400.311

Regierungsratsbeschluss betreffend vorläufige Baugebietsabgrenzung für Gemeinden ohne Zonenplan

Regierungsratsbeschluss betreffend vorläufige Baugebietsabgrenzung für Gemeinden ohne Zonenplan1 (Vom 30. August 1988) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 16 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 19872 , beschliesst:

Art. 13

§ 13

Art. 24

In den nachfolgenden Gemeinden bestimmt das Amt für Raumentwicklung das als vorläufige Bauzone geltende Gebiet im Einzelfall: Riemenstalden Innerthal

Art. 3

Die Verordnung über vorläufige Regelungen der Raumplanung vom 17. Dezember 19795 wird aufgehoben.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am1. September 1988 in Kraft.6 Er gilt solange, bis alle Gemeinden einen kommunalen Nutzungsplan im Sinne von § 15 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes erlassen haben.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.