (KG-act. 21/9), weshalb für das Jahr 2022 Fr. 1’068.20 in den monatlichen Bedarf des Beklagten aufzunehmen sind. Auch hier sind die vom Beklagten fürs Jahr 2022 rückwirkend zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge erst nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung zu beachten.

bbb) Anders als die Vorinstanz und die Klägerin (vgl. KG-act. 6, S. 41 Abs. 2 Rn. 83.2) nimmt der Beklagte für das Jahr 2022 nur Steuern von Fr. 300.00 in den monatlichen Bedarf der Klägerin auf, da sie bei Erhalt von Unterhaltsbeiträgen den Kinderabzug von Fr. 9’000.00, einen um Fr. 6’300.00 höheren allgemeinen Abzug und einen solchen für die Drittbetreuungskosten geltend machen könne, die sie im Jahr 2021 nicht getätigt habe (KG-act. 1, S. 25 Rn. 78 sowie S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2022, S. 1]). Gestützt auf die Schlussrechnungen 2022 beläuft sich der effektive Steuerbetrag auf total Fr. 4’818.50 (KG-act. 19/8), weshalb für das Jahr 2022 Fr. 401.55 pro Monat im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sind. Auch hier sind die rückwirkend fürs Jahr 2022 zu fordernden Kinderunterhaltsbeiträge erst nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung miteinzubeziehen.

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ccc) Mit der gleichen Begründung wie fürs Jahr 2021 schied die Vorinstanz auch fürs Jahr 2022 keinen Steueranteil für E.________ aus (angef. Urteil, E. 3.4.9 S. 25), was erneut von keiner Partei gerügt wird und daher im Berufungsurteil so beizubehalten ist.

cc) aaa) Die von der Vorinstanz in den Bedarf des Beklagten aufgenommenen Steuern 2023 von monatlich Fr. 3’800.00 sind eigentlich unbestritten (angef. Urteil, E. 3.4.9 S. 26 oben; KG-act. 1, S. 25 f. Rn. 80-83 sowie S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2023; KG-act. 6, S. 42 Rn. 84.2 f.). Gestützt auf die Untersuchungsmaxime sind indes die vom Beklagten für das Jahr 2023 tatsächlich bezahlten Steuern gemäss Schlussrechnung 2023 von Fr. 42’772.45 (KG-act. 21/10) bzw. monatlich Fr. 3’564.35 in dessen Bedarf aufzunehmen (vgl. dazu auch KG-act. 21, S. 3 Rn. 4). Auch hier sind die vom Beklagten fürs Jahr 2023 rückwirkend zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung miteinzubeziehen.

bbb) Der Beklagte erachtet die von der Erstinstanz in den Bedarf der Klägerin aufgenommenen Steuern 2023 von Fr. 630.00 pro Monat als zu hoch, weil die steuerlichen Abzüge so hoch seien wie die erhaltenen Unterhaltsbeiträge (KGact. 1, S. 26 Rn. 82). Der Beklagte nimmt im Jahr 2023 Steuern von Fr. 300.00 pro Monat in den Bedarf der Klägerin auf (KG-act. 1, S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabelle Unterhaltsberechnung Jan - Dez 2023, S. 1). Gemäss den Schlussrechnungen 2023 beträgt der effektive Steuerbetrag insgesamt Fr. 3’337.35 (KGact. 19/8), sodass für das Jahr 2023 Steuern von Fr. 278.10 in den monatlichen Bedarf der Klägerin einzubeziehen sind. Auch hier sind die rückwirkend fürs Jahr 2023 zu fordernden Kinderunterhaltsbeiträge erst nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung zu berücksichtigen.

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ccc) Fürs Jahr 2023 schied die Vorinstanz erneut keinen Steueranteil für E.________ aus (angef. Urteil, E. 3.4.9 S. 25 f.), ohne dies explizit zu begründen. Da auch diese Vorgehensweise von keiner Partei gerügt wird, ist sie im Berufungsurteil so beizubehalten.

dd) Die von der Vorinstanz ab 2024 in den Bedarf des Beklagten aufgenommenen Steuern von monatlich Fr. 2’500.00 waren im ersten Schriftenwechsel des Berufungsverfahrens unbestritten (angef. Urteil, E. 3.4.9, S. 26 f.; KGact. 1, S. 26 f. Rn. 84-88 sowie S. 28 Rn. 95 und Beilage Tabellen Unterhaltsberechnung ab Jan 2024; KG-act. 6, S. 43 ff. Rn. 86.3, 87.3, 88.2 und 89.2). Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 führte der Beklagte aus, die Steuern 2024 dürften sich wegen der hohen Provisionszahlung im gleichen Rahmen bewegen wie im Jahr zuvor (KG-act. 21, S. 3 Rn. 5), in welchem ein Steuerbetrag von Fr. 3’564.35 berücksichtigt wurde (vgl. E. 4k/cc/aaa oben).

aaa) Die definitive Steuerveranlagung 2024 und die diesbezüglichen Steuerrechnungen liegen noch nicht vor (vgl. KG-act. 21, S. 3 Rn. 3). Gemäss den provisorischen Steuerrechnungen 2024 vom 1. Juni 2024 und 1. März 2025 belaufen sich die Steuern 2024 auf total Fr. 29’576.50 (KG-act. 21/11), was monatlichen Steuern von Fr. 2’464.70 entspräche. Allerdings beruhen diese Steuerrechnungen nicht auf den effektiven Zahlen für das Jahr 2023, weil die Veranlagungsverfügung 2023 erst am 14. April 2025 erging (KG-act. 21/7), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

In der Steuererklärung 2024 nahm der Beklagte von seinen Einkünften keinen Abzug für bezahlte Alimente für minderjährige Kinder vor, deklarierte ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 205’000.00 (Kanton) bzw. Fr. 227’500.00 (Bund) und errechnete daraus einen Steuerbetrag von Fr. 36’533.75 (KGact. 21/6, Formulare 1 und 12 sowie Beilage Steuerberechnung 2024). Auf die

Kantonsgericht Schwyz 71

vom Beklagten deklarierten steuerbaren Einkommen ist abzustellen, weil sie plausibel sind und die vom Beklagten fürs Jahr 2024 rückwirkend zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge erst nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung zu beachten sind. Dagegen ist das vom Beklagten deklarierte steuerbare Vermögen von Fr. 16’412.00 (KG-act.21/6) bei der Berechnung der mutmasslichen Steuern zufolge Geringfügigkeit eines daraus resultierenden Steuerbetrags unbeachtet zu lassen. Aus den deklarierten steuerbaren Einkommen ergeben sich Steuern für das Jahr 2024 von rund Fr. 3’155.00 pro Monat (Steuerjahr: 2024, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: F.________).

bbb) Die dem Beklagten angerechneten Jahreseinkommen belaufen sich auf Fr. 251’520.00 (Fr. 20’960.00 x 12; vgl. E. 3c/cc/aaa oben; 2024) und Fr. 232’680.00 (Fr. 19’390.00 x 12; vgl. E. 3c/cc/bbb; 2025). Die vom Beklagten fürs Jahr 2025 rückwirkend zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge sind erst nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung zu beachten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das steuerbare Einkommen im Vergleich zum Jahr 2024 um Fr. 18’840.00 (Fr. 232’680.00 ./. Fr. 251’520.00) tiefer sein wird. Daher beläuft sich das steuerbare Einkommen im Jahr 2025 auf Fr. 186’160.00 (Kanton) bzw. Fr. 208’660.00 (Bund), woraus sich anhand des Steuerrechners des Kantons Schwyz monatliche Steuern von rund Fr. 2’708.00 ergeben (Steuerjahr: 2025, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: F.________).

ccc) Das dem Beklagten angerechnete Jahreseinkommen ab 2026 beläuft sich auf Fr. 237’744.00 (Fr. 19’812.00 x 12; vgl. E. 3c/cc/ccc oben). Fürs Jahr 2026 wird der Beklagte rund Fr. 21’000.00 Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen haben (vgl. E. 6e unten). Ausserdem ist davon auszugehen, dass er mit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Berufungsurteils, welche mit dessen Eröffnung eintritt (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG), und somit ebenfalls im Jahr 2026 die rückständigen Kinderunterhaltsbeiträge für die Jahre 2021 bis

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2025 von rund Fr. 69’000.00 (Fr. 50’904.00 [vgl. E. 6a-d unten] + [Fr. 1’774.00 x 10; vgl. E. 6e unten]) bezahlen wird. Die vom Beklagten für die Jahre 2021 bis und mit 2026 zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge von rund Fr. 90’000.00 sind somit vom steuerbaren Gesamteinkommen 2026 zum Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das satzbestimmende Einkommen in Anwendung von Art. 37 DBG bzw. § 37 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) bloss um Fr. 15’000.00 (Fr. 90’000.00 / 6) zu reduzieren ist (vgl. Arndt/Bader, a.a.O., S. 316; Angelska, a.a.O., N 37 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass das steuerbare Einkommen im Vergleich zum Jahr 2025 um Fr. 84’936.00 (Fr. 237’744.00 ./. Fr. 232’680.00 ./. Fr. 21’000.00 /. Fr. 69’000.00) tiefer sein und sich im Jahr 2026 somit auf Fr. 101’224.00 (Kanton) bzw. Fr. 123’724.00 (Bund) belaufen wird. Satzbestimmend ist jedoch von einem um Fr. 75’000.00 (Fr. 90’000.00 /. Fr. 15’000.00) höheren Einkommen und somit von einem solchen von Fr. 176’224.00 (Kanton) bzw. Fr. 198’724.00 (Bund) auszugehen. Gemäss § 20 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 22. Mai 2001 (VVStG; SRSZ 172.220) steht bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern der Kinderabzug sodann jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe c StG erhält. Der Kinderabzug ist somit der Klägerin und nicht dem Beklagten zu gewähren. Anhand des Steuerrechners des Kantons Schwyz ergeben sich so monatliche Steuern von rund Fr. 1’451.00 (Steuerjahr: 2026, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: F.________).

ddd) Im Jahr 2027 wird der Beklagte rund Fr. 18’000.00 Kindesunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) bezahlen müssen (vgl. E. 6e und f unten). Im Vergleich zum Jahr 2025 wird das steuerbare Einkommen um Fr. 12’936.00 (Fr. 237’744.00 ./. Fr. 232’680.00 ./. Fr. 18’000.00) tiefer ausfallen. Entsprechend beläuft sich das steuerbare Einkommen im Jahr 2027 auf Fr. 173’224.00 (Kanton) bzw. Fr. 195’724.00 (Bund), woraus sich anhand des Steuerrechners

Kantonsgericht Schwyz 73

des Kantons Schwyz monatliche Steuern von rund Fr. 2’378.00 ergeben, wobei mangels bekannter künftiger Steuersätze weiterhin auf jene des Jahres 2026 abzustellen ist (Steuerjahr: 2026, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort:

eee) Ab dem Jahr 2028 bis und mit dem Jahr 2030 wird der Beklagte noch rund Fr. 13’000.00 (inkl. Kinderzulagen) jährlich an Kindesunterhaltsbeiträgen bezahlen müssen (vgl. E. 6f unten). Im Vergleich zum Jahr 2027 wird das steuerbare Einkommen um Fr. 5’000.00 (Fr. 18'000.00 ./. Fr. 13’000.00) höher ausfallen. Entsprechend beläuft sich das steuerbare Einkommen ab dem Jahr 2028 auf Fr. 178’224.00 (Kanton) bzw. Fr. 200’724.00 (Bund), woraus sich anhand des Steuerrechners des Kantons Schwyz monatliche Steuern von rund Fr. 2’476.00 ergeben, wobei mangels bekannter künftiger Steuersätze weiterhin auf jene des Jahres 2026 abzustellen ist (Steuerjahr: 2026, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: F.________).

