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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1 (Vom 27. September 1983) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),2 beschliesst:
Art. 13 1. Aufsichtsorgan
Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB obliegt der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht.
Art. 24 2. Unterstellung und Aufgaben
Die Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist der Staatskanzlei unterstellt.
Sie erfüllt die ihr im BVG, seinen Ausführungsbestimmungen und im ZGB übertragenen Aufgaben.
Art. 35 3. Gebühren
Die von der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht für ihre Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden vom Regierungsrat in einem Gebührentarif festgelegt.
Art. 46 4. Rechtspflege
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ge-
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt.