Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZK2 2020 38

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 19. August 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,

betreffend

Erbausschlagung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2020, ZES 2020 277);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 10. Juli 2020 in Ziffer 2 des Dispositivs unter anderem das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Protokollierung seiner Erb­ausschlagungserklärung abwies, nachdem der Gesuchsteller innert der gesetzten Frist zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Erbausschlagungserklärung keine Stellungnahme eingereicht hatte;

- dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juli 2020 „Einsprache“ (recte: Berufung) gegen die Verfügung vom 10. Juli 2020 erhob und sinngemäss um Protokollierung seiner Erbausschlagungserklärung ersuchte;

- dass der Gesuchsteller seine Berufung mündlich mit Telefon vom 10. August 2020 (KG-act. 7) und mit schriftlicher Erklärung vom 17. August 2020 (KG-act. 8) zurückzog;

- dass das vorliegende Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

19. August 2020 kau

ZK2 2020 38

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106 e Art. 241 — letto nella versione del 1 luglio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.