fff) Ab dem Jahr 2031 wird der Beklagte noch rund Fr. 12’000.00 (inkl. Ausbildungszulagen) jährlich an Kindesunterhaltsbeiträgen bezahlen müssen (vgl. E. 6g unten). Im Vergleich zum Jahr 2028 wird das steuerbare Einkommen um Fr. 1’000.00 (Fr. 13'000.00 ./. Fr. 12’000.00) höher ausfallen. Entsprechend beläuft sich das steuerbare Einkommen ab dem Jahr 2031 auf Fr. 179’224.00 (Kanton) bzw. Fr. 201’724.00 (Bund), woraus sich anhand des Steuerrechners des Kantons Schwyz monatliche Steuern von rund Fr. 2’495.00 ergeben, wobei mangels bekannter künftiger Steuersätze weiterhin auf jene des Jahres 2026 abzustellen ist (Steuerjahr: 2026, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort:

ggg) Nach dem Gesagten sind folgende gerundete Steuern in den monatlichen Bedarf des Beklagten aufzunehmen: Fr. 3’091.00 ([Fr. 3’155.00 x 12] +

Kantonsgericht Schwyz 74

[Fr. 2’708.00 x 2] x 1/14; 01.01.2024 bis 28.02.2025), Fr. 2’108.00 ([Fr. 2’708.00 x 10] + [Fr. 1’451.00 x 12] + [Fr. 2’378.00 x 7] x 1/29; 01.03.25 bis 31.07.2027), Fr. 2’465.00 ([Fr. 2’378.00 x 5] + [Fr. 2’476.00 x 36] + [Fr. 2’495.00 x 2] x 1/43; 01.08.2027 bis 28.02.2031) und Fr. 2’495.00 (01.03.2031 bis 28.02.2033).

ee) Die Vorinstanz berücksichtigte ab 2024 folgende Steueranteile im monatlichen Bedarf der Klägerin und von E.________ (angef. Urteil, E. 3.4.9 S. 26 f.):

01.01.2024 - 28.02.2025: Klägerin Fr. 420.00, E.________ Fr. 210.00 01.03.2025 - 31.07.2027: Klägerin Fr. 460.00, E.________ Fr. 220.00 01.08.2027 - 28.02.2031: Klägerin Fr. 600.00, E.________ Fr. 160.00 01.03.2031 - 28.02.2033: Klägerin Fr. 810.00, E.________ Fr. 150.00

aaa) Die Klägerin nimmt für E.________ ab 2024 einen Steueranteil in deren Bedarf auf und legt diesen in den beiden letzten Phasen höher fest als die Vorinstanz, ohne dies zu begründen (vgl. KG-act. 6, S. 46 f. Rn. 88 f.). Der Beklagte rügt auch die ab 2024 im Bedarf der Klägerin (und von E.________) berücksichtigten Steuern. Grundsätzlich sei ein Steueranteil in den Bedarf des Kindes aufzunehmen. Doch habe die Vorinstanz den Steueranteil von E.________ auf einen Drittel festgesetzt, was zu hoch sei. Ausserdem falle das Steuerbetreffnis mitsamt den Unterhaltsbeiträgen für E.________ nicht höher aus als ohne diese Unterhaltsbeiträge, weil die Berechtigung für die Sozialabzüge an den Erhalt von Unterhaltsbeiträgen geknüpft sei. Da vorliegend die Unterhaltsbeiträge nicht höher seien als die Abzüge, entfalle bei E.________ ein Steueranteil (KG-act. 1, S. 26 f. Rn. 85). Ausserdem will der Beklagte der Klägerin nur einen Betrag von monatlich Fr. 300.00 zugestehen (KG-act. 1, Beilage Tabellen Unterhaltsberechnung ab 2024).

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Entgegen dem Standpunkt des Beklagten sind die Steuern der Klägerin auf sie und E.________ aufzuteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Erträge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. In der Folge ist der ermittelte Anteil von der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzurechnen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). In einem ersten Schritt ist somit der geschuldete Barunterhalt zu schätzen. Gestützt darauf ist die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils festzulegen und anschliessend gemäss dem beschriebenen Verhältnis aufzuteilen.

Nachfolgend sind die Steuern der Klägerin dementsprechend auf sie und E.________ aufzuteilen, wobei das E.________ zustehende, aber von der empfangenden Klägerin zu versteuernde Einkommen in vereinfachender Weise ausschliesslich in das Verhältnis zu den von der Klägerin insgesamt zu versteuernden Einkünften gemäss den kantonalen Steuern zu setzen ist.

bbb) Der Klägerin sind folgende Monatseinkommen anzurechnen (vgl. E. 2b/cc/bbb, 2b/dd/bbb, 2b/ee/bbb und 2b/ff oben):

Fr. 4’804.00 (2023) Fr. 4’838.00 (2024) Fr. 5’418.00 (2025) Fr. 5’495.00 (1. Januar 2026 bis 31. August 2026) Fr. 6’837.00 (1. September 2026 bis 31. Juli 2027) Fr. 8’179.00 (1. August 2027 bis 28. Februar 2031)

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Fr. 9’073.00 (1. März 2031 bis 28. Februar 2033)

ccc) Gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2023 betrug das steuerbare Einkommen der Klägerin Fr. 34’100.00 (Kanton) resp. Fr. 39’900.00 (Bund), wobei darin der Vermögensertrag von Fr. 1’153.00 berücksichtigt wurde. Unterhaltsbeiträge wurden damals noch keine versteuert. Unter Einbezug eines steuerbaren Vermögens von Fr. 92’000.00 resultierte ein Steuerbetrag von Fr. 3’337.35 (vgl. E. 4k/cc/bbb). Das steuerbare Einkommen 2023 gründet auf Einkünften von Fr. 56’497.00 (KG-act. 19/7). Für das Jahr 2024 liegt eine definitive Steuerveranlagung noch nicht vor. Anders als beim Beklagten ist bei der Klägerin die Steuererklärung 2024 ausser Acht zu lassen, weil darin ein ähnlich tiefes steuerbares Einkommen ausgewiesen wird (Fr. 14’777.00; vgl. KGact. 19/6, S. 4 unten) wie im Jahr 2023 (Fr. 15’914.00; KG-act. 19/5, S. 4 unten), obwohl bereits damals das relevante steuerbare Einkommen der Klägerin – wie gesagt – Fr. 34’100.00 (Kanton) resp. Fr. 39’900.00 (Bund) betrug. Das Einkommen war im Jahr 2024 um rund Fr. 408.00 höher als im Vorjahr ([Fr. 4’838.00 ./. Fr. 4’804.00] x 12) und die vom Beklagten fürs Jahr 2024 rückwirkend zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge sind erst nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung zu beachten. Das Vermögen von Fr. 42’733.00 (KG-act. 19/6, Formular 1, Ziff. 1.7 und 15) ist bei der Berechnung der mutmasslichen Steuern – wie beim Beklagten – zufolge Geringfügigkeit eines daraus resultierenden Steuerbetrags ausser Acht zu lassen. Aus den sich daraus ergebenden steuerbaren Einkommen von Fr. 34’508.00 (Kanton) und Fr. 40’308.00 (Bund) resultieren anhand des Steuerrechners des Kantons Schwyz für das Jahr 2024 Steuern von ca. Fr. 232.00 pro Monat (Steuerjahr: 2024, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: Schübelbach-Siebnen; Anzahl minderjährige Kinder: 1). Das E.________ zustehende Einkommen beläuft sich lediglich auf die vom Beklagten bereits bezahlten Kinderzulagen von Fr. 1’380.00, weil die fürs Jahr 2024 rückwirkend zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge erst

Kantonsgericht Schwyz 77

nachträglich im Jahr der voraussichtlich tatsächlichen Bezahlung einzubeziehen sind. Wegen der Geringfügigkeit des Einkommens von E.________ ist auf eine Ausscheidung eines Steueranteils für E.________ zu verzichten.

ddd) Das Einkommen der Klägerin für das Jahr 2025 ist Fr. 6’960.00 ([Fr. 5’418.00 ./. Fr. 4’838.00] x 12) höher als dasjenige aus dem Jahr 2024. Im Übrigen ist von den gleichen Annahmen auszugehen wie im Jahr 2024. Aus den daraus folgenden steuerbaren Einkommen von Fr. 41’468.00 (Kanton) und Fr. 47’268.00 (Bund) lassen sich gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Schwyz für das Jahr 2025 Steuern von ca. Fr. 289.00 pro Monat errechnen (Steuerjahr: 2025, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: Schübelbach-Siebnen; Anzahl minderjährige Kinder: 1). Wegen der Geringfügigkeit des Einkommens von E.________ ist auf eine Ausscheidung eines Steueranteils für E.________ zu verzichten.

eee) Das Einkommen der Klägerin im Jahr 2026 ist auf durchschnittlich Fr. 5’942.00 ([Fr. 5’495.00 x 8] + [Fr. 6’837.00 x 4], x 1/12) pro Monat festzusetzen. Es ist somit rund Fr. 6’288.00 ([Fr. 5’942.00 ./. Fr. 5’418.00] x 12) höher als dasjenige aus dem Jahr 2025. Fürs Jahr 2026 wird der Beklagte rund Fr. 21’000.00 Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen haben (vgl. E. 6e unten). Ausserdem ist davon auszugehen, dass er mit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Berufungsurteils, welche mit dessen Eröffnung eintritt (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG), und somit ebenfalls im Jahr 2026 die rückständigen Kinderunterhaltsbeiträge für die Jahre 2021 bis 2025 von rund Fr. 69’000.00 leisten wird, weshalb die vom Beklagten für die Jahre 2021 bis und mit 2026 zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge von rund Fr. 90’000.00 zum steuerbaren Gesamteinkommen 2026 der Klägerin hinzuzuzählen sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das satzbestimmende Einkommen in Anwendung von Art. 37 DBG bzw. § 37 des kantonalen Steuergesetzes bloss um

Kantonsgericht Schwyz 78

Fr. 15’000.00 (Fr. 90’000.00 / 6) zu erhöhen ist (vgl. E. 4k/dd/ccc oben). Entsprechend ist davon auszugehen, dass das steuerbare Einkommen im Vergleich zum Jahr 2025 um Fr. 96’288.00 (Fr. 6’288.00 + Fr. 21’000.00 + Fr. 69’000.00) höher sein und sich im Jahr 2026 somit auf Fr. 137’756.00 (Kanton) bzw. Fr. 143’556.00 (Bund) belaufen wird. Satzbestimmend ist jedoch von einem um Fr. 75’000.00 (Fr. 90’000.00 /. Fr. 15’000.00) tieferen Einkommen und somit von einem solchen von Fr. 62’756.00 (Kanton) bzw. Fr. 68’556.00 (Bund) auszugehen. Der Kinderabzug ist der Klägerin und nicht dem Beklagten zu gewähren (vgl. E. 4k/dd/ccc oben). Anhand des Steuerrechners des Kantons Schwyz lassen sich für das Jahr 2026 Steuern von ca. Fr. 1’039.00 pro Monat errechnen (Steuerjahr: 2026, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: Schübelbach- Siebnen; Anzahl minderjährige Kinder: 1). Das E.________ zustehende Einkommen beläuft sich auf Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) von rund Fr. 21’000.00 und rückständige Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 69’000.00 und beträgt rund 65 % des steuerbaren Einkommens von Fr. 137’756.00 (Kanton) der Klägerin. Auf E.________ entfällt somit ein Steueranteil von Fr. 675.35 (Fr. 1’039.00 x 0.65) und auf die Klägerin ein solcher von Fr. 363.65 ([Fr. 1’039.00 x 0.35]).

fff) Das Einkommen der Klägerin im Jahr 2027 ist auf durchschnittlich Fr. 7’396.00 ([Fr. 6’837.00 x 7] + [Fr. 8’179.00 x 5], x 1/12) pro Monat festzusetzen. Es ist somit rund Fr. 23’736.00.00 ([Fr. 7’396.00 ./. Fr. 5’418.00] x 12) höher als dasjenige aus dem Jahr 2025. Im Jahr 2027 wird der Beklagte rund Fr. 18’000.00 Kindesunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) bezahlen müssen (vgl. E. 6e und f unten). Im Vergleich zum Jahr 2025 wird das steuerbare Einkommen der Klägerin um Fr. 41’736.00.00 (Fr. 23’736.00 + Fr. 18’000.00) höher ausfallen. Aus den daraus folgenden steuerbaren Einkommen von Fr. 83’204.00 (Kanton) und Fr. 89’004.00 (Bund) lassen sich gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Schwyz für das Jahr 2027 Steuern von

Kantonsgericht Schwyz 79

ca. Fr. 716.00 pro Monat errechnen, wobei mangels bekannter künftiger Steuersätze weiterhin auf jene des Jahres 2026 abzustellen ist (Steuerjahr: 2026, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: Schübelbach-Siebnen; Anzahl minderjährige Kinder: 1).

