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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG)
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG)1 (Vom3. Juli 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom7. Oktober 1983 (USG), 2 Art. 47 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes vom22. März 1991,3
Art. 31 f. des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen vom15. Dezember 2000 (ChemG)4 und § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz vom24. Mai 2000 (EGzUSG)5, beschliesst 6:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen.
Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten sind.
Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zuständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustimmung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
Art. 2 2. Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften aus.
Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und die Gemeinden.
Art. 3 3. Umweltdepartement
Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere:
a) der Luftreinhalte-Verordnung (LRV);9
b) der Lärmschutz-Verordnung (LSV);10
c) der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo);11
d) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);12
e) der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV);13
f) der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA);14
g) der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA);15
h) der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG);16
i) der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV);17
j) der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV);
k) der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA);18
l) der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV);19
m) der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV);20
n) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV);21
o) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV);22
p) der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP);23
q) der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);24
r) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV);25
s) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV);26
t) der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV).27
Es fördert die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und kann in Absprache mit den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen (Art. 41a USG).
Es gibt die Kontrollausweise ab (§ 34 EGzUSG).
Art. 4 28 4. Umweltschutzfachstelle
Das Amt für Umweltschutz ist kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG) und Ansprechstelle für Fragen der nachhaltigen Entwicklung.
Es ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzUSG).
In dringenden Fällen kann es zu Lasten der Verursacher oder der gesetzlich zuständigen Körperschaften die unaufschiebbaren Sofortmassnahmen anordnen.
Art. 5 29 5. Kantonspolizei
Die Kantonspolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der Polizeigesetzgebung.
Art. 5a 30 5a. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben gemäss dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom14. September 199931 und der kantonalen Gesetzgebung.
Gegen Verfügungen des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
Im Übrigen sind für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes32 anwendbar.
Art. 6 6. Umweltschutzbeauftragte der Gemeinden
Jede Gemeinde bezeichnet einen Umweltschutzbeauftragten.
Der Umweltschutzbeauftragte informiert und berät die Bevölkerung sowie Behörden und Amtsstellen der Gemeinde über die Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes.
Er stellt sicher, dass die Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften auf kommunaler Ebene eingehalten werden, indem er Kontrollen vornimmt. Bei unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Umweltverschmutzungen kann er die notwendigen und unaufschiebbaren Massnahmen anordnen, wenn der Pflichtige dazu nicht im Stande oder nicht willens ist. Die nachträgliche Genehmigung dieser Massnahmen und die Anordnung weiter gehender Massnahmen obliegen dem Gemeinderat.
Art. 7 7. Information
Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung, berät Behörden und Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
Es führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg von Umweltschutzmassnahmen (Art. 44 USG).
Das Amt für Umweltschutz kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie anderen Amtsstellen über deren Vollzugstätigkeiten informieren lassen. Verfügungen und Urteile der Strafbehörden gemäss § 37 EGzUSG sind dem Amt für Umweltschutz gleichzeitig wie dem Beklagten mitzuteilen.
Art. 8 8. Beizug Privater
Für Abklärungen im Sinne von Art. 46 USG können die zuständigen Vollzugsbehörden verlangen, dass Inhaber von Anlagen für Beratungen, Messungen und Kontrollen spezialisierte Büros oder Labors beiziehen.
Art. 9 9. Zutrittsrecht zu Anlagen
Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftragten der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete und persönliche Kontrollausweise (§ 34 EGzUSG).
Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem Kontrollausweis gleichgestellt ist.
Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kontrollausweis vorzuweisen.
Art. 10 10. Mitteilungsrecht
Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung sowie der kommunalen Behörden sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Amtsstellen und Behörden berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind.
II. Luft
A. Zuständigkeiten
Art. 11 1. Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan (Art. 44a USG).
Er erlässt, gestützt auf den Massnahmenplan, die notwendigen Weisungen und Vorschriften.
Art. 12 33 2. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei
a) Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen;
b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1000 kW, die mit Heizöl «extra leicht» oder Gas betrieben werden;
c) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über70 kW, die mit Holz oder Kohle betrieben werden.
Es erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem es:
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Betrieben (Art. 7 LRV) überwacht;
b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9 LRV anordnet;
d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;
e) die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen nach Art. 6 LRV kontrolliert;
f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;
g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV anordnet oder eine Immissionsüberwachung nach Art. 29 LRV verlangt;
h) das Verbot der Abfallverbrennung gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV in Kleinanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden, überwacht.
Das Amt für Umweltschutz überwacht die Schadstoffbelastung der Luft, indem es:
a) für den Aufbau und Betrieb eines Immissionsmessnetzes besorgt ist;
b) Immissionsüberwachungen nach Art. 29 LRV verlangt; c) die Resultate der ermittelten Immissionen (Art.27 bis 29 LRV) publiziert und im Sinne von Art. 30 LRV beurteilt; d) einen Emissionskataster erarbeitet (Art. 32 Abs. 1 LRV); e) mit Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren oder des Amtes für Landwirtschaft im Einzelfall Bewilligungen gemäss § 24 Abs. 2 dieser Verordnung erteilt; f) Einschränkungen oder Verbote gemäss § 24 Abs. 4 dieser Verordnung ausspricht. Im Falle von übermässigen Immissionen arbeitet das Amt für Umweltschutz den Massnahmenplan aus (Art. 32 Abs. 1 LRV).
Es unterstützt den Bund beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen.
Art. 13 34 3. Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei allen Landwirtschaftsbetrieben. Die Empfehlungen über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476/1995) sind verbindlich.
Es trifft Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Betrieben (Art. 8 LRV) und erlässt verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 9 LRV.
Es verfügt gestützt auf den Massnahmenplan die zur Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV notwendigen Massnahmen.
Art. 14 35 4. Baudepartement
Das Baudepartement vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei den Hauptstrassen und übrigen Strassen. Es beteiligt sich anteilsmässig an den Kosten der Immissionsmessungen nach § 12 gemäss den Emissionsfrachten des Strassenverkehrs im Kanton Schwyz.
Es trifft Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV sowie gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV.
Bei Verkehrsanlagen im Zuständigkeitsbereich der Bezirke und Gemeinden überwacht es den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung.
Art. 15 36
§ 15
Art. 16 37
§ 16
Art. 17 38 7. Gemeinden
a) Feuerungskontrolle: Aufgaben
Die Gemeinden sind für die Kontrolle der folgenden Feuerungsanlagen zuständig:
a) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1000 kW, die mit Heizöl «extra leicht» oder Gas betrieben werden;
b) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von70 kW, die mit Holz oder Kohle betrieben werden.
