Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

provisorische Rechtsöffnung

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. Juli 2026 BEK 2026 82

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. April 2026, ZES 2026 107);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2

Erwägungen

- die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2026 das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2025) abwies;

- der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Mai 2026 (Eingang bei der Vorinstanz am 1. Juni 2026) beim Kantonsgericht anfocht;

- das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2026 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätestens 22. Juni 2026 setzte;

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2026 mitteilte, er verweigere die Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 5. Juni 2026, weshalb ihm mit Verfügung vom 19. Juni 2026 unter erneuter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine Nachfrist gesetzt wurde;

- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist und bis heute nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

- der Beschwerdegegnerin durch das Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, weshalb der Beschwerdeführer dieser keine Parteientschädigung zu entrichten hat;

- über Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3

Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 19’349.70.

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand 22. Juli 2026 amu