Das E.________ zustehende Einkommen beläuft sich auf Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) von rund Fr. 18’000.00 und beträgt rund 22 % des steuerbaren Einkommens von Fr. 83’204.00 (Kanton) der Klägerin. Auf E.________ entfällt somit ein Steueranteil von Fr. 157.50 (Fr. 716.00 x 0.22) und auf die Klägerin ein solcher von Fr. 558.50 ([Fr. 716.00 x 0.78]).

ggg) Ab dem Jahr 2028 ist bei der Klägerin von einem Einkommen von Fr. 8’179.00 pro Monat auszugehen. Es ist somit rund Fr. 9’396.00 ([Fr. 8’179.00 ./. Fr. 7’396.00] x 12) höher als dasjenige aus dem Jahr 2027. Im Jahr 2028 wird der Beklagte noch rund Fr. 13’000.00 jährlich an Kindesunterhaltsbeiträgen (inkl. Kinderzulagen) bezahlen müssen (vgl. E. 6f unten). Im Vergleich zum Jahr 2027 wird das steuerbare Einkommen der Klägerin um Fr. 4’396.00 (Fr. 9’396.00 ./. Fr. 18'000.00 + Fr. 13’000.00) höher ausfallen. Entsprechend beläuft sich das steuerbare Einkommen ab dem Jahr 2028 auf Fr. 87’600.00 (Kanton) und Fr. 93’400.00 (Bund). Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Schwyz lassen sich ab dem Jahr 2028 Steuern von ca. Fr. 772.00 pro Monat errechnen, wobei mangels bekannter künftiger Steuersätze weiterhin auf jene des Jahres 2026 abzustellen ist (Steuerjahr: 2026, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: Schübelbach-Siebnen; Anzahl minderjährige Kinder: 1).

Das E.________ zustehende Einkommen beläuft sich auf Kinderunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) von rund Fr. 13’000.00 und beträgt rund 15 % des steuerbaren Einkommens von Fr. 87’600.00 (Kanton) der Klägerin. Auf

Kantonsgericht Schwyz 80

E.________ entfällt somit ein Steueranteil von Fr. 115.80 (Fr. 772.00 x 0.15) und auf die Klägerin ein solcher von Fr. 656.20 (Fr. 772.00 x 0.85).

hhh) Ab dem Jahr 2031 ist bei der Klägerin von einem Einkommen von Fr. 9’073.00 pro Monat auszugehen. Es ist somit rund Fr. 10’728.00 ([Fr. 9’073.00 ./. Fr. 8’179.00 ] x 12) höher als dasjenige ab dem Jahr 2028. Ab dem Jahr 2031 wird der Beklagte noch rund Fr. 12’000.00 jährlich an Kindesunterhaltsbeiträgen (inkl. Ausbildungszulagen) bezahlen müssen (vgl. E. 6g unten). Im Vergleich zum Jahr 2028 wird das steuerbare Einkommen der Klägerin um Fr. 9’728.00 (Fr. 10’728.00 ./. Fr. 13'000.00 + Fr. 12’000.00) höher ausfallen. Entsprechend beläuft sich das steuerbare Einkommen ab dem Jahr 2031 auf Fr. 97’328.00 (Kanton) und Fr. 103’128.00 (Bund). Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Schwyz lassen sich ab dem Jahr 2031 Steuern von ca. Fr. 903.00 pro Monat errechnen, wobei mangels bekannter künftiger Steuersätze weiterhin auf jene des Jahres 2026 abzustellen ist (Steuerjahr: 2026, Zivilstand: alleinstehend, Wohnort: Schübelbach-Siebnen; Anzahl minderjährige Kinder: 1).

Das E.________ zustehende Einkommen beläuft sich auf Kinderunterhaltsbeiträgen (inkl. Kinderzulagen) von rund Fr. 12’000.00 und beträgt rund 12 % des steuerbaren Einkommens von Fr. 97’328.00 (Kanton) der Klägerin. Auf E.________ entfällt somit ein Steueranteil von Fr. 108.35 (Fr. 903.00 x 0.12) und auf die Klägerin ein solcher von Fr. 794.65 (Fr. 903.00 x 0.88).

iii) Nach dem Gesagten ist bei der Klägerin zusammenfassend von folgenden gerundeten monatlichen Steueranteilen auszugehen: Fr. 240.00 ([Fr. 232.00 x 12] + [Fr. 289.00 x 2] x 1/14; 01.01.2024 bis 28.02.2025), Fr. 385.00 ([Fr. 289.00 x 10] + [Fr. 363.65 x 12] + [Fr. 558.50 x 7] x 1/29;

01.03.25

bis 31.07.2027), Fr. 651.00 ([Fr. 558.50 x 5] + [Fr. 656.20 x 36] +

Kantonsgericht Schwyz 81

[Fr. 794.65 x 2] x 1/43; 01.08.2027 bis 28.02.2031) und Fr. 795.00 (01.03.2031 bis 28.02.2033).

Bei E.________ ist nach dem Gesagten zusammenfassend von folgenden gerundeten monatlichen Steueranteilen auszugehen: Fr. 317.00 ([Fr. 0.00 x 10] + [Fr. 675.35 x 12] + [Fr. 157.50 x 7] x 1/29; 01.03.25 bis 31.07.2027), Fr. 120.00 ([Fr. 157.50 x 5] + [Fr. 115.80 x 36] + [Fr. 108.35 x 2] x 1/43; 01.08.2027 bis 28.02.2031) und Fr. 108.00 (01.03.2031 bis 28.02.2033).

l) Zusammenfassend ergeben sie für die Parteien und E.________ folgende Bedarfspositionen:

Kantonsgericht Schwyz 82

aa) 2021:

Klägerin Kind bei Klägerin Beklagter Kind beim Beklagten

Grundbetrag 1’350.00 160.00 1’250.00 240.00 Wohnkosten 1’540.00 700.00 2’759.60 652.40 KK-Prämien 450.05 526.95 100.55 Gesundheitsk. 55.60 Verpflegung 176.00 Mobilität 545.30 Komm./Vers. 150.00 150.00 Fremdbetr. 189.85 Steuern 356.40 1’048.35 Total 4’078.05 1’049.85 6’280.20 992.95 Einkommen 6’434.10 11’317.00 230.00 Überschuss/Manko 2’356.05 -1’049.85 5’036.80 -762.95

bb) 2022:

Klägerin Kind bei Klägerin Beklagter Kind beim Beklagten

Grundbetrag 1’350.00 200.00 1’250.00 200.00 Wohnkosten 1’540.00 700.00 2’759.60 652.40 KK-Prämien 450.05 526.95 100.55 Gesundheitsk. Verpflegung Arbeitsweg 545.30 Komm./Vers. 150.00 150.00 Fremdbetr. 189.00 Steuern 401.55 1’068.20 Total 3’891.60 1’089.00 6’300.05 952.95 Einkommen 4’599.00 12’691.00 230.00 Überschuss/Manko 707.40 -1’089.00 6’390.95 -722.95

Kantonsgericht Schwyz 83

cc) 2023:

Klägerin Kind bei Klägerin Beklagter Kind beim Beklagten

Grundbetrag 1’350.00 200.00 1’250.00 200.00 Wohnkosten 1’540.00 700.00 2’798.20 662.05 KK-Prämien 448.80 547.00 110.00 Gesundheitsk. Verpflegung Mobilität 545.30 Komm./Vers. 150.00 150.00 Fremdbetr. 216.00 Steuern 278.10 3’564.35 Total 3’766.90 1’116.00 8’854.85 972.05 Einkommen 4’804.00 22’787.00 230.00 Überschuss/Manko 1’037.10 -1’116.00 13’932.15 -742.05

dd) 01.01.2024 - 28.02.2025:

Klägerin Kind bei Klägerin Beklagter Kind beim Beklagten

Grundbetrag 1’350.00 200.00 1’250.00 200.00 Wohnkosten 1’616.75 738.40 2’914.00 691.00 KK-Prämien 507.50 561.40 121.60 Gesundheitsk. Verpflegung Mobilität 545.30 Komm./Vers. 150.00 150.00 Fremdbetr. 164.55 Steuern 240.00 0.00 3’091.00 Total 3’864.25 1’102.95 8’511.70 1’012.60 Einkommen 4’921.00 20’735.70 232.00 Überschuss/Manko 1’056.75 -1’102.95 12’224.00 -780.60

Kantonsgericht Schwyz 84

ee) 01.03.2025 - 31.07.2027:

Klägerin Kind bei Klägerin Beklagter Kind beim Beklagten

Grundbetrag 1’350.00 300.00 1’250.00 300.00 Wohnkosten 1’622.65 741.35 2’914.00 691.00 KK-Prämien 581.15 527.65 131.05 Gesundheitsk. Verpflegung Mobilität 545.30 Komm./Vers. 150.00 30.00 150.00 Fremdbetr. 100.00 Steuern 385.00 317.00 2’108.00 Total 4’088.80 1’488.35 7’494.95 1’122.05 Einkommen 5’977.00 19’666.50 245.00 Überschuss/Manko 1’888.20 -1’488.35 12’171.55 -877.05

ff) 01.08.2027 – 28.02.2031:

Klägerin Kind bei Klägerin Beklagter Kind beim Beklagten

Grundbetrag 1’350.00 300.00 1’250.00 300.00 Wohnkosten 1’622.65 741.35 2’914.00 691.00 KK-Prämien 587.25 527.65 131.05 Gesundheitsk. Verpflegung Mobilität 545.30 Komm./Vers. 150.00 30.00 150.00 Fremdbetr. Steuern 651.00 120.00 2’465.00 Total 4’360.90 1’191.35 7’851.95 1’122.05 Einkommen 8’179.00 19’812.00 245.00 Überschuss/Manko 3’818.10 -1’191.35 11’960.05 -877.05

Kantonsgericht Schwyz 85

gg) 01.03.2031 – 28.02.2033:

Klägerin Kind bei Klägerin Beklagter Kind beim Beklagten

Grundbetrag 1’350.00 300.00 1’250.00 300.00 Wohnkosten 1’622.65 741.35 2’914.00 691.00 KK-Prämien 587.25 527.65 131.05 Gesundheitsk. Verpflegung Mobilität 545.30 Komm./Vers. 150.00 30.00 150.00 Fremdbetr. Steuern 795.00 108.00 2’495.00 Total 4’504.90 1’179.35 7’881.95 1’122.05 Einkommen 9’073.00 19’812.00 298.00 Überschuss/Manko 4’568.10 -1’179.35 11’930.05 -824.05

5.

a) Der Beklagte macht geltend, um seinem überobligatorischen Erwerbspensum Rechnung zu tragen, seien von seinem Überschuss vorab 30 % (2021) bzw. 25 % (ab 2022) in Abzug zu bringen (KG-act. 1, S. 10 Rn. 29-31), was die Klägerin in Abrede stellt (vgl. KG-act. 6, S. 17 f. Rn. 46-48).

aa) Der Überschuss ist grundsätzlich nach grossen (Elternteil) und kleinen Köpfen (minderjährige Kinder) auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falls wie z.B. Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen und spezielle Bedarfspositionen zu berücksichtigen (BGE 151 III 261 E. 2.4.1). Auch wenn überobligatorische Arbeitsanstrengungen vorliegen, geht damit nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher, was insbesondere dann gilt, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil bereits vor der Trennung in einem Vollpensum beschäftigt war (BGer 5A_530/2023 und 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2) oder

Kantonsgericht Schwyz 86

deutlich leistungsfähiger ist als der unterhaltsberechtigte Elternteil (BGer 5A_530/2023 und 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.3).

