Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Urteil vom 30. Juni 2026 STK 2026 7
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer, Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
Beschuldigte und Berufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. November 2025, SEO 2025 18);-
hat die Strafkammer,
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Sachverhalt
A.
Nach Einsprache der Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 24. März 2025 an das Bezirksgericht Schwyz zur Anklage wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund folgenden Sachverhalts (Vi-act. 1):
B.________ manövrierte am 04.06.2024, ca.12:53 Uhr, den Personenwagen SZ zz rückwärts aus ihrer Garage an der D.________strasse yy. Dabei beherrschte sie den genannten Personenwagen aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit derart ungenügend, sodass sie beim Rückwärtsfahren zuerst mit dem korrekt parkierten Personenwagen xx kollidierte, welcher in die dortige Hausmauer der Liegenschaft D.________strasse ww geschoben wurde und im Anschluss mit dem korrekt parkierten Personenwagen SZ vv kollidierte. ln der Folge fuhr B.________ mit dem Personenwagen SZ zz weiter rückwärts und kollidierte schlussendlich mit einer Hecke der Liegenschaft D.________strasse uu und kam zum Stillstand. Bei den Kollisionen kam es zu Sachschaden an den drei genannten Personenwagen, an der Hausmauer der Liegenschaft D.________strasse ww und an der Hecke der Liegenschaft Obschon B.________ den oben genannten Unfall verursacht und auch wahrgenommen hatte, und die verursachten Schäden am Unfallort überprüfte, meldete sie diese weder den entsprechenden Eigentümern noch subsidiär der Polizei. Stattdessen entfernte sie sich wissentlich und willentlich von der Unfallstelle. lndem B.________ sich pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu benachrichtigen, konnte sie als Unfallverursacherin nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis durch die Polizei aufgefunden werden, weshalb bei ihr keine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt durchgeführt werden konnte und B.________ somit versuchte, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Eine solche Massnahme konnte erst später um 14:51 Uhr (Zeitpunkt des Atemalkoholtests) vollzogen werden. Die Beschuldigte wusste um den Unfall mit Sachschaden. Trotzdem unterliess sie es, die entsprechende Benachrichtigung vorzunehmen und entfernte sich vom Unfallort. Aufgrund des Unfalles mit Sachschaden, insbesondere aufgrund des ungewöhnlichen Rückwärtsfahrens von B.________, und des erheblichen Sachschadens an allen beteiligten Fahrzeugen, musste B.________ damit rechnen, dass die Polizei unver-
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züglich nach dem Unfallereignis Massnahmen zur Feststellung ihrer Fahrfähigkeit anordnen würde. Durch die Verletzung ihrer Pflichten als Unfallverursacherin nahm die Beschuldigte mindestens in Kauf und versuchte entsprechend, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu vereiteln.
B.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 10. November 2025 (Vi-act. 12) der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1), jedoch vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei (ebd. Ziff. 2). Er büsste die Beschuldigte mit Fr. 1’000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, ebd. Ziff. 3 f.), auferlegte ihr sämtliche Untersuchungs- und Anklagekosten und einen Viertel der Gerichtskosten (ebd. Ziff. 5) und entschädigte den Verteidiger mit pauschal Fr. 2’500.00 (ebd. Ziff. 6). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die Berufung an (Vi-act. 14).
C.
Gegen das begründet zugestellte Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft innert Frist am 4. Februar 2026 beim Kantonsgericht teilweise Berufung. Sie beantragte, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2, 5 und 6 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen sowie mit einer bei einer dreijährigen Probezeit bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 1’600.00 zu bestrafen. Ausserdem seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich zu überbinden und deren Verteidigung keine Entschädigung zuzusprechen (KG-act. 3).
D.
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Staatsanwaltschaft, schuldangemessen sei eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, reduzierte jedoch
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die beantragte Tagessatzhöhe auf Fr. 90.00 und die Verbindungsbusse auf Fr. 900.00. Die Beschuldigte beantragte, die Berufung sei abzuweisen und der Freispruch des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz zu bestätigen;-
Erwägungen
1.
