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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe1 (Vom9. Dezember 1981)2 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz),3 beschliesst:

I. Zuständigkeit

Art. 14 Polizeidepartement

Das Polizeidepartement ist zuständig für:

  • a) die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und für pyrotechnische Gegenstände zu landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen, technischen und gewerblichen Zwecken (Art.10 des Sprengstoffgesetzes; Art. 35 und 36 der Sprengstoffverordnung);

  • b) den Erlass von administrativen Verfügungen (Art. 35 des Sprengstoffgesetzes);

  • c) den Entzug des Sprengausweises (Art. 60 der Sprengstoffverordnung).

Art. 25 Polizeikommando

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Polizeikommando die Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung.

Insbesondere ist es zuständig für:

  • a) die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Art.7 lit. b und Art. 10 des Sprengstoffgesetzes) und für loses Schiesspulver zu Treibzwecken, ausgenommen Sprengpulver (Art. 27 und 35 der Sprengstoffverordnung);

  • b) die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes, Art. 45 ff. der Sprengstoffverordnung);

  • c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche (Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes);

  • d) die Überwachung des Verkehrs und der Buchführung mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art.3, 28 Abs. 1 und 29 des Sprengstoffgesetzes, Art. 111 der Sprengstoffverordnung);

  • e) die Abgabe von Zuverlässigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b der Sprengstoffverordnung).

Art. 36 Arbeitsinspektorat

Das kantonale Arbeitsinspektorat ist zuständig für:

  • a) die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (Art. 29 und 32 des Sprengstoffgesetzes, Art. 110 und 111 der Sprengstoffverordnung);

  • b) die Überwachung der betrieblichen Einrichtungen zur Herstellung und Lagerung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 17 bis 22 des Sprengstoffgesetzes);

  • c) die Kontrolle der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer (Art. 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes).

II. Verfahren

Art. 47 Verkaufsbewilligung

Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind auf amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Verkaufsbeginn der Bewilligungsinstanz einzureichen.

Art. 58 Erwerbsschein

Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind auf amtlichem Formular dem Polizeikommando einzureichen. Dieses prüft, ob die Angaben glaubhaft sind und ob für eine zulässige und fachgerechte Verwendung Gewähr besteht.

Art. 6 Ausnahmebewilligungen

Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche sind einen Monat vor dem Anlass unter Angabe des Verwendungszweckes der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

Für regelmässig wiederkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine generelle Bewilligung erteilt werden.

Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgerechte Verwendung des Schiesspulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.

III. Gebühren

Art. 7 Gebühren

Die Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen von Art. 113 der Sprengstoffverordnung erhoben.

IV. Rechtsmittel

Art. 8 10 Beschwerde

Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.

Gegen alle andern Verfügungen, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zulässig.

V. Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1982 in Kraft.11

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle ihr widersprechenden Vorschriften, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 1229 vom 25. April 1962 betreffend das Abbrennen von Mörsern und Sprengpatronen bei bürgerlichen oder kirchlichen Festen,12 ausser Kraft.