bb) Die Parteien praktizieren eine alternierende Obhut, sodass jeder Partei in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich ein Pensum von 75 % (Eintritt von E.________ in die obligatorische Schule; vgl. E. 2a/bb oben) bzw. 90 % (Eintritt von E.________ in die Oberstufe) zumutbar wäre. Der Beklagte ist zu 100 % erwerbstätig, sodass seine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote zwar grundsätzlich als überobligatorisch zu qualifizieren ist. Doch war er bereits vor der Trennung in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, die bei der Überschussbeteiligung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste (vgl. BGer 5A_530/2023 und 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2). Ausserdem ist der Beklagte deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil oder da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuenden Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Natural- und Geldunterhalt zu belasten (vgl. BGer 5A_530/2023 und 5A_554/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.3). Daher ist dem Beklagten vorliegend trotz seiner überobligatorischen Beschäftigungsquote kein Anteil am Überschuss vorab zuzuweisen.

b) Die Vorinstanz berücksichtigte die ausgewiesenen Beiträge der Klägerin an die Säule 3a unter dem Titel "Sparquote" im Betrag von Fr. 573.60 monatlich (2021 und 2022, nicht aber 2023). Der Beklagte habe lediglich Säule 3a-Bei-

Kantonsgericht Schwyz 87

träge für das Jahr 2020 ausgewiesen, weshalb bei ihm für die Jahre 2021-2023 diesbezüglich keine Sparquote zu berücksichtigen sei. Ab dem Jahr 2024 berücksichtigte die Vorinstanz als Sparquote mutmassliche Beiträge der Parteien an die Säule 3a von monatlich Fr. 500.00 bei der Klägerin und Fr. 650.00 beim Beklagten (angef. Urteil, E. 3.4.8 S. 25).

aa) Gemäss den vom Beklagten neu eingereichten Bescheinigungen der V.________ der W.________ AG (Bank) bezahlte der Beklagte folgende Beiträge für die Säule 3a ein (KG-act. 1/5-1/7): Fr. 6’883.00 (jeweils für 2021 und 2022) sowie Fr. 7’056.00 (2023). Er verlangt, dass diese Beiträge von seinem jeweiligen Überschuss vorab abzuziehen seien (KG-act. 1, S. 11 Rn. 34), wogegen die Klägerin nichts einwendet. Dagegen will sie dem Beklagten für das Jahr 2024 lediglich eine Sparquote von Fr. 7’056.00 einräumen, wenn dieser hierfür einen Beleg einreicht, wobei sie in ihren Berechnungen einen solchen Betrag einbezieht, und bringt vor, bei ihr seien die Beiträge an die Säule 3a ebenso der Sparquote zuzurechnen, wenn dies beim Beklagten gemacht werde (KG-act. 6, S. 18 Rn. 50 f. und S. 43 Rn. 86.4). Ausserdem belegt sie, für das Jahr 2023 einen Beitrag von Fr. 7’056.00 in die Säule 3a geleistet zu haben (KG-act. 6/6).

bb) Ob die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, kann namentlich durch eine nachgewiesene Sparquote belegt werden. In einem solchen Fall ist die Sparquote vom ermittelten Überschuss abzuziehen (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.1; vgl. auch Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 10). Die Sparquote ist während der Referenzperiode zu ermitteln. Als massgebende Referenzperiode gilt in der Regel das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung (Althaus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 4/2023, S. 873 ff., S. 874 ff.). Die Parteien trennten

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sich im Dezember 2020/Januar 2021 (vgl. Bst. A, S. 2 oben). Entsprechend ist das Jahr 2020 als Referenzperiode festzulegen. Während der Beklagte fürs Jahr 2020 seinen Beitrag an die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6’826.00 ausweist (Vi-act. 9, BB 26; angef. Urteil, E. 3.4.8 S. 25), fehlt ein entsprechender Nachweis von Seiten der Klägerin. Daher ist einzig vom Überschuss des Beklagten vorab Fr. 568.85 pro Monat als Sparquote in Abzug zu bringen.

c) Der Beklagte bringt vor, dass er jeden Monat einen "Sparbatzen" für E.________ von Fr. 300.00 zur Seite lege und seit deren Geburt hätten sich bereits Fr. 41’058.00 angehäuft. Daher sei seine Sparquote um Fr. 300.00 pro Monat zu erhöhen (KG-act. 9, S. 14 Rn. 45), was die Klägerin nicht substanziiert bestreitet (KG-act. 13, S. 9 Rn. 17). Der Beklagte belegt, dass der auf den Namen von E.________ lautende Anlagestrategiefond bei der W.________ AG (Bank) per 26. November 2024 einen Marktwert von Fr. 41’058.00 aufwies (KGact. 9/10). Deshalb und wegen der fehlenden substanziierten Bestreitung durch die Klägerin ist davon auszugehen, dass der Beklagte seit Geburt von E.________ und somit auch im Jahr 2020 zugunsten von E.________ monatlich Fr. 300.00 einzahlte, was ihm als Sparquote anzurechnen und von seinem Überschuss vorweg in Abzug zu bringen ist.

d) Für den vorliegenden Eventualfall, dass seinem Antrag bezüglich des überobligatorischen Erwerbspensums nicht Rechnung getragen oder ihm ein höherer Bonus als Fr. 40’000.00 pro Jahr angerechnet wird, bringt der Beklagte vor, unter dem Titel "Sparquote" sei die Anschaffung des Porsche für Fr. 258’776.00 Ende 2023 zu berücksichtigen (KG-act. 9, S. 14 Rn. 46; KGact. 21, S. 3 Rn. 7 f.). Die Klägerin bestreitet dies zwar nicht substanziiert (KGact. 13, S. 9 Rn. 17). Weil der Beklagte sich den Porsche jedoch Ende 2023 anschaffte, fällt er nicht in die zur Ermittlung der Sparquote relevante Referenz-

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periode des Jahres 2020 und vermag keine Sparquote zu begründen (vgl. E. 5b/bb oben). Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.

e) Die Vorinstanz setzte den Anteil von E.________ an den Überschüssen beider Parteien auf je 20 % fest, errechnete für das Kind eine monatliche Beteiligung von Fr. 1’127.23 (2021), Fr. 1’282.05 (2022) und jeweils über Fr. 2’000.00 (ab 2023) am Überschuss des Beklagten und plafonierte ab dem Jahr 2022 den vom Beklagten zu überweisenden Überschussanteil auf Fr. 600.00 pro Monat (vgl. angef. Urteil, E. 3.5-3.12 S. 27-35). Zur Begründung der Plafonierung führte sie im Wesentlichen aus, auch wenn E.________ bei der Klägerin eine angemessene Lebensstellung ähnlich derjenigen beim Beklagten ermöglicht werden solle, sei nicht einzusehen, welche Hobbys bzw. zusätzliche Auslagen bei E.________ anfallen würden, die eine Beteiligung von über Fr. 600.00 am Überschuss des Beklagten rechtfertigen könnten, zumal sie die Hälfte der Zeit beim Beklagten verbringe. Mit den zusätzlichen Fr. 7’200.00 jährlich könnten Ferien und zusätzliche Anschaffungen getätigt werden. Eine höhere Überschussbeteiligung sei aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen abzulehnen, weil sie auf einen verkappten Frauenunterhalt hinauslaufen würde, der bei nicht verheirateten Eltern nicht geschuldet sei (vgl. angef. Urteil, E. 3.7 S. 30).

aa) Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe den Überschussanteil von E.________ zutreffend im Grundsatz auf 1/5 am Gesamtüberschuss beider Eltern festgesetzt. Er legt dar, weshalb weder die Klägerin geltend gemacht habe noch sich aus den Akten ergebe, dass sie für ihr Kind im Jahr 2021 aus ihren eigenen Ressourcen Auslagen getätigt habe, die aus dem Anteil von E.________ am Überschuss des Beklagten hätten finanziert werden müssen. Praktisch gleich habe sich die Situation im Jahr 2022 verhalten und in den Jahren 2023 und 2024 habe sich diesbezüglich fast nichts geändert. Daher wäre

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eine monatliche Überweisung des Klägers von bis zu Fr. 600.00 unter dem Titel Überschussanteil in der Zeit, die E.________ bei der Mutter verbracht habe, gar nicht für sie verwendet worden. Weil die Vorinstanz die Verwendung des von ihr errechneten Überschussanteils nicht näher geprüft habe, habe sie nicht sichergestellt, dass die Klägerin aus dem Überschussanteil von E.________ nicht quersubventioniert werde. Der Anteil des Kindes am Überschuss ihrer Eltern sei deshalb in allen Phasen aus Bedarfsgründen, und um einem verkappten Unterhalt für die Klägerin persönlich zu vermeiden, auf ein realistisches Mass zu begrenzen. Der Überschussanteil von E.________ sei nicht erst dann zu limitieren, wenn der vom Beklagten an die Klägerin zu überweisende Anteil monatlich Fr. 600.00 übersteige, sondern es sei bereits der Gesamtüberschussanteil auf Fr. 600.00 zu plafonieren, der ab dem 12. Altersjahr von E.________ angemessen erhöht werden könne (KG-act. 1, S. 20-24 Rn. 63-70; vgl. auch KG-act. 9, S. 26-34 Rn. 84 und 86-109, KG-act. 15, S. 3 Rn. 6 sowie KG-act. 21, S. 9 Rn. 28). Die Klägerin wendet ein, es sei nicht willkürlich, E.________ einen Überschussanteil von 1/3 zukommen zu lassen. Das Kind solle auch beim Elternteil, der in bescheideneren Verhältnissen lebe, an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben. Eine Deckelung des Überschussanteils des Kindes komme allenfalls nach Deckung des tatsächlichen familienrechtlichen Bedarfs des Kindes in Betracht. Die Klägerin habe ab dem Jahr 2022 nicht einmal ihr eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum und dasjenige von E.________ decken können. Sie behauptet, der Beklagte pflege einen sehr hohen Lebensstandard, wovon auch E.________ profitieren dürfe. E.________ solle den bisherigen überdurchschnittlichen Lebensstil auch während der Betreuungszeiten bei ihrer Mutter geniessen können. Sie legt dar, dass die aus dem Überschuss zu finanzierenden Kosten für E.________ allein bei der Mutter insgesamt monatlich Fr. 1’976.00 betragen würden, welcher Betrag sich mit zunehmenden Alter von E.________ erhöhe. Erst ab diesem Be-

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trag sei eine Plafonierung nachvollziehbar (KG-act. 6, S. 32-38 Rn. 76-80; vgl. auch KG-act. 13, S. 10 Rn. 21-27).

bb) Das Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin ihre Ausführungen zur Überschussbeteiligung des Kindes einzig unter dem Titel "Stellungnahme" bzw. nicht unter demjenigen der "Anschlussberufung" anbringe, weshalb die Überschussbeteiligung von E.________ nicht zugunsten des Kindes abgeändert werden könne (KG-act. 9, S. 26 f. Rn. 85), vermag nicht zu überzeugen, weil das Gericht aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt ohnehin von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und aufgrund der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

cc) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist zufolge Alleinobhut nur der andere Elternteil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig, findet bei einer konkreten Betrachtungsweise die Rechnung zwangsläufig einzig zwischen dem betreffenden Elternteil und dem Kind statt (BGE 149 III 441 E. 2.7). Mit anderen Worten ist bei Kindern nicht verheirateter Eltern der Überschuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen (BGE 151 III 261 E. 2.4.2). Der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, hat keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung, weshalb bei nicht miteinander verheirateten Eltern sicherzustellen ist, dass der betreuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (BGE 151 III 261 E. 2.4.2). Bei alternierender Obhut ist indessen für die Berechnung des Überschussanteils eines Kindes unverheirateter Eltern wie bei verheirateten Eltern vom Überschuss der gesamten Familie, das heisst der beiden Elternteile, auszugehen. Der Überschuss ist sodann nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe zu verteilen. Der Anteil des Kindes entspricht somit einem kleinen Kopf des Familienüberschusses (d. h. bei einem

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Kind einem Fünftel und bei zwei Kindern einem Sechstel des Gesamtüberschusses). Der fiktive Anteil des anderen Elternteils, der keinen Unterhaltsanspruch hat, verbleibt beim unterhaltspflichtigen Elternteil (BGE 152 III 81 E. 5.4.2 = Pra 115 (2026) Nr. 32) bzw. der Überschuss ist einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und das bzw. die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen, weil der andere Elternteil keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung hat. Es ist deshalb sicherzustellen, dass der nicht unterhaltsberechtigte Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (vgl. BGE 151 III 261 E. 2.4.2). Der Überschussanteil des Kindes ist jedoch nicht allein aufgrund der Lebensstellung des unterhaltsempfangenden Elternteils zu begrenzen, da das Kind an der Lebenshaltung des finanziell bessergestellten Elternteils teilhaben darf. Daher ist nicht grundsätzlich von einer Quersubventionierung des unterhaltsempfangenden Elternteils auszugehen, sobald dessen eigener Überschuss tiefer liegt als der rechnerische Überschussanteil des Kindes (BGer 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.5).

Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet. Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt ist der Kindesunterhalt aber nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (BGE 151 III 261 E. 2.4.3). Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist – analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unterhalts – das zu-

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letzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können (BGE 151 III 261 E. 2.4.4). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern während des Zusammenlebens der Familie bewusst nicht ungefähr den rechnerischen, sondern einen bedeutend kleineren Überschussanteil für das Kind aufwendeten, sei es aus gemeinsamem erzieherischem Entscheid heraus, sei es aufgrund erhöhter eigener Bedürfnisse der Eltern. Demgegenüber lässt allein der Umstand, dass für kleinere Kinder kein ganzer "kleiner Kopf" verwendet wurde, eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils nicht notwendig erscheinen. Die kindlichen Ansprüche an Freizeitaktivitäten, Ferien u. Ä. nehmen mit dem Älterwerden nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu, sodass sich aus einer verhältnismässig bescheidenen Lebenshaltung von Säuglingen und Kleinkindern für nachfolgende Unterhaltsphasen keine den Anspruch begrenzenden Schlüsse ziehen lassen (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.2).

Bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen darf der rechnerische Überschussanteil des Kindes sodann unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.3), weil der Überschussanteil nicht für die Vermögensbildung bestimmt ist, sondern der Deckung des laufenden Bedarfs des Kindes dient (BGE 149 III 441 E. 2.6). Mit "konkreten Bedarfsgründen" ist üblicherweise gemeint, dass die aus dem Überschuss zu zahlenden Ausgaben der Kinder den ihnen rechnerisch zustehenden Überschussanteil nicht ausschöpfen (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 891). Eine Plafonierung aus erzieherischen Gründen kann gemäss älteren Bundesgerichtsentscheiden dann gerechtfertigt sein, wenn einem Kind aus erzieherischen Gründen eine

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einfachere Lebensstellung zukommen soll oder die Persönlichkeit des Kindes aus pädagogischen Gründen eine Zurückhaltung bei der Festlegung des Unterhalts rechtfertigt (BGE 116 II 110 E. 3b; BGE 120 II 285; siehe auch Stoll, Bemerkungen zu BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, in: FamPra 1/2021, S. 223 ff., S. 226 f.). Eine Limitierung aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen soll bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen erfolgen (BGE 147 III 265 E. 7.3). In der Literatur vertritt eine Autorin die Auffassung, dass der durchschnittliche Überschussanteil eines Kindes etwa Fr. 360.00 betrage. Ob bei einer Verdoppelung oder erst bei einer Verfünffachung dieses Überschussanteils weit überdurchschnittliche Verhältnisse vorlägen, lasse sich nicht sagen. Es sei deshalb zu prüfen, welche Kosten für Hobbys, Ferien etc. mit dem Überschussanteil des Kindes tatsächlich gedeckt werden sollen (Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra 4/2021, S. 896 ff., S. 901 f.). Laut Bundesgericht liegen bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11’000.00 pro Monat keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.3.1). Das Kantonsgericht St. Gallen plafonierte bei einem Gesamteinkommen der Familie von bis zu Fr. 17’335.00 bzw. von Fr. 25’498.00 (mit einem Überschuss von Fr. 8’385.00) die Überschussbeteiligung der Kinder ermessensweise auf Fr. 1’000.00 (KG SG FS.2021.19-EZE2 [SF.2020.36] vom 12. September 2023 E. III/17, mit Verweis auf KG SG FO.2021.10 vom 16. Dezember 2022 E. III/4i ff.). Mit Beschluss ZK2 2020 67 vom 27. Juli 2021 (E. 5c/cc) entschied das Kantonsgericht Schwyz, der Überschussanteil von zwei Primarschulkindern verheirateter Eltern in Höhe von 10 % und 14 % bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 16’792.00 bzw. Fr. 19’614.00 erscheine angemessen (vgl. auch Maier, a.a.O., N 1207; vgl. auch OG ZH LY210043 vom 19. Januar 2023 E. 2.2 mit einer ermessensweisen Überschussbeteiligung von 10 % pro Kind bzw. bei zwei Kindern von insgesamt 20 %). Mit Beschluss ZK2 2024 55 vom 25. Februar 2025 erachtete das Kantonsgericht Schwyz bei einem

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Überschuss von rund Fr. 20’000.00 einen Überschussanteil pro Kind von Fr. 2’000.00, der infolge Auslandbezugs auf Fr. 1’500.00 zu reduzieren sei, als angemessen (E. 5.10.2a). Im Urteil ZK1 2024 6 und 7 vom 19. Februar 2026 (E. 5.3d) sprach das Kantonsgericht Schwyz dem Kind nicht verheirateter Eltern bei einem monatlichen Überschuss des Unterhaltsschuldners von gut Fr. 64’000.00 einen monatlichen Überschussanteil von Fr. 1’300.00 zu, den es ab dem 10. Altersjahr des Kindes auf Fr. 1’950.00 erhöhte.

Der Überschuss ist in einem ersten Schritt auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen und in einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob vom rechnerischen Überschussanteil abzuweichen und ein höherer oder tieferer Betrag zuzusprechen ist (BGE 151 III 261 E. 2.4.6).

dd) aaa) E.________ steht unter der alternierenden Obhut der nicht verheirateten Parteien, die beide unterhaltspflichtig sind, weshalb das Kind rechnerisch Anspruch auf 1/5 des gesamten Überschusses hat.

bbb) Das gesamte monatliche Familieneinkommen übersteigt in sämtlichen Phasen Fr. 17’000.00 und liegt ab 2023 zwischen Fr. 25’000.00 und Fr. 30’000.00, weshalb offenkundig sehr gute finanzielle Verhältnisse vorliegen und der Überschussanteil von E.________ aus konkreten Bedarfsgründen und/oder erzieherischen Gründen grundsätzlich begrenzt werden kann.

ccc) Es fehlt an Vorbringen der mitwirkungspflichtigen Parteien bezüglich des familienrechtlichen Haushaltseinkommens und Bedarfs im als Referenzperiode ermittelten Jahr 2020, als die Parteien zuletzt noch zusammenlebten (vgl. E. 5b/bb oben), sodass der entsprechende Überschuss, den E.________ benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können, nicht hergeleitet werden kann. Ohnehin hat sich der monatli-

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che Überschuss des Beklagten von gut Fr. 5’000.00 im Jahr 2021 auf über Fr. 11’000.00 bis Fr. 14’000.00 ab dem Jahr 2023 erhöht, sodass sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung wesentlich verbessert hat, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte bereits im Referenzjahr 2020 einen Überschuss von mehr als Fr. 11’000.00 erzielte. Daher ist der Unterhaltsanspruch E.________s grundsätzlich nicht auf den Lebensstandard vor der Trennung begrenzt (vgl. E. 5e/cc oben). Gleichwohl ist dieser nachfolgend annäherungsweise zu bestimmen, um einen Anhaltspunkt für den E.________ mindestens gebührenden Überschussanteil zu erhalten.

ddd) Nicht entscheidend ist, was der Beklagte während des Zusammenlebens für eigene Bedürfnisse verbrauchte. Vielmehr ist grundsätzlich massgebend, welchen Überschussanteil die Parteien während des Zusammenlebens der Familie zuletzt für E.________ aufwendeten. Die Parteien weisen im Berufungsverfahren nicht darauf hin, wo sie sich im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich geäussert haben sollen. Indessen legt der Beklagte im Berufungsverfahren mit Verweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften dar, welche Partei in den Jahren 2021 bis 2024 die aus dem Überschuss zu finanzierenden Kosten für E.________ übernommen habe, wobei er die meisten Kosten getragen habe (KG-act. 1, S. 21 f. Rn. 64-67). Die Klägerin bestreitet die beklagtischen Ausführungen nicht substanziiert (vgl. KG-act. 6, S. 33 Rn. 78.2). Es ist somit davon auszugehen, dass E.________ verschiedene Hobbys hat: Skifahren (Skikurs von Fr. 346.00 im Jahr 2021); Reiten, wofür monatlich Fr. 200.00 anfallen und E.________ auch Reitferien verbringt; Turnen in der Mädchenriege; Leitathletik (2024), Tanzen (Fr. 790.00 im Jahr 2024), wobei dies gemäss den Angaben des Beklagten sozusagen ein Ersatz fürs Reiten sei, weil das Pferd, das sie reite, verletzt sei und ungewiss sei, ob E.________ das Tanzen weiterführe. Sie nahm auch teil am Polysportcamp im Jahr 2022 (Kosten von Fr. 300.00) und am Klassenlager (2024). E.________ verfügt insbesondere über ein gutes

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Fahrrad, Wanderschuhe, ein Notebook (Fr. 530.60) und einen Scooter (Fr. 161.50). Sie benötigt eine Brille, wofür Kosten von Fr. 983.00 (2022) und Fr. 890.00 (2023) anfielen, wobei im Jahr 2022 Fr. 609.00 rückvergütet wurden. Bei E.________ fallen Zahnarztkosten an, die sich im Jahr 2024 auf über Fr. 300.00 beliefen. Ebenfalls ist die Rede von Musikunterricht und schulischer Förderung (KG-act. 1, S. 21 f. Rn. 64-67; Vi-act. 46, S. 11 f. Rn. 28, 30 und 32). E.________ erzählte in der Kinderanhörung vom 23. Oktober 2023, ihr gehöre ein kleiner Hund, der beim Vater lebe, bei der Mutter habe sie zwei Meerschweinchen und mit ihrem Vater habe sie den Europapark und das Legoland besucht (Vi-act. 59, S. 2). Gestützt auf die Verweise des Beklagten im Berufungsverfahren ist bezüglich der Ferien mit E.________ anzunehmen, dass er diese meistens mit Campieren verbringt (Vi-act. 46, S. 11 Rn. 28). Das Kind erklärte anlässlich seiner Anhörung, es habe die Ferien mit ihrem Vater und den Grosseltern z.B. in Österreich verbracht (Vi-act. 59, S. 3).

Die Klägerin listet die Kosten auf, die ihrer Meinung nach bei einer bürgerlichen Familie mit einem guten Lebensstandard für das Kind tatsächlich anfallen würden und beziffert diese auf insgesamt fast Fr. 2’000.00 pro Monat (KG-act. 6, S. 34-37 Rn. 78.3a-l). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Zum einen sind diese Kosten nicht substanziiert. Zum andern sind viele von der Klägerin aufgezählte Auslagen wie Nahrung, Kleidung, Schuhe kosmetische Produkte und Coiffeur grundsätzlich im Grundbetrag enthalten (Richtlinien, Ziff. I). Die von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Ausgaben von monatlich Fr. 820.00 für Nahrung und von Fr. 200.00 für Kleidung sind weder belegt noch angemessen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die am ________ 2015 geborene E.________ sechs Paar Winterschuhe benötigt und die Klägerin mit ihrer Tochter zweimal pro Monat auswärts essen sollte. Der Beklagte erachtet hinsichtlich der von der Klägerin aufgeführten kulturellen Anlässe in der Höhe von Fr. 200.00 pro Monat (Kino, Zoo, Zirkus, Musical und Museen) einen Betrag von

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Fr. 50.00 pro Wochenende als angemessen, weist aber zutreffend darauf hin, dass ein solcher Betrag teilweise im Grundbetrag enthalten ist (KG-act. 9, S. 30 f. Rn. 96). Entgegen dem Einwand des Beklagten (KG-act. 9, S. 31 Rn. 97) kann ein Netflix-Familienabonnement oder ein solches für den Disney Channel für eine Familie mit gehobenen finanziellen Verhältnissen nicht als abwegig bezeichnet werden. Weiter stellt der Beklagte den von der Klägerin für Sportausrüstung geltend gemachten Betrag von Fr. 50.00 pro Monat nicht in Abrede, sondern bringt nur vor, dass er diese bisher finanziert habe (KG-act. 9, S. 31 Rn. 98). Die Kosten von insgesamt monatlich Fr. 100.00, welche die Klägerin im Zusammenhang mit den Feiertagen, Einladungen und dgl. behauptet, sind unangemessen hoch. Wahrscheinlicher erscheint der vom Beklagten eingeräumte Betrag von Fr. 250.00 pro Jahr (KG-act. 9, S. 31 f. Rn. 99 f.). Hinsichtlich der klägerischen Vorbringen betreffend Freizeitaktivitäten und Urlaub von E.________ (KG-act. 6, S. 36 f. Rn. i und k) kann auf den vorangehenden Absatz verwiesen werden. Ergänzend ist indessen festzuhalten, dass die Klägerin – anders als im Jahr 2021 – in den Jahren 2022 bis 2024 mit ihrem Überschuss das bei ihr anfallende Manko von E.________ gar nicht decken konnte (vgl. E. 4l/aa-dd oben), weshalb verständlich ist, dass sie in dieser Zeit zusammen mit E.________ nicht viel Ferien verbringen konnte. Mit den knappen Finanzen der Klägerin lässt sich ebenfalls begründen, weshalb sie – entsprechend dem Vorbringen des Beklagten – lediglich wenig Kosten getragen habe, die aus dem Überschussanteil von E.________ zu bezahlen gewesen seien, und eine monatliche Überweisung von bis zu Fr. 600.00 unter dem Titel des Überschussanteils in der Zeit, die E.________ bei der Mutter verbracht habe, gar nicht für das Kind verwendet worden wäre (KG-act. 1, S. 21-23 Rn. 64-68). Ebenfalls ist ein angemessenes Taschengeld in den Überschussanteil von E.________ einzubeziehen (vgl. KG-act. 6, S. 45 Rn. 87.2).

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Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass schätzungs- und ermessensweise folgende monatliche Auslagen, die aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind, zum gebührenden Unterhalt E.________s gehören: Fr. 100.00 fürs Skifahren inkl. Ausrüstung, Fr. 200.00 fürs Reiten/Tanzen, Fr. 50.00 für Reitferien, Fr. 30.00 für Sportcamp/Klassenlager, Fr. 20.00 für Mädchenriege/Leichtathletik, Fr. 15.00 für Notebook (Ersatz alle drei Jahre), Fr. 100.00 für Brille/Arzt/Zahnarzt, Fr. 200.00 für Tiere (Hund und Meerschweinchen), Fr. 50.00 für Sportausrüstung, Fr. 50.00 für Kultur, Fr. 20.00 für Feiertage, Fr. 10.00 für E.________s Anteil an Netflixabo oder dgl., Taschengeld Fr. 30.00, Fr. 200.00 für Ferien und Freizeitaktivitäten, ergebend einen Betrag von insgesamt Fr. 1’075.00. Aufgrund der seit der Trennung gestiegenen Leistungsfähigkeit des Beklagten (vgl. E. 5e/dd/ccc oben) ist der E.________ gebührende Überschussanteil auf monatlich Fr. 1’100.00 zu erhöhen und auf diesem Betrag fürs Erste zu limitieren. Zwar erhöhte sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten (Überschuss) von ursprünglich rund Fr. 5’000.00 (2021) bzw. Fr. 6’000.00 (2022) auf ca. Fr. 12’000.00 bis Fr. 14’000.00 ab dem Jahr 2023. Doch ist E.________ aus konkreten Bedarfsgründen und aus erzieherischen Gründen an dieser Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nicht unbeschränkt teilhaben zu lassen. Immerhin ist der E.________ zustehende Überschussanteil ab ihrem 10. Altersjahr zu erhöhen. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erhöht sich der monatliche Grundbetrag je Kind im Alter über 10 Jahren um 50 % von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 (Ziff. I.1). Damit tragen diese Richtlinien dem Umstand Rechnung, dass die monatlichen Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Kulturelles etc. ab dem 10. Altersjahr höher sind. Auch hinsichtlich des Überschussanteils rechtfertigt sich deshalb, den Überschussanteil von E.________ ab 1. März 2025 ermessensweise um 50 % auf Fr. 1’650.00 pro Monat zu erhöhen, zumal die Ansprüche von E.________ insbesondere an Freizeitaktivitäten und Ferien

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mit dem Älterwerden nach der allgemeinen Lebenserfahrung zunehmen (vgl. KG SZ ZK1 2024 6 und 7 vom 19. Februar 2026 E. 5.3d/ee). Die plafonierten Überschussanteile von E.________ sind von beiden Elternteilen proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit, d.h. ihrer Überschusshöhe zu finanzieren

6.

Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien lassen sich für die verschiedenen Phasen folgende Unterhaltsbeiträge errechnen:

a) 2021

Die Überschüsse der Parteien betragen Fr. 2’356.05 (Klägerin) und Fr. 5’036.80 (Beklagter), weshalb das Überschussverhältnis 31.87 % zu 68.13 % beträgt. Der Beklagte hat sich demnach am Manko von E.________ bei der Klägerin mit Fr. 715.27 (68.13 % von Fr. 1’049.85) und die Klägerin am Manko von E.________ beim Beklagten mit Fr. 243.15 (31.87 % von Fr. 762.95) zu beteiligen. Verrechnet man die Beteiligungen, so ergibt sich ein vom Beklagten zu überweisender Anteil von Fr. 472.12 (Fr. 715.27./. Fr. 243.15). Der Beklagte hat somit an die Kosten für E.________ Fr. 1’235.07 (Fr. 715.27 + [Fr. 762.95 ./. Fr. 243.15]), die Klägerin Fr. 577.73 (Fr. 243.15 + [Fr. 1’049.85 ./. Fr. 715.27]) beizusteuern. Der Überschuss der Klägerin reduziert sich somit auf Fr. 1’778.32 (Fr. 2’356.05 ./. Fr. 577.73) und derjenige des Beklagten auf Fr. 3’801.73 (Fr. 5’036.80 ./. Fr. 1’235.07). Demzufolge ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Nach Abzug der Sparquote von Fr. 868.85 (Beklagter) resultiert noch ein Überschuss von Fr. 2’932.88 (Beklagter). Der Gesamtüberschuss beider Parteien nach Abzug der Sparquote beläuft sich demnach auf Fr. 4’711.20, woran E.________ zu 20 % und somit im Betrag von Fr. 942.24 teilhaben soll. Der Kinderüberschussanteil von Fr. 942.24 wird gemäss dem Betreuungsverhältnis von 60:40 zugunsten des Beklagten zu

Kantonsgericht Schwyz 101

Fr. 565.34 dem Haushalt des Beklagten und zu Fr. 376.90 dem Haushalt der Klägerin zugewiesen. Gemäss der Leistungsfähigkeit muss der Überschussanteil von Fr. 942.24 zu Fr. 641.95 (68.13 % von Fr. 942.24) vom Beklagten und zu Fr. 300.29 (31.87 % von Fr. 942.24) von der Klägerin übernommen werden. Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin Fr. 76.61 (Fr. 641.95 ./. Fr. 565.34) zu leisten. Der Beklagte hat somit an den Unterhalt von E.________ einen Beitrag von gerundet Fr. 549.00 (Fr. 472.12 + Fr. 76.61; inkl. Kinderzulagen) zu leisten. Unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin bereits die Hälfte der Kinderzulagen bezahlte und ihr zusätzlich Unterhalt von Fr. 3’000.00 leistete (vgl. angef. Urteil, E. 3.5 S. 28; KG-act. 1, S. 24 Rn. 75; KG-act. 6, S. 39 Rn. c). Daher ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ für das Jahr 2021 insgesamt Fr. 2’208.00 (12 x Fr. 549.00 ./. 12 x Fr. 115.00 ./. Fr. 3’000.00) zu bezahlen.

b) 2022

Die Überschüsse der Parteien betragen Fr. 707.40 (Klägerin) und Fr. 6’390.95 (Beklagter), weshalb das Überschussverhältnis 9.97 % zu 90.03 % beträgt. Der Beklagte hat sich demnach am Manko von E.________ bei der Klägerin mit Fr. 980.47 (90.03 % von Fr. 1’089.00) und die Klägerin am Manko von E.________ beim Beklagten mit Fr. 72.05 (9.97 % von Fr. 722.95) zu beteiligen. Verrechnet man die Beteiligungen, so ergibt sich ein vom Beklagten zu überweisender Anteil von Fr. 908.42 (Fr. 980.47 ./. Fr. 72.05). Der Beklagte hat somit an die Kosten für E.________ Fr. 1’631.38 (Fr. 980.47 + [Fr. 722.95 ./. Fr. 72.05]), die Klägerin Fr. 180.57 (Fr. 72.05 + [Fr. 1’089.00 ./. Fr. 980.47]) beizusteuern. Der Überschuss der Klägerin reduziert sich somit auf Fr. 526.83 (Fr. 707.40 ./. Fr. 180.57) und derjenige des Beklagten auf Fr. 4’759.57 (Fr. 6’390.95 ./. Fr. 1’631.38). Demzufolge ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Nach Abzug der Sparquote von Fr. 868.85 (Beklagter) resultiert noch

Kantonsgericht Schwyz 102

ein Überschuss von Fr. 3’890.72 (Beklagter). Der Gesamtüberschuss beider Parteien nach Abzug der Sparquote beläuft sich demnach auf Fr. 4’417.55, woran E.________ zu 20 % und somit im Betrag von Fr. 883.51 teilhaben soll. Dieser Kinderüberschussanteil wird gemäss dem je hälftigen Betreuungsverhältnis zu je Fr. 441.76 den Haushalten der Parteien zugewiesen. Gemäss der Leistungsfähigkeit muss der Überschussanteil von Fr. 883.51 zu Fr. 795.42 (90.03 % von Fr. 883.51) vom Beklagten und zu Fr. 88.09 (9.97 % von Fr. 883.51) von der Klägerin übernommen werden. Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin Fr. 353.66 (Fr. 795.42 ./. Fr. 441.76) zu leisten. Der Beklagte hat somit an den Unterhalt von E.________ einen Beitrag von gerundet Fr. 1’262.00 (Fr. 908.42 + Fr. 353.66; inkl. Kinderzulagen) zu leisten. Unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin bereits die Hälfte der Kinderzulagen bezahlte. Daher ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ für das Jahr 2022 insgesamt Fr. 13’764.00 (12 x Fr. 1’262.00 ./. 12 x Fr. 115.00) zu bezahlen.

c) 2023

Die Überschüsse der Parteien betragen Fr. 1’037.10 (Klägerin) und Fr. 13’932.15 (Beklagter), weshalb das Überschussverhältnis 6.93 % zu 93.07 % beträgt. Der Beklagte hat sich demnach am Manko von E.________ bei der Klägerin mit Fr. 1’038.68 (93.07 % von Fr. 1’116.00) und die Klägerin am Manko von E.________ beim Beklagten mit Fr. 51.41 (6.93 % von Fr. 742.05) zu beteiligen. Verrechnet man die Beteiligungen, so ergibt sich ein vom Beklagten zu überweisender Anteil von Fr. 987.27 (Fr. 1’038.68 ./. Fr. 51.41). Der Beklagte hat somit an die Kosten für E.________ Fr. 1’729.32 (Fr. 1’038.68 + [Fr. 742.05 ./. Fr. 51.41]), die Klägerin Fr. 128.73 (Fr. 51.41 + [Fr. 1’116.00 ./. Fr. 1’038.68]) beizusteuern. Der Überschuss der Klägerin reduziert sich somit auf Fr. 908.37 (Fr. 1’037.10 ./. Fr. 128.73) und derjenige des