Die Schuldsprüche und die Strafen wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und wegen des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sind unangefochten geblieben und rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und demzufolge eine Geldstrafe mit Verbindungsbusse unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten.
2.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzte oder entzog oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelte (Art. 91a Abs. 1 SVG). Mit der Bestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG soll verhindert werden, dass die sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt unterziehende Fahrzeugführerin schlechter wegkommt als diejenige, die sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) die Fahrzeuglenkerin gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands
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der Fahrzeuglenkerin dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach früherer Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten der Fahrzeuglenkerin vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde, soll nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe gerechnet werden müssen, wenn eine Fahrzeugführerin in einen Unfall verwickelt ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhalte es sich nur, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen von der Fahrzeuglenkerin unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (s. STK 2025 46 vom 21. April 2026 E. 2a; BGer 6B_991/2025 vom 7. April 2026 E. 3.2.1 m.H. zu STK 2025 30 vom 1. Dezember 2025 E. 5a m.H.; BGer 6B_994/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1 m.H.).
a) Der Einzelrichter stellte zusammenfassend folgenden äusseren Sachverhalt fest: Die Beschuldigte habe am 4. Juni 2024 mittags um ca. 12.53 Uhr einen Selbstunfall mit teils erheblichem Sachschaden verursacht. Beim Rückwärtsfahren sei sie mit einem korrekt parkierten Personenwagen, der weiter in eine Hausmauer und einen zweiten Personenwagen geschoben wurde, sowie einer Hecke kollidiert, wonach sie zum Stillstand gekommen sei. Ein negativ ausfallender Alkoholtest habe um 14.51 Uhr angeordnet und vollzogen werden können. Abweichend zur Anklage erwähnte der Einzelrichter in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass die Beschuldigte den Unfall der Polizei nicht gemeldet habe. Vielmehr führte er korrigierend und ergänzend aus, die Beschuldigte habe nach dem Unfall die Mutter des Halters eines der beschädigten Autos informiert, die direkt nach dem Unfall vor Ort gewesen sei. Die Beschuldigte habe sodann den Unfallort verlassen, um zur Arbeit zu gehen, weil ihre Chefin sie um Messungen bei einem Patienten gebeten habe, die nur die Beschuldig-
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te habe vornehmen können, um nicht die Operation eines Patienten verschieben zu müssen. Auf dem Weg zur Arbeit habe sie erfolglos versucht, die Eigentümerin der Mauer (Gemeinde E.________) und den in den Ferien weilenden Eigentümer der Hecke zu erreichen, weshalb sie am Abend eine E-Mail an die Gemeindeschreiberin bzw. ein WhatsApp mit einem Foto von der beschädigten Hecke versandt habe. Das nach dem Unfall erstellte Gutachten habe ergeben, dass beim Personenwagen SZ zz vor dem Unfall keinerlei Mängel vorhanden waren, was die Beschuldigte akzeptiert habe (angef. Urteil E. 2). Diese Feststellungen des Einzelrichters sind im Berufungsverfahren unbestritten. Rechtlich rekapitulierte er die bundesgerichtliche Rechtsprechung (ebd. E. 3.3.2) und bejahte den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG (ebd. E. 3.3.4).
b) Hinsichtlich des objektiven Tatbestands verweist die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils und ergänzt, „aufgrund der unterlassenen Pflicht zur Meldung des Sachschadens“ komme vorliegend die Tatvariante der Vereitelung des Sich-Entziehens durch Unterlassen zur Anwendung. Sie hält die erwähnten vier Tatbestandselemente (vgl. oben Ingress E. 2) für erfüllt, wobei sie auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweist, wonach die konkreten Umstände des Unfalls für das Vorliegen des vierten Tatbestandsmerkmals, dass die Polizei höchstwahrscheinlich einen Atemalkoholtest angeordnet hätte, nicht mehr relevant seien, weil jeder Fahrzeugführer, der in einen Unfall verwickelt sei, mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen müsse. Beim Tatbestand der Vereitelung soll es sich laut Staatsanwaltschaft um ein Erfolgsdelikt handeln, wobei vorliegend die Fahrfähigkeit der Beschuldigten von der Polizei zwei Stunden nach dem Unfall doch noch festgestellt werden konnte.