Sie führen dazu einen Kataster der Öl-, Gas- und Holzfeuerungen und wählen einen geeigneten, ausgewiesenen Fachmann zum amtlichen Feuerungskontrolleur. Sie können Dritte mit der Katasterführung und der Administration der Routinemessungen beauftragen.
Die Gemeinden stellen im Rahmen der Feuerungskontrolle und des Bewilligungsverfahrens bei Neuanlagen, Umbauten und Sanierungen sicher, dass nur typengeprüfte Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 LRV installiert werden.
Art. 18 39 Zulassung zur Kontrolle
Feuerungskontrollen dürfen nur von Personen mit einer Ausbildung und Ausrüstung gemäss Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vorgenommen werden.
Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der im Kanton Schwyz zugelassenen Feuerungskontrolleure. Es kann nach schriftlicher Mahnung die Zulassung entziehen.
Das Amt für Umweltschutz erlässt Weisungen betreffend Ablauf, Qualitätssicherung und Meldeverfahren bei Feuerungskontrollen.
Art. 19 Kosten der Kontrolle
Die Kosten für die Messung und die administrativen Nebenkosten (Verwaltung und Bereitstellung von Daten und Materialien sowie die Terminkontrolle, Qualitätssicherung und übrige Dienstleistungen) sind durch die Anlagebetreiber zu tragen (Art. 2 USG).
Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mittels einer kantonal einheitlichen Gebührenvignette erhoben.
Die Einzelheiten regelt das Amt für Umweltschutz.
Art. 20 b) Betriebe, Bauten und Anlagen
Bei allen Betrieben, Bauten und Anlagen, für die keine besondere Zuständigkeit besteht, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung zuständig.
Er erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem er:
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und bestehenden Anlagen (Art. 7 LRV) überwacht;
b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9 LRV anordnet;
d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;
e) die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen nach Art. 6 und 7 LRV kontrolliert;
f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;
g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV oder eine Immissionsüberwachung nach Art. 29 LRV anordnen kann.
Art. 21 40 c) Abfallverbrennung in Kleinanlagen
Die Gemeinden überwachen:
a) das Verbot der Abfallverbrennung in den unter § 17 genannten Kleinanlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV;
b) das Verbot der Abfallverbrennung ausserhalb von Anlagen gemäss Art. 30c USG, Art. 26b LRV und § 24 dieser Verordnung.
Bei Beanstandungen oder Verdacht kontrollieren sie die entsprechenden Anlagen. Nötigenfalls führen sie weitere Untersuchungen durch, verfügen Massnahmen und erstatten Strafanzeige.
Die Betreiber der Anlagen haften bei begründetem Verdacht für die Kosten der Untersuchung und Kontrolle. Die Gemeinde kann beim Strafrichter zusätzlich die Einziehung der eingesparten Entsorgungskosten beantragen.
Art. 22 d) Verkehrs- und Parkierungsanlagen
Bei Verkehrs- und Parkierungsanlagen, die seiner Aufsicht unterstehen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV sowie zur Verhinderung und Beseitigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV getroffen werden.
Er berücksichtigt dabei die Weisungen und Richtlinien des Regierungsrates.
B. Weitere Vorschriften
Art. 23 1. Emissionserklärung
Wer eine Anlage errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben.
Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben.
Art. 24 41 2. Verbrennen ausserhalb von Anlagen
Ausserhalb der Wohngebiete dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1, 3 LRV).
Im Einzelfall kann das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligt werden, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 26b Abs. 2 LRV).
Innerhalb von Wohngebieten ist das Abbrennen von Feuern, die Teil eines Brauchtums sind, im Sinne von Abs. 1 gestattet (Art. 26b Abs. 3 LRV).
Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen kann für bestimmte Gebiete oder Zeiten weiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 3 LRV).
Art. 25 3. Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV
Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen sowie Geruchsimmissionen führt die gemäss §§ 12, 13, 14 oder 17 zuständige Behörde die Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV durch.
Art. 25a 42 4. Luftreinhaltung auf Baustellen
Für alle Bauvorhaben im Kanton Schwyz ist die Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“ (Baurichtlinie Luft) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verbindlich.
III. Lärm
A. Organisation und Zuständigkeit
Art. 26 1. Regierungsrat
a) Raumplanung
Der Regierungsrat koordiniert wichtige raumwirksame Lärmschutzmassnahmen im Rahmen der Richtplanung.
Er genehmigt die kommunalen Nutzungspläne mit den Empfindlichkeitsstufen.
Art. 27 43 b) Strassen
Beim Neubau und bei bedeutenden Ausbauten von Hauptstrassen prüft der Regierungsrat die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung im Projektbeschluss.
Art. 28 44 2. Amt für Umweltschutz
a) Ortsfeste Anlagen
Bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, vollzieht das Amt für Umweltschutz die Lärmschutz-Verordnung.
Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt es diese Aufgabe insbesondere, indem es:
a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV);
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV sowie von Art. 8 LSV verfügt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 10 LSV anordnet;
e) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten werden können; f) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV). Bei bestehenden Anlagen erfüllt es diese Aufgaben namentlich, indem es:
a) prüft, ob die Belastungsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen überschritten werden (Art. 36 LSV);
b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet (Art.13 und 17 LSV);
c) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 15 LSV anordnet;
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).
Art. 29 45 b) Bewegliche Geräte und Maschinen
Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden und nicht Bauzwecken dienen, obliegt der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung dem Amt für Umweltschutz (Art.3 und 4 LSV).
Art. 29a 46 c) Weitere Aufgaben
Das Amt für Umweltschutz stimmt der Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu.
Bevor Vollzugsbehörden Erleichterungen nach Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 2, 14 und 32 Abs. 3 LSV gewähren, hören sie das Amt für Umweltschutz an.
Art. 29b 47 d) Raumplanung
Das Amt für Umweltschutz beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde:
a) die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen sowie im Einzelfall (Art. 44 LSV);
b) die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung bei kantonalen Nutzungsplänen für Hauptstrassen;
c) die ausnahmsweise Erschliessung für kleine Teile von Bauzonen im Sinne von Art. 30 letzter Satz LSV;
d) das Vorgehen in Bezug auf die Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis (Art. 29 LSV).
Art. 30 48 3. Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Lärmschutz-Verordnung bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen.
Art. 31 49 4. Tiefbauamt
a) Aufsicht, Koordination
Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von Strassen obliegt dem Tiefbauamt.
Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden, indem es:
a) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von verschiedenen Strassen leitet (Art. 36 LSV);
b) die Beitragsgesuche der Bezirke und Gemeinden sammelt, welche in die Programmvereinbarungen mit dem Bund aufgenommen werden sollen (Art. 21 LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht;
c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV);
d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet.
Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es:
a) dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge erstattet (Art. 26 LSV);
b) dem BAFU jährlich die Unterlagen gemäss Art. 20 LSV einreicht.
Art. 32 50 b) Strassenbau
Beim Neubau und bei der Änderung von Hauptstrassen vollzieht das Tiefbauamt die Lärmschutz-Verordnung, indem es:
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);
b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
c) Emissionsbegrenzungen (Art.7, 8 und 10 LSV) zusammen mit dem Bauprojekt über das Baudepartement dem Regierungsrat beantragen lässt;
d) Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anordnet (Art. 10 LSV);
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
Bei bestehenden Hauptstrassen erfüllt es diese Aufgabe namentlich, indem es:
a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);
b) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);
c) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz Erleichterungen im Sinne von
Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 15 LSV);
d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV). Während dem Bau von Hauptstrassen trifft es Massnahmen zur Vermeidung und Begrenzung des Baulärms. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU ist verbindlich.
Art. 33 51
§ 33
Art. 34 52
§ 34
Art. 35 6. Gemeinden
a) Raumplanung
Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Baugesetz festgelegten Verfahrens.
Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zu.
Art. 36 b) Ortsfeste Anlagen
Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung.
Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt er diese Aufgabe insbesondere, indem er:
a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese beurteilt (Art. 36 LSV);
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sowie von
Art. 8 LSV verfügt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt; d) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV); e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 10 LSV anordnet;
f) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten werden können; g) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV). Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er:
a) prüft, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen überschritten sind (Art. 36 LSV);
b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet (Art. 13 LSV);
c) Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 15 LSV anordnet;
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).
Art. 37 53 c) Strassen
Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er:
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);
b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
c) Emissionsbegrenzungen (Art.7, 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV);
d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen, erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er:
a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);
b) …
c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);
d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15 LSV);
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert (Art. 18 LSV).
Art. 38 d) Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten nach Art. 31 LSV.
Art. 39 e) Schallschutz an neuen Gebäuden
Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schallschutz an neuen Gebäuden.
Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er:
a) die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt;
b) unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lärmdämmung der Aussenbauteile verlangt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt;
d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnahmen die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV).
Art. 40 54 f) Bewegliche Geräte und Maschinen
Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung zuständig (Art.3 und 4 LSV).
Er kontrolliert, ob nur typengeprüfte und gekennzeichnete bewegliche Geräte und Maschinen verwendet werden.
Für den Lärmschutz auf Baustellen ist die Baulärm-Richtlinie des BAFU verbindlich.
Art. 41 7. Bezirke
Bei Strassen, die der Aufsicht des Bezirksrates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung.
Art. 37 dieser Vollzugsverordnung ist sinngemäss anwendbar.
§ 37
B. Verfahren
Art. 42 Lärmprognose
Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben.
Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Lärmimmissionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Lärmprognose gemäss
Art. 36 LSV abzugeben.
IV. Belastungen des Bodens55
Art. 43 Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz:
a) beobachtet (Art. 4 Abs. 1 VBBo) und beurteilt (Art. 5 VBBo) die Bodenbelastung;
b) veröffentlicht die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung und teilt sie dem zuständigen Bundesamt mit (Art. 4 Abs. 3 VBBo);
c) prüft im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion (Art. 6 VBBo) sowie für den korrekten Umgang mit ausgehobenem Boden;
d) ermittelt die Schadstoffquellen (Art. 8 Abs. 1 VBBo);
e) klärt ab, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen (Art. 8 Abs. 2 VBBo);
f) trifft weiter gehende Massnahmen nach Mitteilung an das BAFU (Art. 34 USG und Art. 8 bis 10 VBBo).
V. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
A. Zuständigkeit
Art. 44 57 Zuständige Behörde
Die gemäss Anhang 1 zuständige Behörde leitet die Vorbereitung der Prüfung, soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen werden.
Insbesondere obliegt ihr:
a) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz der Entscheid, ob bei der Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art.1 und 2 UVP);
b) der Entscheid über die Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstelle (Art. 16 Abs. 2 Bst. a UVPV), die Vornahme ergänzender Abklärungen und der Beizug von Experten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b UVPV);
c) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c UVPV);
d) die Bekanntmachung über die Zugänglichkeit des Berichtes, der weiteren Unterlagen und des Entscheides (Art.15 und 20 UVPV);
e) die Koordination mit anderen Bewilligungen nach Art. 21 UVPV und mit Subventionsentscheiden nach Art. 22 UVPV sowie nach weiteren Vorschriften;
f) die Zustellung des Umweltverträglichkeitsberichtes und der Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle an das BAFU, soweit dieses anzuhören ist (Art.12 und Art. 14 Abs. 4 UVPV).
Die zuständige Behörde kann die Koordination zwischen Gesuchsteller und kantonaler Umweltschutzfachstelle direkt dem Amt für Umweltschutz oder einem Dritten übertragen (Art. 14 Abs. 3 UVPV).
B. Verfahren
Art. 45 58 1. Massgebliches Verfahren
Das massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Vorbehalten bleiben die Absätze2 und 3 dieser Bestimmung.
Wird für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungsplan, eine projektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt das entsprechende Erlassverfahren als massgebliches Verfahren, soweit es eine umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsverfahren für öffentliche Strassen gemäss dem Strassengesetz.59
Ist für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine Raumplanungsbewilligung nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes60 erforderlich, so gilt diese, an Stelle der Baubewilligung, als massgebliches Verfahren. Ausgenommen sind Anlagen, für die der Anhang das Konzessionsverfahren als massgebliches Verfahren bestimmt.
Art. 46 61 2. Voruntersuchung und Pflichtenheft
Der Gesuchsteller fasst in einer Voruntersuchung die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Anlage zusammen (Art. 8a UVPV) und ergänzt sie mit einem Pflichtenheft für den Bericht (Art. 8 UVPV).
Gemäss Art. 8a UVPV gelten Voruntersuchungen als Bericht, wenn darin die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt werden. In diesen Fällen kann auf die Erarbeitung eines Pflichtenhefts verzichtet werden.
Das Amt für Umweltschutz nimmt zu Voruntersuchungen und Pflichtenheft in der Regel innert zwei Monate Stellung.