Kantonsgericht Schwyz 103

Beklagten auf Fr. 12’202.83 (Fr. 13’932.15 ./. Fr. 1’729.32). Nach Abzug der Sparquote von Fr. 868.85 (Beklagter) resultiert noch ein Überschuss von Fr. 11’333.98 (Beklagter). Der Gesamtüberschuss beider Parteien nach Abzug der Sparquote beläuft sich demnach auf Fr. 12’242.35, weshalb der Anspruch für E.________ von 20 % rechnerisch Fr. 2’448.47 betrüge. Indessen ist der Gesamtüberschussanteil auf Fr. 1’100.00 zu plafonieren (vgl. E. 5e/dd/ddd oben), der gemäss dem je hälftigen Betreuungsverhältnis zu je Fr. 550.00 den Haushalten der Parteien zugewiesen wird. Gemäss der Leistungsfähigkeit muss der auf Fr. 1’100.00 plafonierte Überschussanteil zu Fr. 1’023.77 (93.07 % von Fr. 1’100.00) vom Beklagten und zu Fr. 76.23 (6.93 % von Fr. 1’100.00) von der Klägerin übernommen werden. Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin Fr. 473.77 (Fr. 1’023.77 ./. Fr. 550.00) zu leisten. Der Beklagte hat somit an den Unterhalt von E.________ einen Beitrag von gerundet Fr. 1’461.00 (Fr. 987.27 + Fr. 473.77; inkl. Kinderzulagen) zu leisten. Unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin bereits die Hälfte der Kinderzulagen bezahlte (vgl. angef. Urteil, E. 3.7 S. 30; KG-act. 1, S. 25 f. Rn. 80-83; KG-act. 6, S. 41-43 Rn. 84.1-85). Daher ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ für das Jahr 2023 insgesamt Fr. 16’152.00 (12 x Fr. 1’461.00 ./. 12 x Fr. 115.00) zu bezahlen.

d) 01.01.2024 bis 28.02.2025

Die Überschüsse der Parteien betragen Fr. 1’056.75 (Klägerin) und Fr. 12’224.00 (Beklagter), weshalb das Überschussverhältnis 7.96 % zu 92.04 % beträgt. Der Beklagte hat sich demnach am Manko von E.________ bei der Klägerin mit Fr. 1’015.19 (92.04 % von Fr. 1’102.95) und die Klägerin am Manko von E.________ beim Beklagten mit Fr. 62.11 (7.96 % von Fr. 780.60) zu beteiligen. Verrechnet man die Beteiligungen, so ergibt sich ein vom Beklagten zu überweisender Anteil von Fr. 953.08 (Fr. 1’015.19 ./.

Kantonsgericht Schwyz 104

Fr. 62.11). Der Beklagte hat somit an die Kosten für E.________ Fr. 1’733.68 (Fr. 1’015.19 + [Fr. 780.60 ./. Fr. 62.11]), die Klägerin Fr. 149.87 (Fr. 62.11 + [Fr. 1’102.95 ./. Fr. 1’015.19]) beizusteuern. Der Überschuss der Klägerin reduziert sich somit auf Fr. 906.88 (Fr. 1’056.75 ./. Fr. 149.87) und derjenige des Beklagten auf Fr. 10’490.32 (Fr. 12’224.00 ./. Fr. 1’733.68). Nach Abzug der Sparquote von Fr. 868.85 (Beklagter) resultiert noch ein Überschuss von Fr. 9’621.47 (Beklagter). Der Gesamtüberschuss beider Parteien nach Abzug der Sparquote beläuft sich demnach auf Fr. 10’528.35, weshalb der Anspruch für E.________ von 20 % rechnerisch Fr. 2’105.67 betrüge. Indessen ist der Gesamtüberschussanteil auf Fr. 1’100.00 zu plafonieren (vgl. E. 5e/dd/ddd oben), der gemäss dem je hälftigen Betreuungsverhältnis zu je Fr. 550.00 den Haushalten der Parteien zugewiesen wird. Gemäss der Leistungsfähigkeit muss der auf Fr. 1’100.00 plafonierte Überschussanteil zu Fr. 1’012.44 (92.04 % von Fr. 1’100.00) vom Beklagten und zu Fr. 87.56 (7.96 % von Fr. 1’100.00) von der Klägerin übernommen werden. Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin Fr. 462.44 (Fr. 1’012.44 ./. Fr. 550.00) zu leisten. Der Beklagte hat somit an den monatlichen Unterhalt von E.________ einen Beitrag von gerundet Fr. 1’416.00 (Fr. 953.08 + Fr. 462.44; inkl. Kinderzulagen) zu leisten. Weil unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin mindestens bis September 2024 die Hälfte der Kinderzulagen bezahlte (vgl. KG-act. 1, S. 27 Rn. 87; KG-act. 6, S. 43 f. Rn. 86.1-86.3), ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ vom 1. Januar 2024 bis 28. Februar 2025 insgesamt Fr. 18’780.00 (14 x Fr. 1’416.00 ./. 9 x Fr. 116.00) zu bezahlen.

Zusammenfassend ist der Beklagte unter dem Titel ausstehender Unterhalt für die Zeit bis zum 28. Februar 2025 zu verpflichten, der Klägerin insgesamt Fr. 50’904.00 (Fr. 2’208.00 + Fr. 13’764.00 + Fr. 16’152.00 + Fr. 18’780.00) zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 105

e) 01.03.2025 bis 31.07.2027

Die Überschüsse der Parteien betragen Fr. 1’888.20 (Klägerin) und Fr. 12’171.55 (Beklagter), weshalb das Überschussverhältnis 13.43 % zu 86.57 % beträgt. Der Beklagte hat sich demnach am Manko von E.________ bei der Klägerin mit Fr. 1’288.47 (86.57 % von Fr. 1’488.35) und die Klägerin am Manko von E.________ beim Beklagten mit Fr. 117.79 (13.43 % von Fr. 877.05) zu beteiligen. Verrechnet man die Beteiligungen, so ergibt sich ein vom Beklagten zu überweisender Anteil von Fr. 1’170.68 (Fr. 1’288.47 ./. Fr. 117.79). Der Beklagte hat somit an die Kosten für E.________ Fr. 2’047.73 (Fr. 1’288.47 + [Fr. 877.05 ./. Fr. 117.79]), die Klägerin Fr. 317.67 (Fr. 117.79 + [Fr. 1’488.35 ./. Fr. 1’288.47]) beizusteuern. Der Überschuss der Klägerin reduziert sich somit auf Fr. 1’570.53 (Fr. 1’888.20 ./. Fr. 317.67) und derjenige des Beklagten auf Fr. 10’123.82 (Fr. 12’171.55 ./. Fr. 2’047.73). Nach Abzug der Sparquote von Fr. 868.85 (Beklagter) resultiert noch ein Überschuss von Fr. 9’254.97 (Beklagter). Der Gesamtüberschuss beider Parteien nach Abzug der Sparquote beläuft sich demnach auf Fr. 10’825.50, weshalb der Anspruch für E.________ von 20 % rechnerisch Fr. 2’165.10 betrüge. Indessen ist der Gesamtüberschussanteil auf Fr. 1’650.00 zu plafonieren (vgl. E. 5e/dd/ddd oben), der gemäss dem je hälftigen Betreuungsverhältnis zu je Fr. 825.00 den Haushalten der Parteien zugewiesen wird. Gemäss der Leistungsfähigkeit muss der auf Fr. 1’650.00 plafonierte Überschussanteil zu Fr. 1’428.40 (86.57 % von Fr. 1’650.00) vom Beklagten und zu Fr. 221.60 (13.43 % von Fr. 1’650.00) von der Klägerin übernommen werden. Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin Fr. 603.40 (Fr. 1’428.40 ./. Fr. 825.00) zu leisten. Der Beklagte hat somit an den Unterhalt von E.________ pro Monat einen Beitrag von gerundet Fr. 1’774.00 (Fr. 1’170.68 + Fr. 603.40; inkl. Kinderzulagen) bzw. Fr. 1’529.00 zuzüglich Kinderzulagen zu leisten.

Kantonsgericht Schwyz 106

f) 01.08.2027 bis 28.02.2031

Die Überschüsse der Parteien betragen Fr. 3’818.10 (Klägerin) und Fr. 11’960.05 (Beklagter), weshalb das Überschussverhältnis 24.20 % zu 75.80% beträgt. Der Beklagte hat sich demnach am Manko von E.________ bei der Klägerin mit Fr. 903.06 (75.80 % von Fr. 1’191.35) und die Klägerin am Manko von E.________ beim Beklagten mit Fr. 212.23 (24.20 % von Fr. 877.05) zu beteiligen. Verrechnet man die Beteiligungen, so ergibt sich ein vom Beklagten zu überweisender Anteil von Fr. 690.83 (Fr. 903.06 ./. Fr. 212.23). Der Beklagte hat somit an die Kosten für E.________ Fr. 1’567.88 (Fr. 903.06 + [Fr. 877.05 ./. Fr. 212.23]), die Klägerin Fr. 500.52 (Fr. 212.23 + [Fr. 1’191.35 ./. Fr. 903.06]) beizusteuern. Der Überschuss der Klägerin reduziert sich somit auf Fr. 3’317.58 (Fr. 3’818.10 ./. Fr. 500.52) und derjenige des Beklagten auf Fr. 10’392.17 (Fr. 11’960.05 ./. Fr. 1’567.88). Nach Abzug der Sparquote von Fr. 868.85 (Beklagter) resultiert noch ein Überschuss von Fr. 9’523.32 (Beklagter). Der Gesamtüberschuss beider Parteien nach Abzug der Sparquote beläuft sich demnach auf Fr. 12’840.90, weshalb der Anspruch für E.________ von 20 % rechnerisch Fr. 2’568.18 betrüge. Indessen ist der Gesamtüberschussanteil auf Fr. 1’650.00 zu plafonieren (vgl. E. 5e/dd/ddd oben), der gemäss dem je hälftigen Betreuungsverhältnis zu je Fr. 825.00 den Haushalten der Parteien zugewiesen wird. Gemäss der Leistungsfähigkeit muss der auf Fr. 1’650.00 plafonierte Überschussanteil zu Fr. 1’250.70 (75.80 % von Fr. 1’650.00) vom Beklagten und zu Fr. 399.30 (24.20 % von Fr. 1’650.00) von der Klägerin übernommen werden. Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin Fr. 425.70 (Fr. 1’250.70 ./. Fr. 825.00) zu leisten. Der Beklagte hat somit an den monatlichen Unterhalt von E.________ einen Beitrag von gerundet Fr. 1’117.00 (Fr. 690.83 + Fr. 425.70; inkl. Kinderzulagen) bzw. Fr. 872.00 zuzüglich Kinderzulagen zu leisten.

