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Eheschutz

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 21. Juli 2026

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Gerichtsschreiber Sandro Spiess.

In Sachen A.________ Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________

gegen

Gesuchsteller und Berufungsgegner,

betreffend Eheschutz (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juli 2025, ZES 2024 183);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

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Erwägungen

- die Berufungsführerin am 5. August 2025 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juli 2025, ZES 2024 183, betreffend Eheschutz beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Anträgen in der Sache einreichte (KG-act. 1):

1.

Teilaufhebung der Verfügung

1.1

Ziffer 5, Ziffer 6 Abs. 1, Ziffer 7 und Ziffer 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 2. Juli 2025 (im Verfahren ZES 2024 183) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2.

Anordnung der alternierenden Obhut

2.1

Es sei eine 50/50 alternierende Obhut mit nachfolgenden Betreuungsanteilen anzuordnen:

Der Kindsvater übernimmt nachfolgende Betreuung:

- Mittwochmittag 12.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr;

- sowie jedes Zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag

18.00

Uhr.

In der restlichen Zeit übernimmt die Kindsmutter die Betreuung der Kinder.

2.2

Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Kindsmutter in H.________.

Eventualiter: Die Kinder haben ihren Wohnsitz beim Kindsvater im

3.

Unterhalt

3.1

Ab dem 1. Dezember 2025 sei die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau ersatzlos aufzuheben

3.2

Ab Erlass der neuen Betreuungsregelung (alternierende Obhut) sei der Ehemann zu nachfolgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten:

- Für D.________: CHF 600.00, zzgl. Kinderzulagen;

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- Für E.________: CHF 600.00, zzgl. Kinderzulagen.

3.3

Eine abschliessende Bezifferung wird bis zur Vorlage der Mietzinseinnahmen des Ehemannes vorbehalten.

4.

Ehegattenunterhalt

Der Ehemann sei ab Vermietung des „Bonus Raums“/Gästezimmers an „F.________“ zu monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen von mind. CHF 1’000.00 zu verpflichten.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.

- der Berufungsgegner am 10. September 2025 seine Berufungsantwort erstattete und das Nichteintreten auf die Berufung, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) nach gerechtem Ermessen des Kantonsgerichts verlangte (KG-act. 6);

- die Parteien in der Folge freiwillig replizierten (KG-act. 14, 17) und nach gerichtlicher Aufforderung vom 26. März 2026 (KG-act. 21) diverse Urkunden edierten (KG-act. 25 und 28);

- die Berufungsführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erklärte, sie ziehe die am 5. August 2025 erhobene Berufung zurück (KG-act. 31), und zugleich die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 25. Juni 2026 einreichte, wonach sich die Ehefrau verpflichtete, die Berufung vom 5. August 2025 beim Kantonsgericht Schwyz (ZK 2025 52) gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 2. Juli 2025 (ZES 2024 183) vollumfänglich zurückzuziehen, und die Parteien überdies hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteientschädigungen vereinbarten (KG-act. 31/1);

- der Vorsitzende den Parteien mit Verfügung vom 30. Juni 2026 mitteilte, ohne Gegenbemerkungen innert angesetzter Frist werde das Berufungsverfah-

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ren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abgeschrieben, die (reduzierten) Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (KG-act. 32);

- innert angesetzter Frist keine Gegenbemerkungen eingingen;

- die Berufungsführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 leistete (KG-act. 19);

- die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO);

- mit der Erstellung eines Entscheidentwurfs bereits begonnen wurde, doch war dieser im Zeitpunkt des Berufungsrückzuges noch nicht fertiggestellt, weshalb es sich in Anbetracht sämtlicher Umstände rechtfertigt, die Gerichtsgebühr pauschal auf Fr. 1’000.00 festzulegen (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz), die vereinbarungsgemäss beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt wird;

- jede Partei vereinbarungsgemäss ihre eigenen Parteikosten trägt und folglich keine Parteientschädigungen zugesprochen werden;

- über eine Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

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Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 500.00) auferlegt. Der Anteil der Berufungsführerin wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2’500.00 wird der Berufungsführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Der Berufungsgegner wird verpflichtet, dem Kantonsgericht seinen Anteil von Fr. 500.00 an den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde ist ohne Streitwerterfordernis zulässig.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 21. Juli 2026 amu