Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2017 147

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 11. Oktober 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Arrest und Arresteinsprache

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 31. August 2017, ZES 2017 127);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2017 „Widerspruch“ gegen die Verfügung vom 31. August 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz betreffend Arrest und Arresteinsprache einlegte (KG-act. 1);

- dass diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen wurde;

- dass die vom Beschwerdeführer monierte Verfügung dessen Rechtsvertreter am 1. September 2017 zuging;

- dass die Eingabe vom 11. September 2017, welche der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 11. September 2017 vorab per Fax zukommen liess, am 12. September 2017 der Deutschen Post übergeben wurde;

- dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Eingabe zu äussern (KG-act. 4);

- dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird;

- dass, nachdem die angefochtene Verfügung am 1. September 2017 als zugestellt gilt, Fax-Eingaben keine fristwahrende Wirkung haben und die Beschwerde nicht am 11. September 2017, dem letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die Eingabe vom 11. September 2017 somit verspätet, weshalb darauf präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

- dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten und mangels Aufwands keine Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu sprechen ist;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

11. Oktober 2017 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 giugno 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 143 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.