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Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken
Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grund-1 stücken (Vom 30. November 1993) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,2 gestützt auf Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beschliesst:
Art. 1 Veröffentlichungen
Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.
Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m beträgt.
Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kantonalen Amtsblatt.
Art. 2 Zuständigkeit und Verfahren
Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grundstücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.
Art. 3 Gebühren
Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuchverwalters für seinen Aufwand zusammen.
Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen. Der Anteil des
Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter festgelegt.
Art. 4
§ 4
Art. 5 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1994 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.