Bei mehrstufigen UVP-Verfahren sind im jeweiligen Pflichtenheft die für die1. und 2. Stufe zu treffenden Untersuchungen festzulegen.
Art. 47 62 3. Umweltverträglichkeitsbericht
Der Gesuchsteller erarbeitet gestützt auf die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 9 UVPV). Für diesen Bericht sind die Richtlinien der Umweltschutzfachstellen und die Weisungen des Amtes für Umweltschutz massgebend.
Er reicht den Bericht der zuständigen Behörde ein und diese leitet ihn an das Amt für Umweltschutz weiter. Dieses überprüft ihn auf Vollständigkeit. Stellt es Mängel fest, so beantragt es entsprechende Ergänzungen (Art. 13 Abs. 2 UVPV).
Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller gestützt auf die Anträge des Amtes für Umweltschutz die Ergänzung des Berichts verlangen.
Art. 48 4. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes
Die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes (Art. 15 UVPV) erfolgt im kantonalen Amtsblatt zusammen mit der öffentlichen Auflage für die Anlage.
Ist keine öffentliche Auflage für die Anlage vorgesehen, erfolgt die Publikation im Amtsblatt mit dem Hinweis, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann.
Die zuständige Behörde leitet Einsprachen, die gegen das Projekt eingereicht werden, und Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem Amt für Umweltschutz zur Kenntnisnahme zu.
Art. 49 63 5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Das Amt für Umweltschutz koordiniert die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes durch die kantonalen Amtsstellen und die Standortgemeinde.
Sind kantonale Amtsstellen oder andere Behörden für besondere Bewilligungen zuständig, so sind diese durch die zuständige Behörde mit dem massgeblichen Verfahren zu koordinieren.
Das Amt für Umweltschutz nimmt in der Regel innert zwei Monaten nach der Zustellung der Einsprachen gegen das Projekt sowie der Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht (§ 48 Abs. 3) die Gesamtbeurteilung vor. Es stellt der zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen Stellungnahmen seine Beurteilung zu; wenn nötig beantragt es Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UVPV).
Art. 50 6. Projektänderung
Ändert der Gesuchsteller sein Projekt wesentlich, so ist der Umweltverträglichkeitsbericht anzupassen. Es erfolgt eine neue Beurteilung gemäss § 49 dieser Verordnung. Die wesentlichen Änderungen des Projektes sowie die ergänzenden Abklärungen werden erneut öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 51 7. Entscheid und Eröffnung
Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung des Amtes für Umweltschutz über die Umweltverträglichkeit der Anlage (Art. 17- 19 UVPV). Sie stellt fest, ob das Projekt mit den eidgenössischen und den kantonalen Vorschriften übereinstimmt.
Sie gibt durch Publikation im Amtsblatt bekannt, wo der Bericht, die weiteren Unterlagen und der Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können (Art. 20 UVPV).
Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu eröffnen.
Art. 52 8. Koordination mit Subventionsentscheiden
Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention einer anderen Behörde verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme dieser Subventionsbehörde ein.
Behörden von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, die für Entscheide über Subventionen zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der Prüfung.
Hat die Subventionsbehörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Art. 53 64 9. Kantonale Aufgabe bei Bundes-UVP und Anhörung des BAFU
Soweit im massgeblichen Verfahren eine Bundesbehörde als zuständige Behörde entscheidet und ein Mitbericht des Kantons erforderlich ist, koordiniert das Amt für Umweltschutz das Mitberichtsverfahren und stellt dem für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts zuständigen Bundesamt die kantonale Stellungnahme zu.
Bei Projekten, zu denen das BAFU anzuhören ist, reicht das Amt für Umweltschutz das Pflichtenheft dem BAFU zur Stellungnahme ein (Art. 8 Abs. 6 UVPV).
VI. Störfälle und Katastrophenschutz
Art. 54 65 1. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Störfallverordnung, soweit nach dieser Verordnung nicht eine andere Behörde zuständig ist.
Das Amt:
a) koordiniert den Vollzug der Störfallverordnung innerhalb des Kantons;
b) unterstellt weitere Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungen unter die Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 3 StFV);
c) kontrolliert die Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentialen und Risiken bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art.3 und 8b sowie Anhang 2 StFV);
d) kontrolliert die Einreichung und Nachführung der Kurzberichte bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 5 StFV);
e) beurteilt und überprüft die Kurzberichte und die Risikoermittlungen (Art. 6 und 7 StFV);
f) ordnet Risikoermittlungen an (Art. 6 Abs. 4 StFV);
g) stellt Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen (Art. 8 Abs. 2 StFV);
h) ordnet zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an (Art. 8 Abs. 1 StFV);
i) kontrolliert die Einreichung der Berichte über Störfälle und wertet diese aus (Art. 11 StFV);
j) sorgt für die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung (Art.
k) koordiniert die Kontrollen von Betrieben und Verkehrswegen (Art. 15 StFV);
l) erstellt den Kataster der Gefahrenpotentiale und Risiken, führt diesen nach und informiert das BAFU (Art.16 und 17 StFV).
Art. 55 66 2. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz:
a) koordiniert die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber (Art. 14 StFV);
b) erstellt die Einsatzpläne für stationäre Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungen, welche der Störfallverordnung unterstehen, sowie für weitere Betriebe mit gefährlichen Stoffen nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz;
c) stellt die Rekrutierung der Chemiefachberater sowie deren regelmässige Fort- und Weiterbildung sicher.
Art. 56 3. Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von Art. 12 StFV und Art. 10 Abs.
USG. Sie informiert und alarmiert die betroffene Bevölkerung innerhalb des Kantons sowie gegebenenfalls in den Nachbarkantonen bei Störfällen (Art. 13 StFV). Sie koordiniert die Ereignisdienste im Störfall, bis die Einsatzleitung vor Ort sichergestellt ist.
Art. 57 4. Gemeinden
Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Aufstellen und Einrichten der Sirenen zu sorgen. VII. Abfälle, Sonderabfälle sowie andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-Abfälle)67
A. Zuständigkeit und Organisation
Art. 58 68 1. Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG; § 8 EGzUSG) und legt die Einzugsgebiete für die Abfallanlagen fest (Art. 4 VVEA).
Er fördert zusammen mit Gemeinden und Verbänden Massnahmen zur getrennten Sammlung und Verwertung von Siedlungsabfällen (Art.12 und 13 VVEA).
Er kann Vorschriften über die weiter gehende Trennung von Bauabfällen erlassen (Art. 17 Abs. 3 VVEA).