c) Die Staatsanwaltschaft kritisiert zwar die Erwägungen der Vorinstanz, es erscheine glaubhaft, dass die Beschuldigte mittags auf dem Weg zur Arbeit
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nicht mit einem Atemalkoholtest gerechnet habe. Sie wirft der Beschuldigten aber entgegen den Behauptungen der Verteidigung im Berufungsverfahren keine Schutzbehauptungen, geschweige denn Lügen vor. Sie vermag dem Freispruch aus einem anderen Grund nicht zu folgen: Dieser würde Verurteilungen wegen Vereitelung von Fahrzeuglenkern verunmöglichen, die nicht überprüfbar aussagen würden, auf dem Weg zur Arbeit nie Alkohol zu trinken. Sie bestreitet jedoch nicht, dass die Beschuldigte den Selbstunfall der Polizei wie folgt aufrichtig schilderte (U-act. 10.1.01 Nr. 6):
Ich stieg in das Auto. Ich legte den Rückwärtsgang ein. Das Auto ist ein Plug-In Hybrid. Den Rückwärtsgang konnte ich aber nicht einlegen. Dann probierte ich es nochmal und es ging wiederum nicht. Ich stellte das Auto ab und dachte, dass ich ein wenig warte. Ich stellte das Auto wieder ein und versuchte den Rückwärtsgang einzustellen. Dann ging es wieder nicht. Ich drückte auf die Einstellung P, auf welcher er ja eigentlich auch war und versuchte erneut in den Rückwärtsgang zu stellen. Dies funktionierte auch. Ich fuhr langsam aus der Garage und drückte das Garagentor mit der Fernbedienung zu. Ich stand zu diesem Zeitpunkt. Ich schaute nach hinten, ob jemand kommt und gab weiter langsam Gas, um rauszufahren. Das Fahrzeug beschleunigte dann jedoch voll und machte sich selbständig. Das Fahrzeug gab meiner Meinung nach Vollgas. Als ich das bemerkte, wollte ich direkt auf die Bremse und versuchte eine Vollbremsung zu machen. Dies funktionierte auch nicht (…).
Die Staatsanwaltschaft stellt auch nicht infrage, dass die Beschuldigte im Umgang mit dem Fahrzeug vertraut (ebd. Nr. 13 ff.) und vom Vorliegen eines technischen Defekts überzeugt war, respektive später den Bericht des Verkehrsexperten des Verkehrsamtes Schwyz nur sehr schwer nachvollziehen konnte (ebd. Nr. 19 ff. und 32 f. sowie U-act. 10.1.02 Rz 208 ff., insbes. Rz 226 ff.; BVP Nr. 20 f.). Laut diesem Bericht konnten anlässlich der Kontrolle vom 10. Juni 2024 keine technischen Mängel am Fahrzeug festgestellt werden. Indes äussert sich der Experte nicht zur der sich aufdrängenden, indes ihm nicht gestellten Frage, ob auszuschliessen ist, dass beim Unfall eine technische Störung vorgelegen haben könnte (U-act. 11.1.01). Falls dem so wäre, könnte der Unfall auf einen unabhängigen Umstand zurückzuführen
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sein, wobei ein solcher Ausnahmefall angesichts des Grundsatzes von in dubio pro reo wohl auch nicht zweifelsfrei vorliegen müsste. Auf diese Fragen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Es besteht soweit ersichtlich keine detaillierte Rechtsprechung zu diesem durch die Verteidigung nicht aufgegriffenen Thema. Die Verteidigung bestreitet vielmehr, dass der subjektive Tatbestand automatisch mit dem objektiven erfüllt sei (BVP Plädoyer Rz 12, dazu unten E. 3). Immerhin darf hier zum objektiven Tatbestand auf die Lehre hingewiesen werden, wonach die sofortige Mitteilung an unter demselben Dach wohnende, nahestehende Familienangehörige als rechtsgenügliche Alternative zur persönlichen Information des Geschädigten gilt (Giger, OFK,
9.
