Abschreibung des Schlichtungsverfahrens bei Vorbehalt der Wiedereinbringung der Klage
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Berichtigung vom 1. Juni 2017
Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
In Sachen Bezirk Einsiedeln, Postfach 161, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Abschreibung des Schlichtungsverfahrens bei Vorbehalt der Wiedereinbringung der Klage (Berichtigung des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. März
hat die 2. Zivilkammer,
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Erwägungen
- dass das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO);
- dass die Berichtigung vor allem bezweckt, Fehler wie Schreib- und Rechenfehler, Irrtümer in den Parteibezeichnungen oder einen Vertausch der klagenden und beklagten Partei zu beheben (BSK ZPO-Herzog, 2. Aufl., 2013, Art. 334 N 2 und 7);
- dass die Erwägung Ziffer 6 lit. a des Beschlusses vom 30. März 2017 korrekt festhält, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu entschädigen ist, in Ziff. 6 lit. b der Erwägungen betreffend Höhe der Entschädigung und in Ziff. 4 des Dispositivs der Beschwerdeführer indessen aus Versehen mit dem Beklagten vertauscht worden ist;
- dass korrekterweise die Entschädigung von Fr. 500.00 für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer, d.h. dem Bezirk Einsiedeln zuzusprechen ist;
- dass infolgedessen die Dispositivziffer 4 des Beschlusses vom 30. März 2017 entsprechend anzupassen ist;
- dass gemäss Art. 334 Abs. 2 ZPO das Gericht bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten kann;
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- dass zur Erläuterung und Berichtigung dasjenige Gericht zuständig ist, das den Entscheid fällte, mithin ein Kollegialgericht in corpore zuständig ist (BK ZPO-Sterchi, 2012, Art. 334 N 3);
- dass der berichtigte Entscheid den Parteien neu eröffnet wird (Art. 334 Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtsmittelfrist für die berichtigte Dispositivziffer 4 ab Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die unveränderten Dispositivziffern des Beschlusses des Kantonsgerichtes Schwyz vom 30. März 2017 (vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 17; Urteil des
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beschlossen:
1.
In Berichtigung des Beschlusses ZK2 2017 3 vom 30. März 2017 wird Dispositivziffer 4 wie folgt geändert (Änderung hervorgehoben):
4.
Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
2.
Die Rechtsmittelfrist wird den Parteien betreffend die Dispositivziffer 4 des Beschlusses ZK2 2017 3 vom 30. März 2017 mit Zustellung der vorliegenden Berichtigung neu eröffnet. Im Übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 30. März 2017 verwiesen.
3.
Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die A.________ AG (1/R), an die B.________ AG (1/R), sowie an die Vorinstanz (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident
Versand 6. Juni 2017 rfl