Art. 59 69 2. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Vorschriften im Umgang mit Abfällen, soweit nicht die Gemeinden oder Inhaber zuständig sind, indem es:
a) Private und Behörden über die Verminderung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen informiert (Art. 7 VVEA);
b) für die Einhaltung der nötigen fachlichen Ausbildung des Personals von Abfallanlagen für Siedlungsabfälle sorgt (Art. 8 VVEA);
c) die Verwertung von Abfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben abklärt und fördert (Art. 12 VVEA);
d) jährlich ein kantonales Abfallverzeichnis erstellt (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVEA);
e) die Abfallplanung alle fünf Jahre überprüft und wenn nötig anpasst (Art. 4 Abs. 3 VVEA);
f) die Verwirklichung der Abfallplanung fördert und koordiniert (Art. 4 VVEA);
g) Errichtung und Betrieb von Abfallanlagen bewilligt (Art.26 bis 30 und 38 bis 40 VVEA; Art. 8 VeVA; § 13 Abs. 2 EGzUSG);
h) ein Verzeichnis über die Deponien auf dem Kantonsgebiet führt (Art. 6 Abs. 3 VVEA);
i) die Überwachung der Deponien während dem Betrieb und nach Abschluss gewährleistet (Art.25 sowie 41 bis 43 VVEA);
j) die Abfallanlagen kontrolliert und beim Feststellen von Mängeln die Behebung dieser anordnet (Art. 28 VVEA);
k) den Betrieb der Kompostierungs- und Vergärungsanlagen überwacht und die notwendigen Massnahmen verfügt (Art.33 und 34 VVEA);
l) die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen erteilt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VeVA);
m) die Datenbank des Bundes entsprechend aktualisiert (Art. 10 Abs. 4 VeVA);
n) die Gemeinde und betroffene kantonale Stellen bei der Erteilung von Bewilligungen vorgängig anhört;
o) den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen, nach den Vorgaben des BAFU eine Betriebsnummer erteilt (Art. 40 Abs. 1 VeVA);
p) dafür sorgt, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflichten erfüllen (Art. 40 Abs. 2 VeVA; Art. 27 Abs. 1 Bst. e VVEA);
q) die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben unterstützt (Art. 40 Abs. 3 VeVA).
Art. 60 70 3. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone organisiert die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen ab den Sammelstellen.
Art. 61 71 4. Gemeinden
Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in der Abfallentsorgung (§§10 ff. EGzUSG; §§ 62 f.). Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, werden von den betroffenen Gemeinden nach Anweisung des Amtes für Umweltschutz gesichert, verwertet und beseitigt. Die Gemeinden ordnen die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen insbesondere Altfahrzeugen, die nur auf bewilligten Plätzen zwischengelagert werden dürfen, an (§ 12 EGzUSG). Als Altfahrzeuge gelten im Regelfall Fahrzeuge:
a) welche nur mittels grösseren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden können;
b) welche nicht betriebssicher (Flüssigkeitsverluste) sind oder
c) welche zur Gewinnung von Ersatzteilen benutzt werden.
B. Weitere Vorschriften
Art. 62 72 1. Bauabfälle
Für Bauvorhaben von Gemeinden, Bezirken und Kanton ist die Norm 430/1993 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über die Entsorgung von Bauabfällen einzuhalten (Art. 17 VVEA; § 3 Abs. 3 EGzUSG).
Die kommunalen Baubehörden prüfen die Einhaltung der Vorschriften betreffend Abfällen auf den Baustellen.
Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der bewilligten Recyclingplätze für Bauabfälle und publiziert diese.
Art. 63 73 2. Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme
Der Auftraggeber sorgt für die Entsorgung von Strassenwischgut und Strassensammlerschlämmen (Art. 22 VVEA). Zudem sind die Vorgaben gemäss Vollzugshilfe über den Verkehr mit Abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen des BAFU umzusetzen.
Ist der Weg zur nächsten Entsorgungsanlage unzumutbar, kann das Amt für Umweltschutz Ausnahmen bewilligen.
VIII. Belastete Standorte
Art. 64 74 1. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz erstellt und führt den Kataster der belasteten Standorte (Art.5 und 6 AltlV; § 14 EGzUSG).
Es ist weiter zuständig für:
a) die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltlV);
b) die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 7 Abs.
AltlV); c) die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit belasteter Standorte (Art. 8 AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG); d) die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwachung (Art. 13 AltlV); e) die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltlV), dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforderlichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltlV); f) die Entgegennahme und Beurteilung von Sanierungsberichten (Art. 19 AltlV); g) die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltlV); h) die Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 4 USG); i) die Anhörung des BAFU und die Einreichung von Abgeltungsgesuchen an das BAFU (Art. 14 Abs. 1 und 15 VASA); j) die Meldung der Angaben nach den Art. 5 Abs. 3 und 6 AltlV sowie der Angaben für die sanierten Standorte nach Art. 17 AltlV an das BAFU (Art. 21 Abs. 1 AltlV); k) die Beurteilung von Abgeltungsgesuchen für die kantonalen Abgeltungen von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten von belasteten Standorten bei Schiessanlagen sowie die Veranlassung von deren Auszahlung l) das Verlangen einer Sicherstellung für die Deckung der Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 32dbis Abs. 1 und 2 USG); m) die Erteilung einer Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet (Art. 32dbis Abs. 3 USG). Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der belasteten Standorte.
Art. 65 2. Gemeinden
Die Gemeinden prüfen bei allen Zonenplanänderungen sowie der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ob sich der betreffende Standort im Kataster der belasteten Standorte oder im Verzeichnis der Verdachtsflächen befindet.
Ist ein Standort im Kataster aufgeführt, so ist das Gesuch dem Amt für Umweltschutz via kantonale Baukontrolle zur Beurteilung einzureichen. Ist der Standort nur im Verzeichnis aufgeführt, erlässt die zuständige Behörde im entsprechenden Verfahren die notwendigen Auflagen.
Die Gemeinden melden dem Amt für Umweltschutz alle belasteten sowie verdächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz die Abklärungen bei belasteten Standorten auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten.
IX. Stoffe, Gen- und Biotechnologie
Art. 66 75 1. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.
Es vollzieht die Bestimmungen betreffend die Gen- und Biotechnologie, 76 soweit die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.
Art. 67 77 2. Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft:
a) erteilt die Bewilligung für die berufliche und gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem und maschinellem Einsatz (Art. 4 Bst. a ChemRRV);
b) organisiert die Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln für Landwirte und Private (Art. 20 Abs. 1 ChemRRV);
c) bestimmt die Pflicht zur Fachberatung (Art. 20 Abs. 2 ChemRRV);
d) überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-, Obst- und Weinbau (Anhang2.5 Ziff. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV;
Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);
e) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-, Obst- und Weinbau (Art. 62 PSMV); f) kontrolliert, ob berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (Gemüse, Obst und Weinbau) über den Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).