A. 2022, Art. 51 SVG N 20 m.H.; vgl. auch Unseld, BSK, 2014, Art. 51 SVG N 81). Insoweit kam die Beschuldigte ihren Meldepflichten in Bezug auf die erheblichen Sachschäden nach und ist die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt, zumal die Beschuldigte überzeugt war, dass beim Fahrzeug ein technisches Problem vorlag. Ob die Meldepflicht gänzlich erfüllt war, kann hier offengelassen werden. Zum einen ergriff die Beschuldigte gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) kein Rechtsmittel. Zum anderen beschreibt und beziffert die Anklage die namentlich an der Hausmauer und der Hecke anhand der Akten nicht offensichtlichen Sachschäden nicht näher.
3.
Abgesehen von den äusseren Tatsachen bestreitet die Beschuldigte nicht, den Selbstunfall samt Sachschäden wahrgenommen und sich wissentlich und willentlich von der Unfallstelle entfernt zu haben, um mit dem Bus zur Arbeit zu fahren. Deswegen ging es ihr nicht so gut (U-act. 10.1.01 Nr. 3 f. und 16), wobei sie aber auf entsprechende Nachfrage des sie einvernehmenden Polizisten antwortete, ihr sei nicht bewusst gewesen, durch ihr Verhalten die Überprüfung ihrer Fahrfähigkeit verhindert und sich dadurch strafbar gemacht zu haben. Dabei unterschied sie klar zwischen ihrem Wissensstand im Zeitpunkt des Unfalls, als es weder ihr noch ihrem Mann noch sonst jemandem in
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den Sinn gekommen sei, die Polizei zu rufen, und demjenigen nach den Informationen bzw. Vorhalten der Polizei (ebd. 17, vgl. auch U-act. 10.1.02 Rz 78 f., 109 f., 136 ff. und 302 ff.; vgl. dazu auch BVP Nr. 26 ff.). Sie dachte, es reiche aus, dass Unfallzeugen aus der Nachbarschaft vor Ort waren (Uact. 10.1.02 Rz 332 ff. und 344 f.). Ihre Antwort, sie denke, dass sie einen Atemalkoholtest hätte machen müssen, wenn die Polizei an den Unfallort gekommen wäre, kann ihr demnach nicht als Wissen im Unfallzeitpunkt zugerechnet werden. Denn die dazugehörige Frage bezog sich nicht auf ihre Gedanken unmittelbar nach dem Unfall (ebd. Rz. 346 ff.), als es ihr eben nicht in den Sinn kam, die Polizei zu holen (ebd. Rz 375 ff.; dazu s. auch HVP Nr. 23 ff.). An ihren Aussagen hielt sie vor beiden kantonalen Gerichten konstant glaubhaft fest, insbesondere daran, sie und ihr Mann hätten gedacht, es reiche, dass sie mit der Mutter des Geschädigten abgemacht hätten, sie bzw. ihr Mann würde es mit den Geschädigten und der Versicherung anschauen, wenn diese heimkämen (HVP Nr. 16, 19 f., 24 f. und 27; BVP Nr. 19, 22 f., 27). Damit ist tatsächlich festzustellen, dass die Beschuldigte aufrichtig aussagte, unmittelbar nach dem Unfall vor Ort weder an die Möglichkeit einer Alkoholkontrolle gedacht zu haben, noch daran, die Polizei zu benachrichtigen.
a) Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die Täterin die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGer 6B_777/2023 vom 3. Juni 2026 E. 2.3.3). Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des Tatbestands beziehen (BGer 6B_706/2022 vom 30. November
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2022 E. 3.1.1 in fine m.H: auf BGer 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.3), also hinsichtlich auf Art. 91a Abs. 1 SVG nicht nur auf die Meldepflicht, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit, mit der sich eine Atemalkoholprobe abzeichnet, bei deren Vereitelung laut Staatsanwaltschaft die Beschuldigte keinen „Erfolg“ hatte. Daher ist Eventualvorsatz gegeben, wenn die Fahrzeuglenkerin die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Atemalkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des „Erfolgs“ bzw. der tatbestandsmässigen Handlung der Vereitelung der Probe gewertet werden kann (BGer 6B_994/2025 vom 23. Februar 2026 E. 1.1 m.H.; STK 2025 30 vom 1. Dezember 2025 E. 5.a m.H. auf BGer 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2). Ob die Täterin die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören unter anderem die Art der Tathandlung und entgegen der Auffassung der Staatanwaltschaft auch die Beweggründe der Täterin (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.H.)
b) Im Allgemeinen ist nicht erforderlich, dass die Anklage die Elemente speziell aufführt, die auf Vorsatz schliessen lassen (BGE 147 IV 439 E. 7.2 in fine). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Dann muss die Anklage die Umstände beschreiben, die den Vorwurf eines über Fahrlässigkeit hinausgehenden Eventualvorsatzes rechtfertigen. Als solche Umstände, aufgrund deren die Beschuldigte hätte mit der unverzüglichen Anordnung einer Massnahme zur Feststellung ihrer Fahrfähigkeit rechnen müssen, führt die Anklage den Unfall mit erheblichem, jedoch nicht näher beschriebenem (vgl. oben E. 2c in fine) Sachschaden und das ungewöhnliche Rückwärtsfahren auf. Sie schliesst also zu Recht nicht von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum objektiven Tatbestand, wonach bei einer Unfallbeteiligung grundsätzlich mit
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der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen sei, auf Eventualvorsatz. Dass die Beschuldigte aber um den Selbstunfall mit erheblichem Sachschaden infolge ihres ungewöhnlichen Rückwärtsfahrens wusste, ist vorliegend nicht massgebend. Denn bei Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit stimmen die Wissensseiten bezüglich des Risikos der Tatbestandsverwirklichung ohnehin überein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.H.), wogegen der Beschuldigten nach dem Unfall nicht einmal die Möglichkeit in den Sinn kam, die Polizei benachrichtigen zu müssen (s. nachfolgend lit. aa).
aa) Zwar nahm die Beschuldigte den Selbstunfall, die Sachschäden und deren Erheblichkeit wahr. Indes war sie der Überzeugung, dass der Unfall nicht auf ihr Fahrverhalten, sondern auf eine technische Störung zurückzuführen war. In der Parallelwertung der Laiensphäre (dazu Trechsel/Fateh- Moghadam, StGB PK, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 6 m.H.; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2.1) muss jemand, der glaubhaft überzeugt von einem technischen Fehler ist (vgl. oben E. 2c), umso weniger mit der Anordnung einer Alkoholprobe rechnen, als nach landläufiger Anschauung von Laien Unfälle mit Sachschäden, die mit den Geschädigten und der Versicherung voraussichtlich einvernehmlich geregelt werden können, unter adressierbaren Unfallbeteiligten nicht den Beizug der Polizei bedürfen. Ausserdem wusste die Beschuldigte, dass mehrere Personen in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft, unter ihnen den Haltern der beiden beschädigten Drittfahrzeuge nahestehende Personen, vor Ort waren und bezeugen konnten, dass sie den Unfall verursacht und die Sachschäden zu verantworten habe (oben Ingress E. 3). Schliesslich wussten diese Personen, zumindest ihr Mann, der es übernahm, die Angelegenheit mit den Haltern der beschädigten Personenwagen und der Versicherung zu regeln, dass sie aus dringlichen Gründen zur Arbeit gehen musste. Somit konnte die Beschuldigte davon ausgehen, dass sie erreichbar blieb. Aufgrund ihrer Erreichbarkeit kann ihr subjektiv kein Fluchtverhalten vorgehalten werden, zumal der Beizug der Polizei unter den Personen, die
