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Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs1 (Vom 26. November 1987)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Grundsätze
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs.
Es soll ein auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtetes Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gestaltet werden.
Art. 2 Grundangebot
Das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gewährleistet eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsplätze ausgerichtete Erschliessung und Bedienung aller Gemeinden.
Art. 3 Kostentragung
Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten der Förderungsmassnahmen für das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs.
Die Bezirke und Gemeinden können zusätzlich zum Grundangebot den öffentlichen Verkehr fördern und dafür die Kosten übernehmen. Sie tragen namentlich die Kosten der Förderungsmassnahmen für den lokalen öffentlichen Verkehr.
Art. 4 Förderungsmassnahmen
Kanton, Bezirke und Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen und ihnen Investitions- und Betriebsbeiträge ausrichten.
II. Investitionen
Art. 5 Beiträge gemäss Bundesgesetzgebung
Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes5.
Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Investitionshilfe des Bundes an öffentliche Transportunternehmungen nach den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes6.
Art. 6 Beiträge ausserhalb der Bundesgesetzgebung
Der Kanton kann einer Transportunternehmung des regionalen öffentlichen Verkehrs ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds Investitionsbeiträge leisten oder Investitionsdarlehen gewähren, wenn die vorgesehene Investition der Transportunternehmung für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke
Der Kanton kann ausserdem einem Bezirk oder einer Gemeinde Investitionsbeiträge an Busdrehscheiben leisten, wenn die vorgesehene Investition für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.
Der Kanton kann sich an Investitionen in Seilbahnanlagen, die vom Bund gemäss Eisenbahngesetz Beiträge erhalten, beteiligen.
Art. 7 Flankierende Massnahmen
Die Gemeinden sorgen für die gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestellen. Sie können sich an der Erschliessung von Gewerbe- und Industriezonen mit Anschlussgeleisen und an Parkierungsanlagen für Benützer der öffentlichen Verkehrsmittel beteiligen.
Der Bau von Bushaltestellen geht zulasten der Strasseneigentümer.
III. Betrieb
Art. 8 Betriebsbeiträge
Der Kanton richtet Beiträge aus an:
a) die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Deckung von Betriebsfehlbeträgen von Transportunternehmungen des regionalen öffentlichen Verkehrs;
b) die anrechenbaren Kosten von Verkehrs- und Tarifverbünden.
Art. 9 Beteiligung der Bezirke und Gemeinden
Die Gemeinden beteiligen sich zu 60% an den Betriebsbeiträgen des Kantons nach § 8 Bst. a. Die Beiträge nach § 8 Bst. b werden zu 60% den an den Massnahmen direkt interessierten Gemeinden überbunden.
Die Bezirke übernehmen die auf ihre Gemeinden entfallenden Beitragstreffnisse zur Hälfte.
IV. Verfahren
Art. 10 Kantonsrat
Der Kantonsrat ist zuständig für:
a) die Genehmigung des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs nach § 2; das Grundangebot ist regelmässig auf seine Eigenwirtschaftlichkeit zu überprüfen;
b) die abschliessende Gewährung der Investitionsbeiträge nach § 5 Abs. 2;
c) die abschliessende Gewährung von Investitionsbeiträgen oder -darlehen nach
Art. 6 ; für Investitionsbeiträge bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder 35
der Kantonsverfassung vorbehalten; d) die Einräumung der Voranschlagskredite für die Betriebsbeiträge nach § 8.
Art. 11 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für:
a) die Vorlage des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs nach
Art. 2 nach Anhören der Bezirke und Gemeinden;
b) den Abschluss von Vereinbarungen über Investitionsbeiträge nach § 5 Abs. 2 und Investitionsbeiträge nach § 6; c) den Entscheid über die Kostenbeteiligung des Kantons nach § 6 Abs. 1; d) die Zusicherung von Betriebsbeiträgen nach § 8 und die Regelung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen; e) die Verteilung der Beitragstreffnisse auf die Gemeinden nach § 9, die nach dem Verkehrsangebot zu erfolgen hat und für die Belastung der Bezirke mit ihrem Anteil der Gemeindetreffnisse.
Art. 12 Departement
Das zuständige Departement bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht diese und nimmt die notwendigen Kontrollen vor.
V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom1. Juli 197611 aufgehoben.
Art. 14 12 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bezeichnet den Zeitpunkt des Inkrafttretens.13