Art. 68 78 3. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz:
a) berät Private und Behörden, soweit nicht das Laboratorium der Urkantone oder eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhalten (Art. 90 Abs. 2 ChemV);
b) kontrolliert den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel nach Anhang 2.3 Ziff. 5 ChemRRV;
c) überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern in und an oberirdischen Gewässern, in Grundwasserschutzzonen, in Zuströmbereichen sowie auf und an Gleisanlagen (Anhang2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47 VBP; Art. 68 PSMV);
d) legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze der Gewässer erforderlich ist (Anhang2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);
e) erteilt Ausnahmebewilligungen für das Ausbringen flüssiger Hof- und Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Anhang2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV);
f) überwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser sowie die Erfüllung der Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostier- und Vergärungsanlagen (Anhang2.6 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 4 ChemRRV);
g) ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme und Entsorgung von schadstoffhaltigen (z.B. PCB-haltigen) Kondensatoren und Transformatoren an (Anhang2.14 ChemRRV);
h) koordiniert im Rahmen einer kantonalen Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei, des Amtes für Wald und Naturgefahren, des Amtes für Landwirtschaft, des Tiefbauamtes sowie bei Bedarf weiterer Fachstellen (z.B. Amt für Gesundheit und Soziales, Laboratorium der Urkantone) die Bekämpfung der Neobioten und ordnet die für den Vollzug notwendigen Massnahmen an (Art.15, 16 und 52 FrSV);
i) überprüft die Verwendung von aliphatischen Chorkohlenwasserstoffen, ozonabbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen in Industrie und Gewerbe (Anhänge1.3,1.4 und 1.5 ChemRRV);
j) berät Privatpersonen und Betreiber bei Asbestverdacht betreffend Entsorgung (Anhang1.6 ChemRRV).
Art. 69 79 4. Tiefbauamt
Das Tiefbauamt vollzieht die Bestimmungen über die Verwendung von Auftaumittel im öffentlichen Winterdienst (Anhang2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).
Art. 69a 80 5. Amt für Wald und Naturgefahren
Das Amt für Wald und Naturgefahren:
a) überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern im Wald (Anhang2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);
b) erteilt die Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald (Anhang2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 2 ChemRRV);
c) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (Art. 62 PSMV);
d) kontrolliert, ob berufliche oder gewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln im Wald über den Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).
Art. 69b 81 6. Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei überwacht die Einhaltung der Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, in Riedgebieten und Mooren und in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen (Anhang2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV).
Art. 69c 82 7. Amt für Arbeit
Das Amt für Arbeit:
a) kontrolliert in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, die Lagerung und Handhabung der gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände (Art.21 und 31 ChemG);
b) berät Private und Betriebe bei Asbestverdacht betreffend Arbeitssicherheit (Anhang1.6 ChemRRV);
c) überprüft das Verbot zur Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten nach Anhang 2.3 ChemRRV in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen.
X. Strahlung
Art. 70 83 1. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie die Strahlenschutzverordnung (StSV), indem es:
a) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 4 NISV);
b) ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 5 NISV);
c) die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt (Art.7 bis 9 NISV);
d) die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft (Art. 12 NISV);
e) die Immissionen gemäss Art. 14 NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15 NISV);
f) die erforderlichen Sanierungen anordnet und Sanierungsmassnahmen festlegt (Art. 113 und 116 StSV);
g) das Laboratorium der Urkantone und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig über den Stand der Sanierungen informiert (Art. 117 Abs. 2 StSV);
h) bei Neu- und Umbauten den zuständigen Behörden geeignete bauliche Massnahmen beantragt (Art. 114 StSV).
Art. 70a 84 2. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Strahlenschutzverordnung, indem es:
a) die Radongebiete im Kanton Schwyz ermittelt (Art. 111 und 115 StSV);
b) dem Amt für Umweltschutz und dem BAG regelmässig die aktualisierten Pläne mit den Radongebieten übergibt (Art. 117 Abs. 1 StSV).
XI. Schall und Laser
Art. 71 85 Gemeinde
Die zuständige Gemeindebehörde vollzieht die Bestimmungen der Schall- und Laserverordnung (SLV), 86 indem sie:
a) die Meldungen auf Vollständigkeit überprüft und bei Lücken den Veranstalter zur Behebung auffordert (Art. 13 SLV);
b) Veranstaltungen stichprobenmässig kontrolliert, Massnahmen anordnet und bei Überschreitungen die Verantwortlichen zur Emissionsbegrenzung auffordert (Art.14 und 15 SLV).
XII. Schlussbestimmungen
Art. 72 1. Übergangsbestimmungen
a) Allgemeines
Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung hängig sind, werden von der jeweiligen Instanz zu Ende geführt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission für Störfallvorsorge aufgehoben.
Art. 73 87 b) Feuerungskontrolleure
Nicht amtliche Feuerungskontrolleure, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung den Besuch des Vorkurses und eine feste Anstellung von mindestens 6 Monaten bei einer anerkannten Servicestelle nachweisen, bleiben zugelassen, haben aber die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Amtliche Feuerungskontrolleure mit einer Ausbildung gemäss den bisherigen Vorgaben haben die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. Sie sind während dieser Übergangszeit zur amtlichen und nicht amtlichen Feuerungskontrolle zugelassen.
Werden die Anforderungen nicht erfüllt, erlöscht eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung.
Art. 74 c) Strassenwischgut
Die Entsorgung von Strassenwischgut ausserhalb bewilligter Abfallanlagen ist ab1. Januar 2003 verboten.
Art. 75 2. Änderung von Erlassen
Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom2. Dezember 199788 wird wie folgt geändert:
Art. 29 Satz1
Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Justizdepartement zur Vorprüfung einreichen.