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unmittelbar nach dem Unfall vor Ort waren, ebenfalls kein Thema war (anders als in STK 2025 46 vom 21. April 2026 E. 2b/cc). So konnte die erst später durch einen vor Ort durch seine Mutter stellvertretenen Geschädigten doch noch benachrichtigte Polizei die Beschuldigte ohne Weiteres erreichen und einen erfolgreichen, aber negativ ausfallenden Atemalkoholtest durchführen, was auch beweist, dass die Beschuldigte keinen Beweggrund hatte, einem solchen Test aus dem Weg zu gehen. Insgesamt sprechen diese Umstände gegen ein eventualvorsätzliches Vereitelungshandeln, sondern vielmehr sowohl dafür, dass es ihr laut glaubhafter Aussage nicht in den Sinn kam, die Polizei rufen zu müssen, als auch insbesondere dafür, dass ihr im massgeblichen Zeitpunkt, als sie nach dem Unfall zur Arbeit fuhr, die Möglichkeit, dass mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen war, nicht bewusst war. Fehlte es der Beschuldigten am erforderlichen sachgedanklichen Mitbewusstsein (dazu Wohlers, HK, 5. A. 2024, Art. 12 StGB N 12 m.H.; Trechsel/Fateh- Moghadam, ebd. N 4 m.H.), kann vernünftigerweise nicht auf ihren Willen geschlossen werden, eine Alkoholkontrolle zu vereiteln bzw. diesen „Erfolg“ hinzunehmen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.H.). Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt und der durch die Staatsanwaltschaft angefochtene Freispruch ist nicht zu beanstanden.
bb) Zutreffend erkannte der Einzelrichter, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum objektiven Tatbestand, es sei bei jeder Unfallbeteiligung grundsätzlich mit einer Alkoholkontrolle zu rechnen, nicht zu schliessen ist, dass ohne Prüfung des Einzelfalles der subjektive Tatbestand des Eventualvorsatzes erfüllt ist. Hier verbietet sich eine solche Schlussfolgerung umso mehr, als die Beschuldigte im Wissen, dass sie via ihren Mann an ihrer Arbeitsstelle erreichbar blieb und sie der Nachbarschaft und somit auch den Geschädigten als Unfallverursacherin bestens bekannt war, nach dem Gesagten (vgl. oben lit. aa) offensichtlich nicht bestrebt war, besser wegzukommen, als wenn sie auf der Unfallstelle geblieben wäre. Ihr Entschluss, die Unfallstel-
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le rund eine halbe Stunde nach den Kollisionen zu verlassen und zur Arbeit zu fahren, war mithin auch nicht geeignet, den Zweck des Straftatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG zu umgehen. Dass sie bzw. ihr Mann in einer allgemeinen Kontrolle in Frankreich vor Jahren auf Alkohol getestet wurde, ist mangels eines Zusammenhangs mit einem Unfall keine geeignete Erfahrung, um ihr im vorliegenden Fall nachzuweisen, dass sie aufgrund ihrer 40-jährigen Fahrpraxis sich ein Wissen angeeignet habe, wonach sie unter den vorliegenden Umständen die Polizei im Bewusstsein der Möglichkeit einer Alkoholkontrolle hätte benachrichtigen müssen. Abgesehen davon, dass ein Polizist nicht in jedem Fall gezwungen ist, einen Atemalkoholtest durchzuführen, ist aufgrund der Tatsache, dass ihm der Umgang der Beschuldigten mit Alkohol nicht bekannt sein kann, nicht im Umkehrschluss anzunehmen, dass deren Aussagen nicht aufrichtig sind, es sei ihr weder die Möglichkeit einer Benachrichtigung der Polizei noch die Wahrscheinlichkeit einer Alkoholkontrolle in den Sinn gekommen.
4.
Somit ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt. Mithin gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist die obsiegende Beschuldigte zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA i.V.m. KGact. 20/3 m.H., dass Kleinspesenpauschalen nicht entschädigt werden);-
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Dispositiv
erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’500.00 gehen zulasten des Staates.
3.
Die Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’386.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die
4.
Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten und zur Meldung an das Amt für Justizvollzug zum Vollzug und Inkasso der unangefochten gebliebenen Übertretungen), das Strassenverkehrsamt (1/A), die KOST (elektronische Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 16. Juli 2026 amu