Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZK2 2019 67

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. März 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahme (Abänderung Unterhalt)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Oktober 2019, ZES 2019 279);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im Unterhaltsabänderungsprozess betr. vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 (ZES 2019 279) den Gesuchsteller (und Berufungsgegner) verpflichtete, der Gesuchsgegnerin (und Berufungsführerin) monatlich im Voraus ab 8. Mai 2019 bis 31. August 2019 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'165.00 und ab 1. September 2019 solche von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, im Übrigen das Gesuch abwies, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war und die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;

- dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung mit Berufung vom 17. Oktober 2019 anfocht (KG-act. 1) und der Gesuchsgegner am 30. Oktober 2019 Anschlussberufung erhob (KG-act. 7);

- dass die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 9. Januar 2020 eine vollständige Scheidungsvereinbarung abschlossen und dabei in Ziff. 6 folgende Vereinbarung betreffend das vorliegende Verfahren trafen (KG-act. 13/1):

6.

Berufungsverfahren vorsorgliche Massnahme

Die Ehefrau zieht das hängige Berufungsverfahren (vorsorgliche Massnahme) vor dem Kantonsgericht Schwyz zurück und ersucht das Kantonsgericht, das Verfahren unter hälftiger Kostentragung und unter gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädigung abzuschreiben.

- dass der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin die Berufung mit Schreiben vom 11. März 2020 gestützt auf diese Vereinbarung zurückgezogen hat, damit gemäss Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Anschlussberufung dahingefallen und das Verfahren deshalb gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf die Vereinbarung den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin bezogen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin Fr. 300.00 zu bezahlen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'400.00 zurückzuerstatten.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

31. März 2020 sl

ZK2 2019 67

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 241 e Art. 313 — letto nella versione del 1 gennaio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.