Art. 76 3. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse
Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom8. September 1992 gilt als Anhang dieser Vollzugsverordnung mit folgenden Änderungen weiter: Titel Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz (Gemäss § 45 , vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3) (Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR 814.011) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde21.4 Anlagen zur Nutzung der Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz Erdwärme (einschliesslich der Bewilligungsverfahren (Art. 22 GSchG, SR 814.20, Wärme von Grundwasser) mit (Art.22 ff. GSchG, SR 814.20, und § 4 Abs. 2 Bst. d mehr als 5 MWth und Art. 1 und 10 VWF, SR VVzGSchG, SRSZ 712.111) 814.226.21) oder Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) für Wärme von Grundwasser Regierungsrat Konzessionsverfahren (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ (§9 ff. Wasserrechtsgesetz, 451.100) SRSZ 451.100) 30.3 Schüttungen in Seen von mehr Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz als 10 000 m³ Bewilligungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Bst. h VVzGSchG, (Art. 39 GSchG, SR 814.20) SRSZ 712.111)80.3 Kies- und Sandgruben, Stein- Konzessionsverfahren Regierungsrat, Justizdepartebrüche und andere nicht der (Art 44 GSchG, SR 814.20, ment oder Amt für Raumplanung Energiegewinnung dienende bzw. § 8 Gesetz über das (§§3 und 4 Vollzugsverordnung Materialentnahmen aus dem Bergregal und die Nutzung des zum GBNU, SRSZ 215.111) Boden mit einem abbaubaren Untergrundes GBNU, SRSZ Gesamtvolumen von mehr als 215.110) oder 300 000 m³ Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:
a) Vollzugsverordnung zur Luftreinhalte-Verordnung vom18. August 1987;89
b) Vollzugsverordnung zur Verordnung über Schadstoffe im Boden vom25. August 1987;90
c) Vollzugsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung vom28. November 1989;91
d) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom8. September 1992;92
e) Vollzugsverordnung zur Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom17. Mai 1994.93
Art. 77 4. Inkrafttreten
Diese Vollzugsverordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund94 rückwirkend auf den1. Juli 2001 in Kraft. 95
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz96 (Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3) (Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR 814.011) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 1 Verkehr 11 Strassenverkehr11.2 Hauptstrassen, die mit Bundes- Projektgenehmigungsverfahren Regierungsrat hilfe ausgebaut werden * (§§15 ff. StraG) (§ 18 StraG) (§ 5 StraG)11.3 Andere Hochleistungs- und Projektgenehmigungsverfahren Regierungsrat Hauptverkehrsstrassen (HLS und (§§14, 15 ff. StraG) (§ 18 StraG) oder HVS) Gemeinde-/Bezirksrat (§§5, 6 StraG) (§ 21 StraG)11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat als 500 Motorwagen (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)13 Schifffahrt13.2 Industriehafen mit ortsfesten Bewilligungsverfahren für Gemeinderat Lade- und Entlade- Anlagen für die Schifffahrt (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ Einrichtungen (§ 7 VO über den Einsatz sowie 400.100) das Stationieren und Anlegen von Schiffen, SRSZ 784.311)13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bewilligungsverfahren für Gemeinderat Bootsplätzen in Seen oder mehr Anlagen für die Schifffahrt (§ 76 PBG, SRSZ 400.100) als 50 Bootsplätzen in Fliessge- (§ 7 VO über den Einsatz sowie wässern das Stationieren und Anlegen von Schiffen, SRSZ 784.311)2 Energie 21 Erzeugung von Energie21.2 Anlagen zur thermischen Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit Energieerzeugung * mit einer (Art.7 des BG über die Arbeit in Feuerungswärmeleistung oder Industrie, Gewerbe und Handel, (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsvereiner pyrolytischen Leistung von (Arbeitsgesetz; SR 822.11) ordnung zum Arbeitsgesetz, SRSZ 351.111) − mehr als 100 MWth bei oder fossilen Energieträgern Baubewilligungsverfahren 97 Gemeinderat − mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) − mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)21.2a Vergärungsanlagen mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit Behandlungskapazität von mehr (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverals 5000 t Substrat (Frischsub- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, stanz) pro Jahr Arbeitsgesetz, SR 822.11) SRSZ 351.111)21.3 Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP sowie Pumpspeicherwerke mit1. Stufe: Bezirk oder Kantonsrat einer installierten Leistung von Konzessionsverfahren (§28 f. Wasserrechtsgesetz, mehr als 3 MW * (Art. 38 BG vom22.12. 1916 SRSZ 451.100) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte WRG; SR 721.80)2. Stufe: Gemeinderat Baubewilligungsverfahren (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) 400.100)21.4 98 Anlagen zur Nutzung der Konzessionsverfahren (§ 8 Volkswirtschaftsdepartement Erdwärme (einschliesslich der Gesetz über das Bergregal und oder Amt für Raumentwicklung Wärme von Grundwasser) mit die Nutzung des Untergrundes (§§3 und 4 Vollzugsverordnung mehr als 5 MWth GBNU, SRSZ 215.110) zum GBNU, SRSZ 215.111)99 oder Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG, (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) SRSZ 400.100) für Wärme von Grundwasser Regierungsrat Konzessionsverfahren (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ (§9 ff. Wasserrechtsgesetz, 451.100) SRSZ 451.100)21.6 Erdölraffinerien* Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 100 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)21.7 Anlagen zur Gewinnung von Konzessionsverfahren Regierungsrat Erdöl Erdgase oder Kohle21.8 Anlagen zur Nutzung der Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit Windenergie mit einer installier- (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverten Leistung von mehr als 5 MW Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 101 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG SRSZ 400.100)21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit installierten Leistung von mehr (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsverals 5 MW, die nicht an Gebäu- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, den angebracht sind (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 102 Gemeinderat Abs. 1 PBG SRSZ (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) 400.100 (§ 76)22 Übertragung und Lagerung von Energie22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit Treibstoff, die bei Normalbedin- (Art.7 des BG über die Arbeit in gungen mehr als 50 000 m³ Industrie, Gewerbe und Handel, (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit Arbeitsgesetz; SR 822.11) ordnung zum Arbeitsgesetz, enthalten oder SRSZ 351.111) Baubewilligungsverfahren 103 Gemeinderat (§ 77 PBG , SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ 400.100)
Wasserbau 30.1 Werke zur Regulierung des Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Wasserstandes oder des Abflus- gemäss VO über den öffentlichen (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ ses von natürlichen Seen von Strandboden und Materialent- 400.100) mehr als3 km² mittlerer nahmen aus öffentlichen Seeoberfläche einschliesslich Gewässern Betriebsvorschriften (§ 3 Abs. 2 VO, SRSZ 454.110) 30.2 Wasserbauliche Massnahmen Baubewilligungsverfahren Gemeinderat wie: Verbauungen, Eindämmun- (§ 4 Abs. 2 KVVzWasserrechts- (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ gen, Korrektionen, Geschiebe- gesetz) 400.100) und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken. 30.3 104 Schüttungen in Seen von mehr Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz als 10 000 m³ Bewilligungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Bst. g VVzGSchG, (Art. 39 GSchG, SR 814.20) SRSZ 712.111) 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und Konzessionsverfahren Regierungsrat anderem Material aus Gewässern gemäss VO über den öffentlichen (§ 7 VO, SRSZ 454.110) von mehr als 50 000 m³ pro Strandboden und Materialent- oder Jahr (ohne einmalige Entnahme nahmen aus öffentlichen Bezirksrat aus Gründen der Hochwassersi- Gewässern (§ 10 VO, SRSZ 454.110) cherheit) (§ 1 Abs. 1 VO, SRSZ 454.110)