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g) 01.03.2031 bis 28.02.2033

Die Überschüsse der Parteien betragen Fr. 4’568.10 (Klägerin) und Fr. 11’930.05 (Beklagter), weshalb das Überschussverhältnis 27.69 % zu 72.31 % beträgt. Der Beklagte hat sich demnach am Manko von E.________ bei der Klägerin mit Fr. 852.80 (72.31 % von Fr. 1’179.35) und die Klägerin am Manko von E.________ beim Beklagten mit Fr. 228.17 (27.69 % von Fr. 824.05) zu beteiligen. Verrechnet man die Beteiligungen, so ergibt sich ein vom Beklagten zu überweisender Anteil von Fr. 624.64 (Fr. 852.80 ./. Fr. 228.17). Der Beklagte hat somit an die Kosten für E.________ Fr. 1’448.69 (Fr. 852.80 + [Fr. 824.05 ./. Fr. 228.17]), die Klägerin Fr. 554.71 (Fr. 228.17 + [Fr. 1’179.35 ./. Fr. 852.80]) beizusteuern. Der Überschuss der Klägerin reduziert sich somit auf Fr. 4’013.39 (Fr. 4’568.10 ./. Fr. 554.71) und derjenige des Beklagten auf Fr. 10’481.36 (Fr. 11’930.05 ./. Fr. 1’448.69). Nach Abzug der Sparquote von Fr. 868.85 (Beklagter) resultiert noch ein Überschuss von Fr. 9’612.51 (Beklagter). Der Gesamtüberschuss beider Parteien nach Abzug der Sparquote beläuft sich demnach auf Fr. 13’625.90, weshalb der Anspruch für E.________ von 20 % rechnerisch Fr. 2’725.18 betrüge. Indessen ist der Gesamtüberschussanteil auf Fr. 1’650.00 zu plafonieren (vgl. E. 5e/dd/ddd oben), der gemäss dem je hälftigen Betreuungsverhältnis zu je Fr. 825.00 den Haushalten der Parteien zugewiesen wird. Gemäss der Leistungsfähigkeit muss der auf Fr. 1’650.00 plafonierte Überschussanteil zu Fr. 1’193.11 (72.31 % von Fr. 1’650.00) vom Beklagten und zu Fr. 456.89 (27.69 % von Fr. 1’650.00) von der Klägerin übernommen werden. Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin Fr. 368.11 (Fr. 1’193.11 ./. Fr. 825.00) zu leisten. Der Beklagte hat somit an den monatlichen Unterhalt von E.________ einen Beitrag von gerundet Fr. 993.00 (Fr. 624.64 + Fr. 368.11; inkl. Ausbildungszulagen) bzw. Fr. 695.00 zuzüglich Ausbildungszulagen zu leisten.

Kantonsgericht Schwyz 108

7.

Die Vorinstanz sah davon ab, den Unterhalt von E.________ über deren Volljährigkeit hinaus zu regeln, da sich nicht voraussagen lasse, bei welchem Elternteil sie dannzumal wohnen werde (angef. Urteil, E. 3.13 S. 35).

a) Die Klägerin erachtet einen Volljährigenunterhalt als nötig. Zwar werde E.________ dannzumal keinen Anspruch mehr auf eine Beteiligung am Überschuss ihrer Eltern haben. Der Barbedarf wäre jedoch bei günstigen finanziellen Verhältnissen bis maximal zur Höhe des bisher gelebten Standards zu erhöhen. Daher wäre ab 1. März 2033 an E.________ persönlich ein Barunterhalt von Fr. 2’500.00 pro Monat zu sprechen (KG-act. 6, S. 3 Antragziffer 9 und S. 49 Rn. 90). Der Beklagte schliesst sich der vorinstanzlichen Auffassung an (vgl. KG-act. 9, S. 37 Rn. 120).

b) Die Klägerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 1b oben). Ausserdem erscheint die vorinstanzliche Begründung überzeugend. Daher wäre dieses Begehren der Klägerin abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre.

8.

Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 8’000.00 unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett. Diese Kostenteilung lasse sich umso mehr rechtfertigen, als beide Parteien mit einem Teil ihrer Anträge unterlegen seien (angef. Urteil, E. 4.2 S. 36 und Dispositivziffern 8 f.).

a) Der Beklagte beantragt, in Aufhebung der Dispositivziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ihm zu 20 % und der Klägerin zu 80 % aufzuerlegen sowie die Klägerin zu verpflich-

Kantonsgericht Schwyz 109

ten, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, dies auch deshalb, weil die Klägerin hinsichtlich der Obhut und des Prozesskostenvorschusses zu 100 % und bezüglich der Unterhaltsregelung teilweise unterlegen sei (KG-act. 1, S. 2 f. Antragziffern 5 f. und S. 30 Rn. 98; KG-act. 9, S. 37 Rn. 121). Die Klägerin beantragt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen seien und er ihr eine Parteientschädigung von Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen habe, zumal er jegliche Verpflichtung zur Bezahlung eines Bar- und Betreuungsunterhalts an seine Tochter abgelehnt habe (KG-act. 6, S. 4 Antragziffern 13 f. und S. 49 unten und S. 50 oben; KG-act. 13, S. 11 Rn. 29).

b) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aus der letztgenannten Vorschrift folgt freilich nicht, dass aus Gründen der Billigkeit die Gerichtskosten im Streit um Kinderbelange systematisch beiden Elternteilen je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind (vgl. BGer 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 3.6.2). Stimmen beispielsweise die Anträge im Hauptpunkt der Scheidung überein, nicht aber in (allen) Punkten der Scheidungsfolgen, entspricht es durchaus den Intentionen des Gesetzgebers und ist nicht zu beanstanden, die Kosten auf Grund des Obsiegens bzw. Unterliegens in den Folgefragen zu verteilen. Eine Abweichung fällt allenfalls dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6). Eine ermessensweise Kostenverteilung i.S. einer hälftigen Kostenauflage an

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beide Parteien rechtfertigt sich insbesondere bei Rechtsbegehren bezüglich Kinderbelange, wenn beide Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gute (objektive) Gründe für die Antragsstellung hatten (OG ZH LE110049 vom 25. Januar 2012 E. 4).

c) Im vorinstanzlichen Verfahren waren im Wesentlichen die Obhut über das gemeinsame Kind E.________ sowie dessen Unterhalt umstritten. Der Beklagte obsiegte vollständig mit Bezug auf die Obhut über E.________, nicht aber auch hinsichtlich des Kinderunterhalts, weil er sich lediglich bereit erklärte, E.________ einen Barunterhalt von Fr. 300.00 pro Monat zu leisten, neben der Übernahme von deren Krankenkassenprämien sowie von 2/3 allfälliger und vorgängig abgesprochener Kinderkosten für Sport, Musikunterricht, schulische Förderung, ausserordentliche Gesundheitskosten und dergleichen (Vi-act. 9, Antragziffer 3; Vi-act. 38, Antragziffer 4) und vorliegend erheblich höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu sprechen sind (vgl. E. 6 oben). Bezüglich des Kindesunterhalts hatte die Klägerin mit Blick auf das Interesse von E.________ nicht weniger gute bzw. objektive Gründe für ihre Antragsstellung als der Beklagte, da sie monatliche Kindesunterhaltsbeiträge zwischen rund Fr. 2’880.00 und Fr. 3’230.00 beantragte (Vi-act. 32, Antragziffer 4). Ausserdem ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die wirtschaftliche Leistungskraft des Beklagten in sämtlichen Phasen viel höher ist als diejenige der Klägerin. Dem Beklagten verbleiben nach Bezahlung der von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge monatliche Überschüsse von rund Fr. 4’500.00 (2021), Fr. 5’000.00 (2022) bzw. mehr als Fr. 10’000.00 (ab 2023), wogegen diese bei der Klägerin lediglich rund Fr. 2’400.00 (2021) betragen, Fr. 1’900.00 nicht übersteigen (2022 bis 31. Juli 2027) resp. sich auf rund Fr. 3’800.00 (August 2027 bis Februar 2031) bzw. Fr. 4’600.00 (März 2031 bis Februar 2033) belaufen (vgl. E. 5l und 6 oben). Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermessensweise ihre Verfahrenskosten

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den Parteien je zur Hälfte auferlegte und die Parteientschädigungen gegenseitig wettschlug.

9.

Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (KG-act. 1, S. 3 Antragsziffer 7; KG-act. 6, S. 4 Antragsziffer 12).

a) Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung teilweise beim Unterhalt und unterliegt hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Anschlussberufung (Wohnsitz, alleinige Obhut über E.________, Betreuungszeiten von E.________, Kinderunterhalt sowie vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung) vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/4 dem Beklagten und zu 3/4 der Klägerin aufzuerlegen.

b) aa) Das Berufungsverfahren war sehr umfangreich und erforderte hinsichtlich der Prozessleitung und der Begründung einen sehr grossen Aufwand. Die Kosten sind deshalb ermessensweise auf Fr. 16’000.00 festzusetzen (vgl. auch § 3 Abs. 2 und § 34 Nr. 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111). Die Klägerin hat somit Kosten von Fr. 12’000.00 und der Beklagte solche von Fr. 4’000.00 zu tragen. Die Kosten werden den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von je Fr. 8’000.00 entnommen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die von ihm zu viel bevorschussten Gerichtskosten von Fr. 4’000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO in der bis 31. Dezember 2024 und damit im vorliegenden Verfahren geltenden Fassung; vgl. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f e contrario ZPO).

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bb) Die Klägerin hat den Beklagten entsprechend dem Verhältnis der Prozesskostenverteilung im Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Keine der Parteien reichte eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 Geb- TRA).

Gemäss § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Der Streitwert beträgt vorliegend zwischen Fr. 100’001.00 und Fr. 1’000’000.00, weshalb das Honorar erstinstanzlich Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 betragen hätte (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beläuft sich folglich auf Fr. 39’600.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die beklagtische Rechtsvertreterin verfasste mehrere zum Teil umfangreiche Rechtsschriften und musste solche der Gegenpartei studieren. Hinsichtlich des Kinderunterhalts stellten sich insbesondere bei den Einkommen der Parteien diverse Fragen, die eine eingehende Auseinandersetzung mit den entsprechenden Unterlagen erforderten. Die Streitsache ist nicht als unwichtig zu erachten. Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine volle Vergütung in Höhe von pauschal Fr. 16’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine

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reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;-

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Dispositiv

erkannt:

1.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositivziffern 3-6 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. August 2024 (ZEV 21 62) werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an rückständigen Unterhalt von E.________ für die Zeit bis zum 28. Februar 2025 Fr. 50’904.00 zu bezahlen.

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ monatlich im Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt inkl. Überschussanteil und zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen und zwar bis zur Volljährigkeit von E.________: Vom 01.03.2025 bis 31.07.2027 Fr. 1’529.00 Vom 01.08.2027 bis 28.02.2031 Fr. 872.00 Vom 01.03.2031 bis 28.02.2033 Fr. 695.00 Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2024. Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2026 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.

5.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien von E.________ zu bezahlen, und die Klägerin wird verpflichtet, die Kommunikationskosten sowie die Fremdbetreuungskosten von E.________ zu finanzieren.

6.

Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

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01.03.2025 bis 31.07.2027: Einkommen (mtl., netto, inkl. Bonus und 13. ML): Beklagter Fr. 19’666.50 (100 %-Pensum) Klägerin Fr. 5’977.00 (bis 31.08.26: 60 %-Pensum ab 01.09.26: 75 %-Pensum) E.________ Fr. 245.00 (Kinderzulage) Bedarf: Beklagter Fr. 7’494.95 Klägerin Fr. 4’088.80 E.________ Fr. 1’488.35 (bei Klägerin) Fr. 1’122.05 (beim Beklagten) 01.08.2027 bis 28.02.2031: Einkommen (mtl., netto, inkl. Bonus und 13. ML): Beklagter Fr. 19’812.00 (100 %-Pensum) Klägerin Fr. 8’179.00 (90 %-Pensum) E.________ Fr. 245.00 (Kinderzulage) Bedarf: Beklagter Fr. 7’851.95 Klägerin Fr. 4’360.90 E.________ Fr. 1’191.35 (bei Klägerin) Fr. 1’122.05 (beim Beklagten) 01.03.2031 bis 28.02.2033: Einkommen (mtl., netto, inkl. Bonus und 13. ML): Beklagter Fr. 19’812.00 (100 %-Pensum) Klägerin Fr. 9’073.00 (100 %-Pensum) E.________ Fr. 298.00 (Ausbildungszulage) Bedarf: Beklagter Fr. 7’881.95 Klägerin Fr. 4’504.90 E.________ Fr. 1’179.35 (bei Klägerin) Fr. 1’122.05 (beim Beklagten)

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 16’000.00 werden dem Beklagten zu 1/4 (Fr. 4’000.00) und der Klägerin zu 3/4 (Fr. 12’000.00) auferlegt und von den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 8’000.00

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bezogen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die von ihm zu viel bevorschussten Gerichtskosten von Fr. 4’000.00 zu ersetzen.

3.

Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig.

5.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 9. Juli 2026 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’imposta federale diretta, Art. 37 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 2 settembre 2026.