Entsorgung40.4 Inertstoffdeponien mit einem Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Deponievolumen von mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 500 000 m³ 400.100)40.5 Reaktordeponien Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)40.6 Reststoffdeponien Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)40.7 Abfallanlagen Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit a. Anlagen für die Trennung oder (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsvermechanische Behandlung von Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz, mehr als 10 000 t Abfällen (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) pro Jahr oder b. Anlagen für die biologische Baubewilligungsverfahren 105 Gemeinderat Behandlung von mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 5000 t Abfällen pro Jahr 400.100) c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr40.8 Zwischenlager für mehr als Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit 5000 t Sonderabfälle (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 106 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)40.9 Abwasserreinigungsanlagen für Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit eine Kapazität von mehr als (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- 20 000 Einwohnergleichwerten Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz, (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 107 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)
Militärische Bauten und Anlagen
Sport, Tourismus und Freizeit60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schnee- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ sportgebieten 400.100)60.3 Terrainveränderungen von mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat als 5000 m² für Schneesportan- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ lagen 400.100)60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die Baubewilligungsverfahren Gemeinderat beschneibare Fläche über (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 50 000m2 beträgt 400.100)60.5 Sportstadien mit ortsfesten Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Tribünenanlagen für mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 20 000 Zuschauer 400.100)60.6 Vergnügungsparks mit einer Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Fläche von mehr als 75 000 m² (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ oder für eine Kapazität von mehr 400.100) als 4000 Besucher pro Tag60.7 Golfplätze mit neun und mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Löchern (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)60.8 Pistenanlagen für motorsportli- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat che Veranstaltungen (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)
Industrielle Betriebe70.1 Aluminiumhütten* Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 108 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 109 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 110 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit Verhüttung von Schrott und (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Altmetallen Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 111 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit Betriebsfläche oder einer (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, als 1000 t pro Jahr zur Synthese Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) von chemischen Produkten oder Baubewilligungsverfahren 112 Gemeinderat
Art. 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)70.5a Anlagen mit einer Produktions- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit kapazität von mehr als 100 t pro (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Jahr zur Synthese von Pflanzen- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, schutzmittel-, Biozid- und Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) Arzneimittelwirkstoffen oder Baubewilligungsverfahren 113 Gemeinderat
Art. 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit Betriebsfläche oder einer (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, als 10 000 t pro Jahr für die Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) Verarbeitung von chemischen oder Produkten nach den Anlagetypen Baubewilligungsverfahren 114 Gemeinderat 400.100)70.7 Chemikalienlager mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit Lagerkapazität von mehr als (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- 1000 t Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 115 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabri- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit ken (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 116 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.9 Schlächtereien und Fleisch Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit verarbeitende Betriebe mit einer (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, als 5000 t im Jahr Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 117 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 118 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.10a Belagswerke mit einer Produkti- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit onskapazität von mehr als (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- 20 000 t pro Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 119 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.11 Glashütten mit einer Produkti- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit onskapazität von mehr als (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- 30 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 120 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit einer Produktionskapazität von (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- mehr als 50 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 121 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) oder Baubewilligungsverfahren 122 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)8 Andere Anlagen80.1 Gesamtmeliorationen Projektierungsverfahren Volkswirtschaftsdepartement a. Gesamtmeliorationen von (§ 6 Gesetz über land- und (§ 7 Gesetz über land- und mehr als 400 ha forstwirtschaftliche Flurgenos- forstwirtschaftliche Flurgenosb. Gesamtmeliorationen mit senschaften sowie Einzelmass- senschaften sowie Einzelmass- Bewässerungen oder Entwäs- nahmen zur Bodenverbesserung; nahmen zur Bodenverbesserung, serungen von Kulturland von SRSZ 312.310) SRSZ 312.310) mehr als20 ha oder mit oder Terrainveränderungen von Baubewilligungsverfahren 123 Gemeinderat mehr als5 ha (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ c. Landwirtschaftliche Gesamt- 400.100) erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha80.2 Forstliche Erschliessungsprojek- Projektierungsverfahren Volkswirtschaftsdepartement te von mehr als 400 ha (§ 6 Gesetz über land- und (§ 7 Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenos- forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmass- senschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung; nahmen zur Bodenverbesserung, SRSZ 312.310) SRSZ 312.310) oder Baubewilligungsverfahren 124 Gemeinderat (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)80.3 125 Kies- und Sandgruben, Stein- Konzessionsverfahren (§ 8 Volkswirtschaftsdepartement brüche und andere nicht der Gesetz über das Bergregal und oder Amt für Raumentwicklung Energiegewinnung dienende die Nutzung des Untergrundes (§§3 und 4 Vollzugsverordnung Materialentnahmen aus dem GBNU, SRSZ 215.110) zum GBNU, SRSZ 215.111) 126 Boden mit einem abbaubaren oder Gesamtvolumen von mehr als Baubewilligungsverfahren (§ 77 Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG,80.4 Anlagen für die Haltung land- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat wirtschaftlicher Nutztiere, wenn (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ die Gesamtkapazität des Be- 400.100) triebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom7. Dezember 199880.5 Einkaufszentren und Fachmärkte Baubewilligungsverfahren Gemeinderat mit einer Verkaufsfläche von (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ mehr als 7500 m² 400.100)80.6 Güterumschlagplätze und Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Verteilzentren mit einer Lager- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ fläche von mehr als 20 000 m² 400.100) oder einem Lagervolumen von80.7 Ortsfeste Funkanlagen** Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (nur Sendeeinrichtungen) mit (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 500 kW oder mehr Senderleis- 400.100) tung80.8 Betriebe, in denen mit gentech- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit nisch veränderten oder pathoge- (Art.7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsvernen Organismen eine Tätigkeit Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz, der Klasse3 oder 4 nach der Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111) Einschliessungsverordnung vom oder 25. August 1999 127 durchge- Baubewilligungsverfahren 128 Gemeinderat führt werden soll (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) * Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden. ** Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).